Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2002
Aktenzeichen: 10 WF 18/02
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
HausratsVO §§ 8 ff. | |
HausratsVO § 13 Abs. 1 | |
FGG § 12 |
10 WF 18/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...
am 26. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114, Rz. 19). Insoweit ist im Hausratsverfahren zwar zu beachten, dass der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, §§ 13 Abs. 1 HausratsVO, 12 FGG (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Schael, a.a.O.; FamVerf/Eckebrecht, a.a.O., § 5, Rz. 28), der Richter daher von Amts wegen zu prüfen hat, in welcher Weise der Hausrat zu verteilen ist. Dabei kommt dem das Verfahren einleitenden Antrag nur die Bedeutung eines Verfahrensantrags, nicht diejenige eines Sachantrags zu, der Antrag stellt vielmehr einen Vorschlag für die vom Gericht von Amts wegen zu treffende Entscheidung dar (vgl. BGH, FamRZ 1992, 531, 532; FamVerf/Schael, § 5, Rz. 58). Dies enthebt die das Verfahren einleitende Partei aber nicht davon, den gesamten vorhandenen Hausrat darzustellen und anzugeben, wer unter Beachtung welcher Überlegungen die jeweiligen Gegenstände erhalten soll. Denn gemäß §§ 8 ff. HausratsVO ist der Hausrat gerecht und zweckmäßig zu verteilen, was ohne solche Angaben nicht geschehen kann. Einen diesen Anforderungen entsprechenden Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit Schriftsatz vom19.6.2001 eingereichte Aufstellung eine Ergänzung des Antrags vom 17.10.2000, mit dem die Antragsgegnerin lediglich die Zuweisung eines nicht näher bezeichneten Motorboots, hilfsweise Zahlung eines Ausgleichs verlangt, darstellt. Denn die Antragsgegnerin hat auch in dieser Aufstellung nur die von ihr begehrten Hausratsgegenstände genannt, sodass eine Aufteilung nicht erfolgen kann. Im Übrigen kann das Gericht nur über vorhandene Gegenstände (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 1 HausratsVO, Rz. 12), auch nicht über solche, die sich im Eigentum Dritter befinden (vgl. FamVerf/Schael, § 5, Rz. 63), entscheiden, sodass eine Zuweisung des bei Antragstellung bereits verkauften Motorboots (vgl. Kaufvertrag vom 8.9.2000) und des nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits 1996 verkauften PKW vom Typ Mercedes ohnehin nicht in Betracht kommt, Letzteres unabhängig davon, ob es sich bei dem Fahrzeug überhaupt um Hausrat handelt (vgl. dazu Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 1361 a, Rz. 12 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.