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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 10 WF 183/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 26. Juni 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 21. Juni 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 23. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das als Einspruch bezeichnete Schreiben des Antragsgegners vom 26.6.2007 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts vom 21.6.2007 aufzufassen und als solche gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor.

Gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist. Im Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 4 ZPO kann ein Hinweis der Partei auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Abänderungsantrag gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu deuten sein (Senat, FamRZ 2001, 633; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 1265; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 124, Rz. 19 a; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 299). Ein solches Begehren kann der Aufhebung der Prozesskostenhilfe aber nur dann entgegengehalten werden, wenn die Zahlungsverzögerung auf eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Bedürftigen zurückzuführen ist (FamVerf/Gutjahr, a.a.O.).

Von der Möglichkeit, im Aufhebungsverfahren eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung zu prüfen, ist offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen, wie seine Verfügung vom 4.4.2007 deutlich macht. Dabei hat sich das Amtsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Antragsgegner unter dem 27.3.2007 vorgelegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Prüfung dahin, inwieweit die Prozesskostenhilfebewilligung zu ändern sei, erst für die Zeit ab 1.4.2007 ermögliche. Da dem Antragsgegner durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29.11.2006 Prozesskostenhilfe gegen monatliche Raten von 60 € ab 1.12.2006 bewilligt worden sei, liege ein Rückstand von mehr als drei Raten schon zu dem Zeitpunkt vor, indem sich der Antragsgegner auf eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Situation berufen habe.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Dabei kann dahinstehen, ob der Ausgangspunkt des Amtsgerichts zutrifft, wonach eine Abänderung erst nach Eingang entsprechender Nachweise über eine veränderte wirtschaftliche Situation möglich ist oder ob eine solche Prüfung, insbesondere wenn eine Partei die festgesetzten Monatsraten nicht gezahlt hat, auch rückwirkend in Betracht kommt, also die Partei etwa in einem solchen Fall aufzufordern ist, ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bezogen auf den Zeitpunkt, indem sie erstmals mit der Ratenzahlung in Rückstand gekommen ist, einzureichen. Denn vorliegend lässt sich schon nicht feststellen, dass der Antragsgegner mit der Ratenzahlung länger als drei Monate im Rückstand war, als er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 27.03.2007 vorgelegt hat.

Allerdings hat das Amtsgericht im Bewilligungsbeschluss vom 29.11.2006 festgelegt, dass die monatlichen Raten von 60 € ab 1.12.2006 zu zahlen seien. Unabhängig davon kann die Partei mit den Zahlungen an die Staatskasse erst in Rückstand geraten, nachdem ihr mitgeteilt worden ist, auf welches Konto sie zu zahlen hat (Senat, FamRZ 2001, 633; Zöller/ Philippi, a.a.O., § 124, Rz. 19; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rz. 299). Angesichts des Umstands, dass sich nach der Prozesskostenhilfebewilligung eine Verfügung erstmals unter dem 15.3.2007 in der Akte befindet, diese auf "Kost9 ab" lautet und es sich dabei um die Aufforderung, Zahlungen nach der beigefügten Kostenrechnung zu entrichten, handelt, muss angenommen werden, dass der Antragsgegner erstmals Mitte März 2007 zur Ratenzahlung aufgefordert worden ist. Dann aber ist ein Ratenrückstand, der die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigt, im Zeitpunkt der Einreichung seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingetreten.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss, durch den das Amtsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben hat, aufzuheben. Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob die nun vom Antragsgegner gemachten Angaben eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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