Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 10 WF 185/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 99 Abs. 2
ZPO § 308 Abs. 2
ZPO § 567
GKG § 49 Satz 1 a. F.
GKG § 54 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 6. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 7. Juni 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 9. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt, jedoch werden Gerichtsgebühren insoweit nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.201 € und 1.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 99, Rz. 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 308, Rz. 10) zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Beklagten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 7.6.2005 hat das Amtsgericht die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Damit würden jeder Partei die Gerichtskosten zur Hälfte zur Last fallen, § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hätte das Rechtsmittel des Beklagten hingegen Erfolg, wäre der Beschluss vom 7.6.2005 also aufzuheben, fehlte es an einer Kostengrundentscheidung. Denn das Endurteil des Amtsgerichts vom 15.7.2002, durch das die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden sind, ist durch Senatsurteil vom 21.10.2003 abgeändert worden, wobei ausdrücklich ausgesprochen worden ist, dass die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Amtsgericht vorzubehalten ist. Wenn nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts nach wie vor nicht gegeben wäre, könnte der Beklagte zur Zahlung der hälftigen Gerichtskosten nicht herangezogen werden. Denn es fehlte an einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung, § 54 Nr. 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung. Es bliebe bei dem Grundsatz, dass die Klägerin als diejenige, die das Verfahren der Instanz beantragt hat, Schuldnerin der Gerichtskosten wäre, § 49 Satz 1 GKG a. F.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Für eine Kostengrundentscheidung fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage.

Allerdings oblag, nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 15.7.2002 durch das Urteil des Senats vom 21.10.2003 abgeändert, der Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt und die Sache wegen der Anträge, gerichtet auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Zahlung von Zugewinnausgleich, an das Amtsgericht zurückverwiesen worden war, die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten unter Einschluss derjenigen Kosten für das Berufungsverfahren, grundsätzlich dem Amtsgericht. Dieses hat mit dem Schlussurteil, mit dem eine Entscheidung über die letzte Stufe der Stufenklage getroffen wird, zugleich von Amts wegen, § 308 Abs. 2 ZPO, eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/ Greger, a.a.O., § 254, Rz. 5; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301, Rz. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 26. Aufl., vor § 91, Rz. 18). Vorliegend ist es aber, nachdem der Senat den Beklagten zur Auskunfterteilung verurteilt hat, zu einer Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage nicht gekommen. Die Klägerin ist bislang in eine weitere Stufe nicht eingetreten. Das Amtsgericht hat daher wegen Nichtbetreibens des Verfahrens über sechs Monate hinweg die Sache weggelegt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Es liegt weder eine Klagerücknahme, die ausdrücklich zu erklären wäre (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 269, Rz. 12, 12 a), noch eine Hauptsachenerledigung vor, sodass die Voraussetzungen für eine isolierte Kostenentscheidung nicht gegeben sind (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 254, Rz. 15). Denn unabhängig davon, dass das Weglegen der Sache wegen Nichtbetreiben gemäß § 7 Abs. 3 e der Brandenburgischen Aktenordnung, Stand 1.6.2005, gerechtfertigt war, ist das Verfahren nicht notwendig beendet. Vielmehr steht es der Klägerin grundsätzlich frei, auch nach Ablauf von sechs Monaten noch in die nächste Stufe der Stufenklage einzutreten. Eine Kostengrundentscheidung ist daher gegenwärtig nicht möglich.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden jedoch nicht erhoben. Insoweit ist mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, § 21 GKG n. F. und nicht § 8 GKG a. F. heranzuziehen, vgl. § 72 GKG n. F.

Ende der Entscheidung

Zurück