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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 10 WF 187/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 81
ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 124 Nr. 2, 2. Alternative
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 172 Abs. 1
ZPO § 329 Abs. 2
ZPO §§ 578 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 187/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit den Kindern K..., A... und S... J...

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 16. April 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 27. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr

am 24. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Das Schreiben des Antragsgegners vom 16.4.2007, beim Amtsgericht eingegangen am 18.6.2007, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der bis dahin ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 27.3.2007 dar. Sie ist zulässig. Denn die Beschwerdefrist ist mangels wirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 569 Rz. 4). Die Rechtsmittelfrist hat nämlich nicht begonnen, weil der Aufhebungsbeschluss nicht den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt worden ist.

Eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten hat gemäß § 172 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann zu erfolgen, wenn dieser für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist. Das findet seinen Ausdruck darin, dass der (ursprüngliche) Prozesskostenhilfeantrag, wie hier, nicht von der Partei selbst, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde (BAG, Beschluss vom 19.07.2006, bei juris; NZA 2006, 1128; LAG Rheinland-Pfalz, MDR 2007, 432). Diese Bestellung gilt auch in einem nach Instanzbeendigung durchgeführten Überprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Denn wenn schon die in einem Vorprozess erteilte Prozessvollmacht sowohl zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage gemäß §§ 578 ff. ZPO wie zur Verteidigung ihr gegenüber ermächtigt, § 81 ZPO, und Zustellungen an den so bevollmächtigten Rechtsanwalt zu richten sind (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 585, Rz. 7), dann muss das erst recht gelten, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt. Das ist im Hinblick auf die Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO der Fall, die nichts anderes als eine Fortsetzung des Prozesskostenhilfeverfahrens über die Instanzbeendigung in der Hauptsache hinaus darstellt. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ihrer Überprüfung um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt, da sie jedenfalls den Vorschriften der ZPO und damit auch ihrem allgemeinen Teil unterliegen (vgl. BAG, a.a.O.; a. A. OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2002, 403; FamRZ 2005, 47; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 28). Soweit der Senat in der Vergangenheit eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO sind nicht erfüllt.

Gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Daher ist, bevor die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, stets erforderlich, dass das Gericht die Partei zuvor aufgefordert hat, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, inwieweit sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert haben (Zöller/Philippi, a.a.O., § 124, Rz. 10 a). Vorliegend hat das Amtsgericht den Antragsgegner zwar unter dem 1.8. und 4.12.2006 und dem 22.2.2007 zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert. Diese Aufforderungen waren aber in dreierlei Hinsicht fehlerhaft, sodass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung darauf nicht gestützt werden kann.

1.

Da die Aufforderung mit einer Fristbestimmung erfolgt, bedarf es gemäß § 329 Abs. 2 ZPO der förmlichen Zustellung (vgl. auch Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329, Rz. 16). In den vorliegenden Akten findet sich weder eine ausdrückliche Anordnung, die Aufforderungsschreiben förmlich zuzustellen, noch ein entsprechender Nachweis für eine förmliche Zustellung wie eine Zustellungsurkunde oder ein Empfangsbekenntnis.

2.

Auch die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist an den für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten. Denn auch dafür gilt § 172 Abs. 1 ZPO (LAG Rheinland Pfalz, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 172, Rz. 2). Dies ist nicht geschehen.

3.

Die Erklärung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann der Partei nicht in Gestalt des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abverlangt werden, da anders als bei der erstmaligen Bewilligung gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ein Vordruckzwang nicht besteht (Senat, FamRZ 1996, 806; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1 Rz. 297; Zöller/ Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 28). Vor diesem Hintergrund kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch deshalb nicht auf die Aufforderungsschreiben vom 1.8. und 4.12.2006 und vom 22.2.2007 gestützt werden, weil der Antragsgegner jeweils ausdrücklich aufgefordert worden ist, sich in dem anliegenden Formblatt zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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