Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 10 WF 195/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888
BGB § 260 Abs. 1
BGB § 1605
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 195/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11. Juli 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 21. Juni 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 29. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf zwischen 2.501 und 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 793 zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 888 Rz. 15) ist unbegründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem zweiten Teilurteil des Amtsgerichts vom 28.7.2003 ergebenden Verpflichtungen gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen, sind gegeben.

1.

Wird der Schuldner im Unterhaltsverfahren gemäß § 1605 BGB zur Auskunftserteilung verurteilt, erfolgt die Vollstreckung grundsätzlich nach § 888 ZPO. Bei der Erteilung der Auskunft handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Große-Boymann, § 1, Rz. 612; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 3 "Auskunft").

2.

Durch das zweite Teilurteil des Amtsgerichts vom 28.7.2003 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über seine gesamten Einkünfte und sein Vermögen in den Jahren 2000 bis 2002 zu erteilen und hierzu im Einzelnen bezeichnete Unterlagen, die sich ebenfalls auf die Jahre 2000 bis 2002 beziehen, vorzulegen. Ob der Beklagte alle Belege vollständig vorgelegt hat, was zwischen den Parteien streitig ist, kann offen bleiben. Denn die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, der von dem Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (OLG München, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; FamVerf/Schael, § 1 Rz. 374), nicht vollständig erfüllt hat.

a)

Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB. Die Auskunft hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; Senat, FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die in einem einzigen Verzeichnis innewohnende Übersichtlichkeit nicht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 685). Eine diesen Anforderungen genügende Auskunft hat der Beklagte nicht erteilt.

Der Beklagte beruft sich, soweit es um die Erfüllung der sich aus dem zweiten Teilurteil vom 28.7.2003 ergebenden Verpflichtungen geht, auf Erfüllung allein unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze vom 12.9.2006 und 12.6.2007 zum Verfahren 7 F 165/96. Aus der diesbezüglichen Akte, die der Senat im Beschwerdeverfahren beigezogen hat, ergibt sich, dass mit den genannten Schriftsätzen lediglich diverse Belege überreicht worden sind. In den Schriftsätzen selbst ist allein aufgeführt, um welche Belege es sich im Einzelnen handelt. Eine systematische Aufstellung über seine Einkünfte in den Jahren 2000 bis 2002 hat der Beklagte hingegen nicht vorgelegt.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung dreier so genannter Einkommensaufgliederungen für die Jahre 2000 bis 2001, die dem Schriftsatz vom 12.9.2006 ebenfalls beigefügt waren. Denn diese Aufstellungen, die im Übrigen kein einheitliches Verzeichnis darstellen, geben allein Bruttogehälter und Sonderzahlungen und geldwerte Vorteile sowie die diesbezüglichen Abzüge auf der Grundlage einer abhängigen Beschäftigung wieder. Welche Einkünfte der Beklagte, der nach dem Vortrag in der Klageschrift zum Verfahren 7 F 165/96 Gesellschafter der H... GmbH ist, aus selbständiger Tätigkeit erzielt hat, ist in den Aufstellungen nicht enthalten.

b)

Da der Beklagte schon seine Auskunftsverpflichtung nicht vollständig erfüllt hat, wird hinsichtlich der Vorlage von Belegen nur darauf hingewiesen, dass diese jedenfalls hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnungen der K... GmbH für die Jahre 2000 bis 2002 nicht vollständig sein dürfte. Als Anlage zum Schriftsatz vom 12.9.2006 im Verfahren 7 F 165/96 enthalten sind Gewinn- und Verlustrechnungen jener Gesellschaft für folgende Zeiträume: 1.9.1999 bis 31.8.2000, 1.9.2000 bis 31.8.2001, 1.9.2001 bis 31.8.2002. Mag das Geschäftsjahr jener Gesellschaft stets zum 1.9. eines jeden Jahres beginnen, so ist, wenn eine Gewinn- und Verlustrechnung auch für das Jahr 2002 geschuldet ist, unabhängig von den Zeiträumen, auf die sich das Geschäftsjahr erstreckt, eine Gewinn- und Verlustrechnung für das gesamte Jahr 2002, also unter Einschluss der Monate September bis Dezember 2002, vorzulegen. Dies ist bislang, soweit ersichtlich, nicht geschehen.

Soweit es um die betriebswirtschaftlichen Auswertungen geht, die nach dem Teilurteil ebenfalls geschuldet werden, finden sich solche für die K... GmbH überhaupt nicht. Diejenigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die für die H... GmbH vorgelegt worden sind, beziehen sich hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 auf das gesamte Kalenderjahr, beginnend mit Januar und endend mit Dezember des jeweiligen Jahres. Anders verhält es sich aber mit der betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2002. Diese trägt die Überschrift "Januar - November 2002 (kumulativ)". Dass diese betriebswirtschaftliche Auswertung unter Berücksichtigung auch des Monats Dezember 2002 erfolgt ist, kann daher nicht angenommen werden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück