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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2005
Aktenzeichen: 10 WF 197/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1361 Abs. 2
BGB §§ 1569 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe über den durch den angefochtenen Beschluss bewilligten Umfang hinaus nicht gewährt werden. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Allerdings ist der Klägerin entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) nicht durchgängig ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit von 1.500 EUR fiktiv zuzurechnen. Gemäß § 1361 Abs. 2 BGB kann im Rahmen des Trennungsunterhalts der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Während den im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere, wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den §§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist indessen nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH, FamRZ 2001, 350, 351). Für die Ausweitung einer Teilzeitarbeit nach Trennung gelten ähnliche Maßstäbe (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 392 f.). Die Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit zeitlich auszudehnen, kann insbesondere bei einer langen Ehedauer auch erst für einen späteren Zeitpunkt als nach Vollendung des ersten Trennungsjahres gegeben sein. Nach der von der Klägerin mit der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des OLG München (FamRZ 2002, 462: Leitsätze mit Anmerkung Kemper) ist bei einer 20-jährigen Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist, für die (dort 53-jährige) Frau frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Trennung eine Verpflichtung zur Ausweitung der bisherigen Berufstätigkeit gegeben. Mit Rücksicht darauf kann zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass angesichts des Umstands, dass, schon wenn man auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsantragsschrift abstellt, die Ehe mehr als 19 Jahre angedauert hat, eine Verpflichtung zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht bereits nach Ablauf des ersten Jahres nach der Trennung am 30.12.2003 und damit seit Beginn des Unterhaltszeitraums ab Januar 2004 bestanden hat.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst ihre bis dahin nur 20 Stunden wöchentlich ausgeübte Teilzeittätigkeit bereits ab August 2003 und damit schon nach rund 7-monatiger Trennung auf 30 Stunden wöchentlich ausgeweitet hat. Von diesen tatsächlichen Verhältnissen ist auszugehen. Gerade im Hinblick darauf, dass die damals noch minderjährige Tochter F... der Parteien nach der Trennung im Haushalt des Beklagten verblieben ist, muss angenommen werden, dass der Klägerin die Ausweitung der Tätigkeit auf 30 Stunden zumutbar war, es sich insoweit wegen des Mehrverdienstes nicht um ein überobligatorisch erzieltes Einkommen handelt.

Für die Zeit nach Ablauf des zweiten Trennungsjahres, ab Januar 2005, geht die Klägerin selbst davon aus, unterhaltsrechtlich zur Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet zu sein. Sie zieht allerdings nicht die logische Konsequenz, sich ab Januar 2005 ein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zurechnen zu lassen. Insoweit weist sie in ihrem Schriftsatz vom 24.5.2005 ausdrücklich darauf hin, dass für die Bemessung des Unterhalts die Einkommensverhältnisse, wie sie sich auf Grund der wechselseitig erteilten Auskünfte ergeben hätten, maßgeblich seien. Dies ist aber unzutreffend. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird. In der Regel sind es die wirtschaftlichen Verhältnisse ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Soweit über den Trennungsunterhalt vor Rechtskraft der Scheidung entschieden wird, sind es die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Trennungsunterhalt. Wie beim nachehelichen Unterhalt beeinflussen prägende Veränderungen die Einkommensverhältnisse in der Zeit von Trennung bis Scheidung die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Lebensverhältnisse. Nicht prägende Veränderungen, d. h. solche, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung oder auf trennungsbedingten Einkommenssteigerungen nach der Trennung beruhen, sind bei der Bedarfsbemessung des Trennungsunterhalts nicht zu berücksichtigen, wohl aber im Rahmen der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rz. 36). Angesichts dessen kommt es vorliegend, da Rechtskraft der Scheidung noch nicht eingetreten ist, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse vom Beginn des Unterhaltszeitraums an, also ab Januar 2004, jedenfalls bis November 2005, an.

Da die Klägerin Einkommensnachweise nur für die Zeit bis einschließlich Dezember 2003 vorgelegt hat, können diese zur Bestimmung ihres unterhaltsrechtlich bedeutsamen Einkommens zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogen werden. Von Bedeutung sind insoweit, da sich die Klägerin im Jahr 2004 ein Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich zurechnen lassen muss, die Verdienstbescheinigungen ab August 2003. Zu beachten ist aber, dass das Einkommen der Klägerin in den Monaten August bis November 2003 noch nach Steuerklasse V versteuert worden ist. Erst im Dezember 2003 ist ein Wechsel zur Steuerklasse I erfolgt. Für das Jahr 2004 ist durchgängig von einem Einkommen nach Steuerklasse I auszugehen. Daher kann bei summarischer Betrachtung auf das Nettoeinkommen, das die Klägerin im Dezember 2003 erzielt hat, abgestellt werden. Das sind rund 1.346 EUR. Weitere Feststellungen zum tatsächlichen Einkommen der Klägerin auf der Grundlage einer 30-Stunden-Tätigkeit ab Januar 2004, auch zu der Frage, ob in diesem Jahr ebenso wie im November 2003 eine Sonderzuwendung geflossen ist, mag das Hauptverfahren ergeben.

Ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.346 EUR auf der Grundlage einer Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden wöchentlich ist unter Berücksichtigung der Steuerprogression ein Ansatz von fiktiv 1.500 EUR für eine vollschichtige Tätigkeit von 40 Stunden, wie ihn das Amtsgericht angenommen hat, nicht zu hoch gegriffen. Dieser Betrag kann der Unterhaltsberechnung ab Januar 2005 zu Grunde gelegt werden.

Der Annahme einer vollschichtigen Erwerbspflicht ab Januar 2005 stehen die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entgegen. Denn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin, den der Beklagte im Übrigen bestritten hat, ist unsubstanziiert. Wer sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung lässt weder erkennen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen, noch inwieweit sich diese auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus dem Vortrag muss sich auch ergeben, auf welchen Zeitpunkt sich die Behauptung, nicht mehr erwerbsfähig zu sein, bezieht (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1291, 1292). Angesichts dessen ist der Vortrag der Klägerin, sie könne auch im Hinblick auf die im zweiten Trennungsjahr noch bestehende gesundheitliche Situation nicht auf eine vollschichtige Tätigkeit verwiesen werden, unzureichend. Daher können auch die als Mehrbedarf geltend gemachten Therapiekosten keine Berücksichtigung finden. Auf die Frage, ob ein solcher Mehrbedarf überhaupt zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen kann oder ob insoweit die Grundsätze hinsichtlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs gelten, wonach der volle Unterhalt die Quote aus den beiderseitigen Einkünften umfasst und soweit nur prägende Einkünfte vorhanden sind, mit der Quote alles verteilt wird, sodass kein zusätzlicher Mehrbedarf zugesprochen werden kann (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO., § 4, Rz. 169; Wendl/Gutdeutsch, aaO., § 4, Rz. 429), kommt es somit nicht an.

Nach alledem ist auf Seiten der Klägerin für das Jahr 2004 von einem Einkommen von 1.346 EUR und im Jahr 2005 von einem solchen von 1.500 EUR auszugehen. Setzt man - wie das Amtsgericht - pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab, verbleiben rund 1.279 EUR im Jahr 2004 und rund 1.425 EUR im Jahr 2005. Nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter F... mit 346 EUR und für die volljährige gemeinsame Tochter S... mit 50 EUR ergeben sich 883 EUR im Jahr 2004 und 1.029 EUR im Jahr 2005.

Der Beklagte verfügt unstreitig über ein Nettoeinkommen von 3.350,16 EUR. Setzt man hiervon den Krankenversicherungsbeitrag in der von der Klägerin angegebenen Höhe mit 285,02 EUR ab, verbleiben 3.065,14 EUR. Soweit der Beklagte nun höhere Aufwendungen für die private Krankenversicherung geltend macht, mag er diese im Hauptverfahren nachweisen, etwa durch Bescheinigungen des Krankenversicherers. Allein der Hinweis auf geänderte Beihilfevorschriften, wie mit Schriftsatz vom 13.7.2005 geschehen, ersetzt den Nachweis nicht. Es ist insbesondere auch darzulegen und zu belegen, von welchem Zeitpunkt an ein etwa höherer Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werden musste.

Setzt man vom Einkommen des Beklagten weiterhin 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ab, verbleiben, wie vom Amtsgericht errechnet, rund 2.912 EUR.

Als weiteres Einkommen auf Seiten des Beklagten kommt ein Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Hause in Betracht. Dazu ist zunächst der Wohnwert zu bestimmen, sodann die verbrauchsunabhängigen Kosten für das Haus gegenzurechnen. Das Amtsgericht ist von einem Wohnwert von 900 EUR ausgegangen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich im angefochtenen Beschluss nicht im Einzelnen nachvollziehen lässt, wie das Amtsgericht auf diesen Betrag gekommen ist. Keinesfalls kann aber ein Wohnwert von 1.775 EUR angenommen werden, wie ihn die Klägerin in der Klageschrift in Ansatz gebracht hat. Die Klägerin hat hier bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 300 EUR einen Betrag von 1.475 EUR für ein Nutzungsentgelt hinsichtlich der Grundstücksfläche hinzugesetzt. Dies ist unzutreffend. Der Wohnwert entspricht grundsätzlich der objektiven Marktmiete ohne Mietnebenkosten, d. h. der so genannten Kaltmiete für eine nach Ortslage, Größe, Beschaffenheit, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare Wohnung. Es kommt auf die wertbildenden Faktoren an, insbesondere die Fläche der Wohnung in m², die Anzahl der Räume, das Baujahr des Objekts und auf die Frage, ob es sich um ein Einzelhaus mit Garten oder um eine Eigentumswohnanlage handelt (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO., § 1, Rz. 315). Vor diesem Hintergrund ist ein Wert für die das Haus umgebende Grundstücksfläche nicht gesondert auszuweisen. Vielmehr spielt der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Eigenheim mit Garten handelt, nur bei der Frage, von welchem Mietzins je m² auszugehen ist, eine Rolle. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27.5.2005 in Anlage B 4 vorgelegten Mietangebote, die insbesondere auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften betreffen, kann ein höherer Mietzins als 6 EUR/m² für das Objekt insgesamt nicht angenommen werden.

Da es vorliegend um die Bemessung des Wohnvorteils während der Trennungsphase geht, ist nicht auf die objektive Marktmiete für das vom Beklagten bewohnte Objekt abzustellen. Vielmehr ist der Wohnwert als eingeschränkter Wohnvorteil unter Berücksichtigung des durch den Auszug eines Ehepartners entstehenden "toten Kapitals" nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den Zurückbleibenden allein darstellt. Zu fragen ist daher, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste, nach oben begrenzt durch die objektive Marktmiete (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO., § 1, Rz. 318). Bei einer unstreitigen Fläche des Hauses von 120 m² erscheint eine Wohnfläche von 80 m² für den Beklagten mit der gemeinsamen Tochter F... angemessen. Es ergibt sich ein Wohnwert von 480 EUR (= 80 m² x 6 EUR).

Zu berücksichtigen sind die verbrauchsunabhängigen Kosten, die das Amtsgericht unstreitig mit rund 1.368 EUR festgestellt hat. Auf diese Weise ergibt sich ein negativer Wohnvorteil von 888 EUR (= 480 EUR - 1.368 EUR).

Vom Einkommen des Beklagten ferner abzusetzen ist der Kindesunterhalt für die volljährige Tochter S... mit 500 EUR. Ob der Beklagte, wie er nunmehr geltend macht, tatsächlich einen höheren Unterhalt zahlt und ob ein solcher geschuldet wird, mag das Hauptverfahren ergeben.

Bei vorläufiger Berechnung stellt sich das Einkommen des Beklagten auf rund 1.524 EUR (= 2.912 EUR - 888 EUR negativer Wohnvorteil - 500 EUR Kindesunterhalt). Auf Seiten der Klägerin sind 883 EUR für das Jahr 2004 und 1.029 EUR für das Jahr 2005 in die Berechnung einzustellen, wie bereits ausgeführt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich auf 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkünfte. So ergeben sich monatlich 275 EUR im Jahr 2004 und 212 EUR im Jahr 2005. Ein höherer Unterhalt als 392 EUR monatlich, für den durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann somit nicht verlangt werden.

Für das Hauptverfahren wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich etwaiger Steuererstattungen oder auch, wie vom Beklagten geltend gemacht, Steuernachzahlungen, das so genannte In-Prinzip gilt (vgl. Wendl/Kemper, aaO., § 1, Rz. 567 ff.). Daher sind die Steuererstattungen jeweils in dem Jahr auf Seiten des Ehegatten, der die Erstattung erhalten hat, als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Ebenso mindern Steuernachzahlungen das Einkommen in dem Jahr, in dem tatsächlich Steuern nachentrichtet worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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