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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2006
Aktenzeichen: 10 WF 203/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 203/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

betreffend den Umgang mit dem Kind C... H..., geboren am ....1991,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein

am 2. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers hin wird das Amtsgericht Fürstenwalde angewiesen, das Umgangsverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Gründe:

Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.

I.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsbeschwerde sind erfüllt.

Die weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte Untätigkeitsbeschwerde ist von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden. Sie dient dem Zweck, den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren. Das Rechtsstaatprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit insbesondere, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. hierzu etwa BVerfG, FamRZ 2005, 173/174 und FamRZ 2005, 1233/1234). Die Untätigkeitsbeschwerde setzt dabei nicht voraus, dass es bereits tatsächlich zu einem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Verfahrensstillstand gekommen ist. Für die Zulässigkeit reicht es vielmehr aus, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan wird, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. hierzu OLG Koblenz, FamRZ 2004, 53/54; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rn. 21). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller betreibt das Umgangsrechtsverfahren in der Hauptsache jedenfalls seit März 2005, ohne dass das Amtsgericht bisher über das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter C... in der Sache endgültig entschieden oder zumindest beschlossen hätte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zusätzliche Grundlagen für eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung zu schaffen. Mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf in erster Instanz ist für den Antragsteller deshalb der Weg der Untätigkeitsbeschwerde eröffnet.

II.

Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als sachlich begründet, als das Amtsgericht über die begehrte Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seiner inzwischen 15jährigen Tochter bis heute keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat.

1.

Da Verfahrensgegenstand ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist, führt die Beschwerde des Antragstellers allerdings nicht schon im Hinblick auf das am 21.12.2003 eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren zum Erfolg.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 27.6.2006 über diesen Antrag des Vaters in der Sache entschieden und ihn u. a. wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Diese Beschlussfassung, durch die das einstweilige Anordnungsverfahren zum Abschluss gekommen ist, stellt das Gegenteil einer Untätigkeit dar.

2.

Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters hat aber im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren Erfolg. Die lange Verfahrensdauer in erster Instanz verletzt seinen Anspruch auf Entscheidung über das Umgangsrecht in angemessener Zeit.

Mit Schriftsatz vom 14.3.2005 hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte die Vertretung des Antragstellers angezeigt, und es erfolgte erstmals eine konkrete Antragstellung zu seinem Umgangsbegehren in der Hauptsache. Zwar ist das Amtsgericht in der Folgezeit nicht untätig geblieben, sondern hat durch eine Fülle von Aufforderungen und auch Anberaumungen von Terminen zur mündlichen Verhandlung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Verfahren zu fördern und zu einer Sachentscheidung zu gelangen. Das Amtsgericht hat jedoch das Hauptsacheverfahren über die Frage des Umgangsrechts des Vaters nicht genügend forciert und in einer Weise betrieben, die einen Abschluss des Umgangsverfahrens in erster Instanz in angemessener Zeit ermöglichte. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens von jedenfalls 1 1/2 Jahren ist für eine familienrechtliche Angelegenheit und speziell für ein Umgangsrechtsverfahren unter den gegebenen Umständen unangemessen lang.

Es gibt allerdings keine festgelegten Grundsätze, die besagen, ab wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall und muss nach den konkreten Umständen geklärt werden (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2001, 753/ 754 und NJW 1997, 2811/2812). Dabei kommt es in erster Linie auf das Gewicht bzw. die Sensibilität des Verfahrens bzw. der erstrebten Regelung an (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, OLG-Report 2004, 33/34). Insoweit ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eine vom Grundgesetz besonders geschützte elterliche Rechtsposition darstellt. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, insbesondere bei Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht sei bei der Frage, welche Verfahrensdauer noch als angemessen betrachtet werden kann, zu beachten, dass jede Verfahrensverzögerung wegen der durch den Zeitverlust eintretenden und sich vertiefenden Entfremdung häufig schon rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt, noch bevor ein richterlicher Spruch vorliegt. Schon deshalb und weil sich das kindliche Zeitempfinden von dem eines Erwachsenen deutlich unterscheidet sowie sich der Sachverhalt ständig im Fluss befindet, komme in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren der Problematik der Verfahrensdauer eine besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2005, a.a.O.).

Im vorliegenden Umgangsverfahren liegen sachliche Gründe oder sonstige besondere Umstände für die Dauer von gut 1 1/2 Jahren nicht vor. Diese Verfahrensdauer ist nach Auffassung des Senats unangemessen lang. Welche konkreten Maßnahmen zu welchen Zeitpunkten tatsächlich ergriffen werden bzw. Art und Umfang der anzustellenden Ermittlungen obliegen zwar letztlich allein der Entscheidung des zuständigen Amtsrichters. Er hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Streitfall musste das Amtsgericht jedoch durch eine entsprechende Verfahrensführung sicherstellen, dass nach Einleitung des Hauptsacheverfahrens im März 2005 frühzeitig die erforderliche persönliche Anhörung aller Verfahrensbeteiligten erfolgte und das Jugendamt vorbereitend zu diesem Termin rechtzeitig einen aktuellen schriftlichen Bericht vorlegte. Sodann hätte das Amtsgericht noch im Jahr 2005 entweder eine abschließende erstinstanzliche Sachentscheidung treffen oder durch eine Gutachteneinholung zusätzliche Grundlagen für eine Umgangsentscheidung schaffen müssen. Von der besonderen Förderungsbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens musste das Amtsgericht hier gerade auch deshalb ausgehen, weil der Antragsteller wiederholt darauf hingewiesen hat, dass ihm seit dem Jahr 2003 kein Umgang mehr mit seiner Tochter C... gewährt werde. Auch in der Prozesskostenhilfebeschwerdeentscheidung vom 18.1.2006 ist das Amtsgericht ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer zügigen Fortsetzung und Beendigung des Umgangsverfahrens hingewiesen worden. Anders als in dem einstweiligen Anordnungsverfahren liegen in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine rechtfertigenden Gründe für die unangemessen lange Verfahrensdauer von bislang bereits 1 1/2 Jahren vor. Diese läuft auf eine Verweigerung eines effektiven Rechtsschutzes hinaus und ist mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Vaters, dass über sein streitiges Umgangsrecht in angemessener Zeit sachlich entschieden wird, nicht vereinbar.

3.

Bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde ist das Beschwerdegericht nicht berechtigt, das Verfahren selbst an sich zu ziehen oder dem erstinstanzlichen Gericht einen bestimmten Verfahrensablauf vorzuschreiben. Der Senat muss sich daher darauf beschränken das Amtsgericht anzuweisen, das Verfahren mit Beschleunigung fortzuführen (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2005, a.a.O. und NJW 1997, a.a.O.).

Von der gebotenen Beschleunigung könnte - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten -nicht mehr gesprochen werden, wenn das Amtsgericht nicht folgende Fristen einhält: Über die Einholung eines etwaigen psychologischen Gutachtens wäre binnen eines Monats nach Rücksendung der Akten an das Amtsgericht zu beschließen. Andernfalls wäre noch innerhalb des Jahres 2006 endgültig über das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden.

III.

Von einer Kostenentscheidung ist abzusehen, da es sich vorliegend um ein einseitiges Beschwerdeverfahren ohne eigentlichen Gegner handelt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, OLGReport 2004, 33/35).

Ende der Entscheidung

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