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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 10 WF 205/05
Rechtsgebiete: ZSEG, JVEG, GKG


Vorschriften:

ZSEG § 16
JVEG § 4
GKG § 5 a. F.
GKG § 66 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 205/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hier: wegen gerichtlicher Festsetzung der Dolmetscherentschädigung

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4. August 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 29. Juli 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 4. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Gegen den Kostenansatz, hier insbesondere die darin enthaltenen Dolmetscherkosten, hat der Antragsgegner unter dem 5.5.2004 Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht durch Beschluss vom 9.7.2004 zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Antragsgegner unter dem 16.7.2004 Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht 10 WF 143/04). In seiner Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) unter dem 23.3.2005 die gerichtliche Festsetzung der Dolmetscherauslagen gemäß §§ 16 ZSEG, 4 JVEG beantragt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 29.7.2005 hat das Amtsgericht die Auslagen für die Dolmetscherleistungen am 8.1. und 5.2.2004 auf jeweils 582,08 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde vom 4.8.2005.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Den Parteien steht, anders als den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern einerseits und der Staatskasse andererseits, ein Beschwerderecht gegen die gerichtliche Festsetzung nach § 16 ZSEG bzw. § 4 JVEG nicht zu. Die Parteien können Einwendungen gegen die Höhe von Auslagen nur durch die Einlegung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung erheben, §§ 5 GKG a. F., 66 GKG n. F. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 16 ZSEG, Rz. 22 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35.Aufl., § 4 JVEG, Rz. 22 f.). Ein solches Rechtsmittel hat der Antragsgegner, wie ausgeführt, auch eingelegt, sodass es zum Beschluss des Amtsgerichts vom 9.7.2004 und der Beschwerde des Antragsgegners hiergegen vom 16.7.2004 gekommen ist, über die der Senat ebenfalls am heutigen Tag entschieden hat (10 WF 143/04).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. §§ 16 Abs. 5 ZSEG, 4 Abs. 7 JVEG).

Ende der Entscheidung

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