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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.10.2005
Aktenzeichen: 10 WF 215/04
Rechtsgebiete: GKG, ZSEG, JVEG, GVG


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 1 a. F.
GKG § 8 a. F.
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 a. F.
GKG § 66 Abs. 2 n. F.
GKG § 66 Abs. 4 Satz 1 n. F.
GKG § 66 Abs. 8 n. F.
GKG § 72
ZSEG § 16 Abs. 1
ZSEG § 17 Abs. 1
ZSEG § 17 Abs. 3
ZSEG § 17 Abs. 4
JVEG § 4 Abs. 3
GVG § 184
GVG § 185
GVG § 185 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach dem 1.7.2004 eingelegt worden und daher gemäß § 72 GKG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung als Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG n. F. anzusehen und als solche zulässig. Die Beschwerde kann sich insbesondere auch gegen die Notwendigkeit und Höhe von Auslagen, hier der Dolmetscher- und Übersetzerkosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 66 GKG, Rz. 20). Dies folgt schon daraus, dass die Parteien anders als die Entschädigungsberechtigten und der Vertreter der Staatskasse kein Beschwerderecht gegen die Festsetzung der einem Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetscher zu gewährenden Entschädigung nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 ZSEG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung bzw. nach § 4 Abs. 3 JVEG in der seit dem 1.7.2004 geltenden Fassung haben (vgl. Hartmann, aaO., § 4 JVEG, Rz. 22 f.).

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kostenansatz, der sich, weil das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist, nach dem GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung richtet, § 72 GKG n. F., ist nicht zu beanstanden. Die hierin enthaltenen Dolmetscher- und Übersetzerkosten, die allein der Antragsgegner beanstandet, sind von den Parteien zu erheben.

Zu den nach dem GKG zu erhebenden Kosten gehören gemäß § 1 Abs. 1 GKG a. F. neben den Gebühren auch die Auslagen. Zu den Auslagen zählen u. a. die Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher (vgl. Hartmann, aaO., Einleitung II A, Rz. 15). Diese Kosten werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. nur dann nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist ein offensichtlich schwerer Fehler des Gerichts, wenn also das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß auch offen zutage tritt (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 GKG, Rz. 8, vgl. zu § 21 GKG n. F. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 21 GKG, Rz. 8). Daran fehlt es hinsichtlich der vom Amtsgericht veranlassten Hinzuziehung eines Dolmetschers für den auf den 30.7.2003 anberaumten Verhandlungstermin wie auch hinsichtlich der Übersetzung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich und der gerichtlichen Verfügung vom 6.5.2003.

Gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Dies ist eine Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes des fairen Verfahrens (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 185 GVG, Rz. 1; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 185 GVG, Rz. 1). Die Entscheidung, ob die Deutschkenntnisse eines Beteiligten ausreichend sind, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO., § 185 GVG, Rz. 2; Zöller/Gummer, aaO.). Ob sich das Gericht in Zweifelsfällen durch Anfrage bei den Beteiligten zu vergewissern hat, ob die Bestellung eines Dolmetschers notwendig ist (dafür Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO., § 185 GVG, Rz. 2; Schneider, Anmerkung zu OLG Nürnberg, KR § 8 GKG Nr. 93), kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegt in der Bestellung eines Dolmetschers bei Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen ohne eine vorherige Anfrage bezüglich der Notwendigkeit kein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler vor, der das Nichterheben von Kosten nach § 8 GKG a. F. rechtfertigt (OLG Nürnberg, JurBüro 1989, 1692; Hessischer VGH, JurBüro 1989, 645; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 8 GKG, Rz. 19; differenzierend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1694; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 238; a. A. OLG Köln, Beschluss vom 9.12.1983 - 17 W 514/83 -; LAG Hamm, LAGE, § 185 GVG Nr. 1). Angesichts dessen kommt eine Nichterhebung der Dolmetscherkosten im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, der Antragsgegner sei der deutschen Sprache nicht mächtig, und das Amtsgericht hat hierauf einen Dolmetscher für die vietnamesische Sprache zu den anberaumten Verhandlungsterminen zugezogen. Ein schwerer und offensichtlicher Fehler ist darin nicht zu erkennen.

Nichts anderes gilt für die Kosten, die durch Übersetzung des Fragebogens zum Versorgungsausgleich und der gerichtlichen Verfügung vom 6.5.2003 entstanden sind. Allerdings bezieht sich § 185 GVG nur auf Gerichtstermine, nicht hingegen auf schriftliche Äußerungen des Gerichts oder eines Beteiligten und auch nicht auf sonstige Urkunden (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl., § 185 GVG, Rz. 1). In diesen Fällen bleibt es bei der Bestimmung des § 184 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist. Die schriftlichen Äußerungen des Gerichts sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO., § 184, Rz. 2; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 184, Rz. 11). Wenn aber das Gericht auf die Mitteilung hin, ein Beteiligter sei der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, die Übersetzung von an die Parteien gerichteten Schriftstücken veranlasst, ist dies jedenfalls kein schwerer und offensichtlicher Fehler.

Die entstandenen Auslagen sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Übersetzungskosten unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3, 4 ZSEG, wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf den Umfang der zu übersetzenden Schriftstücke zutreffend hervorgehoben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG n. F.

Auch wenn hinsichtlich der Frage, wann im Zusammenhang mit einer etwa nicht erforderlichen Dolmetscherbestellung Kosten nicht zu erheben sind, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, ist die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht möglich, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG n. F.

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