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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 10 WF 215/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 888
BGB § 1605
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 3
BGB § 260 Abs. 1
GKG § 68 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25. August 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. August 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 15. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der im Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2006 ausgesprochenen Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, ein Zwangsgeld von 600 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 300 € ein Tag Zwangshaft, verhängt.

Die Kosten das Zwangsgeldverfahrens auf Grund des Antrags des Klägers vom 9. Juni 2006 unter Einschluss der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Wert des erstinstanzlichen Zwangsgeldfestsetzungsverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt. Das ist auch der Wert des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G... in V..., beigeordnet.

Gründe:

1.

Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten begehrt, liegt eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO vor (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15). Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem Teilurteil des Amtsgerichts vom 7.3.2006 ergebenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld festzusetzen, sind jedenfalls jetzt gegeben.

Wird der Schuldner im Unterhaltsverfahren gemäß § 1605 BGB zur Auskunfterteilung verurteilt, erfolgt die Vollstreckung grundsätzlich nach § 888 ZPO. Bei der Erteilung der Auskunft handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Große-Boymann, § 1, Rz. 612; Zöller/Stöber, a.a.O., § 88, Rz. 3 "Auskunft"). Ob an der Auffassung des Senats in dem vom Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung angeführten Beschluss (FamRZ 1998, 180) festzuhalten ist, wonach ein Antrag auf wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes nur zulässig ist, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluss voll durchgeführt hat (so auch OLG Hamm, MDR 1969, 227; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1274; Zöller/Stöber, a.a.O., § 888, Rz. 8), bedarf keiner Entscheidung. Denn mit Schriftsatz vom 11.10.2006 hat der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 25.8.2006 vorgelegt. Danach ist das durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30.5.2006 festgesetzte Zwangsgeld vollstreckt worden. Die Möglichkeit, ein weiteres Zwangsgeld festzusetzen, ist somit unzweifelhaft gegeben. Da der Beklagte die sich aus dem Teilurteil vom 7.3.2006 ergebende Verpflichtung nicht vollständig erfüllt hat, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 888 ZPO vor.

Durch das Teilurteil vom 7.3.2006 ist der Beklagte verurteilt worden, dem Kläger Auskunft über seine Einkünfte in den Kalenderjahren 2001 bis 2004 sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2004 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage verschiedener im Einzelnen aufgeführter Belege zu belegen. Ob der Beklagte alle Belege vorgelegt hat, kann offen bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob sich die Verurteilung, soweit es um die Einkünfte aus dem Jahr 2004 geht, wie der Beklagte meint, auf eine Verpflichtung bezieht, die er, da er die diesbezügliche Steuererklärung noch nicht abgegeben habe, nicht erfüllen könne. Denn mit Schreiben vom 9.8.2006 hat der Beklagte die Gewinnermittlung für das Jahr 2004 vorgelegt. Die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes ist aber schon deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, der von dem Anspruch auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterscheiden ist (OLG München, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; FamVerf/Schael, § 1, Rz. 374), nicht erfüllt hat.

Die Auskunft ist als Wissenserklärung durch Vorlage einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen, §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB. Die Auskunft hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen (BGHZ 33, 373, 376; OLG Hamm, FamRZ 1981, 482, 483; Senat, FamRZ 1998, 174). Die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die in einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit nicht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 685). Eine diesen Anforderungen genügende Auskunft hat der Beklagte nicht erteilt.

In der Urteilsformel des Teilurteils des Amtsgerichts vom 7.3.2006 heißt es ausdrücklich, dass der Beklagte verurteilt werde, Auskunft durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens zu erteilen. Mit Anwaltschreiben vom 7.6.2006 hat der Beklagte dem Kläger jedoch nur Belege übersandt und erklärt, ergänzende Angaben entsprechend dem Tenor des Urteils würden nachgereicht. Danach hat sich der Beklagte nur noch persönlich mit Schreiben vom 9.8.2006 gegenüber dem Amtsgericht geäußert. Hierin ist er auf einzelne Punkte eingegangen, hat eine systematische Aufstellung über seine Einkünfte und sein Vermögen aber nicht vorgelegt. Vielmehr hat er ausdrücklich erklärt, keine aktuelle Vermögensübersicht vorzulegen, solange der von der Mutter des Klägers zu zahlende Unterhalt nicht geklärt sei.

Nach alledem hat der Beklagte die sich aus dem Teilurteil vom 7.3.2006 ergebende Verpflichtung nicht vollständig erfüllt, ja sogar die Erfüllung ausdrücklich verweigert. Er ist daher durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung anzuhalten.

2.

Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Herabsetzung des Streitwerts für das Zwangsmittelverfahren begehrt, handelt es sich um eine zulässige Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde ist unbegründet.

Geht es um die Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer Auskunftsklage, ist je nach Fallgestaltung entweder das Angriffsinteresse des Klägers oder das Abwehrinteresse des unterlegenen Beklagten in der Rechtsmittelinstanz maßgeblich. Nur bei Letzterem kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der begehrten Auskunft an. Ist hingegen das Angriffsinteresse des Klägers maßgeblich, ist entscheidend, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit seine Hauptansprüche von der Auskunft des Beklagten abhängt (Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rz. 16 "Auskunft"). Entsprechend kommt es auch bei der Zwangsmittelfestsetzung grundsätzlich auf das Erzwingungsinteresse des Klägers an (Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rz. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; Saenger/Kayser, ZPO, Handkommentar, § 3, Rz. 15 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzungen"). Für den erstinstanzlichen Wert ist vorliegend das Angriffsinteresse des Klägers ausschlaggebend. Dabei sind seine Vorstellungen im Zeitpunkt der Klageeinreichung, auch wenn noch kein bezifferter Antrag vorliegt, maßgebend. Allerdings bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil des vollen voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 622). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Wert für das vorliegende Zwangsmittelverfahren auf Grund des Antrags vom 9.6.2006 ebenso wie schon durch Beschluss vom 30.5.2006 im Hinblick auf den Antrag vom 9.5.2006 auf 1.200 € festgesetzt hat.

Da der Kläger Beschwerdeführer ist und mit seinem Rechtsmittel die begehrte Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten weiterverfolgt, ist auch für die Beschwerdeinstanz das Angriffsinteresse des Klägers maßgebend. Daher ist der Wert des Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf 1.200 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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