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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: 10 WF 217/07
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 18 Abs. 2 | |
FGG § 50 | |
FGG § 50 Abs. 5 | |
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1 | |
FGG § 67 a | |
BGB § 1697 | |
BGB § 1789 | |
BGB §§ 1835 ff. | |
BGB § 1835 Abs. 4 Satz 1 | |
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
betreffend die Minderjährigen J..., S... und Sk..., hier wegen der Festsetzung einer Umgangspflegervergütung,
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Umgangspflegers vom 21. Juni 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 11. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag vom 16. Januar 2007 ein Betrag von 23,98 € aus der Landeskasse erstattet.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Durch Beschluss vom 19.7.2006 hat das Amtsgericht dem Vater das Recht zur Regelung des Umgangs mit den Kindern entzogen und dem Beschwerdeführer als Umgangspfleger übertragen. Am 14.12.2006 ist der Beschwerdeführer vom Vormundschaftsgericht zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes durch Handschlag an Eides statt verpflichtet worden. Durch Beschluss vom 8.1.2007 hat das Familiengericht sein Beschluss vom 19.7.2006 dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum berufsmäßigen Umgangspfleger bestellt wird. Mit seinem Vergütungsantrag vom 16.1.2007 hat der Beschwerdeführer Aufwendungsersatz und Vergütung vor allem im Hinblick auf Tätigkeiten aus der Zeit vor dem 14.12.2006 geltend gemacht. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat es insoweit abgeholfen, als es für Vergütungsansprüche nach dem 14.12.2006 eine Erstattung aus der Landeskasse in Höhe von 23,98 € angeordnet hat. Im Übrigen hat es die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs abgelehnt.
II.
Die gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist, soweit es um Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten, die vor Bestellung zum Umgangspfleger durch das Vormundschaftsgericht nach dem 14.12.2006 entfaltet worden sind, unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist aber insoweit abzuändern, als die Festsetzung einer Vergütung auch für die Zeit nach dem 14.12.2006 abgelehnt worden ist. Dieser Abänderung des angefochtenen Beschlusses bedarf es ungeachtet des Umstands, dass das Amtsgericht insoweit schon eine teilweise Abhilfteentscheidung erlassen hat. Zur Abhilfe war das Amtsgericht, da vorliegend das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt (vgl. Senat FamRZ 2002, 1356; FamRZ 2007, 57). Demzufolge ist die abhelfende Entscheidung unwirksam. Es bedarf der erneuten ausdrücklichen Feststellung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeiten, die nach dem 14.12.2006 entfaltet worden sind.
1.
Der Umgangspfleger ist durch Beschluss des Familiengerichts vom 19.7.2006 bestellt worden. Beim Umgangspfleger handelt es sich nicht um einen Verfahrenspfleger im Sinne von § 50 FGG (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1305), sondern um einen Ergänzungspfleger (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.8.2001 - 6 WF 78/01 -, EzFamR aktuell 2002, 79; Menne, ZKJ 2006, 445, 446).
Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insbesondere sind die Vorschriften über den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Vormunds gemäß §§ 1835 ff. BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Auflage, § 1915, Rz. 6). Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft, vgl. §§ 50 Abs. 5, 67 a FGG, sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen. Vielmehr kann der Pfleger gemäß § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB lediglich bei Mittellosigkeit des Pfleglings Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen. Eine Vergütung wird dem Ergänzungspflegers nur ausnahmsweise nach Maßgabe des §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bewilligt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
2.
Die Vorschrift des § 1697 BGB ermöglicht es dem Familiengericht zwar, wenn auf Grund einer von ihm zu treffenden Maßnahme eine Pflegschaft anzuordnen ist, diese Anordnung auch zu treffen und den Pfleger auszuwählen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, obliegt aber weiterhin allein dem Vormundschaftsgericht (BT-Drs. 13/4899, Seite 110, abgedruckt bei Mühlens/Kirchmeier/Greßmann/Knittel, Kindschaftsrecht, 2. Auflage, Seite 251; BayObLG, FamRZ 2000, 568, 569; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1601; OLG Dresden, FamRZ 2001, 715, 716; Bamberger/Roth/Veit, BGB, § 1697, Rz. 2; Staudinger/Coester, BGB, Bearbeitung 2006, § 1697, Rz. 2; Anwaltskommentar - BGB/Harms, § 1697, Rz. 2; Weinreich/Klein/Ziegler, Kompaktkommentar Familienrecht, 2. Auflage, § 1697, Rz. 1; Hoppenz/van Els, Familiensachen, 8. Auflage, § 1697, Rz. 1; Bestelmeyer, FamRZ 2000, 1068, 1069; a.A.Wesche, RPfleger 2000, 145; kritisch zur geltenden Rechtslage Erman/Michalsky, BGB, 11. Auflage, § 1697, Rz. 1). Demzufolge kommt ein Anspruch des Umgangspflegers auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung nur für Tätigkeiten in Betracht, die er entfaltet hat, nachdem er vom Vormundschaftsgericht wirksam bestellt worden ist (OLG Karlsruhe, OLGR 2002, 232; OLG Saarbrücken; Beschluss vom 25.8.2004 - 2 WF 5/04 -, veröffentlicht bei Juris; KG, ZKJ 2006, 472; Menne, ZKJ 2006, 445, 447 f.).
Die Bestellung geschieht gemäß § 1915 Absatz 1 Satz 1, 1789 BGB in der Weise, dass der Pfleger durch Verpflichtung zur Treue und gewissenhafter Führung der Pflegschaft bestellt wird und die Verpflichtung mittels Handschlags an Eides statt erfolgen soll.
Vorliegend ist der Umgangspfleger vom Vormundschaftsgericht erst am 14.12.2006 wirksam bestellt worden. Vergütet werden kann also nur die Tätigkeit, die er nach dem 14.12.2006 entfaltet hat.
3.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es nicht geboten, dem Umgangspfleger eine Vergütung bereits im Hinblick auf die Tätigkeiten, die er vor seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht am 14.12.2006 entfaltet hat, zu bewilligen.
Soweit es um die Vergütung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG geht, ist anerkannt, dass Tätigkeiten über den nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes dann vergütungsfähig sind, wenn die Tätigkeit auf einen ausdrücklichen Auftrag des Gerichts hin entfaltet worden ist (Senat, Beschluss vom 13.2.2007 - 10 WF 257/06 -, FamRZ 2008, 73; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 2005, 1108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2003 - 8 W 27/03 und 28/03 -, veröffentlicht bei Juris; OLG Stuttgart, OLGR 2002, 269; OLG Schleswig, OLGR 2000, 428; a. A. Bienwald, FamRZ 2008, 74). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind aber hier im Rahmen der Vergütung des Umgangspflegers nicht zu beachten.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Abgrenzung der vergütungsfähigen Tätigkeiten im Einzelnen, die in der Praxis oft große Schwierigkeiten bereitet, sodass bei der Abrechnung Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Rolle spielen können. Vielmehr ist vorliegend die grundsätzliche Frage berührt, ob der Pfleger wirksam bestellt ist und deshalb seine Tätigkeit überhaupt schon aufnehmen darf.
Der Umgangspfleger konnte nicht bereits auf Grund des Beschlusses des Familiengerichts vom 19.7.2006 darauf vertrauen, für jedes im Anschluss daran entfaltete Tätigwerden eine Vergütung zu erhalten. Da der Beschwerdeführer berufsmäßig tätig geworden ist, musste er wissen, dass er noch nicht wirksam bestellt war (so auch KG, a.a.O.).
Dem Umgangspfleger ist Vertrauensschutz auch nicht deshalb zuzubilligen, weil er selbst es war, der mit Schreiben vom 17.11.2006 unter Hinweis auf den Aufsatz von Menne in Heft 10/2006 der Zeitschrift Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) um nachträgliche Bestellung durch das Vormundschaftsgericht gebeten hat. Da er Pflegschaften berufsmäßig führt, musste ihm die Reichweite der Vorschrift des §§ 1697 BGB unabhängig von jenem Aufsatz bekannt sein. Auch darf die Kenntnis der bereits vor dem Beschluss des Familiengerichts vom 19.7.2006 veröffentlichen Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Saarbrücken erwartet werden.
4.
Ein Vergütungsanspruch besteht nach alledem für das Tätigwerden des Rechtspflegers nach dem 14.12.2006.
a)
Von den mit Antrag vom 16.1.2007 aufgeführten Tätigkeiten sind daher nur diejenigen vom 19., 22. und 23.12.2006 vergütungsfähig. Insoweit ergibt sich bei einem Stundensatz von 33,50 € eine Vergütung von 22,33 € (= 33,50 € : 60 Minuten x 40 Minuten). Hinzu kommt ein Aufwendungsersatz von 1,65 € (= 1,10 € + 0,55 €). Zu Gunsten des Umgangspflegers ist daher insgesamt ein Betrag von 23,98 € (= 22,33 € + 1,65 €) festzusetzen.
b)
Es ist davon auszugehen, dass der Umgangspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Vorliegend hat das Familiengericht durch Beschluss vom 8.1.2007 seinen Beschluss vom 19.7. 2006 dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum berufsmäßigen Umgangspfleger bestellt wird. Ob das Familiengericht im Hinblick auf § 1697 BGB dazu befugt war oder ob es insoweit ebenfalls einer Feststellung durch das Vormundschaftsgericht bedurfte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kann der Senat im Beschwerdeverfahren nachträglich feststellen, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird (vgl. Senat, FamRZ 2004, 1403).
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Absatz 1 Satz 2 KostO, 13a Absatz 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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