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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 10 WF 22/05
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 13 a |
10 WF 22/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In der Familiensache
betreffend die Herausgabe des Kindes
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 1. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Oberlandesgericht Rieger
am 10. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, er trägt auch die Gerichtskosten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 600 €
Gründe:
Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.12.2004, mit dem sie sich gegen die "Auferlegung der Kosten" wendet, stellt eine sofortige Beschwerde gegen die nach Erledigung der Hauptsache getroffene Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom 1.12.2004 dar und ist gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss über die "Kosten des Verfahrens" und damit auch über die Gerichtskosten entschieden hat, erfolgt zur Klarstellung eine ausdrückliche Regelung der Gerichtskosten, obwohl sich diese Kostenfolge unmittelbar aus § 2 KostO ergibt (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rz. 50).
Nachdem die am 1.10.2004 beginnende Besuchswoche, zu deren Durchführung der Antragsteller das vorliegende Herausgabeverfahren eingeleitet hat, vorbei ist, ist die Hauptsache erledigt (vgl. dazu Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 85 ff., 87 zum Stichwort "Elterliche Sorge"), es ist nur noch über den Kostenantrag des Antragstellers zu entscheiden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen selbst zu tragen, es sei denn, Billigkeitsgründe sprechen für eine andere Beurteilung. So kann für die Auferlegung der Kosten das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in Betracht gezogen werden, jedoch ist die Frage, wer vom bisherigen Standpunkt aus gesehen obsiegt hätte, nicht schlechthin entscheidend. Insbesondere bei Familienstreitigkeiten ist bei Auferlegung von Kosten Zurückhaltung geboten (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rz. 44 a. E.).
Danach können der Antragsgegnerin die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden. Denn der Antragsteller hat zur Durchsetzung seines Begehrens nicht das richtige Verfahren gewählt, weshalb er in der Sache nicht hätte durchdringen können. Umgang wird nämlich allein nach § 33 FGG vollzogen, d. h., der umgangsberechtigte Elternteil kann zur Durchsetzung des ihm zustehenden Umgangs nur die Festsetzung von Zwangsgeld beantragen (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Oelkers, 3. Aufl., 4. Kap., Rz. 761; s. a. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 19). Herausgabe des Kindes kann dagegen nur der Elternteil verlangen, der Inhaber der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Oelkers, a.a.O., Rz. 787), eine Herausgabeanordnung dient also allein der Durchsetzung des Personensorgerechts (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1632, Rz. 6). Konnte somit der umgangsberechtigte Antragsteller, der Herausgabe allein zur Durchsetzung des Umgangs verlangt hat, keinen Erfolg haben, entspricht es der Billigkeit, dass er die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Auslagen erstattet. Dass er die Verfahrenskosten zu tragen hat, folgt, weil er den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, unmittelbar aus § 2 KostO.
Im Hinblick auf die dargestellten Gesichtspunkte hat der Antragsteller auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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