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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 10 WF 23/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5
GKG § 5 Abs. 2 Satz 1
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 5 Abs. 3 Satz 3
GKG § 5 Abs. 4 Satz 1
GKG § 5 Abs. 4 Satz 2
GKG § 5 Abs. 4 Satz 5
GKG § 5 Abs. 6
GKG § 6
GKG § 6 Satz 1 a.F.
GKG § 6 Satz 2
GKG § 25 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 23/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Erinnerung des Klägers vom 2. Januar 2002 gegen die Anordnung eines Kostenvorschusses durch Verfügung des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 21. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ...

am 29. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Das als "Widerspruch vom 27.12.2001" bezeichnete Rechtsmittel des Klägers ist dahin auszulegen, dass es sich nicht allein gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes auf 1.456 DM durch Beschluss vom 20.12.2001, sondern auch gegen die Anforderung von Prozesskosten durch gerichtliche Verfügung vom 21.12.2001 richtet. Denn beides ist dem Kläger per Zustellungsurkunde am 27.12.2001 zugestellt worden. Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Wertes können gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht isoliert, sondern nur im Verfahren nach § 6 GKG geltend gemacht werden (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - , MDR 2000, 174; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 25, Rz. 14), müssen sich also gegen die Anordnung eines Vorschusses richten. Zugunsten des Klägers ist davon auszugehen, dass er einen gesetzlich zulässigen Rechtsbehelf wählen, also die vorläufige Wertfestsetzung nicht isoliert, sondern durch Erinnerung im Rahmen der Vorschussanordnung angreifen will.

Nach § 6 Satz 1 GKG a.F. findet gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses oder von einer Vorauszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 DM nicht übersteigt. Damit wird eine Beschwerdemöglichkeit über § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG hinaus, wonach bei Beschwerden gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Beschwerdegegenstand 100 DM übersteigen muss, eröffnet. Im Übrigen gilt aber, wie die Verweisung auf § 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, 2, 5 und Abs. 6 GKG in § 6 Satz 2 GKG zeigt, das Rechtsmittelsystem nach § 5 GKG. Danach ist die erste Entscheidung mit der Erinnerung angreifbar. Über diese hat das erstinstanzliche Gericht abschließend durch Beschluss zu entscheiden (vgl. Hartmann, a.a.O., § 5 GKG, Rz. 29). Gegen die Entscheidung über die Erinnerung kann dann Beschwerde eingelegt werden. Vor diesem Hintergrund hätte es, nachdem der Kläger ein als Erinnerung aufzufassendes Rechtsmittel eingelegt hatte, der abschließenden Entscheidung hierüber durch das Amtsgericht bedurft, nicht hingegen einer Nichtabhilfeentscheidung und Vorlage an den Senat. Das Amtsgericht wird eine Entscheidung über die Erinnerung nachholen. Gegen diese Entscheidung findet nach § 6 GKG die Beschwerde statt, und zwar unbefristet, § 6 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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