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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 10 WF 23/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 93
1. Bei der Kostenentscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist auch der Grundgedanke von § 93 ZPO zu berücksichtigen, also die Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

2. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn der Kläger auf Grund des Verhaltens des Beklagten annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Die Beweislast trifft den Beklagten.


10 WF 23/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. Dezember 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 25. November 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 10. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 € und 600 € festgesetzt.

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 91 a Abs. 2 ZPO anzusehen und als solche zulässig.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Amtsgericht hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, die Kosten zutreffend dem Beklagten auferlegt.

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. In der Regel sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu tragen hätte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a, Rz. 24). Wird, wie vorliegend, die Klageforderung erfüllt, so ist im Rahmen einer "reziproken" Anwendung des Grundgedankens von § 93 ZPO aber auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben hat (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rz. 25). Dies ist hier zu bejahen.

Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn der Kläger auf Grund des Verhaltens des Beklagten annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, a.a.O., § 93, Rz. 3). Die Beweislast trifft den Beklagten (Zöller/ Herget, a.a.O., § 93, Rz. 6 "Beweislast"). Im Hinblick darauf, dass der Beklagte mit Schriftsatz vom 10.9.2004 eingeräumt hat, dass es zwischen den Parteien vor der Ehescheidung Verhandlungen zur Vermögensauseinandersetzung gegeben habe, die gescheitert seien und die Klägerin die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs angekündigt, jedoch nicht zur Auskunfterteilung aufgefordert habe, ist davon auszugehen, dass die Klägerin annehmen musste, ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht zu kommen. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Schreiben vom 29.1.2004, in dem die Klägerin den Beklagten zur Auskunft aufgefordert hat, dem Beklagten zugegangen ist, kommt es insoweit nicht an. Denn auch das Verhalten des Beklagten vor Abfassung des Schreibens vom 29.1.2004 kann geeignet gewesen sein, bei der Klägerin den Eindruck hervorzurufen, dass sie ohne Klageerhebung nicht zu ihrem Recht kommt. Es wäre Sache des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gewesen, etwa unter Vorlage sämtlicher außergerichtlicher Korrespondenz darzutun, dass sein Verhalten diesen Schluss bei der Klägerin noch nicht hat rechtfertigen können. Da der Beklagte allein den Zugang des Schreibens vom 29.1.2004 bestritten hat, hat er den Beweis, zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben zu haben, nicht geführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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