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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 10 WF 237/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 237/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Untätigkeitsbeschwerde der Antragstellerin vom 14. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Oberlandesgericht Thies

am 22. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

I.

Zwar ist die Beschwerde statthaft, auch wenn mit ihr nicht eine vom Amtsgericht erlassene Entscheidung angegriffen, sondern lediglich eine von der Antragstellerin als solche beanstandete Untätigkeit des Amtsgerichts gerügt wird. Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, lässt sich der Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ableiten. Im Interesse der Rechtssicherheit müssen strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (BVerfG FamRZ 2001, 753). Um den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist die weder in der ZPO noch im FGG gesetzlich geregelte Untätigkeitsbeschwerde von der Rechtsprechung als außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen worden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber die Überprüfung einer bereits ergangenen Entscheidung. Die Gerichte können bei Begründetheit der Untätigkeitsbeschwerde auch nur angewiesen werden, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG FamRZ 2005, 173, 174; FamRZ 2005, 1233, 1234). Eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts auf eine Untätigkeitsbeschwerde hin ist somit ausgeschlossen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. August 2006, 10 WF 175/06; 7. Dezember 2006, 10 WF 264/06).

II.

Die Beschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft, nicht dargetan wird (vgl. dazu Senat FamRZ 2007, 491 m.w.N.; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 21 a.E.). In der Beschwerdeschrift wird lediglich die Notwendigkeit des PKH-Prüfungstermins in Frage gestellt.

Im Übrigen lässt der bisherige Verfahrensverlauf eine unzumutbare Verfahrensverzögerung nicht erkennen.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 hat die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die beigefügte Klage, mit der sie beabsichtigt, den Antragsgegner auf rückständigen Unterhalt in Anspruch zu nehmen, beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat der Antragsgegner beantragt, sowohl Klage als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Außerdem hat er seinerseits Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsätzen vom 27. Juni und 9. Juli 2007 hat die Antragstellerin zu dem Vorbringen des Antragsgegners Stellung genommen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2007 hat das Amtsgericht Termin im "PKH-Prüfverfahren" auf den 4. September 2007 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass zu dem Erörterungstermin seitens der Antragstellerin niemand erscheinen werde. Eine Vergleichsbereitschaft der Gegenseite sei nicht ansatzweise zu erkennen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Antragstellerin bereits zweimal den Versuch unternommen habe, gegenüber dem Antragsgegner Unterhalt geltend zu machen. In keinem der beiden Fälle habe das Gericht erkennen lassen, dass die Antragstellerin Recht habe oder der Antragsgegner, dass er zahlungsbereit sei. Zur Vermeidung einer Untätigkeitsbeschwerde werde dringend gebeten, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 26. Juli 2007 mitgeteilt, dass es derzeit den Antrag zurückweisen würde, jedoch davon ausgehe, dass in dem anberaumten Termin ein Vergleich geschlossen werde. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007 hat der Antragsgegner weiter zur "Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung" vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 hat die Antragstellerin nochmals um die Bescheidung ihres Antrages gebeten. Mit Schriftsatz vom 14. August 2007 hat die Antragstellerin Untätigkeitsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 30. August 2007 hat das Amtsgericht die Antragstellerin gebeten mitzuteilen, ob die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt werden oder der Termin am 4. September 2007 stattfinden solle. Die Antragstellerin hat noch am selben Tag mitgeteilt, die Beschwerde solle vorgelegt werden. Daraufhin hat das Amtsgericht den anberaumten Termin aufgehoben.

Es ist nicht ersichtlich, dass der hier in Rede stehende Verfahrensgang in zeitlicher Hinsicht auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Soweit die Antragstellerin behauptet hat, weder wolle das Gericht ihr Recht geben noch sei der Antragsgegner nicht verhandlungsbereit, gibt es dafür, jedenfalls in diesem Verfahren, nicht den geringsten Anhalt. Die Anberaumung des Erörterungstermins gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist grundsätzlich nicht anfechtbar (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 118, Rz. 6). Durch die Anberaumung des Termins am 11. Juli 2007 für den 4. September 2007 ist als solches ersichtlich keine unzumutbare Verzögerung eingetreten.

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die Frage, ob die Verfahrensweise des Amtsgerichts zweckmäßig oder zügig ist oder nicht, ohnehin nicht seiner Überprüfung unterliegt (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2006, 967).

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