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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: 10 WF 25/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 45 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 47
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss ist das Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen worden. Das hiergegen vom Beklagten eingelegte Rechtsmittel ist daher nicht unmittelbar gemäß § 46 Abs. 2 ZPO statthaft, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass das Gesuch für unbegründet erklärt worden ist. Das Beschwerderecht folgt aber aus § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, oder einer entsprechenden Anwendung von § 46 Abs. 2 ZPO (OLG Schleswig, OLGR 2007, 575; BayObLG, WoM 1993, 212; OLG Bremen, MDR 1998, 1242; OLGZ 1992, 485; OLG Koblenz MDR 1985, 850, KG, MDR 1992, 997; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 46, Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 46 Rz. 9; vgl. auch OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 18.9.2001 - 9 WF 147/01 -, Leitsatz abgedruckt in FamRZ 2002, 1042; vollständig veröffentlicht bei Juris; ; Pentz, NJW 1999, 2000; a. A. KG FamRZ 1986, 1022; OLG Köln, MDR 1979, 850; Schneider, MDR 1999, 14, 18). Das statthafte Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig.

II.

Das Rechtsmittel führt zu der aus Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hätte das Ablehnungsgesuch nicht durch den abgelehnten Richter als unzulässig verwerfen dürfen.

1. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter am Amtsgericht über das Gesuch, § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der abgelehnte Richter hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gemäß § 45 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO zuständigen Richter grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit an dem Verfahren zu enthalten, vgl. § 47 ZPO (siehe auch BGH, FamRZ 2005, 1564). Wenn allerdings das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, kann es von dem zuständigen Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden oder unter Umständen sogar gänzlich unberücksichtigt bleiben (BGH, a. a. O., sowie BGH, FamRZ 2005, 1826). Offensichtlich unzulässig ist das Ablehnungsgesuch aber nur, wenn es rechtsmissbräuchlich angebracht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.4.2008 - AnwZ (B) 102/05 - veröffentlicht bei Juris, sowie BGH, FamRZ 2005, 1564; NJW 1974, 55; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6). Ein solcher Fall kann in Betracht kommen, wenn mit dem Ablehnungsgesuch eine Verschleppung des Prozesses beabsichtigt ist (BGH, NJW 1992, 983; OLG Brandenburg, a. a. O.; OLG Braunschweig, MDR 2000, 846; OLG Köln, NJW-RR 1997, 828; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 42, Rz. 5; Günther, NJW 1986, 281, 286). Eine Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig scheidet aber aus, wenn das Gericht zur Zurückweisung des Gesuchs ausführlich auf inhaltliche Erwägungen zurückgreifen muss (BGH, FamRZ 2007, 1953). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953). An die Annahme, ein Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich und deshalb offensichtlich unzulässig, sind daher strenge Anforderungen zu stellen (OLG Brandenburg - 1. Zivilsenat -, OLGR 2000, 35; OLG Zweibrücken, MDR 1980, 1025, 1026; LG Frankfurt/Main, NJW-RR 2000, 1086; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rz. 6; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 42, Rz. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O., § 42, Rz. 5). Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das Gericht anderenfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten, und sich zu Unrecht zum Richter in eigener Sache zu machen (BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953).

2. Im angefochtenen Beschluss ist als Begründung für die Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig angeführt worden, durch das Gesuch solle das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden. Hintergrund sind offenbar die verschiedenen Anträge des Beklagten auf Terminsverlegung.

Durch Versäumnisurteil vom 1.10.2008 ist der Beklagte unter Abänderung einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden. Gegen das ihm am 23.10.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte am 6.11.2008 Einspruch eingelegt. Durch Verfügung vom 25.11.2008 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf den 7.1.2009 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 7.1.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter Hinweis auf eine an dem bestimmten Terminstag stattfindende Sorgerechtsverhandlung vor dem Amtsgericht Lübben um Terminsverlegung gebeten. Durch Verfügung vom 15.12.2008 ist der Termin vom 7.1.2009 auch im Hinblick auf den gerade erst bekannt gewordenen richterlichen Dezernatswechsel ab 1.1.2009 aufgehoben worden. Mit Verfügung vom 21.1.2009 hat der nun zuständige Dezernent Termin auf den 2.2.2009 anberaumt. Dem diesbezüglichen unter Hinweis auf den Urlaub des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gestellten Verlegungsantrag ist das Amtsgericht mit Verfügung vom 23.1.2009 nachgekommen und hat den Termin auf den 13.2.2009, 10 Uhr verlegt. Einen erneuten Verlegungsantrag unter dem 27.1.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten damit begründet, er habe am selben Tag um 9:00 Uhr eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Lübben. Hierauf hat das Amtsgericht die Terminsstunde von 10 Uhr auf 12 Uhr verlegt. Mit Verfügung vom 4.2.2009 hat es dem Beklagten noch aufgegeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen und einige Hinweise erteilt. In seinem neuerlichen Verlegungsantrag vom 10.2.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten darauf hingewiesen, dass er am 13.2. um 11:30 Uhr einen bereits Mitte Dezember 2008 vereinbarten Ortstermin in D... bei einem öffentlich bestellten Sachverständigen habe. Auch sei der Termin im vorliegenden Verfahren mit Rücksicht auf die umfangreichen Hinweise des Amtsgerichts vom 4.2.2009 zu verlegen, da eine Besprechung insoweit auf Grund der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beklagten frühestens in der achten, eher in der neunten Kalenderwoche erfolgen könne. Unter dem 10.2.2009 hat das Amtsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass eine erneute Verlegung des Termins wegen der nicht mehr hinzunehmenden Verfahrenslaufzeit nicht in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 11.2.2009 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nochmals um Aufhebung des Termins am 13.2.2009 gebeten und geltend gemacht, es lägen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor. Im Hinblick auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 4.2.2009 sei die Sache noch gar nicht entscheidungsreif, da auf die Hinweise noch weitere Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls noch Beweismittel beschafft werden müssten. Diese könnten bis zum anberaumten Verhandlungstermin naturgemäß nicht vorliegen, da hierzu regelmäßig auch Rücksprache mit der Mandantschaft notwendig sei, die zum Teil auch weitere Unterlagen besorgen müsse. Für den Fall, dass der Termin am 13.2.2009 nicht aufgehoben werde, sei er gezwungen, lediglich einen nicht eingearbeiteten Terminsvertreter zu schicken, der nur mit der Antragstellung beauftragt werde. Ein weiterer Verhandlungstermin werde ohnehin notwendig sein. Das Argument des Gerichts, die Verfahrenslaufzeit sei nicht mehr hinzunehmen, greife daher nicht. Mit Verfügung vom 11.2.2009 hat das Amtsgericht eine Verlegung des Termins vom 13.2.2009, 12:00 Uhr, nochmals abgelehnt und darum gebeten, einen Terminsvertreter zu beauftragen. Die gerichtlichen Hinweise vom 4.2.2009 könnten eine Verlegung nicht rechtfertigen, da sie noch deutlich vor Beginn der Ladungsfrist zugegangen seien. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten namens und in Vollmacht seines Mandanten den Richter abgelehnt.

Angesichts dieses Verfahrensablaufs und der zahlreichen Verlegungsanträge mag der Eindruck entstanden sein, es gehe dem Beklagten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten nicht darum, an einem zeitnahen Abschluss des Rechtsstreits mitzuwirken. Nicht ganz nachvollziehbar mag etwa erschienen sein, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, als er um Verlegung des auf den 13.2.2009, 10 Uhr, bestimmten Verhandlungstermins gebeten hat, lediglich auf den am selben Verhandlungstag stattfindenden Termin vor dem Amtsgericht Lübben um 9 Uhr, nicht aber sogleich auf die vom 17.12.2008 stammende und ihm daher bereits bekannte Ladung des Sachverständigen zum Ortstermin nach D... hingewiesen hat. Auch kann die Einschätzung, im anberaumten Termin werde sich Entscheidungsreife noch nicht herbeiführen lassen, einen Verlegungsantrag nicht rechtfertigen, denn es ist allein Aufgabe des Gerichts, darüber zu befinden, ob noch weitere mündliche Verhandlungen erforderlich sind.

Es lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das Ablehnungsgesuch allein der Verschleppung des Rechtsstreits dienen sollte. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angesichts der von ihm zur Begründung seines Verlegungsantrages vorgebrachten Gründe davon ausgegangen ist, es werde zu einer Verlegung des Termins kommen. Denn im Hinblick auf die beiden angeführten Termine am 13.2.2009 vor dem Amtsgericht Lübben und beim Sachverständigen in D... hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen zunächst plausiblen Hinderungsgrund geltend gemacht. Auf die Frage, ob auch die schriftliche Verfügung vom 4.2.2009 zur Terminsverlegung nötigt, kommt es insoweit nicht an. Da ein Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwalts nicht ohne weiteres mit der Begründung abgelehnt werden kann, ein anderes Mitglied der Sozietät könne und müsse den Termin wahrnehmen und sich auch in die Sache einarbeiten (vgl. BVerwG, NJW 1984, 882; Zöller/Stöber, a. a. O., § 227, Rz. 6), war der Verlegungsantrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Daran ändert der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte selbst mit Schriftsatz vom 11.2.2009 die Möglichkeit genannt hat, einen nicht eingearbeiteten Vertreter zum Termin vor dem Amtsgericht zu entsenden, nichts. Dies kann auch dazu gedient haben, dem Verlegungsantrag zusätzliches Gewicht zu verleihen und den Richter dazu zu bewegen, dem Antrag stattzugeben.

Wenn dann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den erkennenden Richter ablehnt, so kann dies wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung geschehen sein. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet zwar regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 1494; OLG Köln, NJW-RR 1997, 828). Wenn im Befangenheitsantrag eine unrichtige Sachbehandlung gerügt worden ist, folgt hieraus aber noch nicht die Unzulässigkeit des Antrags (BGH, FamRZ 2007, 1953; vgl. aber auch OLG Köln, NJW-RR 1997, 828). Der Umstand, dass es vorliegend der näheren Prüfung bedarf, ob die Ablehnung der Terminsverlegung einen Befangenheitsgrund darstellt, macht deutlich, dass hierzu nicht der abgelehnte Richter selbst berufen sein kann. Ein Fall des offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs liegt damit nicht vor.

3. Richtet sich die sofortige Beschwerde, wie vorliegend, gegen einen Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen worden ist, beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die Zulässigkeitsfrage. Hält das Beschwerdegericht das Ablehnungsgesuch für zulässig, so hat es das Verfahren an das Ausgangsgericht zur Ermöglichung einer Entscheidung durch den zuständigen (gesetzlichen) Richter nach Durchführung des dafür vorgesehenen Verfahrens zurückzuverweisen (OLG Köln, OLGR 2004, 236; OLG Schleswig, OLGR 2007, 575, 576; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46 Rz. 14; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3771; FamRZ 2007, 1953). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dort wird der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständige Richter entscheiden, nachdem sich zuvor der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich geäußert hat, § 44 Abs. 3 ZPO.

4. Einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es jedenfalls bei erfolgreicher Beschwerde, wie vorliegend, nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 46, Rz. 20).

Ende der Entscheidung

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