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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2007
Aktenzeichen: 10 WF 257/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 50 Abs. 5 | |
FGG § 56 g Abs. 5 Satz 1 | |
FGG § 67 a Abs. 5 Satz 2 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 257/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
betreffend den Minderjährigen hier wegen der Festsetzung einer Verfahrenspflegervergütung,
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 24. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 13. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Vergütung und die Auslagen für die Verfahrenspflegerin werden auf 678,98 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5 Satz 2, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Vergütung und Auslagen für die Verfahrenspflegerin sind entsprechend ihrem Antrag vom 15.8.2006 festzusetzen. Auch die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Verfahrenspflegerin das Kind im elterlichen Haushalt aufgesucht hat, sind erstattungsfähig.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Kosten einer Anhörung des Kindes durch den Verfahrenspfleger im elterlichen Haushalt grundsätzlich erstattungsfähig sind und der Verfahrenspfleger nicht etwa dann, wenn ihm Büroräume für die Anhörung zur Verfügung stehen, aus Kostengründen darauf zu verweisen ist, das Kind in den eigenen Büroräumen anzuhören (Senat, Beschluss vom 16.1.2007 - 10 WF 1/07 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; a. A. OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 23.3.2006 - 9 WF 67/06 - FamRZ 2006, 1777 f.; OLG Brandenburg - 3. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 26.2.2004 - 15 WF 339/02 -, unveröffentlicht).
Im vorliegenden Fall kommt noch Folgendes hinzu: Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, auch das Amtsgericht habe die Hausbesuche als notwendig erachtet. Auf Nachfrage durch den Senat hat die Richterin beim Amtsgericht erklärt, dass die Besuche der Verfahrenspflegerin beim Kind im Haushalt der Eltern als notwendig angesehen worden und entsprechende Erörterungen und Absprachen im Verhandlungstermin vom 18.10.2005 erfolgt seien. Dies gebietet es hier, sämtliche Hausbesuche der Verfahrenspfleger beim Kind zu vergüten und die entsprechenden Auslagen zu erstatten.
Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten hat, kommt es darauf, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 29.4.2002 - 10 WF 175/01 -, FamRZ 2004, 817; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 5.2.2004 - 9 WF 25/04 -, Kind-Prax 2004, 239; Beschluss vom 15.2.2003 - 9 WF 215/03 - FamRZ 2004, 1798; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 50 FGG, Rz. 5), nicht an. Denn in einem solchen Fall darf der Verfahrenspfleger darauf vertrauen, dass der auf Grund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird (OLG Brandenburg - 3. Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 22.2.2005 - 15 WF 15/05 -, FamRZ 2005, 1108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.1.2003 - 8 W 27/03 und 28/03 -, veröffentlicht bei Juris; Beschluss vom 6.11.2000 - 8 WF 91/99 -, OLG-Report 2002, 269; OLG Schleswig, Beschluss vom 13.9.2000 - 15 WF 140/99 -, OLG-Report 2000, 428; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.3.2004 - 12 WF 141/03 und 142/03 -, FamRZ 2005, 391; OLG Köln, Beschluss vom 12.6.2003 - 14 WF 85/03 -, FamRZ 2003, 1853). Die von der Amtsrichterin genannten Absprachen sind ebenfalls als ein Auftrag an die Verfahrenspflegerin anzusehen, sodass diese, weil sie den gerichtlichen Vorstellungen nachgekommen ist, Vertrauensschutz im Hinblick auf die Vergütung genießt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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