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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 10 WF 260/03
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 17 Abs. 1
ZSEG § 16 Abs. 2
ZSEG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

In der Übersetzerentschädigungssache

betreffend die Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin am 9. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. November 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 30. Oktober 2003 abgeändert. Die Entschädigung für die Übersetzung der Antragstellerin wird auf 269,05 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2003 stellt eine Beschwerde gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZSEG dar. Sie ist zulässig und begründet. Für die Antragstellerin ist die aus der Beschlussformel ersichtliche Entschädigung festzusetzen.

Nachdem die Antragstellerin auf Grund gerichtlichen Auftrags Übersetzungsleistungen erbracht hat, ist sie gemäß § 17 ZSEG zu entschädigen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung für eine leichte bis normal "mühevolle" Übersetzung, die keineswegs irgendwie erschwert ist, 1 € je Zeile (s. a. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 17 ZSEG, Rz. 10), für eine erschwerte, aber nicht gerade besonders schwierige Übersetzung bis 3 € je Zeile (vgl. Hartmann, a.a.O., § 17, Rz. 11). Als Beispiel für Übertragungen, die erschwert sind, führt das Gesetz "insbesondere Übertragungen von Texten mit Fachausdrücken oder von schwer lesbaren Texten" an. Aus der Formulierung "von Texten mit Fachausdrücken" ergibt sich, dass es sich nicht um ausgesprochene Fachtexte wie technische oder medizinische Gutachten handeln muss, sondern dass eine erschwerte Übertragung bereits dann vorliegt, wenn der zu übertragende Text Fachausdrücke, etwa juristische Fachausdrücke, enthält, auch wenn es sich dabei um Begriffe handelt, die in gerichtlichen Verfahren häufiger vorkommen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEB, 22. Aufl., § 17, Rz. 12.2; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 17, Rz. 12).

Danach handelt es sich bei der Übersetzung der Antragstellerin in die serbokroatische Sprache um eine erschwerte Übertragung. Denn in Zustellungsantrag, Ladung und gerichtlicher Verfügung vom 15.4.2003 waren, wie sich schon aus der Aufforderung an den Antragsgegner, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ergibt, juristische Fachausdrücke enthalten. Daher ist eine Vergütung von 1,83 € je Zeile angemessen. Die Antragstellerin kann unter Berücksichtigung des Ermäßigungssatzes von 10 % eine Entschädigung von 1,65 € je Zeile verlangen. Auf Grund der vom Amtsgericht im Übrigen nicht beanstandeten Aufwendungen und nach Hinzusetzen der Mehrwertsteuer von 16 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von 269,05 €.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 16 ZSEG, Rz. 29).



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