Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: 10 WF 260/03
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 17 Abs. 1 | |
ZSEG § 16 Abs. 2 | |
ZSEG § 17 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Übersetzerentschädigungssache
betreffend die Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht ... als Einzelrichterin am 9. Februar 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 19. November 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 30. Oktober 2003 abgeändert. Die Entschädigung für die Übersetzung der Antragstellerin wird auf 269,05 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2003 stellt eine Beschwerde gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 2 ZSEG dar. Sie ist zulässig und begründet. Für die Antragstellerin ist die aus der Beschlussformel ersichtliche Entschädigung festzusetzen.
Nachdem die Antragstellerin auf Grund gerichtlichen Auftrags Übersetzungsleistungen erbracht hat, ist sie gemäß § 17 ZSEG zu entschädigen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beträgt die Entschädigung für eine leichte bis normal "mühevolle" Übersetzung, die keineswegs irgendwie erschwert ist, 1 € je Zeile (s. a. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 17 ZSEG, Rz. 10), für eine erschwerte, aber nicht gerade besonders schwierige Übersetzung bis 3 € je Zeile (vgl. Hartmann, a.a.O., § 17, Rz. 11). Als Beispiel für Übertragungen, die erschwert sind, führt das Gesetz "insbesondere Übertragungen von Texten mit Fachausdrücken oder von schwer lesbaren Texten" an. Aus der Formulierung "von Texten mit Fachausdrücken" ergibt sich, dass es sich nicht um ausgesprochene Fachtexte wie technische oder medizinische Gutachten handeln muss, sondern dass eine erschwerte Übertragung bereits dann vorliegt, wenn der zu übertragende Text Fachausdrücke, etwa juristische Fachausdrücke, enthält, auch wenn es sich dabei um Begriffe handelt, die in gerichtlichen Verfahren häufiger vorkommen (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEB, 22. Aufl., § 17, Rz. 12.2; Bleutge, ZSEG, 3. Aufl., § 17, Rz. 12).
Danach handelt es sich bei der Übersetzung der Antragstellerin in die serbokroatische Sprache um eine erschwerte Übertragung. Denn in Zustellungsantrag, Ladung und gerichtlicher Verfügung vom 15.4.2003 waren, wie sich schon aus der Aufforderung an den Antragsgegner, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, ergibt, juristische Fachausdrücke enthalten. Daher ist eine Vergütung von 1,83 € je Zeile angemessen. Die Antragstellerin kann unter Berücksichtigung des Ermäßigungssatzes von 10 % eine Entschädigung von 1,65 € je Zeile verlangen. Auf Grund der vom Amtsgericht im Übrigen nicht beanstandeten Aufwendungen und nach Hinzusetzen der Mehrwertsteuer von 16 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von 269,05 €.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 16 ZSEG, Rz. 29).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.