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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 10 WF 277/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, KJHG, SGB VIII


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 1
BGB § 1613 Abs. 2
BGB § 1615 l
BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 1
BGB § 1615 l Abs. 3 Satz 4
BGB § 1626 a Abs. 2
BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2
KJHG § 18
SGB VIII § 18 Abs. 1
SGB VIII § 18 Abs. 2
SGB VIII § 52 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 26. September 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe über die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Bewilligung hinaus nicht gewährt werden. Insoweit bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 254) kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin Unterhalt gemäß § 1615 l BGB vom Beklagten auch für die Vergangenheit, nämlich für die Monate April bis November 2004 verlangen kann.

Gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind beim Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden. § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB bestimmt ausdrücklich noch die entsprechende Anwendung von § 1613 Abs. 2 BGB. Die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit ohne Einschränkungen gemäß § 1613 Abs. 2 BGB kommt vorliegend aber mit Rücksicht darauf, dass auf Grund der Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten mit Urkunde vom 28.2.2003 von diesem Zeitpunkt an die Vaterschaft des Kindes A... feststand, nicht in Betracht. Wenn aber die Vorschrift des § 1613 Abs. 2 BGB nicht greift, müssten auch im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter die allgemeinen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen (Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 4049). Demnach muss der Beklagte entweder zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunftserteilung aufgefordert oder aber in Verzug gekommen sein. Beide Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anlagen K 18 und K 19 nicht vor.

Mit Schreiben vom 15.4.2004 (Anlage K 19) hat das Jugendamt des Landkreises O... den Beklagten unter der Überschrift "Unterstützungsantrag gemäß § 18 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) für Ihren Sohn A... R..." mitgeteilt, dass dessen Originalbelege zurückgesendet würden, es der Beklagte jedoch versäumt habe, den Steuerbescheid aus dem vergangenen Jahr zu übermitteln und, sollte dieser bis zum 23.4.2004 nicht vorliegen, lediglich 5 % für berufsbedingte Aufwendungen auf das Einkommen anzurechnen seien. Mit Schreiben vom 28.4.2004 (Anlage K 18) hat das Jugendamt unter derselben Überschrift dem Beklagten mitgeteilt, dass sein bereinigtes Einkommen 1.381 € betrage, sodass unter Berücksichtigung des Selbstbehalts 606 € für Unterhaltszahlungen eingesetzt werden müssten. Es ergebe sich ein Anspruch des Kindes von 159 € und der Mutter von 447 €. Zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs für den Sohn werde die urkundliche Verpflichtung angeregt. Diese beiden Schreiben rechtfertigen die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB ab April 2004 nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Jugendamt überhaupt anstelle der Klägerin berechtigt ist, den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Die Mutter, der die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 BGB zusteht, hat Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB, § 18 Abs. 2 SGB VIII (vgl. hierzu MünchKomm/Strick, BGB, 4. Aufl., § 18 SGB VIII, Rz. 5 f.). Gemäß § 52 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten (vgl. hierzu Münch-Komm/Strick, a.a.O., § 652 a SGB VIII, Rz. 2 f.). Soweit es um den Unterhaltsanspruch des Kindes selbst geht, wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB Beistand des Kindes für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. In einem solchen Fall ist das Jugendamt gesetzlicher Vertreter des Kindes (vgl. Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rz. 4080; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., § 1712, Rz. 5 ff.) und als solche auch berechtigt, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die dazu geeignet sind, später Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen (vgl. Luthin/Schumacher, a.a.O., Rz. 3110 ?). Soweit es die nichteheliche Mutter und deren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB betrifft, hat das Jugendamt nicht die Befugnis, die Mutter gesetzlich zu vertreten. Ob das Jugendamt dennoch, etwa auf Grund einer Vollmacht, auch für die Mutter wirksam Erklärungen abgeben kann, die für die nachträgliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüche auch für die Vergangenheit von Bedeutung sind, bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass das Jugendamt wirksam für die Klägerin handeln konnte, genügen die Schreiben des Jugendamtes vom 15.4. und 28.4.2004 nicht den Anforderungen, die an Erklärungen zu stellen sind, welche die Wirkungen des § 1613 Abs. 1 BGB auslösen können. Hierin liegt weder eine wirksame Aufforderung zur Auskunfterteilung noch eine In-Verzug-Setzung.

In dem Schreiben des Jugendamtes vom 15.4.2004 liegt keine wirksame Aufforderung zur Auskunfterteilung jedenfalls hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB. In der Überschrift des Schreibens wird nur auf den Unterstützungsantrag hinsichtlich des Sohnes der Parteien Bezug genommen. Auch aus dem Inhalt des Schreibens selbst lässt sich nicht ersehen, dass die verlangte Auskunft, in diesem Fall nur noch der bislang nicht vorgelegte Steuerbescheid, auch benötigt wird, um einen Unterhaltsanspruch der Klägerin selbst berechnen zu können.

In dem Schreiben des Jugendamtes vom 28.4.2004 wird allerdings neben dem Unterhaltsanspruch des Kindes auch ein solcher der Klägerin berechnet. Dennoch begründet dieses Schreiben keinen Verzug im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Denn die danach notwendige Mahnung ist nicht gegeben. Die Mahnung erfordert für ihre Wirksamkeit nicht nur eine der Höhe nach bestimmte und eindeutige Leistungsaufforderung, sondern es muss auch der Zeitpunkt angegeben werden, von dem an Unterhalt verlangt wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 742; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6, Rz. 115, 117; Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Rz. 5018). Daran fehlt es vorliegend. Außer der Anregung, für den Sohn eine urkundliche Verpflichtung zu übernehmen, enthält das Schreiben des Jugendamtes vom 28.4.2004 schon keinen Aufforderung, Unterhalt zu zahlen. Erst recht ist nicht ersichtlich, von welchem Zeitpunkt an Unterhalt gezahlt werden soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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