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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 10 WF 309/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 309/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 7. Dezember 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 20. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Schael als Einzelrichter

am 21. Dezember 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 46 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Richters am Amtsgericht G... nach § 42 ZPO liegen nicht vor.

Gemäß § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Als Gründe kommen nur solche objektiver Natur in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rz. 9). Das prozessuale Vorgehen des Richters vermag die Besorgnis der Befangenheit nur zu begründen, wenn es sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt. Ablehnungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.

Mit Verfügung vom 2.10.2007 hat der abgelehnte Richter Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7.11.2007, 13:30 Uhr, anberaumt. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.10.2007 beantragt, "den Termin (...) aufzuheben, da (er) wegen anderer beruflicher und nicht absagbarer Termine den ganzen Nachmittag über verhindert (sei)". Eine Abschrift dieses Schriftsatzes hat der abgelehnte Richter am 10.10.2007 der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zur Stellungnahme innerhalb einer Woche zugeleitet mit dem Zusatz: "Sofern Einwände bestehen, wäre eine Terminsaufhebung nach den im Schriftsatz vom 09.10.2007 benannten "Gründen" nicht veranlasst (Gründe/ZPO ?)". Eine Durchschrift dieses Schreibens ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zugeleitet worden und auch zugegangen.

Der vorstehend wiedergegebene Ablauf des Verfahrens von der Terminsanberaumung bis zur Übersendung des Aufhebungsantrags zur Stellungnahme mit dem "Zusatz" an den Prozessgegner sowie einer Durchschrift davon an den Antragstellerinvertreter begründet bei unvoreingenommener Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Es mag zwar geratener sein, die auf Terminsaufhebung antragende Partei durch an diese selbst gerichtetes Schreiben darauf hinzuweisen, dass der Antrag keine erheblichen Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO enthalte, diese zugleich um Ergänzung bzw. Nachbesserung des bisherigen Vortrags zu bitten und eine Abschrift dieses Schreibens sowie des Aufhebungsantrags zur Kenntnis und etwaigen Stellungnahme an die Gegenseite zu übersenden. Mit dem um den "Zusatz" ergänzten, zur Gewährung rechtlichen Gehörs gebotenen Anschreiben an die Antragsgegnervertreterin und der Übersendung einer Abschrift davon an den Antragstellerinvertreter hat der abgelehnte Amtsrichter den Rahmen vertretbaren Handelns aber noch nicht überschritten. Vielmehr hat er auf die von ihm gewählte Weise doch beiden Parteien gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er die Begründung des Aufhebungsantrags für nicht durchgreifend erachte, und dem Antragstellerinvertreter, wenn auch nicht durch unmittelbare an diesen gerichtetes Schreiben und auch ohne Fristsetzung, Gelegenheit zur Ergänzung seiner Begründung, etwa im Sinne der Beschwerdebegründung vom 7.12.2007, gegeben. Dass eine etwaige Stellungnahme der Antragstellerin in angemessener Frist, etwa auch in derjenigen von einer Woche, angezeigt war, versteht sich von selbst. Eine Mitwirkung der Antragstellerin an der Verfahrensgestaltung und ihre Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung ist dadurch nicht sachwidrig oder gar willkürlich beschnitten worden (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rz. 23).

Nach alldem ist, wie geschehen, zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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