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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: 10 WF 315/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, GVG
Vorschriften:
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 64 b Abs. 4 | |
ZPO § 793 | |
ZPO § 890 | |
ZPO § 890 Abs. 1 | |
GVG § 184 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 64 b Abs. 4 FGG, 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat gegen den Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19.8.2005 (4 F 163/05) untersagt worden, die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung zu betreten, sich der Antragstellerin bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern und Verbindung zur Antragstellerin, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. Gegen diese Anordnung hat der Antragsgegner nach Erlass des Beschlusses unstreitig verstoßen. In einem solchen Fall findet gemäß § 64 b Abs. 4 FGG die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere nach § 890 ZPO, statt. Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist, wenn der Schuldner der Verpflichtung zuwider handelt, eine Handlung zu unterlassen, wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld festzusetzen, wobei dem eine entsprechende Androhung vorauszugehen hat. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ordnungsgeldes liegen hier vor.
Ein Ordnungsgeld ist dem Antragsgegner bereits durch den Beschluss vom 19.8.2005 angedroht worden. Gegen die Unterlassungsanordnung hat der Antragsgegner verstoßen. Auch kann er sich nicht darauf berufen, den Beschluss vom 19.8.2005 auf Grund mangelnder Sprachkenntnis von seinem Sinn her nicht verstanden zu haben.
Allerdings setzt die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO Verschulden voraus (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890, Rz. 5; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 890, Rz. 21 ff.). Dabei bedarf es nicht zwingend vorsätzlichen Verhaltens; vielmehr genügt Fahrlässigkeit (Saenger/Pukall, ZPO - Handkommentar, § 890, Rz. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 890, Rz. 15; Zöller/Stöber, aaO.). Verschulden liegt nur vor, wenn der Schuldner die Androhung kannte oder schuldhaft nicht kannte (Zöller/Stöber, aaO.). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsgegner, wie von ihm behauptet, die Androhung mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht zur Kenntnis genommen, also nicht gekannt hat. Denn es liegt dann jedenfalls schuldhafte Nichtkenntnis vor.
Gemäß § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Gerichtliche Entscheidungen ergehen daher in deutscher Sprache. Eine Übersetzung ist von Amts wegen auch dann nicht beizufügen, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht versteht (Zöller/Gummer, aaO., § 184 GVG, Rz. 6; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO., § 184 GVG, Rz. 2). Rechtsmittelfristen werden daher auch allein durch Zustellung in deutscher Sprache abgefasster Entscheidungen in Lauf gesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 22.10.1986 - 9 a RV 43/85, MDR 1987, 436). Bestehende Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten erfordern zwar eine angemessene Berücksichtigung. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrung eigener Rechte (BVerfGE 42, 120, 126 f.; BSG, aaO.). So ist anzunehmen, dass eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei sich nicht zureichend um die Verfolgung ihrer Interessen kümmert, wenn sie den Inhalt eines gerichtlichen Beschlusses jedenfalls insoweit erfasst hat, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine sie belastende Verfügung enthält, und sie sich gleichwohl nicht rasch Gewissheit über den genauen Inhalt verschafft (vgl. BVerfGE, aaO.). Davon ist vorliegend auszugehen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 19.8.2005 war mit dem "Brandenburgischen Adler" als Landeswappen versehen, sodass der Antragsgegner, der immerhin seit dem Jahr 2002 in Deutschland lebt, von der Zustellung eines amtlichen Schriftstückes ausgehen musste. Dann aber hätte er sich unverzüglich darum bemühen müssen, Kenntnis vom genauen Inhalt des Schriftstücks zu erhalten. Allein die Behauptung, zwei Bekannte, die ihm in der Vergangenheit bei der Übersetzung von Schriftstücken behilflich gewesen seien, seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses vom 19.8.2005 ortsabwesend gewesen, entlastet ihn insoweit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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