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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 10 WF 36/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 620 Nr. 4
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 2. Februar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und die Richterin am Amtsgericht Schulte-Homann

am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.2.2001 stellt eine Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss dar, die zulässig ist. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 114 ZPO.

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn sie von dem abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall tun würde (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114, Rz. 30). Eine verständige, nicht bedürftige Partei wird regelmäßig ausschließen, dass durch die Art der Rechtsverfolgung Mehrkosten entstehen (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 268). Deshalb würde sie von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigeren wählen (FamVerf/ Gutjahr, a.a.O.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 34). Entsprechend würde eine verständige, nicht bedürftige Partei einen Prozess gar nicht führen, wenn sie das Ergebnis einer negativen Feststellungsklage dadurch erreichen kann, dass sie abwartet, ob die Gegenpartei Leistungsklage erhebt, und sie selbst dann auf Klageabweisung anträgt. Im vorliegenden Fall ist der Kläger auf die letztere Möglichkeit zu verweisen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, für die gemeinsamen Kinder der Parteien, A und C, Unterhalt zu zahlen. Bei dieser Klage handelt es sich um eine negative Feststellungsklage. Sie steht dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich zu Gebote, wenn sich der Gläubiger eines Unterhaltsanspruchs berühmt (BGH, FamRZ 1995, 725). Mit ihr kann der Unterhaltsschuldner etwa jederzeit geltend machen, dass ein durch einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 4 ZPO geregelter Kindesunterhaltsanspruch ganz oder teilweise nicht besteht (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 1, Rz. 414). Ist eine einstweilige Anordnung, wie hier, nicht vorhanden, liegt vielmehr lediglich ein Auskunftsersuchen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt, eine Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung vor, so kann der Unterhaltsschuldner trotz des für eine negative Feststellungsklage zu bejahenden Feststellungsinteresses darauf verwiesen werden abzuwarten, ob der Unterhaltsgläubiger seinen Zahlungsanspruch überhaupt geltend macht, und in einem auf etwaige Leistungsklage hin anhängig gemachten Verfahren auf Klageabweisung anzutragen.

Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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