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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: 10 WF 42/02
Rechtsgebiete: GKG, BGB, ZPO


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 1 Satz 1
GKG § 17 Abs. 4 Satz 3
GKG § 19 Abs. 1 Satz 3
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2
BGB § 1612 a
BGB § 1612 b
BGB § 1612 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 3
ZPO §§ 645 ff.
ZPO § 651
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 42/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 20. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 27. März 2002 wird die Streitwertfestsetzung in dem am 20. November 2001 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Streitwert wird anderweitig auf 3.060 DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfesetzung des Amtsgerichts in dem am 20.11.2001 verkündeten Urteil ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Dass das Amtsgericht die angefochtene Streitwertfestsetzung in die Urteilsgründe aufgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar setzt das Gericht nach § 25 Abs. 2 GKG den Wert durch Beschluss fest. Ein Beschluss liegt aber auch dann vor, wenn das Gericht diese Festsetzung zulässigerweise in die Urteilsformel oder in die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen hat (Senat, JurBüro 2001, 93 ff., 94; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rz. 26). Die Beschwerde des Beklagten ist auch begründet. Der Streitwert ist anderweitig auf 3.060 DM festzusetzen.

Bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 1612 a und 1612 b BGB ist diesem Wert der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind. Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO geltend gemacht werden (vgl. dazu Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, § 1, Rz. 626). Vom Regelbetrag ist das anteilige Kindergeld abzuziehen, weil der (geltend gemachte) Zahlbetrag maßgebend ist (vgl. dazu Hartmann, a.a.O., § 17 GKG, Rz. 15). Dem so ermittelten Wert werden die bei Einreichung der Klage bzw. des Antrags fälligen Beträge hinzugerechnet. Da Unterhalt im Voraus zu zahlen ist, § 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB, zählt der Einreichungsmonat voll zum Rückstand (vgl. Hartmann, a.a.O., § 17 GKG, Rz. 50). Dies gilt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GKG auch im vereinfachten Verfahren. Wird, wie hier, auf Antrag einer Partei gemäß § 651 ZPO das streitige Verfahren durchgeführt, hat dies auf die Streitwertbestimmung keinen Einfluss (vgl. dazu Groß, Rpfl 1999, 303 ff., 305). Denn das vereinfachte Verfahren wird durch den Antrag der Partei, ebenso wie das Mahnverfahren, zum streitigen Verfahren (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 651, Rz. 1).

Da der Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Unterhalt am 20.7.1998 beim Amtsgericht eingegangen ist, richtet sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des für August 1998 geltend gemachten Regelbetrags abzüglich anteiligen Kindergelds. Der Regelbetrag für das Kind J., geboren am 28.6.1993, belief sich im August 1998 auf 314 DM (§ 2 der Regelbetrag-Verordnung), der Zahlbetrag stellt sich nach Abzug des hälftigen Kindergelds von 110 DM auf 204 DM. Der Jahresbetrag macht somit 2.448 DM (= 204 DM x 12) aus. Hinzuzusetzen sind die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge, also diejenigen von Mai bis Juli 1998. Sie belaufen sich ebenfalls auf 204 DM (= 314 DM - 110 DM), sodass sich ein Rückstand von 612 DM (= 204 DM x 3) ergibt. Der gesamte Streitwert stellt sich somit auf 3.060 DM (= 2.448 DM + 612 DM).

Diesem Wert ist eine gesonderter Wert im Hinblick darauf, dass der Beklagte widerklagend beantragt hat festzustellen, dass er von August 1998 bis Dezember 2000 nicht leistungsfähig sei und daher "eine Unterhaltsfestsetzung auf Null" zu erfolgen habe, nichts hinzuzusetzen. Denn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist dann, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Vorliegend betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand, der Wert der Widerklage übersteigt den Wert der Klage nicht.

Bei der Widerklage handelt es sich um eine so genannte negative oder leugnende Feststellungsklage, weil der Beklagte nicht nur Abweisung der Unterhaltsklage begehrt, sondern Feststellung, dass er nicht leistungsfähig und der Unterhalt daher auf Null festzusetzen sei. Die Frage der Nämlichkeit des Streitgegenstands beurteilt sich danach, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch und der Anspruch des Widerklägers nebeneinander bestehen können, das Gericht darf also nicht beiden Anträge gleichzeitig stattgeben können. Die Anträge der Klage und der Widerklage müssen sich also gegenseitig ausschließen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 19 GKG, Rz. 10). Zudem müssen Klage und Widerklage dasselbe Interesse betreffen, wobei (auch) eine wirtschaftliche Betrachtung vorzunehmen ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 19 GKG, Rz. 11). Da der Beklagte mit der Widerklage erreichen will, wegen mangelnder Leistungsfähigkeit in dem genannten Zeitraum keinen Unterhalt zahlen zu müssen, stellt sich sein Begehren ausschließlich als Leugnen der geltend gemachten Unterhaltsansprüche dar. Es handelt sich um denselben Gegenstand.

Der Wert dieser negativen Feststellungsklage bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Beklagten an der begehrten Feststellung. Dabei ist der Wert entsprechend dem Wert der Ansprüche festzusetzen, deren sich der Gegner berühmt und die mit der Klage bekämpft werden (vgl. Scheider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rz. 1693). Soweit es sich um Unterhaltsansprüche handelt, werden bei der Ermittlung des Werts der negativen Feststellungsklage Rückstände aus der Zeit vor Einreichung der Klage nicht hinzugerechnet, weil § 17 Abs. 4 GKG auf Feststellungsklagen unanwendbar ist (vgl. Scheider/Herget, a.a.O., Rz. 1789). Da der Beklagte sich mit dem erstmals im Termin am 23.10.2001 gestellten Feststellungsantrag gegen Unterhaltsansprüche für die Zeit von August 1998 bis Dezember 2000 wendet, beläuft sich der Wert der Feststellungsklage allenfalls auf den Wert des einjährigen Unterhaltsbezugs und erreicht somit den Wert der Zahlungsklage nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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