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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 10 WF 47/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff. n. F.
ZPO § 571 a. F.
ZPO § 572 Abs. 3
ZPO § 572 Abs. 1 n. F.
ZPO § 575 a. F.
ZPO § 620 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
10 WF 47/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. März 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 29. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die gemäß § 620 c ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO in der Fassung des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887, 1903) zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn das Amtsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar auseinandergesetzt.

Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO n. F. hat das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen, andernfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Diese Vorschrift gilt, anders als noch § 571 ZPO a. F., für sämtliche sofortigen Beschwerden im Sinne der §§ 567 ff. ZPO n. F. und damit auch für die sofortige Beschwerde nach § 620 c ZPO (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 620 c, Rz. 22; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 24. Aufl., § 620 c, Rz. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 620 c, Rz. 2; a. A. Musielak/Borth, ZPO, 3. Aufl., § 620 c, Rz. 9). Im Hinblick auf § 572 Abs. 1 ZPO n. F. besteht die Amtspflicht des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist (Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 572, Rz. 3). Dabei sind mit Rücksicht auf § 571 ZPO n. F. (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 571, Rz. 2) vorgebrachte neue Tatsachen zu beachten und in die Prüfung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm, MDR 1988, 871; OLG Köln, FamRZ 1986, 487; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 191). Weiterhin ist zu beachten, dass mit § 572 Abs. 1 ZPO n. F. der Zweck verfolgt wird, die Kosten verursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden, wenn gebotene Korrekturen der Erstentscheidung unschwer durch das Erstgericht selbst vorgenommen werden können (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4722, S. 114, 115, abgedruckt bei Hannich/ Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, Einführung-Texte-Materialien, S. 405 f.). Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung jedenfalls dann zu begründen, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das Erstgericht für widerlegt oder unerheblich hält (OLG Köln, FamRZ 1986, 487; Zöller/Gummer, a. a. O., § 572, Rz. 11; Baumbach/Lauterbach/ Albers, a. a. O., § 572, Rz. 8; MünchKomm/Braun, ZPO, 3. Aufl., § 572, Rz. 8; Musielak/Ball, a.a.O., § 572, Rz. 9). Eine solche Begründung darf sich nicht darin erschöpfen, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (OLG Hamm, MDR 1991, 452). Denn dann ist nicht erkennbar, dass sich das Erstgericht mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 349, 350). Da in einem solchen Fall die maßgeblichen Ausführungen des Beschwerdeführers völlig übergangen werden (vgl. OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2000, 1098, 1099, OLG Celle, MDR 1986, 154; s. auch FamVerf/Gutjahr, a. a. O., § 1, Rz. 193) liegt ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz gebietet (MünchKomm/Braun, a.a.O., § 572, Rz. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 571, Rz. 6). Insofern gilt im Hinblick auf § 572 Abs. 3 ZPO n. F. nichts anderes als im Anwendungsbereich des § 575 ZPO a. F.. Denn beide Vorschriften sind in ihrem Wortlaut identisch. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber aufgrund des ZPO-RG insoweit eine Rechtsänderung herbeiführen wollte. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich dementsprechend allein der Hinweis, dass § 572 Abs. 3 ZPO n. F. dem bisherigen § 575 ZPO a. F. entspreche (Hannich/ Meyer-Seitz/Engers, a.a.O., S. 407). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze ist vorliegend der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Befassung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller Teilbereiche der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder J. und P. der Parteien im Wege der einstweiligen Anordnung übertragen und die Herausgabe P.'s angeordnet. In den Gründen der Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass sich die Antragsgegnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verfahren nicht geäußert hat. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, ihr Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen und dazu umfangreiche Tatsachen vorgetragen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8.4.2002 ohne jegliche Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dies muss nach den vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen. Denn das Amtsgericht war aufgrund des neuen Tatsachenvorbringens gehalten, sich mit der sofortigen Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies ist nicht geschehen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass zumindest zweifelhaft ist, ob die vom Amtsgericht gewählte Form der Nichtabhilfeentscheidung, nämlich durch Verfügung statt durch Beschluss, zulässig ist (vgl. hierzu nur Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 10). Jedenfalls hätte die Nichtabhilfeentscheidung den Parteien zugeleitet werden müssen (FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 192; Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 11, 17; differenzierend Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 572, Rz. 8), was vorliegend nicht geschehen ist.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 620 g ZPO entbehrlich (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 620 g, Rz. 5).

Ende der Entscheidung

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