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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 10 WF 5/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 48 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 48 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 48 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 5/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Liceni-Kierstein als Einzelrichterin
am 22. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 20. September 2006 abgeändert.
Der Streitwert für die Ehesache wird auf 11.331 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners persönlich nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
Auch im Anwaltsprozess unterliegt nur das eigentliche Hauptsacheverfahren dem Anwaltzwang. Im selbstständigen Nebenverfahren - zu dem auch das Streitwertbeschwerdeverfahren zählt - kann die Partei selbst handeln (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 87, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rn. 12). Die Beschwerde des Antragsgegners erreicht auch den Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Insoweit ist die Differenz maßgeblich, die sich zwischen den Berechnungen auf der Grundlage des für das Scheidungsverfahren vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert - von hier 20.700 € - und der von der Partei begehrten Streitwertherabsetzung - vorliegend auf max. 11.331 € - ergibt. Auch im Übrigen ist die Einlegung der Beschwerde des Antragsgegners form- und fristgerecht erfolgt. Ihre Zulässigkeit ist damit zu bejahen.
2.
Für die Ehesache ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien kein höherer Streitwert als 11.331 € festzusetzen.
Bei der Wertfestsetzung für ein Scheidungsverfahren ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG von dem in drei Monaten vor der Einreichung des Scheidungsantrags erzielten Nettoeinkommen der Parteien auszugehen. Da der Eingang der Antragsschrift beim Amtsgericht in 1/2005 erfolgte, sind für die Streitwertfestsetzung die Monate 10 bis 12/2004 maßgebend.
Die Antragstellerin war bereits damals Hausfrau und verfügte über keine Einnahmen. Zu berücksichtigen ist jedoch auf Seiten der Antragstellerin der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens in der von ihr genutzten Eigentumswohnung in B..., .... Dieser Wohnvorteil ist vom Senat im Rahmen seines Urteils vom 17.1.2006 - 10 UF 159/05 - in dem Trennungsunterhaltsverfahren für den hier in Rede stehenden Zeitraum Ende 2004 mit monatlich 750 € bewertet worden. Hiervon sind keine Abzüge vorzunehmen, da die Wohnung lastenfrei ist. Auch im Rahmen der Streitwertfestsetzung ist für den Vorteil, den die Antragstellerin durch das mietfreie Wohnen hat, ein Betrag von 750 € monatlich anzusetzen.
Das Gesamteinkommen des Antragsgegners im fraglichen Zeitraum ist vom Senat in seinem Urteil über den Trennungsunterhalt mit rund 6.419 € festgestellt worden. Dem stehen Belastungen/Schulden des Antragsgegners von rund 6.532 € gegenüber. Davon entfallen fast 5.000 € allein auf die Zinsaufwendungen für das vorhandene, im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Immobilienvermögen. Zwar gehören sämtliche Belastungen zur Gesamtlage und prägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners. Wollte man jedoch sämtliche Schulden im Rahmen der Streitwertfestsetzung in Abzug bringen, verbliebe auf Seiten des Antragsgegners kein positives Einkommen mehr. Es liegt auf der Hand, dass eine darauf fußende Streitwertfestsetzung in Höhe des Mindestwertes von 2.000 € gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht sachgerecht ist. Als beachtlich ist daher - wie im Trennungsunterhaltsverfahren - nur eine ungedeckte Differenz zwischen den Zinsbelastungen des Antragsgegners auf der einen Seite und seinen Mieteinnahmen auf der anderen Seite in Höhe von monatlich 967 € anzuerkennen. Dieses ist von seinen festgestellten Renteneinkünften und Aktienerträgen in Höhe von insgesamt 3.994 € in Abzug zu bringen. Es errechnet sich damit für die Streitwertfestsetzung ein Nettoeinkommen des Antragsgegners von (3.994 € - 967 € =) 3.027 €.
Der Streitwert für das Scheidungsverfahren ist folglich auf der Grundlage der vom Senat festgestellten Einkommensverhältnisse beider Parteien auf [(3.027 € + 750 €) x 3 =] 11.331 € festzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist eine Erhöhung dieses Streitwerts nicht gerechtfertigt. Der Umfang der Sache ist nur dann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG besonders zu beachten, wenn er aus dem üblichen Rahmen fällt (vgl. hierzu Hartmann, a.a.O., § 48 GKG, Rn. 23). Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Das Scheidungsverfahren der Parteien war weder umfangreich noch wies es eine streitwerterhöhend zu berücksichtigende besondere tatsächliche oder rechtliche Bedeutung auf. Zwar kann im Rahmen der Streitwertfestsetzung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG auch das Immobilienvermögen der Parteien Berücksichtigung finden. Insoweit sind vor allem die Erträgnisse heranzuziehen (vgl. hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rn. 16, Stichwort: Ehesachen; Hartmann, a.a.O., § 48, Rn. 31). Vorliegend sind aber die Mieterträge bereits in die Einkommensfeststellung auf Seiten des Antragsgegners eingeflossen. Die selbst bewohnte Eigentumswohnung der Antragstellerin hat als Wohnvorteil bei der Einkommensermittlung für die Streitwertfestsetzung Berücksichtigung gefunden. Eine Doppelverwertung scheidet aus.
Danach ergibt sich vorliegend nach den Regeln des § 48 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 GKG kein höherer Streitwert für die Ehesache als 11.331 €. Die angefochtene Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist folglich entsprechend abzuändern.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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