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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 10 WF 53/01
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, HausratsVO


Vorschriften:

FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 13 a Abs. 3
FGG § 13 a
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2
HausratsVO § 20 Satz 2
HausratsVO § 20 Satz 1
HausratsVO § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 53/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 8. März 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 6. März 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Amtsgericht Werth

am 26. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.801 DM und 2.400 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde, hinsichtlich deren dem Amtsgericht, was es künftig beachten wird, eine Abhilfemöglichkeit nicht zusteht (Keidel/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 18, Rz. 13), ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden und die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt, ist dahin zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und keine Partei der anderen außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 20 Satz 2 HausratsVO kann der Richter bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Insoweit handelt es sich um eine gegenüber § 13 a Abs. 3 FGG vorrangige Sondervorschrift (Familiengerichtsbarkeit/Fehmel, § 20, Rz. 4; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 20 HausratsVO, Rz. 1). Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG ist davon auszugehen, dass im Verfahren auf Hausrats- oder Wohnungsregelung als einem solchen der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf besonderer Rechtfertigung (Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., § 20 HausratsVO, Rz. 3; Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13 a, Rz. 21). In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung besondere Zurückhaltung geboten (OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rz. 23). Dies gilt insbesondere auch im Hausratsverfahren (Familiengerichtsbarkeit/Fehmel, a.a.O., Rz. 5). Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen.

Allein der Umstand, dass der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Antragstellerin habe das Gerichtsverfahren unnötigerweise betrieben, rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Insbesondere war die Antragstellerin nicht verpflichtet, sich auf den außergerichtlichen Vergleichsvorschlag des Antragsgegners einzulassen.

Welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat, bestimmt der Richter gemäß § 20 Satz 1 HausratsVO nach billigem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere von Bedeutung der Ausgang des Verfahrens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten der Beteiligten im Prozess (Johannsen/Henrich/Brudermüller, a.a.O., Rz. 2; Familiengerichtsbarkeit/Fehmel, a.a.O., Rz. 8; MünchKomm/Müller-Gindullis, a.a.O., Rz. 2; Staudinger/ Weinreich, a.a.O., Rz. 7). Zudem sind die gleichen Grundsätze heranzuziehen, die bei der Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten von Bedeutung sind. Deshalb ist in Familienstreitigkeiten auch insoweit Zurückhaltung geboten, als es um die ungleichmäßige Auferlegung von Gerichtskosten geht. Vor diesem Hintergrund ist die hälftige Teilung der Gerichtskosten, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 20 HausratsVO. Insoweit ist entsprechend dem in § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG enthaltenen Rechtsgedanken zu berücksichtigen, dass das Rechtsmittel des Antragsgegners unbegründet ist.

Ende der Entscheidung

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