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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 10 WF 57/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 9 Abs. 2
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
ZPO § 767
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18. April 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 18. März 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 30. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 9.609 DM festgesetzt. Das ist auch der Wert des am 4. Dezember 2001 vor dem Amtsgericht Eberswalde geschlossenen Vergleichs.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 9 BRAGO, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 9 Abs. 2 BRAGO folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 3, 4 GKG entsprechende Anwendung (vgl. Hartmann, a. a. O., § 9 BRAGO, Rz. 19, 22).

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, festzusetzen.

Wird, wie vorliegend, Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben, ist grundsätzlich der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses maßgebend (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3, Rz. 16 "Vollstreckungs-abwehrklage"). Geht es um die Vollstreckung eines Unterhaltstitels, ist die Vorschrift des § 17 GKG zu beachten (Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf. -/Gutjahr, § 1, Rz. 625). Der Wert wird daher nicht nur gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf der Grundlage des für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrages bestimmt. Vielmehr sind gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen. Dies kann zu sehr hohen Streitwerten führen, wenn nicht der Kläger im Antrag eine Beschränkung dahin vorgenommen hat, die Vollstreckung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an für unzulässig erklären zu lassen oder sich dies aus seinem Vorbringen im Übrigen ergibt (FamVerf/Gutjahr, a.a.O.). Dies führt vorliegend zu einem Streitwert von 9.609 DM.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist am 30.7.2001 beim Amtsgericht eingereicht worden. Sie richtet sich gegen die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.5.1995 (2 H 248/94), wonach die Klägerin verpflichtet ist, ab 1.1.1995 monatlichen Unterhalt von 174 DM und ab 23.3.1995 einen solchen von 206 DM zu zahlen. Für die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung, also für die Zeit von August 2001 bis Juli 2002, ergibt sich ein Wert von 2.472 DM (= 12 Monate x 206 DM). Hinzuzusetzen ist rückständiger Unterhalt von 7.137 DM, sodass sich insgesamt ein Streitwert von 9.609 DM errechnet.

Die Klägerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 24.5.1995 für unzulässig zu erklären. Einen bestimmten Zeitpunkt, von dem an die Vollstreckung für unzulässig zu erklären sei, hat sie nicht genannt. Dennoch kann nicht der gesamte Zeitraum vom Beginn der Unterhaltsfestlegung, vom 1.1.1995 an, bis zur Klageeinreichung im Juli 2001 als Rückstand i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG angesehen werden. Aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 24.7.2001 ergibt sich nämlich, dass es ihr darum ging, eine Vollstreckung abzuwehren, wie sie die Beklagte auf der Grundlage ihres Forderungskontos im Anwaltsschreiben vom 14.6.2001 beabsichtigt hat. Die Beklagte hat hierin bis einschließlich 1.6.2001 eine Gesamtforderung von 7.435 DM errechnet und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass für die Zeit danach weiterhin laufend 206 DM monatlich zu zahlen seien. Der Betrag von 7.435 DM beinhaltet auch aufgelaufenen Unterhalt für die Zeit von Januar 1993 bis Dezember 1994, der vom Beschluss des Amtsgerichts vom 24.5.1995 nicht gedeckt ist. Der insoweit geltend gemachte Unterhalt beläuft sich insgesamt auf 504 DM (= 112 DM + 168 DM + 224 DM). Auf die Zeit ab 1.1.1995 entfällt somit ein Betrag von 6.931 DM (= 7.435 DM - 504 DM). Hinzuzusetzen ist ein Betrag von 206 DM für den rückständigen Unterhalt im Monat der Klageeinreichung, im Juli 2001, von 206 DM, so dass sich insgesamt ein Unterhaltsrückstand von 7.137 DM (= 6.931 DM + 206 DM) ergibt. Insgesamt, unter Berücksichtigung sowohl des laufenden Unterhalts als auch des rückständigen Unterhalts, errechnet sich ein Streitwert von 9.609 DM (= 2.472 DM + 7.137 DM). Der Streitwert ist mit Rücksicht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in DM und nicht in EURO festzusetzen.

Höherer rückständiger Unterhalt, also für den gesamten Zeitraum von Januar 1995 bis einschließlich Juli 2001, kann nicht angenommen werden. Denn aus dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 14.6.2001 ergibt sich, dass sie Unterhalt für die Zeit von Februar 1996 bis Januar 1999 nicht geltend macht. Dies beruht offenbar darauf, dass das Jugendamt des Landkreises ..., das den Beklagten, als er noch minderjährig war, zeitweise als Beistand vertreten hat, über einen längeren Zeitraum hinweg einen Vollstreckungsverzicht erklärt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte über die im Anwaltsschreiben vom 14.6.2001 genannten Beträge hinaus rückständigen Unterhalt geltend gemacht hat. Die Klägerin selbst hat in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass das Jugendamt für die Zeit ab Februar 1996 einen Vollstreckungsverzicht erklärt habe und mit Schreiben vom 23.2.1999 mitgeteilt habe, dass mit Rücksicht auf das Ende der Beistandschaft ab Februar 1999 ein Betrag von monatlich 206 DM für den Beklagten zu zahlen sei. Damit ist die Klägerin davon ausgegangen, dass es einer Vollstreckungsabwehrklage für diejenigen Zeiträume, für die das Jugendamt als Beistand des Beklagten einen Vollstreckungsverzicht erklärt hat, nicht bedarf. Diese Zeiträume wirken sich daher nicht streitwerterhöhend aus.

Der Wert des am 4.12.2001 vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleichs beträgt ebenfalls 9.609 DM. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Vergleichswert nicht ohne weiteres in Höhe des Betrags festgesetzt werden, auf den sich die Parteien im Vergleichswege geeinigt haben, also auf 4.500 DM. Denn der Wert eines Vergleichs wird bestimmt durch die rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die durch ihn erledigt werden (Zöller/Herget, a.a.O., § 3, Rz. 16 "Vergleich"). Durch den am 4.12.2001 geschlossenen Vergleich haben die Parteien offensichtlich die Vollstreckungsabwehrklage vollständig erledigt. Damit ist der Vergleichswert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert für das Klageverfahren.

Für den Klageantrag zu 3., gerichtet auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 24.5.1995 nach § 769 ZPO, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein gesonderter Wert nicht festzusetzen. Denn insoweit sind weder Gerichtsgebühren, noch mit Rücksicht auf § 37 Nr. 3 BRAGO gesonderte Anwaltsgebühren angefallen (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 769, Rz. 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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