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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.04.2006
Aktenzeichen: 10 WF 85/06
Rechtsgebiete: FGG, GVG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 13 a Abs. 1 | |
FGG § 20 a Abs. 2 | |
FGG § 22 Abs. 1 | |
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 516 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 85/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für den Minderjährigen M... K..., geboren am ... 1991,
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 30. März 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 10. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 € und 600 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 22 Abs. 1, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Da es sich vorliegend um eine selbstständige Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG handelt, nämlich um eine solche über die Regelung der elterliche Sorge, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 516 Abs. 3 ZPO, sondern nach § 13 a Abs. 1 FGG. Danach trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Nur ausnahmsweise kann eine Kostenerstattung angeordnet werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Das gilt auch, wie hier, bei Rücknahme eines Antrags (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a, Rz. 22). In einer Familienstreitigkeit ist hinsichtlich der Anordnung der Kostenerstattung Zurückhaltung geboten; diese Anordnung bedarf besonderer Gründe im Einzelfall (BayObLG, FamRZ 1996, 886, 887; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1303; OLG Hamm, FamRZ 1983, 1264; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 13 a, Rz. 23; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 2, Rz. 173). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich.
Der Antragsgegner führt mit seinem Rechtsmittel an, der Antrag der Antragstellerin, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn allein zu übertragen, habe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Damit kann er nicht durchdringen. Dabei kann jedoch dahinstehen, ob bereits mangelnde Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Antragstellung genügen kann, abweichend von den dargestellten Grundsätzen eine Kostenerstattung anzuordnen. Denn vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag keinen Erfolg hätte haben können. Dies zeigt sich zum einen daran, dass das Amtsgericht ihr durch Beschluss vom 16.6.2004 Prozesskostenhilfe gewährt, also eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bejaht hat. Zum anderen hat das Amtsgericht am 31.8.2004 einen umfangreichen Anhörungstermin durchgeführt und im Anschluss daran einen Verfahrenspfleger bestellt. Auch dies lässt erkennen, dass der Antrag der Antragstellerin nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erschien.
Die Entscheidung des Amtsgerichts über die Gerichtskosten ist mit Rücksicht auf § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Ende der Entscheidung
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