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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 10 WF 89/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 329 Abs. 3
ZPO § 572 Abs. 3 n. F.
ZPO § 575 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 89/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20. Dezember 2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 20. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter

am 24. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er die Festsetzung monatlicher Raten von 30 € enthält.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners stellt eine sofortige Beschwerde i. S. v. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung dar und ist als solche zulässig. Darauf, ob die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten ist, kommt es nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner, was das Amtsgericht zukünftig beachten wird, entgegen § 329 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329, Rz. 26, 27 ZPO).

Die sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Das Amtsgericht hat es unterlassen, den angefochtenen Beschluss, soweit die Ratenfestsetzung betroffen ist, zu begründen, und die fehlende Begründung auch nicht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 26.3.2003 nachgeschoben. Dies wird es in einer neuen Entscheidung nachzuholen haben.

Grundsätzlich sind Beschlüsse, insbesondere wenn sie einem Rechtsmittel unterliegen, was hier hinsichtlich des Antragsgegners wegen der Ratenfestsetzung der Fall ist (Zöller/Philippi, a.a.O., § 127, Rz. 14), zu begründen, wenn die Begründung, woran es hier fehlt, nicht ausnahmsweise unmittelbar aus dem Gesetz folgt, auf einer gefestigten Rechtsprechung beruht oder sich ohne weiteres aus dem Streitstoff ergibt (Zöller/ Vollkommer, a.a.O., § 329, Rz. 24). Fehlt dem angefochtenen Beschluss die gebotene Begründung und wird diese auch nicht, was möglich ist, im Rahmen der Abhilfeentscheidung nachgeholt (vgl. dazu Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 17), dann liegt darin ein Verfahrensmangel (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 329, Rz. 24; Zöller/Gummer, a.a.O., § 572, Rz. 17; KG, NJW 1974, 2010; OLG Frankfurt, Rpfleger 1984, 477), der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann. Insofern gilt im Hinblick auf § 572 Abs. 3 ZPO n. F. nichts anderes als im Anwendungsbereich des § 575 ZPO a. F.. Denn beide Vorschriften sind in ihrem Wortlaut identisch. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber auf Grund des Zivilprozess-Reformgesetzes insoweit eine Rechtsänderung herbeiführen wollte. In den Gesetzgebungsmaterialien findet sich insoweit allein der Hinweis, die Vorschrift des § 572 Abs. 3 ZPO n. F. entspreche dem bisherigen § 575 ZPO a. F. (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, Einführung-Texte-Materialien, S. 407). Danach ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Ratenfestsetzung aufzuheben und insoweit zur erneuten Befassung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das Amtsgericht hat seine Ratenfestsetzung nicht begründet, obwohl eine Ausnahme vom Begründungszwang erkennbar nicht vorliegt. Diesen Mangel hat es auch nicht dadurch behoben, dass es die fehlende Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt hätte. Vielmehr enthält auch diese keine Begründung hinsichtlich der Ratenfestsetzung. Daher ist nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht die festgesetzte Rate berechnet und welche Aufwendungen des Antragsgegners es vom Einkommen abgesetzt bzw. welche es nicht für berücksichtigungsfähig angesehen hat. Damit fehlt dem Beschwerdegericht jegliche Grundlage für die Nachprüfung der Ratenfestsetzung durch den angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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