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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: 10 WF 9/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 273
ZPO § 273 Abs. 1
ZPO § 93
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 1629 Abs. 3
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1629 Abs. 3 Satz 2
BGB § 260
BGB § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

10 WF 9/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Beklagten vom 10. Januar 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 14. Dezember 1999 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, den Richter am Landgericht Gutjahr und den Richter am Amtsgericht Werth

am 21. Dezember 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Besehwerde ist unbegründet. Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte ist dem Kläger zur Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen verpflichtet, und auch gegen das noch unbezifferte Zahlungsbegehren kann sich der Beklagte derzeit nicht erfolgreich verteidigen.

Mit der Klage hat der Kläger in zulässiger Weise seinem Abänderungsbegehren einen Antrag auf Auskunfterteilung nebst Vorlage von Belegen vorangestellt, um den Unterhalt beziffern zu können, auf den der vor dem Amtsgericht Fürstenwalde am 24.9.1996 geschlossene Vergleich (9 F 40/95) etwa abzuändern ist (vgl. BGH, NJW 1985,195,196; NJW 1993,1920; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 323, Rz. 36). Auch ist der Kläger im Hinblick auf die Abänderungsklage klagebefugt. Dies trifft nämlich nicht nur auf die Parteien des zu dem abzuändernden Titel führenden Rechtsstreits, in diesem Fall also den Beklagten und die Mutter des Klägers, zu, sondern auch auf diejenigen, auf die sich dessen Rechtskraft erstreckt (BGH, NJW 1983, 684, 685; Senat, FamRZ 1999, 1512; KG, FamRZ 1994, 759, 760; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 323, Rz. 30, 38; Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 8, Rz. 156). Zur Erhebung der Abänderungsklage befugt ist daher im Falle eines gem. § 1629 Abs. 3 BGB zu Gunsten des Kindes geschlossenen Unterhaltsvergleichs nach Beendigung der gesetzlichen Prozessstandschaft das Kind selbst (vgl. BGH, NJW 1983, 1976; OLG Hamm, FamRZ 1990, 1376; Palandt/Diederichsen, BOB, 60. Aufl., § 1629, Rz. 40; Zöller/Vollkommer, a. a. O.). Vorliegend endete die Prozessstandschaft für den Kläger am 23.1.1997, als das Urteil betreffend die Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Mutter des Klägers rechtskräftig wurde. Von diesem Zeitpunkt an konnte eine Abänderungsklage hinsichtlich des Unterhaltsvergleichs vom 24.9.1996 nur durch den Kläger selbst, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, erhoben werden.

Ein Anspruch des Klägers auf Auskunfterteilung gem. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB und die hiervon zu unterscheidende Vorlage von Belegen gem. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu OLG München, FamRZ 1993, 202; FamRZ 1996, 307; Wendl/Haußleiter, a. a. O., § 1, Rz. 577) ist gegeben.

Der Anspruch des Klägers auf Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen ist auch nicht in der Weise beschränkt, dass er vom Beklagten nur Zug um Zug gegen die Erfüllung von etwaigen Auskunftsansprüchen des Beklagten gegenüber der Mutter und der Schwester des Klägers zu erfüllen wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO, wie es der Beklagte geltend macht, ist nämlich gegenüber dem Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung ausgeschlossen (RGZ 102, 110, 111; BGH, NJW 1978, 1157 Nr. 5; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273, Rz. 17, § 1605, Rz. 3). Dies gilt insbesondere auch, wenn - wie hier - der Gegenanspruch gleichfalls auf Auskunft gerichtet ist (OLG Köln, FamRZ 1987, 714). Doch selbst wenn man ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Auskunftsanspruch nicht völlig ausschließen wollte (so Gernhuber, NJW 1991, 2238, 2240), besteht ein solches des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht. Denn ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 ZPO setzt weiter voraus, dass der Schuldner einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, also Gegenseitigkeit der Ansprüche gegeben ist. Der zurückhaltende Schuldner muss danach zugleich Gläubiger des Gegenanspruchs und der Gläubiger des Anspruchs zugleich Schuldner des Gegenanspruchs sein (BGH, DNotZ 1985, 551; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl., § 273, Rz. 8; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 273, Rz. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der Beklagte nicht eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Kläger, sondern allein gegenüber dessen Mutter und Schwester berühmt. Daran ändert, wie bereits ausgeführt, der Umstand, dass der abzuändernde Titel auch von der Mutter des Klägers in Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 2 BGB geschaffen worden ist, nichts.

Die Frage der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dem Hauptverfahren vorzubehalten. Zwar dient das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Deshalb darf eine Unterinstanz die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und es angebracht erscheint, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (BVerfG, NJW 1991, 413 f.; NJW 1992, 889; FamRZ 1993, 664 f.; BGH, FamRZ 1982, 367 f.; MDR 1997, 1147 f.; MDR 1998, 302; Zöller/Philippi, a. a. O., § 114, Rz. 21). Die Erfolgsaussicht des Begehrens des Beklagten aber hängt nicht von einer zweifelhaften Rechtsfrage ab, da ein Zurückbehaltungsrecht dem Kläger gegenüber hier deshalb nicht besteht, weil der Kläger nicht Schuldner des vom Beklagten geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist. Selbst für den Fall wechselseitiger Auskunftsansprüche ist, wie gezeigt, die Frage des Zurückbehaltungsrechts höchstrichterlich in verneinendem Sinne geklärt.

Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe auch nicht für ein hilfsweise erklärtes Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast bewilligt werden. Denn ein Beklagter, der das Klagebegehren anerkennt, verteidigt sich nicht und erhält deshalb keine Prozesskostenhilfe (LG Aachen, NJW-RR 1993, 829; Zöller/Philippi, a. a. O., § 114, Rz. 25). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt, aber zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben hat (so OLG Hamburg, FamRZ 1988, 1076; OLG Hamm, FamRZ 1993,1344 f.; Zöller/Philippi, a. a. O.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 114, Rz. 84), kann dahinstehen. Denn ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 93 ZPO liegt nicht vor. Ein solches setzt nämlich voraus, dass der Klageanspruch vorbehaltlos anerkannt wird (BGH, NJW 1985, 2713, 2716; Zöller/Herget, a. a. O., § 93, Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a. a. O., § 93, Rz. 87). Ein solches vorbehaltloses Anerkenntnis hat der Beklagte nicht abgegeben. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit aufsein Verhalten im Schriftsatz vom 8.6.1999 im Anhörungsverfahren hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers abzustellen ist, worin der Beklagte ausgeführt hat, dem Kläger sei Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit und fehlender Erfolgsaussicht zu versagen, andernfalls ihm, dem Beklagten, Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage zu bewilligen, oder ob es allein darauf ankommt, wie sich der Beklagte nach Zustellung der Klage und Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mit Schriftsatz vom 30.6.1999 auf die Klage geäußert hat (vgl. zu dieser Problematik allgemein Zöller/Herget, a. a. O., § 93, Rz. 4). Denn selbst, wenn man allein auf den Schriftsatz vom 30.6.1999, mit welchem der Beklagte hilfsweise ein Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast erklärt hat, abstellt, fehlt es an einem vorbehaltlosen Anerkenntnis. Dieses Anerkenntnis ist nämlich nur für den Fall abgegeben worden, dass das Gericht die Klage nicht abweist bzw. die Erfüllung des vom Kläger gemachten Auskunftsanspruchs nicht davon abhängig macht, dass dieser Zug um Zug die Auskunftsansprüche des Beklagten erfüllt.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen den Auskunftsanspruch ist auch nicht im Hinblick auf eine etwa eingetretene Erfüllung dieses Anspruchs erfolgversprechend, insoweit kommt es darauf, ob der Beklagte einzelne Gehaltsabrechnungen vorgelegt hat, nicht an. Denn die Auskunft nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB ist durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die nötig sind, damit der Berechtigte ohne übermäßigen Arbeitsaufwand seinen Unterhaltsanspruch berechnen kann, §§ 260, 261 BGB (Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1, Rz. 567; vgl. zu §§ 260, 261 BGB auch Senat, FamRZ 1998, 174, 179, 180). Dass er dem Kläger eine systematische Aufstellung überreicht habe, hat der Beklagte selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Schließlich kann dem Beklagten auch nicht Prozesskostenhilfe im Hinblick darauf bewilligt werden, daß der Kläger möglicherweise mit einem Abänderungsbegehren letztlich nicht durchdringen wird. Denn solange der Beklagte die begehrte Auskunft grundlos verweigert, bietet seine Rechtsverteidigüng auch gegenüber dem noch unbestimmten Zahlungsantrag bzw. hier den Abänderungsantrag keine Aussicht auf Erfolg. Nur wenn er die Auskunft erteilt, lässt sich feststellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung schuldet (vgl. Senat, FamRZ 1998, 174 und 1177 f.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 37 c).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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