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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.02.2003
Aktenzeichen: 11 U 112/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 164
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 164 Abs. 1 S. 1
BGB § 167
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 278
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 112/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 04.02.2003

Verkündet am 04.02.2003

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht... und ...

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.05.2002, Az.: 4 O 516/01, wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Leistung einer Sicherheit von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Kläger mit 20.451,67 €.

Gründe:

A.

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Beratungsvertrages über Kapitalanlagemöglichkeiten.

Nach einem Beratungsgespräch mit dem Erstbeklagten (vgl. unterzeichnete Gesprächsnotiz vom 15.03.1998, K 5, Bl. 17 GA), einem Außendienstmitarbeiter (vgl. Anlage B (2) 2, Bl. 77 GA) der bundesweit tätigen Zweitbeklagten, einer Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, unterzeichneten die Kläger ein Angebot auf eine über einen Treuhandvertrag abzuwickelnde Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft mit einer Beteiligungssumme von 40.000,00 DM und einer Abwicklungssumme von 2.000,00 DM. Die Kommanditgesellschaft investierte das Beteiligungskapital in Immobilien in Deutschland und in USA und in Wertpapiere in der Schweiz. Ab dem 3. Jahre ihrer Beteiligung blieb die Wertentwicklung der Kapitalanlage hinter den Erwartungen der Kläger zurück.

Unter dem 05.04.2001 beauftragten sie einen Makler mit dem Verkauf und der Übertragung ihrer Gesamtbeteiligung mit einer Preisvorgabe von mindestens 95 % des Nominalwertes (vgl. K 10, Bl. 22, 23 GA). Mit Schreiben vom 10.04.2001 (K 11, Bl. 24 GA) teilte der Makler den Klägern den am 03.04.2001 zuletzt gehandelten Preis von 60 % des Nominalwertes mit.

Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, der Erstbeklagte habe ihnen am 15.03.1998 einen Zinsgewinn von jährlich 7 % versprochen und zugesichert, dass die Anlage im 4. bis 6. Jahr zu 95 % des Nominalwertes veräußert werden könne.

Sie haben geltend gemacht, der Erstbeklagte habe die Zweitbeklagte vertreten. Seine Eigenhaftung haben sie aus seiner Sachwalterstellung hinsichtlich ihrer Vermögensinteressen aus gesteigertem Vertrauen hergeleitet.

Die Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte habe den Klägern, nachdem er deren Risiko- und Investitionsbereitschaft erfragt habe, im Einzelnen die Chancen und Risiken der Fonds-Anlage erläutert, die Erträge und Rückkaufwerte lediglich als bisherige Erfahrungswerte mitgeteilt und den Klägern ein Alternativangebot in Gestalt von fest verzinslichen Wertpapieren unterbreitet. Die Kläger hätten sich eindeutig und ohne vorhergehende Anlageempfehlung für die Beteiligungsalternative entschieden.

Der Erstbeklagte hat die Verjährungseinrede erhoben.

Die Zweitbeklagte hat geltend gemacht, vom Erstbeklagten nicht vertreten worden zu sein. Zudem müssten sich die Kläger Steuervorteile und Ausschüttungen auf den von ihnen behaupteten Schaden anrechnen lassen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat zur Darstellung des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, die Klage abgewiesen.

Die Zweitbeklagte habe den Erstbeklagten nicht bevollmächtigt und dessen Verhalten nicht genehmigt.

Ein Beratungsfehler des Erstbeklagten könne dahinstehen, denn jedenfalls sei er für einen Beteiligungsentschluss der Kläger nicht ursächlich geworden, da sie am 15.03.1998 über ein einwöchiges Widerrufsrecht belehrt worden seien und den Anlageprospekt an diesem Tage erhalten hätten.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag uneingeschränkt weiter. Sie vertiefen ihr Vorbringen zu einem Beratungsfehler wegen unzureichender Aufklärung und eine fehlende Weiterveräußerbarkeit ihrer Beteiligung im Hinblick auf ihren zeitlichen Anlagehorizont von 5 bis höchstens 7 Jahren.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den zweitinstanzlichen Schriftsatzwechsel sowie auf sein Terminsprotokoll vom 14.01.2003.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung, hier eines Beratungsvertrages mit der Zweitbeklagten, lassen sich nicht feststellen, ebenso wenig die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung des Erstbeklagten als Vertreter.

I. Auskünfte- oder Beratungsvertrag

Im Rahmen der Anlagenvermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.; NJW-RR 2000, 998). Hier suchten die Beklagten Anlagemöglichkeiten für etwa 40.000,00 DM und nahmen hierfür die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Beklagten zu 2. in Anspruch. Diese wirbt im Geschäftsleben umfangreich mit Wirtschaftsberatung (vgl. Anlage K 3, Bl. 12 GA, K 5, Bl. 17 GA) und hatte Verbindungen zu der KG, deren Beteiligung sie für diese gegen Provision bundesweit vertrieben hat.

I. Vertragspartnerschaft

a) Der mit der Vermittlung von Kapitalanlagen nach Maßgabe oben dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung einhergehende Auskunfts- oder Beratungsvertrag ist entgegen der Auffassung der Zweitbeklagten mit ihr zustande gekommen, da der Erstbeklagte sie den Klägern gegenüber wirksam vertreten hat (§ 164 BGB).

aa) Der Erstbeklagte handelte bei Abschluss und Durchführung des am 15.03.1998 dokumentierten Beratungsvertrages (vgl. K 15, Bl 17 GA) namens der Zweitbeklagten (§ 164 Abs. 1 BGB). Er unterzeichnete als Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf einem von dieser gestalteten und ersichtlich für ihre betriebliche Weiterverwendung ausgelegten Schriftstück gemeinsam mit den Klägern eine Dokumentation über eine Beratung zu einer Kapitalanlage, und damit gerade für denjenigen Wirtschaftsbereich, mit dem die Zweitbeklagte erkennbar als ihrer Kernkompetenz werbend nach außen hervortritt. Hinweise auf ein Eigenhandeln des Erstbeklagten enthält die Gesprächsdokumentation vom 15.03.1998 nicht.

bb) Der Erstbeklagte handelte bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages auch innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht, §§ 164 Abs. 1 S. 1; 167 BGB. Er war nach Nr. 7.1 seines Mitarbeitervertrages mit der Zweitbeklagten verpflichtet, die Anlageinteressenten sachgerecht aufzuklären und zu beraten (vgl. Bl. 78 GA).

Die Zweitbeklagte hat den Erstbeklagten folglich durch seine systematische Einbeziehung in ihr Vertriebssystem bewusst und gewollt mit Beratungstätigkeiten betraut und damit gerade ihn zur Erfüllung der Aufklärungs- und Beratungspflichten herangezogen, die ihr selbst als Anlagevermittlerin nach Maßgabe oben dargestellter BGH-Rechtsprechung und erst recht im Rahmen von Wirtschaftsberatungen zuwachsen.

Die Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Erstbeklagten in Nr. 12.2 seines Mitarbeitervertrages, wonach er zum Abschluss von Geschäften für die Partnergesellschaften und/oder für die Zweitbeklagte nicht berechtigt ist und diese rechtsgeschäftlich nicht vertreten darf (vgl. Bl. 80 GA), steht dem nicht entgegen. Die Begrenzung ist einschränkend auszulegen; sie bezieht sich auf diejenigen Rechtsgeschäfte, die über die Beratungstätigkeit hinaus die rechtsgeschäftliche Abwicklung des Anlagegeschäftes, also namentlich die Durchführung der finanziellen Transaktionen betrifft oder sonstige, in der Zukunft liegende vertragliche Primäransprüche oder -verpflichtungen der Zweitbeklagten begründet, hemmt oder zum Untergang bringt. Derartige Rechtsgeschäfte kann und muss die Zweitbeklagte schon nach allgemeinen Betriebsgrundsätzen zumindest unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, da sie anderenfalls bei einem umfangreichen Außendienst nicht mehr überschaubaren Vertragsverhältnissen ausgesetzt wäre.

Dies kann indessen nicht gelten für den Abschluss und Durchführung der mit ihrem Kerngeschäft notwendigerweise verbundenen beratungsrechtlichen Verträge, also soweit es um die vertragliche Übernahme der Beratung der Anlageinteressenten und die Erfüllung der hierbei eingegangenen Pflicht geht, und die sie insoweit gerade ihren Mitarbeitern überantwortet (vgl. insoweit für Kaufrecht BGH NJW 1999, 638), die sie im Übrigen auch eben hierzu schult, ausbildet und instruiert.

Die Beratung steht in untrennbarem Zusammenhang mit der nach ihren Richtlinien, unter ihrer Verwaltung und auf ihre Provisionsrechnung hin vertriebenen Kapitalanlage.

cc) Im Übrigen hätte die Zweitbeklagte den Abschluss des Beratungsvertrages durch den Erstbeklagten ohnehin spätestens durch ihr Schreiben vom 20.07.2001 (K 3, Bl. 12 GA) genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB), indem sie sich die vom Erstbeklagten gefertigten Gesprächsunterlagen, aus denen dessen Handeln namens der Zweitbeklagten klar zu ersehen war und die jeden Hinweis auf ein Eigenhandeln des Erstbeklagten vermissen ließen, zu Eigen gemacht hat (vgl. B L 14 GA).

b) Eine eigene Vertragsstellung des Erstbeklagten machen die Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend.

2.

Der Erstbeklagte haftet entgegen der Klägeransicht auch nicht nach den Grundsätzen über die Eigenhaftung des Vertreters, also wegen eines besonderen wirtschaftlichen Interesses am Abschluss des vermittelten Vertrages oder wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens in besonderem Maße.

Ein besonderes wirtschaftliches Interesse erfordert eine so enge Beziehung zum Gegenstand der Vetragsverhandlung, dass der Vertreter wirtschaftlich gleichsam in eigener Sache beteiligt ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1 10 m.w.N.). Eine solche enge Beziehung ist hier nicht dargetan. Namentlich unzureichend sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich mittelbare wirtschaftliche Interessen, insbesondere die Provisionsinteressen eines Handelsvertreters, Prokuristen oder sonstigen Angestellten (BGHNJW 1996, 586 [587]; NJW 1990, 506).

Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch den Erstbeklagten in besonderem Maße lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Ein derartiger Sachverhalt kann gegeben sein, wenn der Vertragsvermittler mit Hinweis auf seine außergewöhnliche Sachkunde und über seine besondere persönliche Zuverlässigkeit dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen der in Aussicht genommenen Anlage bietet. Das Vertrauen muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte. Beweiszugängliche gängliche Tatsachen, die Rückschlüsse ermöglichen auf eine außergewöhnliche eigene Sachkunde oder auf eine zusätzliche, nur ihm persönlich mögliche Gewähr und eine eigene Einflussnahme auf das Gelingen der in Aussicht genommen Beteiligung am 3-Länder-Fonds sind nicht vorgetragen.

Irgendwelche gesellschaftsrechtlichen oder sonstigen Stellungen oder Besonderheiten des Beklagten zu 1., die es gerade ihm ermöglicht hätten, die Geschicke des Fonds zu beeinflussen, haben die Kläger nicht dargetan, so dass auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine Sachwalterstellung des Erstbeklagten bestehen.

II. Keine Schlechterfüllung des Beratungsvertrages

Pflichtverletzungen des Erstbeklagten, die sich die Zweitbeklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, lassen sich nicht feststellen.

1.

Die zu beobachtenden Pflichten ergeben sich aus dem Inhalt des Vertrages. Dieser ist hier auf Beratung gerichtet. Dies ergibt bereits der Wortlaut der Gesprächsdokumentation vom 15.03.1998 (vgl. Bl. 17 GA).

Die Zweitbeklagte musste mithin differenziert und fundiert vorgehen, d. h. die für den Beratungsgegenstand maßgeblichen Informationen erfragen, bewerten und darauf zugeschnittene Verhaltensmöglichkeiten darstellen lassen. Im Bereich der Kapitalanlage hatte sie anleger- und objektgerecht zu verfahren (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114).

2.

Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten zu einer anleger- und objektgerechten Beratung lassen sich nicht feststellen.

a) Dass die Beklagte die Anlageziele der Kläger pflichtwidrig nicht erfragt hätte, behaupten sie selbst nicht. Vielmehr war nach ihrem Vorbringen der von ihnen gewünschte Anlagezeitraum von 5 bis 7 Jahren allen Beteiligten zweifelsfrei bekannt.

Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Risikobereitschaft der Kläger missachtet hätte. Der Erstbeklagte hat bereits erstinstanzlich substanziiert ausgeführt, welche Alternativen er den Klägern gerade zur Klärung ihrer Risikobereitschaft unter Darstellung der Vor- und Nachteile erörtert hat, und wie diese darauf reagiert haben (vgl. Bl. 52 GA). Danach war für sie das konzeptgemäße gemischte Immobilien- und Wertpapierrisiko mit den Ertragschancen gegenüber den risikolosen festverzinslichen Wertpapieren eindeutig vorzugswürdig, ohne dass er es den Beklagten von sich aus überhaupt als überlegen herausgestellt hätte. Diesen Vortrag hat der Erstbeklagte bei seiner Anhörung gegenüber dem Senat widerspruchsfrei weiter aufgefächert. Ihre gegenteilige Behauptung einer alternativlosen Empfehlung ohne Darstellung der Risiken und Nachteile haben die Kläger, die für die objektive Pflichtverletzung im Rahmen eines Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung beweispflichtig sind und ohnedies beweislos waren, in ihrer Anhörung gegenüber dem Senat so auch nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem sie mit den Prozentsätzen im unteren Teil des Blattes 4 der Beratungsunterlagen konfrontiert worden sind (vgl. Bl. 28 GA).

b) Dass die Beklagten Veräußerungserschwernisse, Rentabilitätsunsicherheiten oder Werterhaltungs-, Entwicklungs- und Realisierungsrisiken falsch dargestellt oder übergangen hätten, konnte der Senat gleichfalls nicht zu seiner Überzeugung feststellen.

(1) Mit ihrer Behauptung, der Erstbeklagte habe ihnen nicht abweichend, sondern zusätzlich zum Prospekt versprochen, dass sie die Geldanlage zum festen Rückkaufwert zurückgeben können, dringen die Kläger nicht durch.

Nach der von ihnen unterzeichneten Gesprächsnotiz vonVl5.Ö3.1998 sind sie an diesem Tag zu dem Punkt "Laufzeit/vorzeitige Verfügung" über eine Mindestanlagedauer von 20 bis 25 Jahren unterrichtet worden und darüber, dass eine vorzeitige Verfügung für die Kapitalanlage grundsätzlich nicht vorgesehen war. Der Text war kurz, auf Kernpunkte beschränkt, klar gegliedert, optisch gut lesbar und intellektuell auch für eine Durchschnittsleser ohne weiteres verständlich. Dass sie ihre Unterschrift gleichwohl in seiner Unkenntnis geleistet hätten, oder gar unter Zwang, haben die Beklagten auch zweitinstanzlich nicht nachvollziehbar und erst recht nicht beweiszugänglich dargetan.

Soweit der Erstbeklagte die Kläger darüber hinausgehend über die in der Vergangenheit getätigten Rückkäufe der Fondsgesellschaft unterrichtet hat, stellt dies keinen Beratungsfehler dar. Die Darstellungen erfolgten wahrheitsgemäß, denn sie beruhten auf tatsächlich getätigten Rückkäufen der Fondsgesellschaft zu den in der Beratung angegebenen Preisen. Die in der Beratung genannten Rückkäufe der Fondsgesellschaft zu den genannten Preisen sind unstreitig.

Dass der Erstbeklagte den Klägern darüber hinaus einen Rückkaufanspruch gegen die Fondsgesellschaft als gegeben oder bestehend behauptet hätte, konnte der Senat nicht feststellen. Der Klägervortrag ist bestritten, der Erstbeklagte hat ihn bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht eingeräumt und die Kläger sind beweislos geblieben.

(2) Die Behauptung, der Erstbeklagte habe einen Zinsgewinn von 7 % versprochen, ist so gleichfalls nicht nachzuvollziehen. Auf den handschriftlichen Beratungsunterlagen auf Bl. 26 GA finden sich neben Datums- und anderen Prozentangaben insoweit nur die Zinsangabe und das Wort "Gewinn". Dass es sich hierbei um ein Versprechen, eine feste Zusage oder auch nur um die Darstellung eines sicher zu erwartenden Ergebnisses gehandelt hätte, lässt sich schon mangels sinntragender Verben nicht feststellen. Ebenso möglich erscheint die Auslegung der Beklagten, wobei es sich insoweit nur um die Darstellung eines möglichen, in der Vergangenheit mit vergleichbaren Anlagen - unstrittig - erzielbaren Gewinnes handele. Für ihre entgegenstehende Behauptung brachten auch hier die Parteianhörungen im Senatstermin keine durchgreifenden Gesichtspunkte und die darlegungs- und beweisbelasteten Kläger sind beweisfällig geblieben.

(3) Die Wertrealisierung, also der bei einer vorzeitigen Weiterveräußerung erzielbaren Preis hängt ab von der Marktbreite und der Wertentwicklung der Anlage. Fehldarstellungen des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger lassen sich zu keinem dieser beiden Punkte feststellen. Der Erstbeklagte hat nach unstreitigem Vorbringen als Marktteilnehmer für Rückkäufe nur die Fondsgesellschaft genannt und deren in der Vergangenheit gezahlten Preise. Dass er behauptet hätte, die Fondsgesellschaft habe sich zur Zahlung fester Preise verpflichtet, lässt sich nach den obigen Ausführungen nicht feststellen.

Dass der Erstbeklagte entgegen den Prospektangaben die für den Anlage- und Rückkaufwert maßgeblichen Faktoren, wie namentlich Entwicklung der Mieten und des Wertpapierdepots falsch, nämlich als risikolos oder sicher dargestellt hätte, lässt sich den Darlegungen der Kläger gleichfalls nicht beweiszugänglich entnehmen.

c) Ein Beratungsfehler lässt sich auch nicht im Hinblick auf ungeprüfte, indessen erkennbare Plausibilitätsmängel bejahen. Dass die nach, einiger Zeit enttäuschende Wertentwicklung wegen schon anfänglicher konzeptioneller Unzulänglichkeiten in absehbarer, gar notwendiger Weise negativ verlaufen musste, haben die Kläger nicht geltend gemacht, insoweit namentlich keinen für die Beklagten erkennbaren Plausibilitätsdefizite in der Anlagestruktur behauptet. Dahingehende Gesichtspunkte liegen auch fern, da der Anlagefonds durch eine Ratingagentur, deren eigener Rang nicht im Streit steht, erstklassig bewertet war. Gegen erkennbare strukturelle Mängel in der Konzeption oder im Management des Fonds spricht auch, dass sich die Anlage zunächst über mehrere Jahre erwartungsgemäß entwickelt hat. Die Ursachen und Hintergründe für den dann verschlechterten Geschäftsverlauf haben die Kläger nicht dargetan.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da ihre Entscheidung von keiner Beantwortung einer höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Frage abhängt. Sie gibt auch keine Veranlassung, in dem berührten Rechtsgebiet neue Leitsätze aufzustellen, Gesetzeslücken zu füllen oder von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abzuweichen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 20.451,67 €.

Ende der Entscheidung

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