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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 11 U 122/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 122/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 20.11.2007

Verkündet am 20.11.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Pliester als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06. Juni 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 6 O 300/06 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 8.000,00 €.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines Geldbetrages in Zusammenhang mit einer Räumungsvereinbarung.

Die Parteien schlossen unter dem Datum 28. Juli 2006 eine Vereinbarung, nach der die Beklagte eine von ihr gemietete Wohnung in B... vorzeitig räumen sollte. Für das Inventar sollte die Beklagte 8.000,00 € zahlen. Hintergrund war der geplante Kauf der Immobilie, in der sich die Wohnung befindet, durch den Kläger bzw. eine von ihm beeinflusste Firma. Zu diesem Kauf ist es nicht gekommen. Diesbezüglich heißt es in der Vereinbarung: "Sollte der Vertrag ... nicht zustande kommen, ist obige Vereinbarung hinfällig und Herr M... bekommt die gezahlten 8.000,00 € bis spätestens Mitte September 2006 zurück erstattet." Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat behauptet, anlässlich der Unterzeichung dieser Vereinbarung am 28. Juli 2006 in N... sei der Beklagten das Geld, welches die Zeugin F... kurz zuvor bei der Bank abgeholt habe, ausgehändigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Vereinbarung sei am 29. Juli 2006 unterzeichnet worden. Geld habe sie nicht erhalten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, er habe der Beklagten das Geld am 28. Juli 2006 übergeben, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F..., G... und P.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das erstinstanzliche Sitzungsprotokoll vom 15. Mai 2007 Bezug genommen.

Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger sei der Beweis dafür, dass er der Beklagten 8.000,00 € gezahlt hat, nicht gelungen. Der Vereinbarung, datierend auf den 28. Juli 2006, komme nicht die Qualität einer Quittung zu. Der Aussage der Zeugen F... und G... sei im Ergebnis nicht zu folgen, weil kleinere, aber unbeachtliche Widersprüche bestünden; zudem stehe einer dahingehenden Überzeugungsbildung zugunsten des Klägers die Aussage des Zeugen P... entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils, welches dem Kläger am 8. Juni 2007 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Urschrift (Bl. 49 ff.) Bezug genommen. Der Kläger hat am 5. Juli 2007 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel durch Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 6. August 2007, wie folgt begründet:

Schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung folge, dass diese gleichzeitig den Erhalt des Geldes durch die Beklagte dokumentiere. Die Unsicherheit der klägerseits benannten Zeugen F... und G... im Hinblick auf die Farbe der Geldscheine spreche, anders als das Landgericht gemeint habe, gerade für die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Im Hinblick auf die Details der Geldübergabe stimmten die Zeugenaussagen überein. Die Nähe des Zeugen P... zur Beklagten werde vom Landgericht nicht berücksichtigt.

Das vom Zeugen P... bestätigte Vorbringen zum Datum des Vertragsschlusses sei falsch; denn weitere - erst in zweiter Instanz benannte - Zeugen könnten bestätigen, dass der Kläger am 29. Juli 2006 woanders gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 29. August 2007 (Bl. 117 d. A.) und beruft sich - zweitinstanzlich - für die Tatsache, dass sie am 28. August 2006 nicht beim Kläger gewesen sein könne, auf das Zeugnis eines Kurierfahrers, der zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt am 28. Juli 2006 Ware in ihren Geschäftsräumen abgeholt haben soll.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Der Senat hat die Zeugen Pa... (früher: F...), G... und P... erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 2. November 2007 (Bl. 145 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat Erfolg; denn die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 8.000,00 €, nachdem die vereinbarte Bedingung für das Behaltendürfen des Betrages - der Ankauf des Grundstücks durch die Fa. der F...-Gruppe - unstreitig nicht eingetreten ist.

Der Kläger hat auch die weitere Voraussetzung des Rückzahlungsverlangens, die Zahlung des Geldbetrages, in zweiter Instanz beweisen können. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagte den Betrag von 8.000,00 € in bar erhalten hat.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Klägers enthält die schriftliche Vereinbarung zwar keine Quittung, deren Beweiswert die Beklagte gegebenenfalls erschüttern müsste. Die Formulierung "Herr M... zahlt an Frau K... 8.000,00 € in bar" ist diesbezüglich nicht eindeutig. Sie lässt sich - in Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung - als Bestätigung des Gelderhalts lesen, aber auch als Vereinbarung einer dahingehenden Verpflichtung, die erst noch zu erfüllen ist. Die weitere Übereinkunft, der Kläger solle "die gezahlten 8.000,00 € bis spätestens Mitte September 2006 zurück erstattet" bekommen, scheint zwar darauf hinzudeuten, dass die Parteien spätestens bei der Unterzeichnung das Geld als "gezahlt" angesehen haben; aber es ist auch die Auslegung möglich, dass das Geld nur in dem Falle, wenn es noch an die Beklagte ausgezahlt werden würde, unter bestimmten Bedingungen würde zurückgezahlt werden müssen.

Demgemäß bleibt es bei der vollen Beweislast des Klägers dafür, dass er der Beklagten die 8.000,00 € ausgezahlt hat, wobei allerdings der Formulierung "gezahlte 8.000,00 €" eine gewisse Indizwirkung für den Kläger zukommt.

Schon im Ausgangspunkt ist das Vorbringen des Klägers über das Geschehen anlässlich der Unterzeichnung der Vereinbarung eher plausibel als dasjenige der Beklagten. Der Kläger hat, was nachvollziehbar ist, die Vereinbarung mit den, wie ausgeführt nicht eindeutigen, Formulierungen in Bezug auf den Gelderhalt als hinreichende schriftliche Bestätigung der Beklagten angesehen, das Geld erhalten zu haben. Hingegen hat sich die Beklagte nach ihrem Vorbringen mit dem Versprechen begnügt, der Kläger werde das Geld wenige Tage später bei ihr vorbeibringen, wobei im Dunkeln bleibt, warum die Parteien sich auf diese im Vergleich zu einer Banküberweisung unsicherere und unbequemere Zahlungsweise verständigt haben sollen. Danach will die Beklagte sich lange Zeit auf Warten beschränkt haben, ohne den Kläger gemahnt zu haben. Berücksichtigt man, dass die weitere Lebensplanung der Beklagten, wie der Zeuge P... ausgeführt hat, in maßgeblicher Weise von der Frage abhing, ob sie die Wohnung nach Erhalt des Geldes alsbald räumen würde - in diesem Fall wäre sie nach Westdeutschland umgezogen -, so ist ein solches Zuwarten kaum verständlich. Jedenfalls könnte es nicht mit einer geschäftlichen Ungewandtheit der Beklagten erklärt werden; die Beklagte ist Gewerbetreibende und hat in der mündlichen Verhandlung einen durchaus geschäftstüchtigen Eindruck hinterlassen.

Hinzu kommt, dass die widerstreitenden Sachdarstellungen der Parteien zwingend zur Folge haben, dass eine der Parteien den Prozess zur Begehung eines Betruges hat missbrauchen wollen. Dass der Kläger eine Klage auf Rückzahlung eines Geldbetrages erhebt, den er nie gezahlt hat, obwohl er nicht im Besitze einer aussagekräftigen Quittung ist, ist zwar möglich, jedoch weniger wahrscheinlich als die Annahme, die Beklagte mache sich das Fehlen der Quittung zu Nutze, den Erhalt des Geldes wahrheitswidrig zu bestreiten.

Ein weiteres Indiz, welches gegen die Beklagte spricht, ist die von dieser nicht erläuterte Tatsache, dass sie weder vorgerichtlich noch in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 19. Februar 2007 (Bl. 19 d. A.) auf den nach ihrer Sachdarstellung "richtigen" Tag der Unterschriftsleistung hingewiesen hat, sondern erst mit Schriftsatz vom 24. April 2007. Es ist kaum nachvollziehbar, warum die Beklagte auf einen erkennbar wichtigen Gesichtspunkt erst mit erheblicher Verspätung eingeht.

Diese Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen sind für sich allein genommen freilich ohne hinreichenden Beweiswert. Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts sind die Aussagen der vernommenen Zeugen.

Die Zeugin Pa... hat das maßgebliche Rahmengeschehen, die Abholung des Geldes von der Bank und die Überbringung an den Kläger, überzeugend geschildert und ihre Aussage durch die Vorlage des Original-Bankauszuges erhärtet. Dass sie das Geld dem Kläger ohne konkrete Absprache über die Rückzahlung ausgehändigt hat, hat die Lebensgefährtin des Klägers - in Übereinstimmung mit dessen Angaben - plausibel mit den in ihrer Beziehung herrschenden Gepflogenheiten erklärt.

Das Gericht hält die Zeugin ungeachtet der Tatsache, dass sie in einer engen Lebensbeziehung zum Kläger steht, für uneingeschränkt glaubwürdig. Sie hat auch das übrige Geschehen plastisch geschildert. Dies betrifft zunächst die Besichtigung der Wohnung der Beklagten. Der von der Zeugin benannte Beweggrund und Zweck der Begehung stehen mit den Bekundungen der Parteien in Übereinstimmung. Auch ist es einleuchtend, dass die Zeugin an der Begehung der Wohnung, die sie mit dem Kläger beziehen wollte, teilgenommen hat. Demgegenüber glaubt das Gericht der Beklagten nicht, die die Zeugin erstmals im landgerichtlichen Termin gesehen haben will und ausgeführt hat, eine kleinere, dickere Brünette habe an der Besichtigung teilgenommen. Diese Bekundung der Beklagten steht auch in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen P..., der - zunächst - ausgeschlossen hat, dass außer der Beklagten überhaupt eine Frau an der Besichtigung teilgenommen habe, dann aber auf Vorhalt keine diesbezüglichen Angaben mehr hat machen wollen.

Die Aussage der Zeugin Pa... wird in allen wichtigen Punkten gestützt durch diejenige des Zeugen G.... Das Landgericht erwähnt in der angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht, dass die Zeugen - wie auch bei der Vernehmung vor dem Einzelrichter des Senats - im Hinblick auf die Stückelung des Geldes keine übereinstimmenden Angaben haben machen können. Auch hat sich bei der Vernehmung am 2. November 2007 eine weitere Differenz zwischen den Aussagen ergeben: Während die Zeugin Pa... ausgesagt hat, die Beklagte und der Zeuge P... seien schon in den Geschäftsräumen des Klägers gewesen, als sie mit dem Zeugen G... von der Bank zurückgekommen waren, hat der Zeuge G... bekundet, er sei zwischendurch noch im Keller gewesen und habe die Geschäftsräume erst danach, nachdem er das Kommen von Gästen bemerkt habe, nach oben gegangen. Doch sind diese Diskrepanzen aus der Sicht des Senats, weil sie ein unwesentliches Randgeschehen betreffen, eher ein Glaubwürdigkeitssignal als ein Grund, an der Ehrlichkeit der Zeugen zu zweifeln. Die wahrnehmbare leichte Unsicherheit der Zeugen resultiert zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass sie sich nicht auf Anhieb an alle Einzelheiten erinnern konnten.

Von entscheidender Bedeutung ist indes, dass die Aussage des Zeugen P... in wesentlichen Punkten unwahr ist; zudem bestehen an der Glaubwürdigkeit des Zeugen erhebliche Zweifel.

Die Tatsache, dass der Zeuge den bei der Wohnungsbesichtigung anwesenden Personenkreis in Abweichung von beiden Parteien angibt und erst auf Nachfrage eine abweisende Antwort gibt, hat bereits Erwähnung gefunden. In einem weiteren Punkt steht seine Aussage in Widerspruch zu den Bekundungen der Beklagten: Diese hat angegeben, sie habe nach der Unterschriftsleistung ihre Tochter abgeholt und sei sodann mit dem Zeugen P... und ihrer Tochter nach Westdeutschland weitergefahren. Der Zeuge hat dagegen ausgesagt, die Tochter sei an dem betreffenden Wochenende bei der Patentante geblieben. Dies hat der Zeuge auf Vorhalt nochmals bestätigt und einen Irrtum seinerseits ausgeschlossen. Das Gericht hält es für kaum glaubhaft, dass der Zeuge sich hier geirrt hat.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht insbesondere seine deutlich gezeigte Tendenz, den Prozessausgang zu beeinflussen. So hat er - in diese Richtung nicht befragt - das Gericht im Hinblick auf die Frage, ob die Vereinbarung Quittungscharakter habe, mit diesbezüglichen Rechtsausführungen zu beeinflussen versucht. Zudem hat auch der Zeuge - ebenso wie die Beklagte - nicht plausibel erklären können, warum die - aus seiner Sicht - unterlassene Zahlung des versprochenen Betrages nicht Anlass zum Drängen für ihn und die Beklagte gegeben hat, zumal nach seinen eigenen Bekundungen der Fortbestand seines Arbeitsplatzes und vielleicht sogar die Frage, wo er zukünftig seinen Wohnsitz nimmt, von der Wohnungsaufgabe (und damit letztlich von der Zahlung der 8.000,00 €) abhing.

Ergänzend ist anzumerken, dass dem Zeugen die Konfrontation mit den - entgegengesetzt aussagenden - klägerischen Zeugen erkennbar unangenehm war; er ist den Blicken ausgewichen und hat, ohne erkennbare Neigung, seine Aussage noch einmal kritisch zu überdenken, in trotziger Weise reagiert. Dies konnte das Landgericht, welches ausweislich des Protokolls jeden Zeugen unmittelbar nach der Vernehmung entlassen hat, nicht berücksichtigen.

Bei der Gesamtwürdigung der Indizien, der Plausibilität des Parteivorbringen und vor allem der Aussagen der Zeugen verbleiben für das Gericht keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger der Beklagten die 8.000,00 € in bar ausgehändigt hat. Dass es - in naturwissenschaftlichem Sinne - auch anders gewesen sein könnte, ist in Fällen wie diesem zwar nie ganz auszuschließen; der Überzeugungsbildung des Gerichts stehen Zweifel, die rein hypothetischer Natur, jedoch nicht im Wege.

Die erst in zweiter Instanz benannten wechselseitigen Alibi-Zeugen sind nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, beruht es auf der Nachlässigkeit der Parteien, dass diese Zeugen nicht schon im Verfahren vor dem Landgericht benannt worden sind. Der Zeitpunkt der Unterschriftsleistung war bereits vor dem Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht streitig und hätte Anlass gegeben, den Alibibeweis anzutreten. Spätestens jedenfalls nach der Vernehmung der Zeugen hätten die Parteien - etwa nach Beantragung eines Schriftsatznachlasses - die Glaubhaftigkeit der jeweils gegnerischen Zeugen durch diese Beweisantritte angreifen können und müssen.

III.

Zinsen kann der Kläger aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) hat nach § 713 ZPO zu unterbleiben. Die Revision wird nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der im Einzelfall erhobenen Beweise und wirft grundsätzliche oder höchstrichterlich klärungsbedürftige Fragen nicht auf.

Ende der Entscheidung

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