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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 11 U 134/05
Rechtsgebiete: BGB, VermG, StHG, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1 n. F.
BGB § 812
VermG § 3 Abs. 3
VermG § 3 Abs. 3 S. 1
VermG § 7 Abs. 7
VermG § 7 Abs. 7 S. 2
StHG § 1
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 134/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 21.11.2006

Verkündet am 21.11.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist für die Parteien bis zum 1. November 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Hütter, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 14. September 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 169/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 484.580,00 €

Gründe:

I.

Die Kläger sind die Erbeserben der Frau M... G.... Deren Vermögen wurde im Jahre 1941 im Zuge der Verfolgung der Juden zu Gunsten des Deutschen Reiches enteignet. Zum enteigneten Vermögen gehörte ein Grundstück in der ...Straße 22 in P....

Im Jahre 1991 stellten die Kläger einen Restitutionsantrag im Hinblick auf dieses Grundstück. Der mit einem Wohngebäude bebaute Grundstücksteil wurde durch Bescheid vom 8. Juli 2003 an die Kläger zurückübertragen, der Uferstreifen (zuvor Grenzsicherungsstreifen) durch Bescheid vom 25. August 2003. Auf die Restitutionsbescheide (Bl. 11, 22 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Gebäude wurde seit Mitte 1990 als kommunale Kindertagesstätte genutzt. Seit dem 5. August 1996 wurde diese Kita durch den A...-Kreisverband P... e.V. betrieben. Am 22. Januar 1997 schloss die Beklagte mit der A... einen Mietvertrag über die Dauer von fünf Jahren mit Verlängerungsklausel; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 d. A. verwiesen.

Die Kläger reichten am 26. August 2004 eine Räumungsklage gegen die A... ein. Durch Anerkenntnisurteil vom 28. Juni 2005 wurde die A... zur Räumung verurteilt. Wegen des Verfahrensverlaufs wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte 1 O 482/04 Landgericht Potsdam Bezug genommen.

Die Kläger haben mit der Klage die entgangene Miete für das Hausgrundstück für die Zeit vom 5. August 1996 (Beginn der Nutzung durch die A...) bis zum 31. Juli 2004 nebst kumulierten Zinsen zum einem Satz von 6 % p.a. geltend gemacht. Wegen der Schadensberechnung wird auf den Schriftsatz vom 25. August 2005 (Bl. 83 d. A.) verwiesen. Sie haben hierzu behauptet, es sei eine Vermietung zu einer monatlichen Miete von 4.080,00 € möglich gewesen. Die Beklagte sei nicht zur unentgeltlichen Überlassung an die A... berechtigt gewesen; die Pflichtverletzung habe den geltend gemachten Schaden verursacht. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, unter den Gesichtspunkten der Staatshaftung, des Deliktsrechts, der positiven Vertragsverletzung und des Bereicherungsrechts sei der ihnen entstandene Schaden zu ersetzen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 484.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

In Bezug auf Staatshaftungsansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen einen Verstoß gegen eine Handlungsverpflichtung sowie die Schadenshöhe bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu.

Aus § 280 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VermG könnten die Kläger nicht vorgehen. Zwischen den Parteien habe zwar seit Antragstellung im Jahre 1991 eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die Restitutionslage, bestanden. Die Beklagte habe jedoch keine ihrer Pflichten (§ 3 Abs. 3 VermG) verletzt, obwohl in der Überlassung des Hausgrundstücks an die A... eine langfristige Bindung zu erblicken sei. Da die Nutzungsüberlassung jedoch der Zweckbestimmung der Immobilie entspreche, sei die Beklagte hierzu berechtigt gewesen. Denn die Nutzung der Immobilie sei objektiv für die Kläger auch dann nützlich gewesen, wenn ein Entgelt nicht vereinbart worden sei. Die A... habe nämlich die Pflicht zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen übernommen. Durch einen Leerstand wäre ein Verfall des Hauses in einem weitaus stärkerem Maße verursacht worden. Schließlich habe die Nutzung das Haus vor Vandalismus geschützt. Eine Pflicht zur bestmöglichen Bewirtschaftung habe die Beklagte, wie die Regelungen der §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 7 VermG belegten, gerade nicht gehabt.

Im Übrigen sei zweifelhaft, ob die Kläger zu dem ihnen entstandenen Schaden hinreichend vorgetragen hätten. Die Höhe des entgangenen Mietzinses sei ebenso unsicher wie die Frage, ob überhaupt eine Vermietung hätte stattfinden können. Die Berechnung des Zinsverlustes sei nicht nachvollziehbar; im Übrigen könnten die Kläger allenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu Grunde legen.

Der Anspruch lasse sich auch nicht aus § 7 Abs. 7 S. 2 VermG herleiten, weil diese Vorschrift die Herausgabe von nicht gezogenen Nutzungen nicht vorsehe. Auch seien die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht selbstständig auf das Verhältnis zwischen Verfügungsberechtigtem und Berechtigtem anwendbar. Ein Anspruch aus § 1 StHG bestehe nicht, weil der nicht auf Ersatz des entgangenen Gewinns gerichtet sei. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung scheide ebenfalls aus, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Vereinbarung bestanden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des den Klägern am 19. September 2005 zugestellten Urteils wird auf die bei den Akten befindliche Urschrift (Bl. 92) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 5. Oktober 2005 eingegangene Berufung der Kläger. Diese haben sie mit Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 5. Oktober 2005, wie folgt begründet:

In der langfristigen unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks an die A... liege eine Maßnahme, die ihrer Zustimmung bedurft hätte. Es sei als sittenwidrig anzusehen, wenn die Beklagte trotz der Möglichkeit der entgeltlichen Überlassung ohne Rückfrage bei ihnen, den Klägern, das Grundstück der A... kostenfrei zur Verfügung stelle. Auch habe diese Überlassung nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gedient. Durch die Kita-Nutzung sei das Gebäude übermäßig abgenutzt worden. Bewirtschaftungskosten hätte die A... als Mieterin ohnehin tragen müssen; Erhaltungsmaßnahmen seien während der Nutzungszeit nicht durch die A... veranlasst worden.

Auf diese Weise habe die Beklagte zu Lasten der Kläger über Jahre keine Mietzuschüsse an die A... zahlen müssen. Dies stelle einen geldwerten Vorteil dar.

Die Immobilie sei im Übrigen mit Verspätung restituiert worden. Lange vor Abschluss des Mietvertrages seien die erbrechtlichen Verhältnisse vollständig geklärt gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte im Bebauungsplan für die Immobilie ausschließlich eine Nutzung als Kindergarten festgelegt. Auch hierdurch sei letztlich eine Enteignung "auf kaltem Weg" erfolgt.

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 484.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass aus dem Unterlassungsgebot (§ 3 Abs. 3 VermG) eine Handlungspflicht nur in engen Grenzen folge; eine Pflicht zur gewinnbringenden Verwertung zu Gunsten der Restitutionsberechtigten bestehe gerade nicht. Ergänzend bestreitet sie wie in erster Instanz die Schadenshöhe im Hinblick auf die entgangene Miete und auf die Zinsen.

Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Bl. 315, 324 d. A.).

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Die Kläger stützen ihre Klage jedenfalls in zweiter Instanz nicht auf Amts- oder Staatshaftungsansprüche, wie sie auf gerichtlichen Hinweis vom 18. April 2006 (Bl. 204 d. A.) klargestellt haben (Schriftsatz vom 9. Juni 2006; Bl. 223 d. A.). Das in diese Richtung weisende Vorbringen der Kläger, etwa im Zusammenhang mit der erheblichen Zeitdauer des Restitutionsverfahrens und der im Jahre 2001 durch Bebauungsplan erfolgten Nutzungsbeschränkung des Grundstücks, wird von diesen nicht als selbstständige, möglicherweise anspruchsbegründende, Pflichtverletzung geltend gemacht, sondern, wie der Schriftsatz vom 14. März 2006 (Bl. 173) ausführt, im Rahmen der Gesamtbeurteilung der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung.

2.

Ein Anspruch der Kläger folgt nicht aus § 3 Abs. 3 VermG in Verbindung mit den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern als Restitutionsberechtigten und der Beklagten als Verfügungsberechtigter ist zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf welches die Regeln der positiven Forderungsverletzung Anwendung finden (vgl. Fieberg, § 3 VermG RN 310). Da dieses Schuldverhältnis seit Stellung des Restitutionsantrags im Jahre 1991 bestand, ist die vom Landgerichts angewandte Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB n. F. unanwendbar, vgl. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten, die einen Schaden der Kläger in Höhe des Mietausfalls nebst Zinsen verursacht hätte, ist jedoch nicht gegeben.

a.

Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte habe eine Pflicht gehabt, das Anwesen zu einem marktüblichen Entgelt zu vermieten; die Nicht-Wahrnehmung dieser Pflicht habe einen entsprechenden Gewinnentgang verursacht. Eine solche Handlungspflicht ist indes dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 16. Dezember 2004; III ZR 72/04) ausgeführt, durch die Stellung eines Restitutionsantrags entstehe eine gesetzliche Sonderbeziehung, die jedoch nicht umfassend als Treuhandverhältnis ausgebildet sei, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen. Die dem Verfügungsberechtigten als Ausnahme vom Unterlassungsgebot (§ 3 Abs. 3 S. 2, 3, 5 VermG) gegebenen Befugnisse dürften nicht ohne weiteres in entsprechende Handlungspflichten verwandelt werden. Allenfalls für Sicherungsmaßnahmen (Schutz vor Zerstörung oder Vandalismus) können solche Pflichten angenommen werden. Eine Pflicht, Nutzungen zu ziehen, besteht insbesondere nicht; dies entspricht dem Grundsatz, dass nur gezogene Nutzungen herauszugeben sind, jedoch nicht das Unterlassen der Ziehung von Nutzungen (vgl. § 7 Abs. 7 VermG).

b.

In Betracht zu ziehen ist hingegen eine Verletzung des Unterlassungsgebots durch die Beklagte dahin, dass sie das Grundstück ungeachtet des laufenden Restitutionsverfahrens längerfristig an die A... überlassen hat.

In dem Abschluss des Vertrages mit der A... für zunächst fünf Jahre mit einer Verlängerungsklausel über drei Jahre liegt eine langfristige schuldrechtliche Verpflichtung im Sinne des § 3 Abs. 3 S. 1 VermG. Ob die unentgeltlich Überlassung generell als Maßnahme zur Erhaltung oder als Bewirtschaftungsmaßnahme angesehen werden könnte (§ 3 Abs. 3 S. 2 lit. b VermG), wofür immerhin der Schutz gegen Vandalismus und die Überwälzung der Instandhaltungspflicht auf die A... sprechen könnte, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls wäre die Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, den Nutzungsvertrag mit der A... so zu gestalten, dass die Kläger im Falle der Restitution kurzfristig über das Grundstück verfügen können (vgl. hierzu Fieberg, § 3 VermG RN 233). Denn nach erfolgter Restitution geht die Verantwortlichkeit für das Grundstück ohnehin auf die Berechtigten über; ein Vandalismusschutz über Jahre nach der Rückübertragung kann keinesfalls mehr als "Bewirtschaftung" oder "Erhaltungsmaßnahme" angesehen werden.

Die Beklagte hat auch nicht vorgebracht, dass die langfristige unentgeltliche Nutzungsübertragung von einem solchen Bewirtschaftungs- oder Erhaltungswillen geprägt war. Vielmehr ergibt sich aus den Begleitumständen (etwa der Aufstellung des Bebauungsplans), dass das primäre Interesse der Beklagten die Sicherung der Kita-Nutzung war.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die A... - oder gegebenenfalls ein anderer Nutzer - sich der Vereinbarung einer kurzfristigen Lösungsklausel entgegengestellt hätten.

Die Kläger dürften deshalb einen Anspruch haben, so gestellt zu werden, als hätte die Beklagte mit der A... eine zumutbare, kurzfristige Lösungsklausel vereinbart. Aus dem Unterlassen einer solchen Vereinbarung ist den Klägern indes nicht der geltend gemachte Schaden entstanden:

Der Restitutionsbescheid über das Hausgrundstück - der Uferstreifen, der für die Nutzung ohne erkennbare Relevanz war, kann außer Betracht bleiben - ist am 14. August 2003 bestandskräftig geworden. Bei der Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses wäre die A... verpflichtet gewesen, das Grundstück innerhalb einer zumutbaren Frist, die der Senat mit etwa 6 Wochen ansetzt, an die Kläger herauszugeben. In diesem Falle hätten die Kläger die Räumung ab dem 1. Oktober 2003 zwangsweise betreiben können.

Das tatsächlich seit dem 1. August 2004 durchgeführte Räumungsverfahren hat sich indes knapp elf Monate hingezogen. Es ist nicht erkennbar, dass das Verfahren - eine Einleitung bereits am 1. Oktober 2003 unterstellt - schneller zu einem Räumungstitel gegen die A... geführt hätte. Unterstellt man demgemäß einen etwa gleich langen Verfahrensverlauf, so hätten die Kläger einen Räumungstitel nicht vor dem 31. Juli 2004 erstritten. Damit fehlt es an der Kausalität für den geltend gemachten Schaden, der den Nutzungsausfall bis zu dem letztgenannten Datum erfasst.

3.

Ein Anspruch aus § 7 Abs. 7 VermG besteht - auch in entsprechender Anwendung - ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG bestehen nicht, da die Beklagte ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung weder vereinbart noch erhalten hat. Es ist auch nicht angezeigt, den Anwendungsbereich des Herausgabeanspruchs über den Wortlaut des § 7 Abs. 7 VermG auszuweiten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, hat stets daran festgehalten, dass weder die Eigennutzung (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) noch die Unterlassung der Ziehung von Nutzungen zu einem Anspruch des Restitutionsberechtigten führen kann (vgl. BGH WM 2002, 613; BGHZ 141, 232). Dies gilt auch, wenn durch die Eigennutzung möglicherweise andere Ausgaben erspart werden. Es steht deshalb außer Zweifel, dass ein Anspruch der Kläger nicht bestehen kann, wenn die Beklagte etwa die Kita in eigener Trägerschaft weiter betrieben hätte. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen "Kita-Pflicht" der A... bedient hat. Dies gilt auch dann, wenn, wie die Kläger vorbringen, die Kläger durch das Land Brandenburg (Verordnung vom 22. Januar 2001; GVBl. II, 19) einen Sachkostenzuschuss für den Betrieb der Kita erhalten haben sollte, über dessen Höhe bislang nicht Hinreichendes bekannt ist. Ob und inwieweit ein solcher Zuschuss geflossen ist, berührt lediglich das Verhältnis zwischen den beteiligten öffentlichen Körperschaften und hat sachlich nichts mit dem Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu tun (vgl. in diesem Zusammenhang Thüringer OLG, Urteil vom 8. April 2004; 1 U 779/03).

4.

Da die Vorschriften des Vermögensgesetzes das Rechtsverhältnis zwischen den Streitparteien abschließend regeln, ist für einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 812 BGB kein Raum; mangels näheren Vorbringens ist ein solcher Anspruch auch der Höhe nach nicht dargetan.

5.

Soweit die Kläger ihren Schaden im Schriftsatz vom 9. Juni 2006 (Bl. 231 d. A.) damit begründen, das Objekt hätte im Jahre 2003 für 2 Mio. € verkauft werden können und infolge der Verzögerung habe es einen Zinsausfall von 315.250,00 € gegeben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass eine solche Darstellung des Schadens entgegen § 531 ZPO erstmals in zweiter Instanz erfolgt ist, steht das Vorbringen im Widerspruch zu der primären Schadensdarlegung, die auf dem Ziehen der Nutzungen für den angeführten Zeitraum beruht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Er misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob § 7 Abs. 7 S. 2 VermG dann Anwendung finden kann, wenn der Restitutionsberechtigte öffentliche Gelder mit Rücksicht darauf erhält, dass er das Restitutionsobjekt nutzen kann.

Ende der Entscheidung

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