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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 11 U 134/99
Rechtsgebiete: HOAI, BbgBO, SGB VII, ZPO, BGB, VOB/B, RVO, VBG 37


Vorschriften:

HOAI § 15 Abs. 2
BbgBO § 62
SGB VII § 104
SGB VII § 105
SGB VII § 106
SGB VII § 107
SGB VII § 108
SGB VII § 109
SGB VII § 140
ZPO § 246 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 287 Abs. 1
BGB § 249
BGB § 249 S. 1
BGB § 404
BGB § 423
BGB § 426
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 840
BGB § 840 Abs. 1
BGB § 842
BGB § 847
VOB/B § 4 Nr. 2 Abs. 1
RVO §§ 636 ff
VBG 37 § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 134/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18.12.2001

Verkündet am 18.12.2001

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Mai 1999, Az.: 4 O 397/98, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 31.748,09 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 23.09.1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin (lt. Berichtigungsbeschluss vom 10.01.2002) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern sie nicht vor ihrer Vollstreckung in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung einer jeden beklagten Partei gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des von der jeweiligen beklagten Partei zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht diese vor ihrer Vollstreckung in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet. Jede Partei kann Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.

Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM

Beschwer der Beklagten: 31.748,09 DM

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine niederländische Betriebshaftpflichtversicherung und verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz von materiellen und immateriellen Schäden aufgrund von Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten, die der Erstbeklagten als Bauunternehmerin und dem Zweibeklagten als Bauleiter gegenüber einem niederländischen Arbeitnehmer einer Versicherungsnehmerin der Klägerin oblagen.

Die Gewerbepark K... GmbH & Co. KG beauftragte die Erstbeklagte durch schriftlichen VOB-Vertrag vom 04.12.1995 (vgl. Ablichtungen Bl. 14 - 22 d. GA) als Generalunternehmerin für 24,4 Mio. DM mit der Erstellung eines aus mehreren mehrgeschossigen Lagerhallen bestehenden Logistic-Zentrums in N... . Mit schriftlichem Architektenvertrag vom 18./ 30.12.1995 (vgl. Ablichtung Bl. 23 - 27 d. GA) übertrug die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten u. a. die Überwachung der Ausführung des Objektes entsprechend der gleichlautenden Grund-leistung der Leistungsphase 8 des Leistungsbildes des § 15 Abs. 2 HOAI. Unter dem 18./ 19.01.1996 erstellte und übergab der Zweitbeklagte der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Mitteilung seiner Bauleiterbestellung und die Bauleitererklärung nach § 62 BbgBO (vgl. Ablichtung Bl. 37 d. GA). Mit schriftlichem VOB-Vertrag vom 24.05.1996 (vgl. Ablichtung Bl. 28 - 31 d. GA) beauftragte die w... Industriebau GmbH (w...) als Subunternehmerin die D... (D...) als weitere Subunternehmerin mit Dach- und Fassadenmontagearbeiten auf dem Bauvorhaben der Erstbeklagten.

Am 16.07.1996 warf der damals bei der D... beschäftigte Zeuge R... , gegen 19:15 Uhr auf der Baustelle Blechabfälle aus einer bis zum Geschossboden reichenden Wandöffnung des 2. Obergeschosses einer im Rohbau fertiggestellten Lagerhalle ab. In der Wandöffnung befand sich in etwa 1,40 m Höhe ein waagerecht verlaufendes Holzbrett, dessen eines Ende auf eine Fensterbrüstung und dessen anderes Ende in einen Betonpfeiler geschossen waren. Wegen der Einzelheiten der ehemaligen Lage des Brettes verweist der Senat auf die Lichtbildablichtung Bl. 482 d. GA, die neben der Absturzstelle im 2. Obergeschoss ein und unter der Absturzstelle im 1. Obergeschoss zwei vergleichbar verlaufende Bretter zeigt. Einen vergleichbaren Verlauf und eine vergleichbare Position zeigen auf Bl. 389 d. GA diejenigen Holzlatten, die in den dort auf 2 Fotos festgehaltenen Holzkonstruktionen jeweils oben von der Oberkante der Fensterbrüstung zu einem Betonpfeiler verlaufen.

Bei seinem Versuch, tafelförmige Blechabfälle an der Wandöffnung abzuwerfen, verlor der Zeuge R... nach der Behauptung der Klägerin das Gleichgewicht, sei gestolpert und so gegen das Holzbrett gefallen, dass sich dieses aus seiner Verankerung gelöst habe und mit dem Zeugen nach unten gestürzt sei. Der Zeuge R... erlitt unstreitig schwere Verletzungen.

Er trat gemäß schriftlicher Erklärung vom 17./29.09.1998 seine Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 16.07.1996 an die D... ab. Diese trat gemäß schriftlicher Erklärung vom 25./29.09.1998 die ihr abgetretenen und die Kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Ansprüche aufgrund des Unfalls des R... vom 16.07.1996 an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretungsverträge verweist der Senat auf deren Ablichtungen Bl. 58, 59 und 62 - 65 d. GA.

Am 08.06.2000 schlossen der geschädigte R... und die Klägerin einen Abfindungsvergleich, in dem der Geschädigte erklärte, gegen Zahlung von 139.700 hfl wegen aller materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Schaden gegen die Fa. D... und jeden weiteren Mitversicherten abgefunden zu sein. Wegen der Einzelheiten des Abfindungsvergleiches verweist der Senat auf dessen Ablichtung Anlage BK 8, Bl. 517 d. GA.

Die Klägerin, die die Beklagten zunächst auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch genommen hatte (vgl. Bl. 8 d. GA), hat ihre Klage in der Folgezeit ausdrücklich auf die Geltendmachung der zedierten Rechte des Verletzten R... beschränkt (Bl. 89 d. GA).

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten seien dem Geschädigten gegenüber verkehrssicherungspflichtig gewesen und hätten die ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es bei der Absperrung der Wandöffnung in der geschilderten Weise belassen hätten.

Sie hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

1. ein angemessenes Schmerzensgeld und

2. den mit Eintritt der Rechtskraft gültigen DM-Gegenwert von 21.224,50 hfl nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr diejenigen Zahlungen zu erstatten, die sie aus dem Versicherungsvertrag mit ihrer Versicherungsnehmerin Fa. D... , an deren früheren Arbeitnehmer ... R... , .../Niederlande, aus Anlass des Arbeitsunfalles vom 16.07.1996 dieses Arbeitnehmers auf der Baustelle Logistikzentrum N... , ... N... noch erbringen muss.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich gegen die Wirksamkeit der Abtretungen gewandt. Die Beklagte zu 1. hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verkehrssicherungspflichtig, da zum Unfallzeitpunkt die örtliche Bauleitung sowie die Objektüberwachung ausschließlich dem Beklagten zu 2. eigenverantwortlich oblegen habe. Bei diesem handele es sich um einen Baufachmann vom besten Ruf. Beide Beklagten haben geltend gemacht, es habe an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gefehlt.

Der Beklagte zu 1. hat das Unfallgeschehen auf Unachtsamkeit des verunglückten Zeugen R... zurückgeführt, die Beklagte zu 2. hat behauptet, dieser sei aus Übermut aus dem 2. Obergeschoss gesprungen.

Beide Beklagten haben sich gegen die Höhe der erstinstanzlich bereits bezifferten Schadenspositionen gewandt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat beide Beklagten zwar als verkehrssicherungspflichtig angesehen, einen Pflichtverstoß indessen verneint. Die Absicherung habe auf geeignete und ausreichende Weise jede mit den Gegebenheiten einer Baustelle vertraute und im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt beachtende Person auf die Gefahrenstelle hingewiesen und vor einem versehentlichen Verlassen des Gebäudeinneren geschützt. Dieser Schutz sei für Personen, die an der Wandöffnung keine Arbeiten zu verrichten hätten, ausreichend. Konkrete Anhaltspunkte, die eine höhere Sicherungsanforderung gegenüber dem Verletzten R... geboten erscheinen ließen, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Der erstinstanzlich noch verfolgte Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin ihrem Feststellungsbegehren keine abgeleiteten, sondern eigene Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das angefochtene Kammerurteil.

Mit ihrer Berufung hingegen verfolgt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten weiter.

Nach ihrer Ansicht habe die Absperrung der Wandöffnung nicht den Erfordernissen der Unfallverhütungsvorschriften genügt, namentlich nicht denen des § 12 der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37), nach denen Wandöffnungen mit einer Absturzhöhe von mehr als 1 m mit Einrichtungen versehen seien müssten, die ein Abstürzen von Personen verhinderten. Demgegenüber habe das an der Unfallstelle befindliche Brett nicht den "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft genügt. Die Beklagten hätten mit Arbeiten des R... an der Absturzstelle rechnen müssen, denn dieser habe "messerscharfe Blechabfälle" aus Blechtafeln mit den Dimensionen 2,4 m x 0,5 m x 0,88 mm entsorgen müssen. Die Entsorgung über die bis zum Boden reichende Wandöffnung sei zulässig und habe der üblichen Praxis entsprochen; jede andere Art der Entsorgung hätte einen ungleich höheren Arbeitsaufwand erfordert. Die Zulässigkeit der Entsorgung der Blechabfälle durch Abwurf ergebe sich ausdrücklich aus § 14 der UVV Bauarbeiten.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den mit Eintritt der Rechtskraft gültigen DM-Gegenwert von 159.720,01 hfl nebst 4 % Zinsen aus dem mit Eintritt der Rechtskraft gültigen DM-Gegenwert aus 21.224,50 hfl sowie aus 138.495,51 hfl seit 23.09.1998 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte zu 1. hält die Unfallverhütungsvorschriften für nicht einschlägig, da diese Verhaltensvorschriften nur für Arbeitsplätze und Verkehrswege aufstellten und der Verletzte R... keinen Arbeitsplatz an der Wandöffnung gehabt habe, die im Übrigen auch keinen Verkehrsweg darstelle. Die konkrete Entsorgung der Blechabfälle durch den Zeugen R... sei unzulässig gewesen. Er habe alternative Entsorgungsmöglichkeiten außer Acht gelassen und es namentlich vorwerfbar unterlassen, einen zweiten Arbeitnehmer für die Entsorgungsarbeiten hinzuzuziehen. Jedenfalls entspreche die Absperrung den Erfordernissen der Unfallverhütungsvorschriften, und der Unfall sei nur auf Eigenverschulden des Geschädigten zurückzuführen. Die Höhe des von der Klägerin zuletzt in der Größenordnung von 50.000,00 hfl bezifferten Schmerzensgeldes sei übersetzt, da dieses allenfalls zwischen 30.000,00 und 45.000,00 DM anzusetzen sei (vgl. Bl. 359 d. GA).

Im Übrigen greife zu ihren Gunsten das Haftungsprivileg des § 140 SGB VII ein.

Der Beklagte zu 2. behauptet, der Zeuge R... habe das einzige waagerechte Brett, das die Absperrung gebildet habe, entfernt, um die Abfälle noch leichter entsorgen zu können, bevor er sodann absichtlich aus der Türöffnung gesprungen sei.

Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist er auf die Terminsprotokolle vom 24.10.2000 (Bl. 475 d. GA) sowie vom 13.03.2001 (Bl. 535 d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das wechselseitige Schriftsatzvorbringen sowie auch auf die übrigen Terminsprotokolle vom 25.01.2000 und 09.10.2001.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Zulässigkeit der Klage

Nach dem Tod des durch Prozessbevollmächtigten vertretenen Zweitbeklagten und ohne Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war dieses nach § 246 Abs. 1 ZPO mit dem oder den Erben des Zweitbeklagten fortzusetzen (vgl. BGHZ 131, 263 [265]).

II. Begründetheit

A. Deliktshaftung

1. Deliktshaftung der Beklagten zu 1.)

Die Klägerin hat in ausgeurteilter Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 823 Abs. 1, 842, 847 BGB.

a.)

Der Verletzungserfolg in Gestalt des Körperschadens des Geschädigten R... ist unstreitig.

b.)

Die Beklagte zu 1) hat eine Verletzungshandlung begangen, indem sie es objektiv pflichtwidrig unterlassen hat, für eine ordnungsgemäße Absturzsicherung an der Unfallstelle hinreichend zu sorgen.

(1)

Ihre Pflicht zum Tätigwerden ergab sich aus ihrer Überwacherstellung hinsichtlich einer Gefahrenquelle, die sie als Generalunternehmer mit den ihr obliegenden Bauarbeiten unmittelbar geschaffen und über die sie auch die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Bauherrin ihr gegenüber ein Baustellenverbot verhängt hätte, oder ihr der Zugang zu ihrem Bauvorhaben aus tatsächlichen Gründen verschlossen gewesen wäre. Zudem hat ihr die Verkehrssicherungspflicht auch § 4 Nr. 2 Abs. 1 der VOB/B nochmals auferlegt, deren Geltung im Generalunternehmervertrag vom 04.12.1995 vereinbart war (vgl. Bl. 14 d. GA).

(2)

Die die Beklagte zu 1) nach der Verkehrseröffnung treffende Verkehrssicherungspflicht für die von ihr unterhaltene Baustelle bestand auch gegenüber dem Geschädigten R... .

In den sachlichen und personellen Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht fallen die Rechtsgüter derjenigen Personen, hinsichtlich derer sich für einen sachkundig Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ihrer Verletzung ergibt. Geschützt sind neben denjenigen, die bestimmungsgemäß mit der Gefahr in Berührung kommen, danach auch Personen, die sich erfahrungsgemäß - wenngleich unbefugt - im Gefahrenbereich aufhalten, es sei denn ihr dortiger Aufenthalt ist fernliegend (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 823 Rn. 58 m.w.N.).

Der Geschädigte gehörte zum Kreis der Baustellenarbeitskräfte, denen gegenüber der Baustellenverkehr eröffnet war. Dies gilt auch und gerade für den Bereich des 2. Obergeschosses, das nach oben durch das Dach geschlossen wurde, an dem die D... Bleche für Lichtkuppeln zunächst auszuschneiden und sodann zu entsorgen hatte. Die Entsorgung über die Gebäudeöffnung mit dem niedrigsten Niveau ist mit dem geringsten physikalischen Aufwand zu bewerkstelligen und daher keineswegs fernliegend, mit ihr ist vielmehr zu rechnen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Entsorgung der Bleche über die bis zum Geschossboden reichenden Türöffnungen bereits zum wiederholten Male erfolgte. Der Zeuge Z... hat in seiner Vernehmung am 24.10.2000 vor dem Senat bekundet, dass die Bleche bereits am Montag vor dem Unfalltage in gleicher Weise entsorgt worden seien (vgl. Terminsprotokoll Bl. 478 d. GA). Desgleichen hat der Zeuge de B... in seiner Vernehmung am 13.03.2001 vor dem Senat bekundet, wenige Tage vor dem Unfall seien Bleche bereits auf gleiche Art und Weise entsorgt worden (vgl. Terminsprotokoll Bl. 537 d. GA).

(3)

Die Erstbeklagte hat die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn sie hat das Erforderliche und Zumutbare unterlassen.

(a)

Die bei Bauarbeiten erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen ergeben sich maßgeblich aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die jahrzehntelange Erfahrungen, auf breitester Basis gesammelt, auswerten und in konkrete Handlungsanweisungen umsetzen. Für den Bereich von Bauarbeiten regelt die VBG 37 in § 12 die Schutzvorkehrungen gegen Personenabsturz. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Bestimmung müssen Absturzsicherungen bei Wandöffnungen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe, wie hier, mehr als 1 m beträgt. Nach der Durchführungsanweisung hierzu ist die Forderung nach einer Absturzsicherung erfüllt, wenn ein Seitenschutz angebracht ist, der in Abmessung und Ausführung den Regeln der DIN 4420 Teil 1, der DIN 4426 oder den Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (ZH 1, 584) entspricht. Nach Nr. 6 dieser Sicherheitsregeln muss der Seitenschutz aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen, wobei die Oberkante des Seitenschutzes mindestens 95 - 105 cm über der Aufstellfläche liegen muss und der Abstand zwischen Geländer und Zwischenholm sowie zwischen Zwischenholm und Bordbrett nicht größer als jeweils 47 cm sein darf. Wegen der näheren baugeometrischen Einzelheiten verweist der Senat auf die entsprechenden bauzeichnerischen Darstellungen Bl. 320, 321 d. GA.

Eine ordnungsgemäße, diesen Anforderungen entsprechende Absturzsicherung am Absturzort lässt sich nicht feststellen. Vielmehr beschränkten sich die Sicherheitsvorkehrungen auf eine einzige Latte, die in einer Höhe von etwa 1,40 m vom Ende der Fensterbrüstung über die Breite der Türöffnung bis zu einem Betonpfeiler führte und in den Beton eingeschossen war. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen R... , Z... , de G... im Termin am 24.10.2000 vor dem Senat (vgl. Terminsprotokoll Bl. 475 ff d. GA) und des Zeugen de B... im Termin vom 13.03.2001 vor dem Senat (vgl. Terminsprotokoll Bl. 535 d. GA). Jeder der Zeugen hatte das Vorhandensein lediglich einer Latte an der Unfallstelle bekundet, der Zeuge Z... die Unfallstelle sogar noch am Tag nach dem Unfall fotografiert (vgl. Ablichtung Bl. 482 d. GA).

Der Senat glaubt den Zeugen, von denen jeder die genaue Unfallörtlichkeit während der kritischen Arbeitsphase persönlich gesehen und wahrgenommen hatte. Der Zeuge J... konnte zum Vorhandensein einer Sicherheitsvorkehrung am Unfalltage an der Unfallstelle keine Bekundungen machen. Der Zeuge B... hatte keine sicheren Erinnerungen mehr an die Absicherung an der Unfallstelle. Nach seinen, ersichtlich generalisierten, Erinnerungen waren die Mauerwerksöffnungen mit jeweils drei angeschossenen Latten gesichert. Dass dieses Erinnerungsbild die Gegebenheiten am konkreten Unfallort zutreffend wiedergibt, lässt sich nicht feststellen, denn auf Vorhalt des abgelichteten Fotos Bl. 482 d. GA, das noch die Unfallspuren und die baulichen Gegebenheiten einen Tag nach dem Unfall wiedergibt, erklärte der Zeuge, sich nicht sicher zu sein, ob an der konkreten Türöffnung nur eine Latte zur Sicherung angebracht gewesen sei oder mehr. Erhebliche Zweifel an einer verlässlichen Erinnerung des Zeugen B... ergeben sich überdies aus dem, gleichfalls aus der Ablichtung Bl. 482 ersichtlichen Vorhandensein jeweils nur eines Brettes als Absicherung auch in den Türöffnungen des 1. Obergeschosses. Ferner zeigt die Lichtbildanlage BK 6, Bl. 389 d. GA, dass selbst am 31.08.1996, also gut 6 Wochen nach dem Unfall, die Absturzsicherungen lediglich ergänzt wurden durch ein weiteres waagerecht angeschossenes Brett sowie durch ein weiteres senkrecht verlaufendes und mittig positioniertes und angenageltes Brett, wodurch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Absturzsicherung noch immer verfehlt wurden.

(b)

Die Beklagte ist als Bauunternehmerin für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, die in erster Linie sie adressieren, verantwortlich. Sie kann zwar ihre Verkehrssicherungspflicht delegieren; eine solche Delegation der Sicherungspflichten setzt jedoch eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Aber auch dann entfällt nicht die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen, sondern verengt sich lediglich auf dessen Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich ihrerseits darauf erstreckt, ob der Übernehmende die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. BGHZ 110, 114, 121 f; BGH NJW 1996, 2646).

Der Umfang der Kontroll- und Überwachungspflichten des ursprünglich allein Verkehrssicherungspflichtigen richtet sich u. a. nach der Zuverlässigkeit und Sachkunde des Übernehmenden, danach, ob die Umstände am Bau dem Verkehrssicherungspflichtigen Anlass zu Zweifeln an der fehlenden Sachkunde oder fehlenden Zuverlässigkeit des Übernehmenden bieten und namentlich besteht eine Verpflichtung zum persönlichen Eingreifen des ursprünglich allein Verkehrssicherungspflichtigen bei besonderen Gefahren, wenn diese von ihm erkannt und abgestellt werden können. Unter Beachtung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte zu 1. nicht wirksam auf eine Verengung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Kontroll- und Überwachungspflichten berufen.

Hier weckt bereits die weiterhin nur provisorische Fertigung von Absturzsicherungen, die die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften erkennbar verfehlen, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Sachkunde des Zweitbeklagten, dem die Erstbeklagte durch Architektenvertrag vom 18./30.12.1995 die Bauleitung für das streitgegenständliche Bauvorhaben übertragen hat (vgl. Bl. 23 - 27 d. GA). Für ihre Behauptung, bei dem Beklagten zu 2. handele es sich um einen Fachmann mit bestem Ruf als Bauleiter ist die Beklagte zu 1. beweisfällig geblieben, nachdem die Klägerin dies bestritten hatte (vgl. Bl. 118 d. GA). Weiterhin fehlt einlassungsfähiger Vortrag zu mindestens stichprobenhaften Kontrollen des Zweitbeklagten durch die Erstbeklagte, deren positiver Verlauf überhaupt erst einem konkreten Vertrauen in eine hinreichende Zuverlässigkeit und Sachkunde hätte Raum geben können.

Davon abgesehen befreit auch die Beauftragung eines bewährten Architekten mit der Planung oder Bauleitung nicht einmal einen wenig sachkundigen Bauherren von seiner Verantwortung für die verkehrssichere Errichtung eines Bauwerkes, wenn dieser bei einer von ihm selbst erkannten oder für ihn jedenfalls erkennbaren Gefahrenlage keine Abhilfe schafft (vgl. BGH NJW 1994, 2232). Das gilt erst recht für einen sachkundigen Auftraggeber, wie es die Erstbeklagte war. Sie besaß als Bauunternehmerin besondere persönliche Fähigkeiten, die sie auf dem Gebiete des Hochbaus als Spezialistin erscheinen ließen; gerade bei Bauunternehmen sind verkehrskreistypisch Kenntnisse elementarer Unfallverhütungsvorschriften vorauszusetzen. Die nicht verkehrssichere Baugestaltung der Türöffnung im 2. Obergeschoss war hier für die Beklagte zu 1. ohne weiteres erkennbar, nämlich bereits auf den ersten Blick. Eine ordnungsgemäße Absturzsicherung besteht grob gesprochen aus 3 jeweils etwa 1/2 m voneinander entfernten waagerechten Brettern, von denen das Unterste direkt an der Absturzkante aufsitzt. An der Unfallstelle sowie in den auf der Ablichtung Bl. 482 d. GA erkennbaren unteren Bereichen des 1. Obergeschosses beschränkten sich die Schutzvorkehrungen demgegenüber lediglich auf ein waagerecht verlaufendes Brett. Der ins Auge springende Sicherheitsmangel bestand darüber hinaus mindestens seit Wochenanfang, wie die Zeugen R... , Z... , de G... und de B... bekundet haben.

Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten traf unter diesen Umständen die Verpflichtung zum persönlichen Eingreifen, denn die besonderen Gefahren hätten sie ohne weiteres erkennen und abstellen können.

c.)

Die Missachtungen der Unfallverhütungsvorschriften haben die Verletzungen des Geschädigten R... verursacht, denn eine ordnungsgemäße Absturzsicherung hätte den Eintritt des schädigenden Erfolges verhindert. Die Zuwiderhandlung gegen eine Unfallverhütungsvorschrift begründet eine Vermutung für die Ursächlichkeit des Verstoßes für den schädigenden Erfolg, wenn dieser, wie hier, in der Gefahrenzone eingetreten ist, die durch die Unfallverhütungsvorschrift beherrscht werden soll (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 823 II Rn. 49 m.w.N.).

Der Geschädigte ist, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Senat plastisch geschildert hat, gegen das als Absturzsicherung unzureichende einzige Brett in der Türöffnung gestolpert und mit diesem, weil es nachgegeben hat, in die Tiefe gestürzt. Dass auch eine ordnungsgemäße Absturzsicherung nachgegeben hätte, haben die zur Widerlegung der Kausälitätsvermutung beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen.

Darüber hinaus hätte der Geschädigte, wenn er im 2. Obergeschoss keine bis zum Boden reichende Wandöffnung vorgefunden hätte, sich der von ihm zu entsorgenden Bleche nicht in der Weise entledigen können, wie er es tatsächlich in der für ihn am kraftsparendsten Weise und damit vorhersehbar getan hat. Dass er bei einer anderen Art der Entsorgung gleichfalls aus dem 2. Obergeschoss gestürzt wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

d.)

Der Verstoß der Beklagten zu 1. gegen die Unfallverhütungsvorschrift ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird regelmäßig indiziert. Sie entfällt hier auch nicht ausnahmsweise, etwa unter dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr. Soweit sich der Geschädigte R... freiwillig in den Gefahrenbereich begeben hat, liegt hierin keine rechtfertigende Einwilligung in einen Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift, da er erkennbar darauf vertraut hat, dass die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichen würden und ihm nichts geschehen werde.

e.)

Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten zu 1. haben die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften schuldhaft verabsäumt. Hierfür haftet die Beklagte.

(1)

Mit dem objektiven Pflichtverstoß steht die Verletzung der sogenannten äußeren Sorgfalt fest und diese indiziert entweder die der inneren Sorgfalt oder es spricht ein Anscheinsbeweis für deren Verletzung (vgl. BGH NJW 1986, 2757 [2758]). Die Beklagte zu 1) hat keine Umstände dargetan, aufgrund derer die objektive Pflichtverletzung für ihre verantwortlichen Mitarbeiter nicht erkennbar oder unvermeidbar gewesen wäre. Sie hat auch keinen Entlastungsbeweis für ihre Mitarbeiter angetreten, derer sie sich zur Erfüllung der bei ihr verbliebenen Verkehrssicherungspflicht bedient hat (§ 831 BGB), die zunächst auf Kontroll- und Überwachungspflichten verengt, dann allerdings wieder, wie oben erörtert, zu einer konkreten Handlungs- und Sicherungspflicht erstarkt war.

(2)

Die Erstbeklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch auf keinen Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII berufen. Die §§ 104 - 109 SGB VII sind am 01.01.1997 in Kraft getreten (Art. 36 UVEG, BGBl. 96 I 1254) und gelten für Versicherungsfälle, die nach dem 31.12.1996 eingetreten sind (§ 212 SGB VII). Für Versicherungsfälle vor dem 01.01.1997 gelten die §§ 636 ff RVO. Die Verletzung des R... datiert vom 16.07.1996.

§ 636 RVO greift nicht zugunsten der Erstbeklagten ein. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Bestimmung ist die Ersatzpflicht des Unternehmers auf Personenschäden begrenzt und hat weiter zur Voraussetzung, dass der Unternehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder er im allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Diese Haftungsbegrenzung greift allerdings nur gegenüber "den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten" ein. Der Geschädigte war nicht im Unternehmen der Erstbeklagten tätig.

§ 636 RVO verlangt zwar nicht eine Beziehung des Geschädigten zum Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als Arbeitnehmerverhältnis zu qualifizieren ist; sie erfordert allerdings einen "inneren" Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Geschädigten und dem unterstützten Unternehmen. Für die damit beabsichtigte unfallversicherungsrechtliche Zuordnung des Verletzten zum Unfallbetrieb ist daher erforderlich, dass der Verletzte für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer dieses Betriebes tätig geworden ist und die von ihm ausgeübte Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel. Wesentlich ist eine Situation bewusster Einfügung des Verletzten in den Unfallbetrieb. Nur dann ist der Geschädigte in den Unfallbetrieb hinreichend "eingegliedert" (vgl. Lepa, VersR 1985, 8, 11). An einer derartigen Eingliederung fehlt es regelmäßig, wenn der Versicherte eigenwirtschaftlich, im Rahmen einer selbständigen Unternehmung tätig wird. So liegt es hier, denn die Entsorgung der Blech-abfälle gehörte zu den vertraglichen Pflichten der Fa. D... , nicht aber zu denen der Erstbeklagten. Diese war durch ihre Generalunternehmerstellung gerade nicht Schuldnerin, sondern gegenüber der eigenwirtschaftlich tätigen D... Gläubigerin der Arbeitsleistungen, bei deren Ausführung R... zu Schaden kam.

2. Deliktshaftung des Beklagten zu 2.)

a.)

Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls eine Verletzungshandlung begangen, indem auch er es objektiv pflichtwidrig unterlassen hat, für eine ordnungsgemäße Absturzsicherung an der Unfallstelle hinreichend zu sorgen. Seine Pflicht zum Tätigwerden ergab sich aus seiner Bestellung zum Bauleiter nach § 62 Brandenburgische Bauordnung (vgl. Bl. 37 d. GA). Der Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung hat auf jeden Fall eine allgemeine Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf der Baustelle (vgl. BGH NJW 1984, 360; VersR 1971, 84). Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Aufgaben als Bauleiter auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten (vgl. § 62 Abs. 1 S. 2 Brandenburgische Bauordnung). Der Beklagte zu 2. hat die ihn danach treffenden Pflichten verletzt, indem er das Erforderliche und Zumutbare unterlassen hat, nämlich auf die Einhaltung der UVV, namentlich auf das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung zu achten und diese sicherzustellen.

b.)

Der Beklagte zu 2. handelte ebenfalls mindestens fahrlässig, denn auch hinsichtlich seines Verhaltens indiziert die Verletzung der äußeren Sorgfalt die der inneren. Anhaltspunkte, nach denen der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften für ihn nicht erkennbar oder durch ihn nicht zu vermeiden gewesen wäre, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

3. Mitverschulden/Anspruchskürzungen

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist wegen Mitverschuldens des Geschädigten und der D... hälftig zu kürzen (§§ 254, 840 Abs. 1 BGB).

a.) Mitverschulden des Geschädigten

Den zum Unfallzeitpunkt 28jährigen Geschädigten selbst trifft ein Mitverschulden an seinem Unfall. Seine Selbstgefährdung sowie den Unfall hätte er ohne besondere Schwierigkeiten vorhersehen und vermeiden können. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung ist für jeden auch nur durchschnittlich bewanderten Bauarbeiter schon auf erste Sicht zu erkennen gewesen. Die Klägerin oder der Geschädigte bei seiner Vernehmung haben auch keine Umstände vorgetragen, die gleichwohl ein gesteigertes Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der von ihm während der Beweisaufnahme als schmal geschilderten Latte hätten rechtfertigen können. Es lassen sich auch keinerlei Selbstsicherungsmaßnahmen des Zeugen feststellen.

b.) Mitverschulden der D...

Die D... war als ebenfalls auf der Baustelle tätige Unternehmerin dem Geschädigten R... als ihrem Betriebsangehörigen verkehrssicherungspflichtig, denn auch sie hatte nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 der auch für ihren Werkvertrag vereinbarten VOB/B (vgl. Vertragsschreiben der wib Wortmann Industriebau GmbH vom 24.05.1996, Bl. 29 d. GA) die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und örtlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den anerkannten Regeln der Technik zählen die Vorschriften der Berufsgenossenschaft, namentlich die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften, sofern sie sich auf die Bauausführung selbst beziehen (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB/B, 13. Aufl., § 4 Rn. 160). Die vom Geschädigten R... zu verrichtenden Bauausführungen bezogen sich, wie der Zeuge de B... bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, auf die Wandöffnung im 2. Obergeschoss, und zwar mit dessen Wissen und Wollen und unter ihrer plangemäßen Einbeziehung. Der Zeuge hat bekundet, dass dieser Weg gewählt worden sei, weil er sehr viel ungefährlicher und einfacher erschienen sei als eine aus seiner Sicht unzweckmäßige Entsorgung der Abfälle über die Lifte, die nicht ordnungsgemäß manövrierfähig gewesen seien. Außerdem hätte der Wind die herabfallenden Bleche bei dieser Verfahrensweise nicht erfassen können, die Gefährdung von Leuten auf dem Boden sei ausgeschlossen gewesen und zudem habe sich die Öffnung in der Nähe des Containers befunden, in dem die Abfälle einzuräumen gewesen seien.

Bei dieser Einbeziehung der Öffnung in ihre Arbeitsverrichtungen musste die D... den R... als ihren Arbeitnehmer nach Maßgabe der Unfallverhütungsvorschriften vor Absturz sichern. Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Für die Unfallursächlichkeit spricht auch hier der Beweis des ersten Anscheins. Der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften war für die verantwortlichen Mitarbeiter der D... auch ohne weiteres zu erkennen und zu vermeiden. Es hätte gereicht, was ihr angesichts der ganz außergewöhnlich hohen Gefährdung des Geschädigten auch ohne weiteres zuzumuten war, nachhaltig und rechtzeitig auf das Vorhandensein funktionierender Entsorgungstechniken hinzuwirken, etwa auf die Entrümpelung und zuverlässige Reparatur einer der beiden Lifte. Desgleichen hätte die Möglichkeit bestanden, die Bretter ohne Absturzgefahr für die Arbeiter im 2. Obergeschoss über die ca. 1,40 hochgemauerte Fensterbrüstung nach unten abzuwerfen. Der Gefahrenbereich am Boden hätte abgesperrt oder durch Warnposten überwacht werden können, wie dies § 14 der VBG 37 in seiner Nr. 1 vorsieht. Bei entsprechend vorsichtiger und sorgfältiger Handhabung hätte auch in etwa der gleiche Abwurfwinkel nach unten erzielt werden können, wie an der Absturzkante, so dass die Gefahr unkontrollierter Segelbewegungen nicht wesentlich gesteigert gewesen wäre, abgesehen davon, dass ohnehin günstige Windverhältnisse hätten abgewartet werden können.

Eine etwaige arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung der D... im Verhältnis zu ihrem geschädigten Arbeitnehmer kann dahin stehen, denn auf eine solche kann sich die Klägerin als Zessionarin der D... den Beklagten gegenüber nicht berufen. Macht ein Unternehmer abgetretene Schadensersatzansprüche seines Arbeitnehmers geltend und ist er für den Unfall mitverantwortlich, so kann der in Anspruch genommene Schädiger dem Zessionar dessen Mitverschulden entgegenhalten. Versicherungsrechtliche Haftungsprivilegien des Zessionars gegenüber dem Zedenten wirken nicht im Verhältnis des Zessionars zum weiteren Schädiger (vgl. BGH NJW 1970, 1546 [1548]). Damit steht den Beklagten gegenüber der D... der Einwand des Mitverschuldens nach deutschem Deliktsrecht offen. Nach dem hier anwendbaren § 404 BGB können sie diese Einwendung auch der Klägerin als deren Zessionarin entgegenhalten.

c.) Gesamtabwägung

Der Senat wertet die Verursachungs- und Verschuldensanteile, im Falle des Geschädigten Verschulden im untechnischen Sinne, jeweils gleich hoch (§ 254 BGB), nämlich mit je zu 1/4. Die Beklagten haften dem Geschädigten als Gesamtschuldner nach § 840 Abs. 1 BGB allerdings nur noch für den hälftigen Schaden.

Der Verschuldensgrad ist bei allen drei verkehrssicherungspflichtigen Schädigern vergleichbar hoch. Jeder von ihnen hatte die UVV in gleicher Weise zu kennen und zu beachten, die Beklagte zu 1. und die D... jeweils als Bauunternehmer und unmittelbare Adressaten, der Beklagte zu 2. als Bauleiter im Sinne des § 62 Brandenburgische Bauordnung. Alle Verkehrssicherungspflichtigen traf die Handlungspflicht in gleicher Weise, da auch die Beklagte zu 1. bei offensichtlicher Erkennbarkeit des klar zu Tage liegenden Sicherheitsmangels wieder selbst zum Einschreiten verpflichtet war. Der Pflichtverstoß war auch für alle Verkehrssicherungspflichtigen in gleicher Weise vermeidbar, nämlich durch Veranlassen oder Durchführen der entsprechenden Zimmererarbeiten.

Der gesamtschuldnerische Haftungsanteil der Beklagten beträgt nur noch 50%. Er hat sich von ursprünglich 75% unter Einbeziehung der D... , auf die intern 25% des Gesamtschadens entfielen, auf 50% verringert, allerdings ohne deren Einbeziehung, denn ihr gegenüber hat der Geschädigte im Abfindungsvergleich vom 08.06.2000 (vgl. BK8 Bl. 517 GA) die Schuld mit sogenannter beschränkter Gesamtwirkung erlassen (§ 423 BGB), wie weiter unten im einzelnen dargestellt ist.

4. Schmerzensgeld

Der Senat hält unter Berücksichtigung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile ein von den Beklagten gesamtschuldnerisch zu zahlendes Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 DM für angemessen.

Auszugehen ist dabei von dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten und zugleich den Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger ihm Genugtuung schuldet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion kommt es dabei in erster Linie auf Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Folgen der körperlichen Beeinträchtigung einschließlich der daraus resultierenden psychologischen Belastung und des Alters des Verletzten, bei der Genugtuungsfunktion auf Momente wie das Verschulden, Anlass der Verletzungshandlung, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers an, wobei letzterem eine bestehende Versicherung zuzurechnen ist. Bei der Bemessung der Obergrenze schließlich ist zu berücksichtigen, dass der zugesprochene Betrag den aus der Rechtsprechung ersichtlichen Rahmen nicht sprengen und - soweit Versicherungen beteiligt sind - die Gemeinschaft aller Versicherten nicht über Gebühr belasten darf (BGH JZ 1978, 526).

Der zum Unfallzeitpunkt 28jährige Kläger hat infolge des Sturzes neben einem Schädelhirntrauma zahlreiche Frakturen im Kopfbereich erlitten sowie an beiden Ellenbogen, am rechten Oberschenkel, an der rechten Kniescheibe und am rechten Mittelfuß, wie dem Arztbericht der ... Universität ... vom 13.08.1996 zu entnehmen ist (vgl. Bl. 33 - 36 d. GA), wo er vom 16.07. bis 13.08.1996 auf der operativen Intensivstation behandelt wurde. Hieran schloss sich ein Krankenhausaufenthalt vom 13.08 bis 26.08.1996 in den Niederlanden an, gefolgt von späteren zum Teil operativer Entfernungen von Fixationsmaterial.

Nach der Beurteilung des Neuro-orthopädischen Zentrums B... vom 28.10.1999 (BK 10, Bl. 562 ff d. GA, deutsche Übersetzung, Bl. 628 ff d. GA, dort Seite 9, Bl. 636 d. GA) war der Geschädigte zwar zunächst 80 - 100 % arbeitsunfähig, wurde aber am 20.01. des Berichtsjahres (1999) für gesund erklärt. Allerdings waren Hinweise auf Störungen im neuro-psychologischen Bereich verblieben, die sich vor allem in Verhaltensänderungen und Vergesslichkeit äußerten (vgl. Bl. 21 d. deutschen Übersetzung, Bl. 648 d. GA), wobei das Beschwerdebild als recht mild eingeschätzt und in die leichteste Kategorie der dort zugrunde gelegten AMA Guidelines eingestuft und mit etwa 3 % bewertet wurde (vgl. Bl. 25 d. deutschen Übersetzung, Bl. 652 d. GA). Verblieben waren Änderungen in der Form des Gesichtes durch Le Fort II - Fraktur durch eine Plattenosterosynthese des Synus frontalis und der Verlust dreier Vorderzähne, gut kompensiert durch eine Brückenprothese (vgl. Bl. 648 d. GA). Bei seiner Vernehmung im Termin bot der Geschädigte R... ein normales, unauffälliges Bild, frei von wahrnehmbaren Entstellungen. Insoweit enthielt auch der Bericht des Neuro-orthopädischen Zentrums keinerlei mathematisierte Bewertung. Die Behinderung am rechten Arm (Ellenbogen und kleiner Finger) bewertete das Zentrum nach den vorgenannten Richtlinien mit 6 %, die des linken Ellenbogens mit 2 % und die Behinderung des rechten Beines mit 12 % (vgl. hinsichtlich der orthopädischen Restbeschwerden Bl. 648, 653, 654 d. GA).

Seit Anfang 2001 arbeitet er nach unwidersprochenem Klägervortrag wieder in seinem früheren Beruf als Dachdecker (vgl. Bl. 610 d. GA).

Das Verletzungsbild entspricht in etwa den in der ADAC-Schmerzensgeldtabelle, 20. Aufl., unter lfd. Nr. 2118 ff aufgeführten Beschreibungen, namentlich in etwa denen zu lfd. Nr. 2119, bei denen das OLG Koblenz durch Urteil vom 09.11.1999 einen Betrag von 40.000,00 DM zugesprochen hat. Ein ähnliches Verletzungsbild mit indes deutlich weitreichender Arbeitsunfähigkeit findet sich zu der Entscheidung Nr. 2136, in der das OLG Stuttgart am 29.11.1989 gleichfalls 40.000,00 DM zuerkannt hat, allerdings unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die sich im vorliegenden Fall so nicht feststellen lassen. Der Geschädigte arbeitet heute wieder in seinem alten Beruf, wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.08.2001 (Bl. 610 d. GA) vorträgt. Entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin erwies sich der Geschädigte bei seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat nicht als auf Dauer entstellt.

Bei der Prüfung der Angemessenheit war zu berücksichtigen, wie sich die Unfallbeiträge der verschiedenen Schädiger und des Klägers ausgewirkt haben. Ein mitentscheidender Gesichtspunkt ist, dass sich die verschiedenen haftungsbegründenden Verhaltensweisen der Schädiger, also der Beklagten zu 1., des Beklagten zu 2. und der D... , beim Unfall nur in einem und denselben Umstand ausgewirkt haben, nämlich dahin, dass an der bis zum Boden reichenden Wandöffnung des 2. Obergeschosses eine ordnungsgemäße Absturzsicherung fehlte. Weiterhin war zu beachten, dass vorliegend das Verschulden der drei Verkehrssicherungpflichtigen aus Sicht des Senates gleich hoch anzusetzen war und darüber hinaus die Verursachungs- und Verschuldensanteile aller vier Schadensverursacher, unter Einbeziehung des Geschädigten selbst, ebenfalls untereinander gleichwertig waren.

Auch die übrigen Verhältnisse der Schädiger waren weitgehend vergleichbar und nötigten deshalb zu keiner Binnendifferenzierung bei der Frage des angemessenen Schmerzensgeldes. Bei den Vermögensverhältnissen der Schädiger war der jeweils durch Prämienzahlung erworbene Versicherungsschutz als einzusetzender und zu berücksichtigender Vermögenswert zu beachten (vgl. BGH VersR 1982, 552).

Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung haften beide Beklagten als Nebentäter zu gleichen Beträgen und insoweit uneingeschränkt als Gesamtschuldner, § 840 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 840 Rn. 4).

Ein Gesichtspunkt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war die Sorge des Geschädigten um den möglichen Eintritt eines zukünftigen Schadens. Ein etwaiger Zukunftsschaden selbst ist von dem Schmerzensgeld nicht umfasst.

5. Schadenshöhe

a.) Erwerbsschaden

(1) Tatsächliche Mindereinnahmen

Ein nach §§ 823 Abs. 1, 842 BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat ausgehend von dem letzten Bruttoeinkommen des Geschädigten in Höhe von 103,16 hfl arbeitstäglich und unter Berücksichtigung einer Invaliditätsrente von 70 % dieses Betrages, entsprechend 72,21 hfl arbeitstäglich den arbeitstäglichen Einkommensverlust mit 30,95 hfl brutto ermittelt und ihn unter Zugrundelegung von 23 Arbeitstagen mit "ca. 500 hfl monatlich = 6.000 hfl jährlich" behauptet (vgl. 10, 11 GA). Zweitinstanzlich behauptet die Klägerin, unter Berücksichtigung seines früheren Einkommens sowie der während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit bezogenen Rentenleistungen ergebe sich ein jährlicher Einkommensverlust von ca. 10.000 hfl, für die Dauer von 3 1/2 Jahren mithin ein Betrag von 35.000 hfl. Die Erstbeklagte hat geltend gemacht, die Invaliditätsrente decke das Nettoeinkommen des Geschädigten zu 100 % ab, was bereits Einkommensverluste ausschließe. Weiterhin hat sie darauf hingewiesen, dass schon deswegen die Gegenüberstellung von Bruttoeinkommen und Höhe der Invaliditätsrente nicht genüge und im Übrigen habe es die Klägerin unterlassen, den ersparten berufsbedingten Aufwand darzulegen.

Bei dieser Sachlage lässt sich ein Schaden weder feststellen, noch schätzen (§ 287 ZPO). Ermittelt man mit der Klägerin den Erwerbsschaden des hier abhängig beschäftigten Geschädigten ausgehend vom Bruttolohn, hier also arbeitstäglich 103,16 hfl, so sind Vorteile, die dem Geschädigten aufgrund des Schadensereignisses durch den Wegfall von Sozialabgaben und Steuern zufließen, im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, wenn der Schädiger, wie hier, ein entsprechendes Verteidigungsvorbringen erhebt (vgl. BGHZ 127, 391 = NJW 1995, 389). Das Gleiche dürfte für diejenigen Aufwendungen gelten, die sachlich mit dem Erwerbsschaden zusammenhängen und ohne die der Verletzte seine Beschäftigung nicht hätte ausüben können, wie etwa notwendige Fahrt-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten (vgl. BGH NJW 1980, 1787).

Nachdem die Beklagte wiederholt über zwei Instanzen hinweg geltend gemacht hat, dass Steuervorteile und berufsbedingt ersparter Aufwand bei der Schadensermittlung zu berücksichtigen seien und hier sogar zum Schadenswegfall führten, war es Sache der Klägerin, die für den Verdienstausfallschaden und die zu seiner Berechnung maßgeblichen Umstände die Darlegungs- und Beweislast trägt, im Einzelnen darzutun und zahlenmäßig zu belegen, wie diesen schadensmindernden Gegebenheiten bei der Berechnung der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH NJW 1987, 1814; NJW-RR 1992, 1050). Zudem hat auch der Senat im letzten Verhandlungstermin im Rahmen der Vergleichs-erörterung unter Hinweis auf seine noch vorläufige und überschlägige Bewertung erhebliche Abstriche vom Erwerbsschaden vorgenommen, wobei die Erstbeklagte hierbei das Problem der Steuervorteile und des ersparten Aufwandes abermals ausdrücklich hervorgehoben hat. Nachdem die Klägerin dessenungeachtet zu den für den Geschädigten R... maßgeblichen steuerlichen Merkmalen und zum Umfang der von ihm ersparten notwendigen berufsbezogenen Aufwendungen nichts weiter vorgetragen hat, führt auch eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO hier zu keinem zusprechungsfähigen Betrag.

Der von der Erstbeklagten mangels näherer Kenntnisse der steuerlichen Verhältnisse beim Geschädigten zulässigerweise behauptete Steueranteil von 30% als anzurechnender Vorteilsausgleich ist von der Klägerin nicht qualifiziert bestritten, obwohl die D... als Zwischenzessionarin und Arbeitgeberin des Geschädigten die gesamte Lohnbuchhaltung kannte. Und selbst wenn man einen Steuersatz von nur 20 - 25 % zugrunde legte und den berufsbedingt ersparten Aufwand mit 5 - 10 % des Nettoeinkommens kalkulierte, so ließe sich auch insoweit ein noch verbleibender Erwerbsschaden nicht hinreichend sicher feststellen. Vielmehr erwiese sich eine derartige Schätzung als unzulässig, da sie mangels greifbarer, von der Klägerin, deren beide Zedenten über alle erforderlichen Daten verfügen, vorzutragender Anhaltspunkte in der Luft hinge (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 4).

Soweit die Klägerin für ihre zweitinstanzliche Behauptung eines jährlichen Einkommensverlustes von ca. 10.000 hfl Zeugenbeweis R... angeboten hat, war dem nicht nachzugehen. Der zugrunde liegende Vortrag ist unbeachtlich. Er ist unsubstanziiert, denn er lässt schon nicht erkennen, ob es sich bei diesem Betrag, der die erstinstanzlich mitgeteilten und belegten konkreten Zahlen in keiner Weise widerspiegelt und ihnen ohne jede Erklärung unvereinbar gegenübersteht, um einen Netto- oder um einen hier ohnehin unmaßgeblichen Bruttoeinkommensverlust handelt. Im Übrigen enthält er auch keine beweiszugänglichen Tatsachen, denn bei dem Erwerbsschaden eines abhängig beschäftigten Geschädigten handelt es sich auch um keinen juristisch einfachen Alltagsbegriff, der es einer Prozesspartei gestatten würde, durch eine sogenannte juristische Tatsache das konkret zugrunde liegende tatsächliche Geschehen verkürzt darzustellen. Vielmehr war von der Klägerin hier, schon im Hinblick auf ihre Zessionarstellung und erst recht mit Blick auf die langen und ausgiebig geführten Verhandlungen mit dem rechtsanwaltlich vertretenen Geschädigten über dessen Abfindungsvergleich substanziierter, durch einlassungsfähige Steuersätze unterlegter, Zahlenvortrag zu erwarten.

(2) Umschulungskosten

(a)

Die Kosten für eine Umschulung des Geschädigten in behaupteter Höhe von 20.000,00 DM sowie eine Einkommenseinbuße des Geschädigten während einer Umschulung in behaupteter Höhe von 21.000,00 DM stehen der Klägerin nicht zu.

Ein Geschädigter kann von dem Schädiger, der für die Verletzungsfolgen einstehen muss, die Erstattung der Kosten für die Umschulung zu einem anderen Beruf verlangen, wenn diese erforderlich ist, weil er wegen seiner Unfallverletzungen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese Voraussetzungen lassen sich derzeit nicht feststellen. Vielmehr hat der Geschädigte seine frühere Tätigkeit als Dachdecker Anfang des Jahres 2001 wieder aufgenommen.

Dass vor der erneuten Arbeitsaufnahme tatsächliche Umschulungskosten angefallen wären, ist nicht feststellbar. Die Klägerin bezeichnet die Umschulungsmaßnahme sowie Umschulungskosten vielmehr selbst als fiktiv.

Sollte der Geschädigte seinen wieder aufgegriffenen Beruf in der Zukunft wegen Spätfolgen des Unfalls vom 16.06.1996 vorzeitig aufgeben müssen und erscheint dann zur Abwendung eines sonst zu befürchtenden Erwerbsschadens des Geschädigten eine Umschulung nunmehr geeignet und sinnvoll, so können ersatzfähige Umschulungskosten frühestens dann entstehen. Aus heutiger Sicht ist deren Entstehung ungewiss und zudem handelt es sich, soweit eine Umschulung vom Geschädigten zu tragende Kosten oder Verdienstausfälle mit sich bringt, um zukünftige und damit derzeit noch nicht ersatzfähige Schäden.

(b)

Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagten, soweit sie dem Geschädigten in einem Abfindungsvergleich vom 08.06.2000 (vgl. BK 8, Bl. 517 d. GA) 20.000 hfl für fiktive Umschulungskosten und 21.000 hfl für einen fiktiven Erwerbsschaden während einer fiktiven Umschulungsmaßnahme zu zahlen versprochen hat. Der Abfindungsvergleich zwischen der Klägerin und dem Geschädigten lässt dessen Ansprüche gegen die Beklagten in Höhe ihrer hälftigen Haftungsbeteiligung fortbestehen, verschafft dem Geschädigten keinen Vermögensvorteil, den er sich den Beklagten gegenüber schadensmindernd anrechnen lassen müsste und begründet im Übrigen, worauf der Senat der Vollständigkeit halber hinweist, auch keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der GoA und keine Binnenregressmöglichkeit der Klägerin gegenüber den Beklagten.

(i)

Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagten lässt dessen Abfindungsvergleich mit der Klägerin unberührt. In ihm erklärt der Geschädigte abgefunden zu sein wegen aller materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche lediglich gegen die Fa. D... und jeden weiteren Mitversicherten. Die Beklagten stehen weder in einem Versicherungsverhältnis zum Geschädigten, noch zur D... und auch nicht zur Klägerin. Die Beklagten befinden sich lediglich in einem Gesamtschuldnerverhältnis mit der D... . Der Erlass ihr gegenüber entfaltet insoweit nach § 423 BGB im vorliegenden Fall lediglich eine beschränkte Gesamtwirkung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 423 Rn. 4): Die D... wird durch den Erlassvertrag völlig frei, die mit ihr gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten nur hinsichtlich des Forderungsanteils, den die D... im Innenverhältnis zu tragen hatte. Da jeder der drei Gesamtschuldner im Innenverhältnis ein Viertel des Gesamtschadens zu tragen hatte, verringert sich die Gesamtschuld der Beklagten von 75 % auf 50 %.

(ii)

Der Geschädigte R... hat durch den im Vergleichswege erhaltenen Zahlungsanspruch wegen fiktiver Umschulungsmaßnahmen keinen ausgleichspflichtigen Vermögensvorteil erlangt. Er hat in ihm der D... gegenüber auf alle zukünftigen Ansprüche verzichtet. Der Verzicht steht im synallagmatischen Verhältnis zur Abfindungssumme und hat die Vermutung der Vertragsgerechtigkeit für sich, namentlich handelt es sich um keinen ungerechtfertigten Vermögensvorteil. Darauf, dass dem Geschädigten ein Vermögenswert zufließt, obwohl ein korrespondierender Schaden noch nicht entstanden ist, kommt es, anders als bei Leistungsansprüche im Schadensersatzprozess, nicht an; den Parteien eines Abfindungsvergleiches steht es frei, künftige Risiken zu kapitalisieren und durch Einmalzahlung abzugelten, worauf im Übrigen der Senat im Rahmen der Gespräche über den Vergleich in der zuletzt von ihm favorisierten Höhe bereits hingewiesen hatte.

(iii)

Die Klägerin hat keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 683, 670 BGB. Der Abschluss des Vergleichs von 08.06.2000 stellt schon keine Geschäftsführung i.S.d. § 677 BGB dar, denn insoweit handelt es sich um keine Tätigkeit im Interesse der Beklagten. Deren Rechtsbeziehung zum Geschädigten ist nicht berührt, denn dieser erklärte in dem Vergleich nur wegen Schadensersatzansprüche gegen die Fa. D... und jeden weiteren Mitversicherten abgefunden zu sein. Die Beklagten sind keine Mitversicherten, denn sie stehen in keinem Versicherungsverhältnis zur Fa. D... oder zur Klägerin.

(iv)

Die Klägerin hat wegen der vergleichsweise übernommenen Zahlungsverpflichtung von fiktiven Umschulungskosten und eines fiktiven Erwerbsschadens während einer fiktiven Umschulungsmaßnahme auch keine Binnenregressforderung gegen die Beklagten aus §§ 840, 426 BGB, da der Zahlung dieser Beträge keine Forderungen zugrunde lagen, für die die Beklagten gesamtschuldnerisch zu haften gehabt hätten. Die Zahlungsverpflichtung war noch nicht entstanden, und die Abgeltung künftiger Schäden wirkt nicht zugunsten der Beklagten.

(v)

Nicht einschlägig ist das von der Klägerin herangezogene Urteil des BGH in der NJW-RR 1992, 1186. Nach dieser Entscheidung zu urheberrechtlichen Vertragsverhältnissen haftete ein Schädiger aus positiver Forderungsverletzung eines Verwertungsvertrages für einen Vermögensschaden des Geschädigten, der einen Prozess mit einem Dritten durch einen ihn nachteiligen Schadensbegrenzungsvergleich beendet hatte. Zu dem Prozess war es gekommen, nachdem der in vertraglichen Beziehungen zum Geschädigten stehende Schädiger es pflichtwidrig unterlassen hatte, diesen auf möglicherweise zu beachtende Rechte des Dritten hinzuweisen; zum Vergleichsabschluss war es gekommen, weil es der Schädiger während des Prozesses des Dritten gegen den Geschädigten diesem gegenüber abermals pflichtwidrig an notwendigen Informationen hat fehlen lassen.

Hiermit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. Die Klägerin macht schon keinen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend, sondern einen fremden, ihr abgetretenen deliktischen Ersatzanspruch des Geschädigten R... . Diesem ist durch Abschluss des Abfindungsvergleiches mit der Klägerin, den die Klägerin im Übrigen auch nicht nachvollziehbar auf eine pflichtwidrige unterlassen Information der Beklagten zurückführen kann, kein bezifferbarer Vermögensnachteil entstanden.

Ebensowenig lässt sich ein Vermögensnachteil der Zwischenzessionarin feststellen, die immerhin und im Gegensatz zu den Beklagten vorhersehbaren Zukunftsrisiken enthoben ist.

b.) Heilungskosten

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB umfasst nach § 249 BGB auch die Heilungskosten des Klägers, die sich hier auf die Krankentransportkosten erstrecken.

(1)

Unter den Begriff der Heilungskosten fallen alle zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Verbesserung des unfallbedingten Zustandes erforderlichen Leistungen, mithin auch Krankentransporte. Zu den Heilungskosten gehören Rettungskosten selbst dann, wenn sie im Nachhinein betrachtet als Hilfsmaßnahme objektiv nicht erforderlich waren, im Zeitpunkt der Vornahme aber indiziert erschienen, namentlich etwa die Alarmierung eines Rettungshubschraubers (vgl. Geigel/Rixecker, Haftpflichtprozess, 23. Aufl., § 4 Rn. 118 m.w.N.). Bei dem Sturz des Geschädigten lagen lebensgefährliche und sofort behandlungsbedürftige Verletzungen nahe, so das ein schnellstmöglicher Transport zum Krankenhaus medizinisch geboten erscheinen konnte. Die Höhe der Transportkosten ergibt sich der Rechnung des Luftrettungszentrums Christoph 35 vom 11.12.1996 über 3.987,00 DM (BK 12, Bl. 586 d. GA).

Die Einsatzkosten für den Krankenwagen beim Transport von B... nach W... ergeben sich in Höhe von 1.849 hfl aus der Rechnung der medizinischen Fürsorgestelle "b..." vom 18.09.1996 über den Transport vom 13.08.1996 (BK 14, Bl. 588 d. GA). Der Transport erfolgte an diesem Tag von einem Krankenhaus ins andere, wie den Krankenberichten Bl. 33 und Bl. 38 d. GA zu entnehmen ist. Dass der Geschädigte trotz der unstreitigen Schwere seiner Verletzungen die Krankenhausverlegung ohne Krankentransport hätte bewerkstelligen können, ist nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht behauptet.

Die Kosten für Taxifahrten des Geschädigten nach Entlassung aus dem Krankenhaus zur ambulanten Fortsetzung seiner Behandlung schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf insgesamt 100,00 DM. Nach dem Schreiben des Neuro-orthopädischen Zentrums vom 28.10.1999 wurde er bereits im niederländischen B...-Krankenhaus mit der Mobilisierung beschäftigt (vgl. 629 GA) und in einem recht guten Zustand entlassen (vgl. Bl. 630 d. GA). Nach der Entlassung aus dem B... -Krankenhaus hat er vornehmlich zu Hause unter Leitung des Physiotherapeuten rehabilitiert (vgl. Bl. 633 d. GA). Bei dieser Sachlage fehlt es an verwertbaren Schätzgrundlagen, die einen 100,00 DM übersteigenden Taxikostenbetrag überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

(2)

Die Klägerin kann die Fahrt- und Übernachtungskosten der Ehefrau des Geschädigten für dessen wiederholte Besuche mit Familienmitgliedern im deutschen Krankenhaus nicht als Schadensersatz von den Beklagten beanspruchen. Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des Verletzten (Fahrtkosten einschließlich eventueller Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwand, Verdienstausfall) sind nur dann seinen nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Heilungskosten zuzuordnen, wenn die Besuche medizinisch notwendig und die Aufwendungen unvermeidbar sind (BGH NJW 1991, 2340). Die Klägerin hat für die medizinische Notwendigkeit der Besuche nichts vorgetragen und Krankenbesuche aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit ohne eine herausgehobene medizinische Notwendigkeit sind ungeachtet ihrer Erwünschtheit auch für das psychische und physische Befinden des Patienten selbst bei nächsten Angehörigen nicht erstattungsfähig (BGH a.a.O.).

Ersatzfähige Nebenkosten während der Krankenhausaufenthalte des Geschädigten lassen sich nicht feststellen. Aufwendungen für zusätzliche Schlafanzüge stellen keinen Schaden dar, da das Vermögen des Geschädigten dauerhaft um den Wert dieser Anschaffungen gesteigert ist. Soweit der Geschädigte Aufwendungen für Fernsehgerät, Zeitungen oder Blumen gehabt hat, um sich seinen Krankenhausaufenthalt schöner oder abwechslungsreicher zu gestalten, sind die damit ausgeglichenen Einbußen der Lebensqualität bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt.

Schließlich steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagen zu für Fahrtkosten zur Unterbringung des Kleinkindes bei dessen Großeltern für die Dauer der Krankenhausbesuche der Mutter und Ehefrau beim Geschädigten und ebenso wenig für die Kosten einer fiktiven vorübergehenden Heimunterbringung des Kindes. Abgesehen davon, dass die Klägerin für die medizinische Notwendigkeit der Krankenhausbesuche der Ehefrau des Geschädigten nichts vorgetragen hat, fehlt jeder nachvollziehbare Vortrag zu Art, Umfang und Entfernung der zur Kindesunterbringung vorzunehmenden Fahrten. Ferner sind Betreuungskosten für die Kinder von Geschädigten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 1037 [1038]), der der Senat sich anschließt, überhaupt nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich entstanden sind.

c.)

Die dem Geschädigten erwachsenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 20.020,01 hfl stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, wie überhaupt alle Aufwendungen, die nach gegebener Sachlage zur Schadensabwendung und zur Schadensbeseitigung vernünftig und zweckmäßig erscheinen, sind zu ersetzen (BGH NJW 1986, 2243 m.w.N.). Zu den nach § 249 S. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes (BGH NJW 1995, 446). Dessen Einschaltung ist nur dann entbehrlich, wenn es allein um die Meldung des Schadens und die Geltendmachung von Ersatz einfach gelagerter Fälle geht, in denen die Haftung nur nach Grund und Höhe eindeutig ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Namentlich lässt sich dem Geschädigten nicht vorwerfen, eine verständige, wirtschaftlich vernünftig denkende und handelnde Partei - auch bei mangelnder geschäftlicher Erfahrung - hätte ihre Ersatzansprüche in der Größenordnung, über die sich die Vergleichsparteien geeinigt haben, gegen eine Schadensversicherung alleine durchgesetzt. Die Höhe der im Abfindungsvergleich nicht übernommenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus der Rechtsanwaltshonorarrechnung vom 15.08.2000 in Höhe von 20.020,01 hfl (BK 9, Bl. 518 d. GA).

d.)

Die begründete Klageforderung beziffert sich bei einem amtlichen Mittelkurses für das Umtauschverhältnis von 0,88752 DM für einen holländischen Gulden und unter Beachtung einer hälftigen Anspruchskürzung bei den materiellen Schadensersatzpositionen folgendermaßen:

Schmerzensgeld 20.000,00 DM Hubschrauberkosten 3.987,00 DM x 0,5 1.993,50 DM Einsatzkosten Krankenwagen 1.849,00 hfl x 0,88752 x 0,5 820,51 DM Taxikosten 100,00 DM x 0,5 50,00 DM Rechtsanwaltskosten 20.020,01 hfl x 0,88752 x 0,5 8.884,08 DM Summe 31.748,09 DM

B. Vertragshaftung

Eine Vertragshaftung der Beklagten kann dahinstehen, denn sie deckte schon nicht das begehrte Schmerzensgeld und verschaffte der Klägerin auch im Übrigen keine im Umfang weitergehenden Ansprüche.

III. Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert bis 160.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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