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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 11 U 16/07
Rechtsgebiete: GKG, KostVfg
Vorschriften:
GKG § 5 a. F. | |
GKG § 54 Nr. 1 a. F. | |
KostVfg § 36 Abs. 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
11 U 16/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 27.11.2007
Verkündet am 27.11.2007
in dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (1 O 134/06) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 14.003,93 €. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist ebenso hoch.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage bereits unzulässig. Denn dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Das mit der vorliegenden Leistungsklage verfolgte Ziel der Rückerstattung nach Meinung des Klägers zu Unrecht gezahlter Gerichtskosten hätte, worauf der Beklagte bereits in erster Instanz hingewiesen hat, auf dem - einfacheren - Weg eines Erinnerungsverfahrens nach § 5 des auf den Streitfall anzuwendenden GKG alter Fassung erreicht werden können, jedenfalls aber versucht werden müssen. Diesen Weg hat der Kläger indessen bisher nicht ausdrücklich gewählt, wenn auch seine vorgerichtlichen, an die Landesjustizkasse gerichteten Schreiben einen entsprechend auszulegenden Antrag enthalten mögen, was Gegenstand der Erörterung vor dem Senat war. Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist bis heute nicht beendet. Dies macht die Zivilklage unzulässig.
Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die Erinnerung nicht einlegen dürfen, weil er nicht Adressat der Kostenrechnung des Beklagten vom 05.03.2004 gewesen sei. Dem stimmt der Senat nicht zu.
Zutreffend ist, dass die Kostenrechnung gerichtet war an die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr., vertreten durch den Arzt Dr. T...". Der Name des Klägers wird nicht erwähnt. Unstreitig ist aber, dass er den Konkurs über den Nachlass des verstorbenen früheren Gesellschafters bürgerlichen Rechts, V... S..., verwaltet. In dieser Eigenschaft ist er ohne Zweifel auf die Begleichung der Rechnung in Anspruch genommen worden. Der rechtliche Zusammenhang seiner Inanspruchnahme mit der früheren Gesellschafterstellung des Erblassers ist und war - übrigens, ohne dass es darauf entscheidend ankommt, auch vom Verständnishorizont des Klägers aus betrachtet - nicht zu verkennen.
Der Kläger definiert den Anwendungsbereich des § 5 GKG a. F. zu eng. Denn die Erinnerung kann sich auch gegen die Heranziehung einer Person zur Zahlung richten, die tatsächlich oder vermeintlich nicht Kostenschuldner ist (vgl. OLG Koblenz Jur. Büro 1993, 425; Hartmann KostG, 33. A., § 5 GKG Rn. 22); auch gegen die Reihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Kostenschuldner (Hartmann a.a.O.). Der Kläger hätte mithin im Erinnerungsverfahren geltend machen können und sollen, die Kostenrechnung vom 05.03.2004 sei zu Unrecht an ihn gesandt worden, offenkundig mit dem Ansinnen, er solle sie begleichen, was auch geschah.
Ein Erfolg seines Rechtsbehelfs hätte zu einer Änderung oder auch dem völligen Erlöschen der Kostenforderung führen können. In diesem Fall ordnet der Kostenbeamte die Löschung im Kassensoll oder die Rückzahlung an. Das ergibt sich aus § 36 Abs. 3 KostVfg.
2.
Der Senat sieht allerdings Anlass, wie bereits im Rahmen der mündlichen Erörterung im Termin vom 23.10.2007 erneut darauf hinzuweisen, dass der Standpunkt des Klägers, er sei nicht Kostenschuldner, unzutreffend sein dürfte.
Er macht zum einen geltend, er habe am 17.03.2004 auf die Rechnung des Beklagten vom 05.03.2004 den Teilbetrag in Höhe von 2.236,33 € zu viel bezahlt vor dem Hintergrund, dass er später gegen die Kostenforderung des Beklagten aus der zweiten Kostenrechnung vom 02.12.2004 in deren Höhe - 11.713,50 € - die Aufrechnung erklärt habe. Zum anderen vertritt er den Standpunkt, der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der zweiten Kostenrechnung von ihm gezahlte Betrag in Höhe von 11.713,50 € stehe dem Beklagten angesichts der erklärten Aufrechnung, die zum Erlöschen dieser zweiten Forderung geführt habe, nicht zu.
Der Kläger übersieht wohl bei seiner Argumentation die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmende akzessorische Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen - neben der Gesamthand - (vgl. BGHZ 146, 341) für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft, welche nach der Grundsatzentscheidung BGH NJW 2001, 1056, in wesentlicher Hinsicht der OHG gleich zu behandeln ist, insbesondere teilrechtsfähig ist und ein taugliches Zuordnungssubjekt gesetzlicher und vertraglicher Pflichten sein kann.
Die Kostenhaftung des von dem Kläger verwalteten Nachlasses würde sich danach wohl bereits aus der Vorschrift des § 54 Nr. 1 GKG a. F. ergeben, wonach Kostenschuldner ist, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Dass der Nachlass die Kostenforderung nicht decke, hat der Kläger, soweit erkennbar, bislang nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Senats ist einzelfallgeprägt. Die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten und gefestigten Grundsätze zu der Frage des Rechtschutzbedürfnisses sind beachtet worden. Daher erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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