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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 11 U 167/06
Rechtsgebiete: BGB, StBerG


Vorschriften:

BGB § 203 n. F.
BGB § 247
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288
StBerG § 68 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 167/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 17.07.2007

Verkündet am 17.07.2007

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2007 durch

den Richter am Oberlandesgericht Hütter, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 3 O 293/03 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. den Betrag von 42.887,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2. den Betrag von 18.439,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 15 %, die Klägerin zu 2. 7 % und die Beklagte selbst 78 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 79 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte 78 %.

Im Übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 11 %, die Beklagte 89 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 15 %. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. sowie diejenigen des Streithelfers der Kläger trägt die Beklagte vollständig.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 61.326,71 €.

Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz: 69.101,93 €

Gründe:

I.

Die Kläger, Gesellschafter einer atypischen Gesellschaft, nehmen die Beklagte, die ausweislich der Vollmachten vom 18. Februar 1999 (Bl. 17 ff. d. A.) mit der Erledigung aller steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschafter und der Gesellschaft beauftragt war, auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger zu 1. hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.580,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2003 zu zahlen.

Die Klägerin zu 2. hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.855,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat zur Schadenshöhe Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K... vom 11. Mai 2006 (Bl. 563 ff.) Bezug genommen.

Sodann hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 21.443,70 € nebst Zinsen an den Kläger zu 1. und zur Zahlung von weiteren 9.219,66 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 2. verurteilt und zur Begründung ausgeführt:

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finde das bürgerliche Recht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Der Anspruch der Kläger ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung. Zwar müsse ein Steuerberater ohne dahingehende Absprachen nicht für die fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen einstehen. Vielmehr sei - auch im Streitfall - der Steuerberater im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung sowie Betreuung des Mandanten verpflichtet, insbesondere dazu, dass die erforderlichen Schritte rechtzeitig vorbereitet würden, die für ein fristgebundenes Handels des Mandanten erforderlich seien. Gleichwohl könne der Steuerberater sich einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung aussetzen, wenn er seine Pflicht, die pünktliche Abgabe einer Steuererklärung mit Rat und Tat zu fördern, schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfülle.

Im Streitfall habe die Beklagte die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt überhaupt nicht abgegeben, sodass das Amt eine Schätzung vorgenommen habe. Ferner habe sie nach Vorlage des Schätzbescheides das Einspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben. Hierdurch habe der Kläger ui 1. einen - vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten -Schaden in Höhe von 42.887,40 € erlitten.

Für diesen Schaden hafte die Beklagte indes nicht in vollem Umfang. Der Kläger zu 1. müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches die Kammer mit 50 % bemessen hat.

Nachdem er die Steuerklärungen, wie er gewusst habe, nicht zur Unterzeichnung vorgelegt bekommen habe, habe er die Pflicht gehabt, sich - auch unmittelbar bei der Finanzverwaltung - zu erkundigen.

Der Anspruch des Klägers zu 1. sei nicht verjährt. Der Verjährungsbeginn sei mit dem 23. August 2000, dem Datum der Bekanntgabe des Steuerbescheides, anzusetzen. Die am 29. August 2003 eingereichte Klage habe die Verjährungsfrist gewahrt, weil die Verjährung nach § 203 BGB n. F. gehemmt gewesen sei. Die Hemmung durch laufende Verhandlungen über den Anspruch werde durch das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2003 (Bl. 53 d. A.) hinreichend belegt.

Entsprechendes gelte für den Anspruch der Klägerin zu 2., die - nach Abzug eines 50%-igen Mitverschuldensanteils - 9.219,66 € verlangen könne.

Wegen der weiteren in erster Instanz erhobenen Ansprüche, die in zweiter Instanz nicht mehr vom Kläger verfolgt werden, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Alle drei Parteien haben gegen das ihnen am 27. November 2006 zugestellte Urteil jeweils eine selbstständige Berufung eingelegt. Die Berufung der Kläger ist am 18. Dezember 2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Beru-fungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar 2007 - mit Schriftsatz, eingegangen am 23. Februar 2007, begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist am 22. Dezember 2006 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 28. Februar 2007 begründet worden.

Die Kläger wenden sich mit der Berufung - nachdem das Rechtsmittel im Termin wegen der Position "Verspätungszuschläge" in Höhe von 7.775,22 € nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen worden ist - nur noch gegen den Ansatz des Mitverschuldens und führen hierzu aus:

Ein Mitverschulden bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Es habe kein Anlass für sie bestanden, die Beklagte zu kontrollieren; vielmehr seien sie durch die Täuschung der Beklagten von einer solchen Kontrolle gerade abgehalten worden. Zudem habe kein Anlass bestanden, schon etwa neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung misstrauisch zu sein, weil die Finanzverwaltung auf Antrag eine Fristverlängerung bis zu mehreren Jahren ausspreche. Vor diesem Hintergrund habe auch kein Anlass zu Nachfragen bestanden, zumal die Beklagte zuvor stets zuverlässig gearbeitet habe. Ergänzend berufen sich die Kläger auf das Telefax der Beklagten vom 2. August 2002 (Bl. 61 d. A.), in dem diese die Unbegründetheit des Steueranspruchs erläutert habe.

Der Streithelfer der Kläger verweist auf das klägerische Vorbringen und bezieht sich zur Verjährung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2007 (DB 2007, 907).

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie vertieft ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Verjährung wie folgt:

Zwar habe die Verjährung mit Ablauf des 23. August 2000 (Datum des Feststellungsbescheides) begonnen. Eine Unterbrechung gem. § 203 BGB n. F. sei indes nicht eingetreten, weil es an dem Erfordernis "schwebende Vergleichsverhandlungen" fehle. Das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2003 beinhalte aber keinen Meinungsaustausch. Bei Klageeinreichung am 29. August 2003 sei die Klageforderung mithin schon verjährt gewesen.

Der Kläger zu 1. beantragt - nach Berufungsrücknahme im Übrigen -, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.887,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.439,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger und die Beklagte beantragen jeweils,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Der Streithelfer der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Kläger in dem verbleibenden Umfang Erfolg; das Rechtsmittel der Beklagten ist dagegen nicht begründet.

1.

Nachdem der Kläger zu 1. die Berufung hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Teilposition "Säumniszuschläge" in Höhe von 7.775,22 € zurückgenommen hat, steht zur Entscheidung des Senats lediglich der Schaden zur Höhe von 42.887,40 €, den der Kläger zu 1. auf Grund des Feststellungsbescheides vom 22. August 2000 erlitten hat.

Hinsichtlich des Haftungsgrundes und der Schadenshöhe folgt der Senat in vollem Umfang der Begründung des Landgerichts, die von den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht in Frage gestellt wird; auf die Ausführungen des Landgerichts wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts trifft den Kläger zu 1. kein gem. § 254 Abs. 1 BGB anzurechnendes Mitverschulden.

Beruht die Haftung eines Steuerberaters nicht auf einer fehlerhaften Beratung, sondern geht der Schaden darauf zurück, dass der Steuerberater schlicht untätig geblieben ist, so handelt es sich zwar grundsätzlich um einen Bereich, den auch ein steuerpflichtiger Gewerbetreibender aus eigener Verantwortung wahrzunehmen und zu überprüfen hat (vgl. BGHZ 115, 382). In einem gewissen Rahmen hat der Steuerpflichtige seinen Berater auch entsprechend zu überwachen.

Im Streitfall sind jedoch Versäumnisse des Klägers zu 1. im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden, die ein Mitverschulden begründen könnten, nicht festzustellen.

Schon im Ausgangspunkt ist nicht zu ersehen, dass der Kläger zu 1. schon wegen des Zeitablaufs Anlass gehabt hätte, bei der Beklagten oder - über deren Kopf hinweg - bei der Finanzverwaltung nachzufragen, worauf eine eventuelle Verzögerung beruhte. Der Zeitraum zwischen dem Feststellungsjahr (1998) und dem Steuerbescheid (22. August 2000) ist noch nicht so lang, dass man als Steuerpflichtiger misstrauisch werden musste, zumal die Gewährung von Fristverlängerungen durch die Finanzverwaltung durchaus üblich ist, wie gerichtsbekannt ist. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu 1. durch das Unterlassen einer Nachfrage ist jedenfalls dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihn mit Schreiben vom 17. September 2000 (Bl. 323, d. A.) darauf hingewiesen hat, sie habe gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt, wobei sie dem Schreiben das Einspruchsschreiben an das Finanzamt vom gleichen Tage beigefügt hat. In dem Einspruchsschreiben (Bl. 324 d. A.) ist ausgeführt, sie, die Beklagte, werde den Einspruchs kurzfristig "in Form von Steuererklärungen" begründen.

Der Kläger zu 1. hatte jedenfalls nach Erhalt des Schreibens vom 17. September 2000 keinen Anlass mehr, aus eigener Initiative weiter tätig zu werden. Die Beklagte selbst hat ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie die Notwendigkeit der Einspruchsbegründung - in kurzer Frist - erkannt hat und handeln werde. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte - entsprechend ihrer Ankündigung - tätig werden würde; eine Grundlage dafür, der Beklagten als fachlich überlegener Steuerberaterin insoweit mit Misstrauen zu begegnen, war damit nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte durch das Schreiben vom 17. September 2000 den Kläger zu 1. gleichsam davon abgehalten, eigene Schritte im Hinblick auf die Feststellungserklärung für 1998 zu unternehmen.

Ob die Pfändung des Bankkontos des Klägers zu 1. durch das Finanzamt am 22. Februar 2001 (Bl. 117 d. A.) diesem Anlass hätte geben müssen, nunmehr massiv bei der Beklagten vorstellig zu werden und sich konkret nach dem Stand der Dinge zu erkundigen, kann dahinstehen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger zu 1., wie mit den Parteien im Termin vom 12. Juli 2007 erörtert worden ist, auf den Schadenseintritt keinen Einfluss mehr nehmen oder den Schaden vermindern (§ 254 Abs. 2 BGB); solches hat die insoweit darlegungspflichtige Beklage nichts vorgebracht.

Die Forderung des Klägers zu 1. gegenüber der Beklagten ist, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, nicht verjährt.

Die Verjährungsfrist betrug nach § 68 StBerG a. F. drei Jahre. Zutreffend hat das Landgericht diese Vorschrift für maßgeblich gehalten; denn bei der Pflicht zur Förderung der rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen handelt es sich um eine Hauptpflicht aus dem Steuerberaterverhältnis. Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen des Entstehens einer vermeidbaren steuerlichen Mehrbelastung kommt es hierbei auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheides an, unabhängig von der Frage, ob der Mandant des Steuerberaters den Bescheid kannte (vgl. BGHZ 129, 386, 389). Im Streitfall hat die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, also mit Ablauf des 23. August 2000, begonnen.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht auf die Verjährung des Anspruchs die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des BGB, insbesondere § 203 BGB n. F., angewandt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Februar 2007 (DB 2007, 907) ausgeführt hat, ist ab dem 1. Januar 2002 das BGB neuer Fassung im Hinblick auf die schon laufende Verjährung von Ansprüchen anzuwenden, für die außerhalb des BGB gesonderte Vorschriften, wie etwa § 68 StBerG, bestanden.

Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass das Schreiben der Beklagten vom 23. März 2003 (Bl. 53 d. A.) zu einer Hemmung der Verjährung geführt habe. In diesem Schreiben hat die Beklagte mitgeteilt, bereits im Juli 2002 habe sie ihren Haftpflichtversicherer über eine mögliche Inanspruchnahme informiert. Bereits diese Mitteilung kann ausreichen, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (BGH a.a.O.). Darüber hinaus hat die Beklagte in dem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich auf Verhandlungen über den eingetretenen Schaden einlassen zu wollen. So hat sie um Fristverlängerung zur Ermittlung der Schadenshöhe gebeten; außerdem sollte der Bevollmächtigte der Kläger ausschließlich den Postweg einhalten, da das Telefaxgerät auch anderen zugänglich sei. Die Beklagte ist somit selbst davon ausgegangen, dass weiterer Schriftverkehr erforderlich sein werde; deutlicher kann man seine Bereitschaft, sich auf ernsthafte Verhandlungen über den geltend gemachten Anspruch einzulassen, kaum zum Ausdruck bringen. Da die Hemmung auf Grund der Bitte der Beklagten um Fristverlängerung in jedem Fall den Zeitraum von 18 Tagen überstieg, war die Einreichung der Klage am 29. August 2003, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, rechtzeitig.

Auf die Berufung des Klägers zu 1. ist das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern; hinsichtlich der Schadenshöhe verbleibt es, dem in erster Instanz eingeholten und von den Parteien nicht angegriffenen Sachverständigengutachten folgend, bei dem Betrag von 42.887,40 €.

2.

Im Hinblick auf die Klägerin zu 2. gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Die Klägerin zu 2.

kann demgemäß den Betrag von 18.439,31 € als Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen.

III.

Die Zinsentscheidung entspricht §§ 286 Abs. 1, 288, 247 BGB. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers sind gem. 101 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO ebenfalls der Beklagten als Gegnerin der unterstützten Partei aufzuerlegen; da der Streithelfer lediglich den Antrag gestellt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, kommt eine quotale Kostenbeteiligung insoweit nicht in Betracht. Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Das Urteil steht im Hinblick auf die angesprochenen Fragen zur Haftung und zur Verjährung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht im Übrigen auf einer Würdigung der Tatsachen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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