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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.07.2005
Aktenzeichen: 11 U 18/05
Rechtsgebiete: AEB, BGB
Vorschriften:
AEB § 3 | |
AEB § 3 Abs. 1 | |
AEB § 12 Abs. 6 | |
AEB § 18 | |
AEB § 18 Abs. 1 | |
AEB § 19 | |
AEB § 19 Abs. 2 | |
BGB § 242 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
11 U 18/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 19.07.2005
Verkündet am 19.07.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2005
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (4 O 237/03) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 3.971,55 €.
Gründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers indessen keinen Erfolg.
1.
Allerdings ist die Klage entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits unzulässig, sondern unbegründet und dies auch nicht etwa mangels Aktivlegitimation. Vielmehr fehlt dem Klageanspruch die vertragliche Grundlage.
Die Klägerin dieses Rechtsstreits ist - für alle an ihm Beteiligten ersichtlich - die Stadt .... Sie tritt in einer Rechtsangelegenheit ihres Eigenbetriebes, des Entwässerungsbetriebs, unter dessen Bezeichnung auf. Zeichnungsberechtigt ist für den Eigenbetrieb dessen Werkleiter, der auch den Termin zur mündlichen Verhandlung für sie wahrgenommen hat. All dies ergibt sich aus § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Brandenburg.
Das Landgericht hat die Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung mit der Feststellung eingeleitet, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Indessen lässt sich den weiteren Ausführungen der Kammer dazu entnehmen, dass sie von fehlender Parteifähigkeit der Klägerin ausgeht. Das trifft, wie bereits ausgeführt, nicht zu.
Ergänzend sei auf die tragenden Erwägungen des Landgerichts eingegangen, die einer rechtliche Überprüfung nicht standhalten.
Die Kammer geht von einem Parteienwechsel auf Klägerseite aus, somit von einer Klageänderung, die, so die weitere Begründung, mangels Einwilligung des Beklagten nicht zuzulassen sei.
Diese Ausführungen treffen bereits im Ansatz nicht zu. Denn einen Wechsel der Klagepartei hat es bislang nicht gegeben.
Wie bereits ausgeführt, stand die Stadt ... von Anfang an als Klagepartei fest. Abgesehen davon, dass sich dies aus der Eigenbetriebverordnung des Landes Brandenburg bereits hinreichend deutlich ergibt, hätte das Gericht anderenfalls zumindest durch Auslegung zu ermitteln, wer Partei ist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, z. B. in Betriebsberater 2004, 576; Bundesarbeitsgericht in NZA 2004, 454).
Angesichts der für den Streitfall einschlägigen Verordnungsregelung, die solche Auslegung entbehrlich macht, kommt - darüber hinaus - die von der Klägerin angeregte Berichtigung des Aktivrubrums nicht in Betracht. Es bedarf solcher Korrektur nicht, sondern ist vollständig und zutreffend.
2.
Ungeachtet der Zulässigkeit der Klage bleibt es indessen bei dem erstinstanzlichen Ergebnis eines Prozessverlustes der Klägerin.
Sie stützt ihre gegen den Beklagten gerichtete Forderung auf § 7 ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung sowie ihre Allgemeinen Bedingungen "für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Einleitung von Abwasser" (Abwasserentsorgungsbedingungen, AEB).
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten auf Zahlung nicht erfüllt.
Der Beklagte wird nicht nach öffentlichem Abgaberecht, sondern zivilrechtlich in Anspruch genommen, so dass es Sache der Klägerin wäre, seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages schlüssig darzulegen.
Als Grundlage hierfür kommen lediglich § 3 und - ihm folgend - die §§ 18 bzw. 19 AEB in Betracht.
Gemäß § 3 Abs. 1 AEB kommt ein privatrechtlicher Entsorgungsvertrag durch die Stellung des Antrages auf Entsorgung durch den Kunden oder durch die Inanspruchnahme der Entwässerungsleistungen zustande.
Gemeint ist damit, dass der Grundstückseigentümer diese beiden Möglichkeiten hat, das seinerseits Erforderliche zu tun, um einen (schriftlichen) Vertragsabschluss anzubieten oder aber einen (formlosen) Vertrag konkludent durch Annahme einer ihm angebotenen Leistung (Entwässerung) zu schließen.
Unstreitig ist, dass der Beklagte einen Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit der Klägerin nicht gestellt hat.
Noch nicht geregelt ist in § 3 AEB, wie eine Inanspruchnahme der Entwässerungsleistungen und damit die konkludente Annahme eines Vertragsangebotes der Klägerin auszusehen hat, insbesondere ob es dafür eine oder mehrere Möglichkeiten gibt und - wenn ja - welche.
Festgelegt hat die Klägerin das erst - nicht ganz systemgerecht - bei der Beschreibung des Tatbestandes, der die Entgeltpflicht des Grundstückseigentümers auslöst. Das ist in § 18 AEB geschehen. Danach ist ein Entgelt zu zahlen "für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen" (Abs. 1).
Mit dieser insoweit eindeutigen und einer Auslegung mit dem von ihr nunmehr im Prozess postulierten Ergebnis nicht zugänglichen Formulierung hat die Klägerin von der - ihr rechtlich grundsätzlich offenstehenden - Befugnis, die Entgeltpflicht bereits an die bloße Möglichkeit zu knüpfen, Entwässerungsanlagen in Anspruch zu nehmen, gerade keinen Gebrauch gemacht. Damit hat sie sich, dies ist jedenfalls der derzeitige Rechtszustand, der Möglichkeit benommen, ein Entgelt für die bloße Bereithaltung von Entwässerungseinrichtungen zu erheben.
Denkbar wäre nämlich, Entgelt zu fordern einerseits für die Einleitung von Abwasser und andererseits, falls Abwasser nicht eingeleitet werden, jedenfalls für das Andienen von Abwasser.
So aber ist § 18 Abs. 1 AEB nicht gefasst.
Das wirkt sich im Streitfall zum Nachteil der Klägerin aus. Denn es ist unstreitig, dass der Beklagte bislang überhaupt kein Abwasser in die Entwässerungseinrichtungen der Klägerin eingeleitet hat. Vielmehr verteilt er es bis heute ausnahmslos auf den von ihm bewirtschafteten Feldern.
Die Argumentation der Klägerin, bereits das Beziehen von Frischwasser verpflichte den Beklagten - jedenfalls - zur Entrichtung des geforderten Entgelts für Entwässerung, überzeugt nicht.
In § 19 Abs. 2 AEB ist geregelt, dass der Preis für die Schmutzwasserbeseitigung nach der Schmutzwassermenge berechnet wird, die in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt ist. Als in die Entwässerungseinrichtung gelangt "gelten", so wörtlich, die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge bzw. die auf dem Grundstück (z. B. aus Brunnen) gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge oder aber die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer vom Entwässerungsbetrieb genehmigten Abwassermesseinrichtung (§ 19 Abs. 2 AEB).
Aus dieser Vorschrift lässt sich indessen eine Entgeltverpflichtung des Beklagten ebenfalls nicht herleiten.
Denn sie regelt - auch in diesem Falle ihrem eindeutigen Wortlaut nach - lediglich die Höhe eines geschuldeten Entgelts, ist also nicht vertragskonstitutiv. Vielmehr setzt § 19 Abs. 2 AEB das Zustandegekommensein eines Entsorgungsvertrages und zudem das Entstandensein einer Entgeltpflicht des Grundstückseigentümers voraus.
Erst wenn beides feststünde, was im Streitfall, wie ausgeführt, verneint werden muss, käme es bei der Bemessung des Entgeltes auf die Menge des bezogenen Frischwassers an.
Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte Haushaltsabwasser in seine eigentlich für Reinigungsabwasser aus dem Viehstallbetrieb und die Abgänge aus dessen Tierhaltung bestimmte Sammelgrube einleitet.
Das ist zumindest wasserrechtlich bedenklich und mag von der Klägerin als unredlich empfunden werden, was wohl auch der Beklagte nicht wird leugnen können. Denn er kann - unter diesem Gesichtspunkt - nicht frei über die Haushaltsabwässer verfügen. Jedoch ist das nicht Gegenstand der Entscheidung dieses Rechtsstreits, sondern einer von den Parteien für die Zukunft anzustrebenden, auch wasserrechtlichen Belangen Rechnung tragenden Regelung der Verhältnisse. Es wird Sache der Klägerin sein, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, dass der Beklagte die Haushaltsabwässer getrennt andient und dafür in die Entgeltpflicht genommen wird.
Diesen Rechtszustand muss sie erst herstellen. Bislang gibt es einen Vertrag zwischen den Parteien nicht, wie bereits ausgeführt. Nur ein Entsorgungsvertrag aber kann zivilrechtliche Grundlage für einen Entgeltanspruch der Klägerin sein. Die Rechtskonstruktion der Klägerin, basierend auf dem Gedanken von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, vermögen nicht zu überzeugen.
Billigkeitserwägungen können einen Vertragsschluss, dessen Voraussetzungen die Klägerin, wie im Einzelnen dargelegt, selbst definiert hat, nicht ersetzen, sondern sie kommen erst dann zum Tragen, wenn eine schulrechtliche Sonderverbindung der Parteien zustande gekommen ist.
Auch wirft die Klägerin dem Beklagten ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 12 Abs. 6 AEB vor und zwar im Zusammenhang mit dem "Umpumpen" der Haushaltsabwässer.
Die vertragsausführenden AEB erlangen indessen ebenfalls erst dann Geltung, wenn nach den vertragskonstitutiven AEB ein Schuldverhältnis zustande gekommen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein von den Besonderheiten des Einzelfalles geprägte Lebenssachverhalt. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu entscheiden. Auch weicht der Senat nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab.
Ende der Entscheidung
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