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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: 11 U 19/96
Rechtsgebiete: HOAI, Komm-VerfDDR, ZPO, BGB


Vorschriften:

HOAI § 55
HOAI § 54 Abs. 1 Nr. 3 b, Nr. 4 b u. 5 b
HOAI § 22
HOAI § 53
HOAI § 54
HOAI § 55 Nr. 4
HOAI § 20
HOAI § 52 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
Komm-VerfDDR § 21 Abs. 3 k
Komm-VerfDDR § 27
Komm-VerfDDR § 21 Abs. 2
Komm-VerfDDR § 27 Abs. 3 S. 2
Komm-VerfDDR § 21
Komm-VerfDDR § 44
ZPO § 139
ZPO § 91 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7
BGB § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 19/96 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.04.2001

Verkündet am 10.04.2001

in dem Rechtsstreit

wegen Ingenieurhonorar

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, die Richterin am Oberlandesgericht Pisal und den Richter am Landgericht Hüsgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 09.01.1996 abgeändert und die Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger 1.387.762,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.10.1999 zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen auf 1.658.933,18 DM für die Zeit vom 29.03.1997 bis zum 18.10.1999. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt der Kläger 27 %, die Beklagte zu 1. 73 %. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden die des Klägers zu 93 % der Beklagten zu 1. auferlegt, die des Klägers trägt die Beklagte zu 1. zu 7 %; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Darüber hinaus wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt insgesamt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.450.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1. zuvor in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 120.787,70 DM, die der Beklagten zu 1. beläuft sich auf 1.387.762,80 DM.

Tatbestand:

I.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten um die Bezahlung von Ingenieurhonorar, das der Kläger für die Planung einer Kläranlage beansprucht. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist nach einem Teilvergleich zurückgenommen worden. Im Streit befindlich sind zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. Forderungen für die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 5 (LP 1 - 5), wobei die Ansprüche für die LP 5 nach übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung nicht mehr in voller Höhe gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Im Einzelnen liegt dem Berufungsverfahren der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 29.10. bzw. 10.12.1990 schloss die Beklagte zu 2. mit dem Ing.-Büro S GmbH in C einen Vertrag über Ingenieurleistungen betreffend den Neubau einer Kläranlage in F. Dem Vertrag wurden als Anlage 1 die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Ingenieurleistungen in der Wasserwirtschaft (ABV-Ing.-Was) beigefügt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages und der allgemeinen Vertragsbestimmungen wird auf die Vertragsurkunde vom 29.10./10.12.1990 Bezug genommen (Bl. 85 - 115 d. A., Bd. I).

Gem. § 1 des Vertrages wurde das Bauvorhaben als "Neubau Kläranlage F " bezeichnet und umfasste die folgenden Objekte:

Objekt 1: Rechen, Sandfang, Biologie, Nachklärung, Vorklärung, Betriebsgebäude; Objekt 2: Schlammfaulung, Gasverwertung, Maschinenhaus, Gasbehälter; Objekt 3: Schlammentwässerung; Objekt 4: Straßen und Wege, Freianlagen; Objekt 5: Umbau Abwasserpumpwerk (Zulauf KA).

Nach § 3 des Ingenieurvertrages sollte die S GmbH alle Leistungsphasen des § 55 HOAI erbringen. Die Leistungsphasen 2-6 sollte die S GmbH durch den Kläger erbringen lassen.

Die Beklagte zu 2. plante seinerzeit, mit der Beklagten zu 1. einen Konzessionsvertrag über die Nutzung der Kläranlage in F zu schließen. Nach Abschluss des Ingenieurvertrages stellte sich heraus, dass die Beklagte zu 1. zum Abschluss eines solchen Konzessionsvertrages mit der Beklagten zu 2. nicht mehr bereit war. Die Beklagte zu 1. wollte die Abwasserentsorgung in der Stadt F künftig als kommunale Aufgabe betreiben und beschloss ihrerseits, selbst eine neue Kläranlage zu errichten.

Am 24.04.1991 fand bei der Beklagten zu 1. eine Besprechung statt, an der u. a. der Kläger, Mitarbeiter der Beklagten zu 1. sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten zu 2. teilnahmen. In einem zu dieser Besprechung von dem Kläger gefertigten Protokoll heißt es u. a.:

"Hier wurde vom Bürgermeister Folgendes festgelegt:

1. Die Stadt F erteilt dem Ing.-Büro R schriftlich auf der Grundlage des vorliegenden Ingenieurvertrages, der zwischen der C und dem Büro R bzw. dem Ing.-Büro S GmbH abgeschlossen worden ist, den Auftrag, die Leistungsphasen 1 - 4 zu erbringen.

2. Die Stadt F ist sich noch nicht schlüssig, wer die Kläranlage betreiben wird.

Sie wird in der Zwischenzeit eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Kläranlage von der Stadt oder von einem Dritten betrieben wird.

3. Der Vorentwurf wird vom heutigen Datum an gerechnet in 3 bzw. spätestens in 4 Wochen in F zur Vorlage gebracht."

Unter Bezugnahme auf diese Besprechung teilte die Beklagte zu 1. durch Schreiben ihres Bürgermeisters, Herrn W, vom 3.5.1991 wörtlich mit:

"Ausgehend von der Besprechung am 24.04.1991 in unserem Hause teilen wir Ihnen mit, dass die Stadt F mit der weiteren projektmäßigen Bearbeitung des Neubaus "Kläranlage F " durch das Ing.-Büro R einverstanden ist. Sollten sich in der Zwischenzeit keine anderen Klärungen der Kostenerstattung ergeben, übernimmt die Stadt F die Verbindlichkeiten. Grundlage dafür bildet der Ing.-Vertrag Nr. zwischen der C und dem Ing.-Büro S GmbH.

Der Leistungsumfang bezieht sich auf die im Vertrag unter § 3 Abs. 2 aufgeführten Leistungsphasen 1-5.

Die in der Anlage 4 des Vertrages aufgeführten Terminstellungen sind entsprechend der Fertigstellung der Anlage 12/92 zu überarbeiten."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Besprechung vom 24.04.1991 wird auf die Gesprächsvermerke des Klägers und des Zeugen W (Anlagen K 8 und K 9) sowie hinsichtlich des Schreibens vom 03.05.1991 auf dieses (Anlage K 10) Bezug genommen.

Der Kläger fertigte unter dem 16.05.1991 einen Vorentwurf, der am 10.06.1991 mit Vertretern der Beklagten zu 1. sowie weiteren Behördenvertretern erörtert wurde. Wegen der in diesem Termin übergebenen Vorplanungsunterlagen wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen, wegen des Inhalts und Ergebnisses des Gespräches vom 10.06.1991 auf den Aktenvermerk des Zeugen G gemäß Anlage K 12. Zeitlich parallel gab die Beklagte zu 1. unter Einschaltung der S GmbH Vermessungsleistungen in Auftrag. Sie beauftragte die S GmbH mit der Überprüfung des Vertragsangebotes zu den Vermessungsleistungen einschließlich der Honorarermittlung; sie gab ein Gutachten über die Baugrund- und Gründungs Verhältnisse in Auftrag. Die für diese Tätigkeit ausgestellten Rechnungen seitens der S GmbH wurden von der Beklagten zu 1. ausgeglichen.

Am 26.09.1991 stellte der Kläger der Beklagten zu 1. den als Anlage K 16 überreichten Entwurf vor. Über den Inhalt dieses Termins fertigte die Beklagte zu 1. und die S GmbH jeweils einen Aktenvermerk (Anlagen K 17 und K 18). Es wurde festgehalten, dass der Kläger bei der Aufstellung des Entwurfes die bei der Begutachtung des Vorentwurfes getroffenen Feststellungen berücksichtigt habe und dass der Genehmigungsplanung zugestimmt werde. Im Oktober 1991 forderte die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 2. zur Herstellung eines Trinkwasseranschlusses für die neu zu bauende Kläranlage auf; sie beauftragte die D mit der Herstellung eines Bautelefonanschlusses im Januar 1992, die E zur Herstellung der Stromversorgung und beglich weitere Rechnungen der S GmbH im Zusammenhang mit der Einholung hydrologischer Gutachten.

Am 12.11.1991 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1., in deren Verlauf dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Kläranlage nicht entsprechend seiner bisherigen Planung gebaut werden solle. Es sei nunmehr eine Abwasserbehandlungsanlage mit 40.000 E+EGW im Endausbau vorgesehen. Dem Kläger wurde anheimgestellt, mit der Beklagten zu 1. einen Vertrag über die Planung einer Anlage mit den genannten Dimensionen abzuschließen, wie im Protokoll der Beklagten vom 29.11.1991 festgehalten (Anlage K 24). Zum Abschluss einer neuen Vereinbarung kam es nicht.

Mit Schreiben vom 20.05.1992 übersandte der Kläger der Beklagten zu 1. Honorarrechnungen über insgesamt 1.344.838,29 DM unter Bezugnahme auf eine Ermächtigung der S GmbH zur Rechnungslegung vom 18.05.1992. Die Leistungsphasen 1 - 4 rechnete er als voll erbrachte Leistungsphasen ab. Für die Leistungsphase 5 verlangte der Kläger 40 % des auf sie entfallenden Honoraranteils. Mit Vertrag vom 21./22.06.1992 trat die S GmbH sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. entsprechend der Honorarberechnung vom 22.05.1992 an den Kläger ab. Die Abtretung wurde mit Vertrag vom 05.04.1994 entsprechend der Neuberechnung des Honorars vom 24.03.1994 erweitert.

Die Beklagte zu 1. lehnte die Begleichung der Rechnung ab und verwies den Kläger an die Beklage zu 2. als Vertragspartner. Die Beklagte zu 2. wiederum bezeichnete die Beklagte zu 1. als Honorarpflichtige. Schließlich erstritt der Kläger vor dem Kreisgericht B, Zweigstelle F, ein obsiegendes Urteil, das in zweiter Instanz durch das Bezirksgericht C mit Urteil vom 17.09.1993, Az.:, aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde mit der Begründung, die Rechnungen seien nicht prüfbar.

Daraufhin beauftragte der Kläger Herrn B aus U mit der Erstellung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung. Auf der Grundlage der Kostenschätzung und des Kostenvoranschlages des Klägers vom 20.09.1991 erarbeitete B eine Honorarberechnung (Anlage K 43 a und b); auf diese Honorarberechnung gestützt hat der Kläger bei dem Landgericht Cottbus erneut Klage erhoben.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte zu 1. habe jedenfalls durch das Schreiben ihres Bürgermeisters vom 03.05.1991 die S GmbH mit der Erbringung der Ingenieurleistungen für die LP 1 - 5 auf der Grundlage des Ingenieurvertrages mit der Beklagten zu 2. beauftragt. Für die nicht ausgeführte LP 5 hat der Kläger 60 % der auf diese Leistungsphase entfallenden Ansprüche geltend gemacht. Er war der Ansicht, er habe bei der Planung der Kläranlage hinsichtlich der Anlagekapazität von den Vorgaben der Beklagten ausgehen können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 1.773.120,13 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 14.12.1994 zu zahlen und die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 478.829,62 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 27.12.1994 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. war der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die Forderung aus dem Ingenieurvertrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sie war der Ansicht, sie habe dem Kläger keinen Auftrag erteilt, der außerdem jedenfalls mangels Zustimmung der Gemeindevertretung der Beklagten zu 1. gem. § 21 Abs. 3 k i.V.m. § 27 der Kommunalverfassung der DDR unwirksam gewesen sei.

Darüber hinaus war die Beklagte zu 1. der Ansicht, die Ing.-Leistungen seien an den Zielvorstellungen und dem notwendigen Leistungsumfang einer Kläranlage für die Beklagte zu 1. vorbeigegangen. Die S GmbH habe vor Vertragsschluss behauptet, nur eine Großanlage für die Stadt und das Umland sei genehmigungsfähig, nicht jedoch wie später von der Beklagten zu 1. geplant und auch gebaut eine kleinere Kläranlage. Sie war der Ansicht, allein die Beklagte zu 2. sei Auftraggeberin für die damals beabsichtigte Großkläranlage gewesen. Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Sachverständigen B stelle keine prüffähige Schlussrechnung dar. Der zugrunde liegende Kostenvoranschlag vom 20.09.1991 lasse nicht erkennen, wie die anrechenbaren Kosten ermittelt worden seien. Es fehle eine Kostenberechnung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HOAI für die Leistungsphasen 1-5 gem. DIN 276.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Klagebegründung, die Klageerwiderung und die weiter gewechselten Schriftsätze der Parteien jeweils nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Kammer hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, denn einer mangels Prüfbarkeit abgewiesenen Klage auf Ingenieurhonorar stehe die Einrede der Rechtskraft nicht entgegen; die Klage sei aber unbegründet, da ein Vertrag mit der Beklagten zu 1. nicht zustande gekommen sei.

Zwar könne man in dem Schreiben des Bürgermeisters W der Beklagten zu 1. vom 03.05.1991 eine Beauftragung der S GmbH zur Planung der Kläranlage im Umfang der LP 1 - 5 sehen. Das Schreiben könne auch als Schuldübernahme durch die Beklagte zu 1. hinsichtlich der Verpflichtungen der Beklagten zu 2. auszulegen sein, wobei die Kammer dazu tendiere, einen eigenen Auftrag an die S GmbH durch die Beklagte zu 1. in dem Schreiben zu sehen. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte zu 1. die Kläranlage am 03.05.1991 schon als eigene kommunale Aufgabe selbst habe errichten wollen und von einem Konzessionsvertrag mit der Beklagten zu 2. damals schon abgerückt sei. Auch habe nur die Beklagte zu 1. in den Besprechungen zwischen den Parteien maßgeblichen Einfluss auf die Planung genommen; auch die vom Kläger hergestellten Pläne seien nur an die Beklagte zu 1. übermittelt worden. Die Frage könne jedoch offen bleiben, denn eine mit dem Schreiben vom 03.05.1991 erklärte etwaige Auftragserteilung binde die Beklagte zu 1. jedenfalls nicht, da ihr Bürgermeister nicht ermächtigt gewesen sei, im Namen der Beklagten zu 1. eine Verpflichtungserklärung in diesem Umfange abzugeben. Am 03.05.1991 habe entsprechend der seinerzeit geltenden Kommunalverfassung der DDR ausschließlich die Gemeindevertretung über diesen Auftrag für die Beklagte zu 1. beschließen können. Aus § 21 Abs. 2 Kommunalverfassung der DDR folge die Zuständigkeit der Gemeindevertretung im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Gemeinde; der Gemeindevertretung seien die Verfügung über Gemeindevermögen ausschließlich vorbehalten gewesen. Unter diesem Vorbehalt falle auch die Beschlussfassung über den Bau einer Kläranlage mit einem Kostenvolumen in Millionenhöhe. Lediglich in Fällen äußerster Dringlichkeit gem. § 27 Abs. 3 S. 2 Kommunalverfassung der DDR sei der Bürgermeister berechtigt gewesen, anstelle der Gemeindevertretung zu handeln, habe dieses Handeln aber nachträglich durch die Gemeindevertretung genehmigen lassen müssen.

Eine Ermächtigung zur Abgabe der Erklärung vom 03.05.1991 habe der Kläger nicht vorgetragen Ein solch zustimmender Beschluss der Gemeindevertretung sei nicht entbehrlich. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des OLG Rostock berufen, das in Anlehnung an eine Entscheidung des BGH eine Willenserklärung des Bürgermeisters auch ohne Beschlussfassung der Gemeindevertretung für rechtsverbindlich halte. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes habe auf die baden-württembergische Gemeindeverfassung abgestellt. Die Beklagte zu 1. sei auch nicht gem. § 242 daran gehindert, sich auf die fehlende Vertretungsmacht des Bürgermeisters zu berufen. Sie habe keinen Vertrauenstatbestand bei dem Kläger gesetzt. Auch die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht seien nicht vorgetragen. Es könne darum offen bleiben, ob die von dem Kläger vorgelegte Schlussrechnung, erstellt durch den Sachverständigen B, nunmehr prüffähig sei. Bedenken könnten sich daraus ergeben, dass dieser Schlussrechnung die Kostenschätzung des Klägers vom 20.09.1991 zugrunde liege anstelle einer Kostenberechnung. Es könne auch dahinstehen, ob der Vertrag zwischen der S GmbH und der Beklagten zu 1. der Schriftform genüge und bedürfe auch keiner Entscheidung, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. an die früheren Schlussrechnungen vom 22.05.1992 der Höhe nach gebunden sei.

Auch nach Bereicherungsgrundsätzen stehe dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. für die von ihm tatsächlich erbrachten Planungsleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu, denn die Unterlagen des Klägers seien von der Beklagten zu 1. nicht verwertet worden.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung hat der Kläger zunächst den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch gegen beide Beklagte weiterverfolgt und die Auffassung der Kammer zur Vertretung der Beklagten zu 1. durch den Bürgermeister angegriffen. Zudem sei der Vertrag am 03.07.1991 anlässlich einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nachträglich genehmigt worden. Das Gericht habe auch gegen § 139 ZPO mit dieser Überraschungsentscheidung verstoßen. Wegen der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur pauschalen Abgeltung nicht erbrachter Leistungen hat der Kläger diese konkret berechnet und die Klage zunächst erhöht, kurz darauf die Klage jedoch wieder zurückgenommen bis auf den zuvor geltend gemachten Umfang, weil der Bundesgerichtshof eine Bindung des Ingenieurs an die einmal geltend gemachten Honoraransprüche der Höhe nach bejaht habe auch im Falle der an sich unzulässigen pauschalen Abrechnung.

Mit Vergleich vom 28.09.1999 haben der Kläger und die Beklagte zu 2. den Rechtsstreit innerhalb dieser Parteien gütlich beigelegt. Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. nach Zahlung eines Betrages von 750.000 DM zzgl. Zinsen und Kosten mit Schriftsatz vom 29.10.1999 zurückgenommen (Bd. VII, Bl. 1741).

In Höhe eines Teilbetrages von 271.170,37 DM hat der Kläger den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1. für erledigt erklärt, soweit Honorar für nicht erbrachte Leistungen der LP 5 in Höhe von insgesamt 316.402,98 DM zzgl. Zinsen geltend gemacht worden ist.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 09.01.1996 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.501.949,76 DM nebst 4 % Zinsen auf 1.773.120,13 DM vom 27.12.1994 bis 18.10.1999 sowie 4 % Zinsen auf 1.501.949,76 DM seit dem 19.10.1999 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung an und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1. wirft dem Kläger vor, die Anlage an den Bedürfnissen vorbei viel zu hoch dimensioniert zu haben und insoweit seine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt zu haben. Dieser Vorwurf sei ihm auch zur Höhe des Honorars zu machen, über das er hätte aufklären müssen. Die Nebenkosten könnten nicht pauschal abgerechnet werden, da dies nicht schriftlich vereinbart worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 03.05.1991. Das Gutachten des Sachverständigen B sei als Privatgutachten des Klägers nicht verwertbar. Etwaige Ansprüche aus dem im Jahre 1992 beendeten Vertrag seien jedenfalls gem. § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjährt. Sie greift die Rechnung der Höhe nach an.

Im Einzelnen rügt sie insbesondere die folgenden Ansätze:

Der Kläger habe zu den Objekten 1 - 5 entsprechend dem Vertrag die LP 1 - 4 nicht vollständig erbracht; die Planung der Anlage in 3 Ausbaustufen stelle nicht 3 verschiedene Planungskonzepte dar, die jedes für sich selbständig abgerechnet werden dürften. Es handele sich um eine einheitliche Planung, die auch nur einmal in Rechnung gestellt werden dürfe; die anrechenbaren Kosten für alle 4 Leistungsphasen hätten gemäß der Kostenberechnung ermittelt werden müssen. Die vom Kläger vorgelegte Kostenschätzung ergebe zu hohe Beträge.

Die Planung der technischen Ausrüstung in den LP 1 - 5 sei nicht beauftragt gewesen und auch technisch nicht unbedingt zur Planung der Grundleistungen notwendig gewesen; Die anrechenbaren Kosten zu den einzelnen Objekten der Schlussrechnung Anlage K 58 b sei zu hoch.

Die LP 5 berücksichtige ersparte Aufwendungen des Klägers nicht in ausreichender Höhe; die Berechnung sei nicht zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung sowie die weiter gewechselten Schriftsätze der Parteien jeweils nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Senat Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 05.06.2000 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen F vom 04.11.2000 (Bd. VII, Bl. 1790 ff) sowie das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat am 12.01.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Zwar hat das Bezirksgericht C in einem vorangegangenen Prozess die Ansprüche des Klägers rechtskräftig abgewiesen, jedoch mit Hinweis darauf, dass eine prüfbare Schlussrechnung des Klägers nicht vorliege und etwaige Ansprüche darum jedenfalls derzeit nicht fällig seien. Wie die Kammer dargelegt hat, steht die Rechtskraft eines solchen Urteils, mit dem Ansprüche als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden, der erneuten Geltendmachung einer Honorarforderung nicht entgegen. Auf die Ausführungen der Kammer hierzu wird Bezug genommen.

II.

1.

Der Kläger ist zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche der S GmbH berechtigt. Die S GmbH hat an den Kläger das Recht zur Erstellung der Honorarberechnung und zur Geltendmachung der daraus sich ergebenden Honoraransprüche mit Abtretungsvereinbarung vom 21.726.06.1992 (Anlage K 34) und vom 05.04.1994 (Anlage K 39) in Höhe der Klageforderung abgetreten. Ob das Recht auf Rechnungslegung delegiert werden kann, kann dahinstehen, nachdem die S GmbH die Schlussrechnung vom 24.03.1997 mitunterzeichnet hat. Damit hat sie über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren dokumentiert, dass sie mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, die sie nunmehr auch selbst durch ihre Unterschrift beziffert, durch den Kläger einverstanden ist.

2.

Der Kläger hat dem Grunde nach aus abgetretenem Recht Honoraransprüche gegen die Beklagte zu 1. aus einem zwischen der S GmbH und der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Ingenieurvertrag zur Planung einer Kläranlage.

Mit ihrem Schreiben vom 03.05.1991 hat die Beklagte zu 1. der S GmbH einen Auftrag zur Planung einer Kläranlage für die Stadt F entsprechend dem Vertrag mit der Beklagten zu 2. erteilt. Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des Schreibens vom 03.05.1991 und der Verlauf und der Inhalt der Besprechungen, insbesondere der am 24.04.1991, die letztlich zu diesem Schreiben geführt haben.

Das Schreiben vom 03.05.1991 nimmt Bezug auf die Besprechung am 24.04.1991, die bei der Beklagen zu 1. stattgefunden hat und es teilt zunächst mit, dass die Beklagte zu 1. mit der weiteren projektmäßigen Bearbeitung des Neubaus "Kläranlage F" durch das Ingenieurbüro R einverstanden sei. Bereits dieser Passus lässt einen Rückschluss darauf zu, dass die Stadt selbst sich als Auftraggeber der projektmäßigen Bearbeitung sah, denn ansonsten wäre dieses von ihr erklärte "Einverständnis" obsolet. Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass die Beklagte zu 1. mit dieser Aussage klarstellen wollte, dass die zunächst für die Beklagte zu 2. begonnenen Arbeiten nunmehr in ihrem Auftrag weitergeführt werden sollten, und zwar durch den Kläger.

Des Weiteren besagt das Schreiben, dass die Beklagte zu 1. die Verbindlichkeiten auf der Grundlage des Ingenieurvertrages zwischen der C und der S GmbH übernimmt, wenn sich "in der Zwischenzeit keine anderen Klärungen der Kostenerstattung ergeben sollten". Diese Formulierung ist nicht eindeutig im Sinne einer unbedingten und alleinigen Kostenübernahme durch die Beklagte zu 1. zu verstehen, sie stellt aber klar, dass jedenfalls die Beklagte zu 1. für die Verbindlichkeiten einstehen wird. Welche anderweitige Klärung der Kostenfrage die Beklagte zu 1. mit diesem Schreiben gemeint hat, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die Unsicherheit dürfte aus der Vorgeschichte resultieren, weil vertraglich die C verpflichtet war, von der jedoch zu dem Zeitpunkt schon feststand, dass sie die Anlage nicht errichten und auch die projektmäßige Bearbeitung nicht weiter durchführen sollte. Fraglich war seinerzeit noch, ob die C als Betreiber der Anlage in Betracht kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Passus verständlich, dass die Kostenfrage auch noch anders geregelt werden könnte, indem entweder die Beklagte zu 2. oder ein anderer Betreiber als auch die Beklagte zu 1. jeweils als Vergütungspflichtige hätten in Betracht kommen können. Da dies zum damaligen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt war, stellte die Beklagte zu 1. gegenüber der S GmbH klar, dass in jedem Falle sie die Verbindlichkeiten übernehmen werde und dass die weitere projektmäßige Bearbeitung von ihr beauftragt werde. Gleichzeitig stellte das Schreiben klar, dass die bislang geleisteten Arbeiten ebenfalls von der Beklagten zu 1. als für sie erbracht angesehen werden sollten, denn im 3. Absatz bezeichnet die Beklagte zu 1. als Leistungsumfang die im Vertrag C /S unter § 3 Abs. 2 aufgeführten Leistungsphasen 1-5. die zu dem Zeitpunkt im Mai 1991 teilweise schon erbracht waren. Die konkrete Eingrenzung des Leistungsumfanges ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beklagte zu 1. mit diesem Schreiben einen Auftrag an die S GmbH erteilt hat. Letztlich spricht hierfür auch noch der letzte Absatz, mit dem die Beklagte zu 1. fordert, die Anlage 4 des Vertrages mit den Terminstellungen zu überarbeiten, um das von der Beklagten zu 1. geforderte Fertigstellungsdatum 12/92 zu gewährleisten.

Die vorstehenden Zitate lassen erkennen, dass die Beklagte zu 1. die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages gegenüber der S GmbH benannt hat: Sie hat sich mit der weiteren projektmäßigen Bearbeitung einverstanden erklärt, sich für die Verbindlichkeiten stark gemacht, dazu auf den bestehenden Vertrag Bezug genommen, weiterhin unter Bezug auf den Vertrag den Leistungsumfang definiert und ein von ihr gewünschtes Fertigstellungsdatum genannt und gefordert, dies durch einen entsprechenden Zeitenplan zu gewährleisten.

Auch die Vorgeschichte enthält ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. mit dem Schreiben vom 03.05.1991 selbst Vertragspartner der S GmbH werden wollte und stützt insoweit die Auslegung des Schreibens in diesem Sinne. Das Schreiben vom 03.05.1991 zeigt, dass der Beklagten zu 1. der Ursprungsvertrag vorgelegen hat. Außerdem nimmt das Schreiben Bezug auf die Besprechung vom 24.04.1991, an der laut Aktenvermerk des Klägers, dessen Inhalt und Richtigkeit unstreitig sind, von Seiten der C niemand teilgenommen hatte. Bei dieser Besprechung wurde die Dimension der Anlage auf der Grundlage des Vorschlages des Klägers besprochen und mit 45.000 E+EGW in der ersten Ausbaustufe festgelegt. In einem zweiten Teil der Besprechung, die nur mit dem Bürgermeister, einem Vertreter der Stadt und der S GmbH sowie mit dem Kläger stattfand, wurde vom Bürgermeister festgelegt, dass die Beklagte zu 1. dem Kläger schriftlich auf der Grundlage des vorliegenden Ingenieurvertrages zwischen der C und dem Kläger bzw. der S GmbH den Auftrag zur Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 erteilen werde und dass der Vorentwurf drei oder spätestens vier Wochen später bei der Stadt zur Vorlage gebracht werden solle. Weiter äußerte der Bürgermeister, dass noch nicht bestimmt sei, wer die Kläranlage betreiben wird. In Betracht kam die Beklagte zu 1. selbst oder ein Dritter.

Das Schreiben vom 03.05.1991 setzt dann diese in dem Aktenvermerk festgehaltenen Erklärungen des Bürgermeisters in die Tat um, und zwar unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Besprechung vom 24.04.1991. Bereits eine Besprechung am 27.03.1991 hatte ohne die C stattgefunden, nur mit dem Bürgermeister und Vertretern der Beklagten zu 1. sowie Herrn G von der S GmbH und dem Kläger. Bei diesem Termin äußerte die Beklagte zu 1. ihr Missfallen über die bisherige Sachbehandlung durch die C, die ihr zu zögerlich erschien, und die Absicht, die Kläranlage selbst zu erstellen.

Kurz zuvor hat die Beklagte zu 1. mit einem Schreiben vom 20.03.1991 der S GmbH mitgeteilt, dass sie die Protokolle der Beratungen vom 13. und vom 20.02.1991 in bestimmten Punkten beanstande. So habe die Beklagte zu 1. keineswegs die Oberbauleitung und örtliche Bauüberwachung durch das Ingenieurbüro S GmbH auf Grundlage des bestehenden Ingenieurvertrages akzeptiert und befürwortet, sondern laut Protokoll vom 13.02.1991 nur die Aussage wiederholt, dass durch den Dezernenten für Wirtschaft der Beklagten zu 1. akzeptiert werde, dass der Vorentwurf durch das Ingenieurbüro S GmbH bearbeitet wird. Mit dieser Formulierung deutete sich bereits an, dass die Beklagte zu 1. nun auch offiziell als Vertragspartner der S GmbH/des Klägers in Erscheinung treten wollte, da ansonsten wiederum ihre Einverständniserklärung überflüssig gewesen wäre. Die Beschränkung dieses Einverständnisses auf den Vorentwurf wird ebenfalls nur plausibel, wenn man hieraus eine Beauftragung eines bestimmten Leistungsumfanges ersieht.

Bezieht man die Protokolle der Beratungen vom 13.02. und vom 20.02.1991 in die Gesamtbetrachtung mit ein, so zeigt sich, dass das Schreiben vom 03.05.1991 dem im Verlaufe von drei Monaten in zahlreichen Beratungen und Besprechungen gefundenen Entschluss der Beklagten zu 1. entspricht, die Kläranlage selbst zu planen und Auftraggeber anstelle der C zu werden. Bereits bei der ersten Beratung am 13.02.1991, an der laut Protokoll Vertreter der Beklagten zu 1. und zu 2. sowie der Umlandgemeinden und der S GmbH teilnahmen, zeichnete sich ab, dass die C, die nur ca. sieben Wochen zuvor den Ingenieurvertrag mit der S GmbH abgeschlossen hatte, nicht mehr Auftraggeber sein würde, denn in dem Protokoll ist festgehalten, dass der Vertreter der Beklagten zu 1. darüber informiert habe, dass die Bildung eines Abwasserverbandes mit den Umlandgemeinden geplant sei. Dieser Verband gehe davon aus, Eigentümer der Grundmittel zu werden und sich der C als Betreiber zu bedienen. Unter "Beratungsergebnisse 2." wird definiert, wer Auftraggeber des Ingenieurbüros ist, nämlich der Verband - also der zuvor genannte noch zu gründende Abwasserverband - im Zusammenwirken mit der C. Auch im weiteren Verlauf des Protokolls wird der Auftraggeber immer als solcher bezeichnet, nicht etwa konkret benannt, was im Hinblick auf den abgeschlossenen Ingenieurvertrag nahegelegen hätte, zumal die Beklagte zu 2. bei dieser Besprechung vertreten war. Diese Formulierung deutet daraufhin, dass die Frage des Auftraggebers wieder offen war. So hat sich auch der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert, dass ihm daran gelegen gewesen sei, den Auftrag zu behalten und die Stadt als Auftraggeberin zu gewinnen, nachdem sich bald herausgestellt habe, dass die Beklagte zu 2. wahrscheinlich nicht alleiniger Betreiber der Anlage werden würde. Entsprechend werden auch Auftraggeber und Betreiber in dem Protokoll nur als solche abstrakt benannt, nicht namentlich.

Bereits in der folgenden Woche, am 20.02.1991, informierte die S GmbH den Vertreter der Beklagten zu 1. über einen bestehenden Ingenieurvertrag mit der Beklagten zu 2. und sagte auf dessen Bitte die Übersendung einer Kopie des Vertrages zu, deren Erhalt die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 20.03.1991 auch bestätigte. Im Gespräch vom 27.03.1991 äußert die Beklagte zu 1. die Absicht, die Kläranlage selbst zu erstellen. Der Inhalt der Gespräche und eine Ortsbesichtigung dienten offensichtlich der Erstellung des Vorentwurfes, den der Kläger der Beklagten zu 1. für einen Zeitpunkt vor dem Ende des Monats Mai 1991 zusagte. Bei diesem Gespräch am 27.03.1991 war die Beklagte zu 2. nicht mehr vertreten. Auch am 09.04.1991 fehlte die Beklagte zu 2., als der Kläger und die S GmbH die Ergebnisse ihrer Voruntersuchungen und Vorüberlegungen vorstellten. Am 24.04.1991, wiederum ohne die Beklagte zu 2., nur mit Vertretern der Beklagten zu 1. der staatlichen Gewässeraufsicht, der Bezirks Verwaltungsbehörde C und der S GmbH bzw. dem Kläger wurde entsprechend dem Alternativvorschlag A, den der Kläger bei der vorhergehenden Besprechung vorgestellt hatte, die Dimension und Struktur der Kläranlage festgelegt sowie - ohne Gewässeraufsicht und Bezirksverwaltungsbehörde - die schriftliche Auftragserteilung bezüglich der Leistungsphasen 1 - 4 angekündigt und die Vorlage des Vorentwurfes terminiert. Das von der S GmbH über diese Besprechung am 30.05.1991 aufgestellte Protokoll nennt unter 8. ebenso wie das Protokoll des Klägers den Auftrag der Beklagten zu 1., im Unterschied zum Vermerk des Klägers allerdings über die Leistungsphasen 1-5, wie mit dem Schreiben vom 03 05.1991 auch geschehen.

Die aufgezeigte Entwicklung seit Vertragsabschluss in den drei Monaten vom 13.02. bis zum 03.05.1991 zeigt deutlich, dass der Vertrag mit der Beklagten zu 2. weder vom Leistungsumfang noch ausschließlich mit der Beklagten zu 2. in der ursprünglich vertraglich festgelegten Art und Weise hätte durchgeführt werden können, weil sich die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse grundlegend geändert hatten, und dass dies auch allen Beteiligten klar war, die gemeinsam versuchten, aus der neuen Konstellation, die auch noch nicht abschließend geklärt war, so z. B. hinsichtlich der Frage des Betreibers der Anlage, einen tragfähigen Konsens zu finden, der eine baldige Erstellung der Anlage ermöglichte. Nicht zuletzt aus zeitlichen Erwägungen entschied sich die Beklagte zu 1. dazu, die Anlage jedenfalls selbst planen und die Ausschreibung vorbereiten zu lassen und sich hierzu der bereits mit dem Projekt beschäftigten S, c; GmbH bzw. des Klägers zu bedienen sowie der S GmbH gegenüber für einen bestimmten, von ihr genau bezeichneten Leistungsumfang auch die Vergütungspflicht zu übernehmen.

Auch der weitere Verlauf der Beratungen und Bearbeitung des Projektes nach dem 03.05.1991 belegt die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung. Gemäß dem Protokoll über die Begutachtung des Vorentwurfes am 10.06.1991 schaltete die Beklagte zu 1. einen Berater mit dem Auftrag zur Stellungnahme hinsichtlich des vorgelegten Vorentwurfes ein, den Sachverständigen G. Die Beklagte zu 1. legte die Größenordnung der ersten Ausbaustufe fest. Am 26.09.1991 übergab der Kläger der Beklagten zu 1. den Entwurf, Mit Schreiben vom 15.10.1991 (Anlage K 19) unterrichtete die Beklagte zu 1. die Beklagte zu 2. über den Standort der geplanten Kläranlage und bat zur Sicherung der Bauausführung um die Herstellung eines Trinkwasseranschlusses. Mit dem selben Datum trat sie gegenüber der D als Bauherr auf (Anlage K 20). Bei der abschließenden Besprechung am 29.11.1991 war die Beklagte zu 2. wiederum nicht anwesend. Das am Ende des Protokolls zu diesem Termin (Anlage K 24) festgehaltene Beratungsergebnis nennt Vorgaben der Beklagten zu L, und es ist auch die Beklagte zu 1., die später einen Vertrag über die Planung und Erstellung einer Kläranlage mit einem anderen Ingenieurbüro abschließt.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte zu 2. neben der Verpflichtung, die die Beklagte zu 1. mit dem Schreiben vom 03.05.1991 eingegangen ist, selbst weiterhin aus dem Vertrag verpflichtet war. nachdem die Beklagte zu 2. aufgrund der teilweisen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits ist. Das Protokoll über die Grundsatzberatung vom 12.11.1991 spricht in seinem Beratungsergebnis dafür (Anlage K 24). Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. besteht ungeachtet der rechtlichen Einordnung als eigener Vertrag, Vertragsbeitritt oder gar Vertragsübernahme. Die Beklagte zu 1. hat sich jedenfalls neben der Beklagten zu 2. zur Übernahme der Verbindlichkeiten in einem bestimmten, durch das Schreiben vom 03.05.1991 definierten Umfang verpflichtet.

Hiermit war die Beklagte zu 2. auch einverstanden. Bei der Besprechung am 24.04.1991 war die Beklagte zu 2. anwesend, als der Bürgermeister der Beklagten zu 1. die Auftragserteilung für die LP 1 - 4 oder 1 - 5 angekündigt hat. Gegen das weitere Vorgehen der Beklagten zu 1. hat sie keine Einwände erhoben. Die erste Schlussrechnung hat sie an den Kläger mit dem Bemerken zurückgesandt, sie habe wegen der Übernahmeerklärung durch die Beklagte zu 1. nicht mit dieser Forderung gerechnet und daher keine Mittel im Haushaltsplan vorgesehen. Jedenfalls eine konkludente Genehmigung einer teilweisen Vertragsübernahme bzw. eines teilweisen Vertragsbeitritts lässt sich dem Verhalten der Beklagten zu 2. entnehmen.

3.

Die Wirksamkeit der Verpflichtung scheitert entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daran, dass der Bürgermeister der Beklagten zu 1. den Auftrag ohne entsprechende vorherige Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung erteilt hat. Zwar bestimmte § 21 Komm-VerfDDR, dass die Beschlussfassung über die für die Gemeinde wesentlichen Vorgänge der Gemeindevertretung vorbehalten war. Regelmäßig waren aber rechtsgeschäftliche Erklärungen des Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde auch ohne die innergemeindliche Willensbildung für diese verbindlich. Zwar verletzte ein solch eigenmächtiges Vorgehen die Vorschriften zur internen gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister, jedoch führte diese Überschreitung der Befugnisse im Außenverhältnis nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung; der Vertragspartner durfte auf die funktionale Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters vertrauen.

Der Senat hat diese Rechtsansicht bereits in seinem Urteil vom 20.02.1996 (AZ 11 U 72/95) im Anschluss an die vom Kläger zitierte Entscheidung des OLG Rostock vertreten, entgegen anders lautenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Jena, denen sich die Kammer in Übereinstimmung mit den Beklagten angeschlossen hat. Mit der ausführlichen Berufungsbegründung gegen diese Rechtsauffassung hat sich die Beklagte zu 1. nicht auseinandergesetzt. Weitere Ausführungen hierzu erscheinen nicht mehr veranlasst, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.04.1997 (BHG DtZ 1997, 358) die vorzitierte Entscheidung des Senats und die Rechtsauffassung des OLG Rostock bestätigt hat. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen vom 04.11. und 18.12.1997 (BauR 1998, 576) sowie 15.04.1998 fortgeführt, und auch das OLG Naumburg hat sich mit Urteil vom 18.09.1996 dieser Auffassung angeschlossen. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Zwar geht aus einem Aktenvermerk der S GmbH vom 05.03.1991 (Anlage K 3) hervor, dass diese wusste oder sogar daraufhingewiesen hat, dass ein Beschluss der Gemeindevertretung herbeizuführen gewesen wäre. Allein diese Rechtskenntnis hindert jedoch die Verbindlichkeit der Erklärung vom 03.05.1991 nicht, denn weder die S GmbH noch der Kläger waren in der Lage, von sich aus aktiv einen solchen Beschluss herbeizuführen, noch waren sie gehalten, die ordnungsgemäße gemeindeinterne Willensbildung zu hinterfragen bzw. zu kontrollieren. Der Aktenvermerk lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der S dem Kläger die fehlende Beschlussfassung bei Abgabe der Erklärung vom 03.05.1991 bekannt gewesen wäre. Auch die Beklagte zu 1. behauptet dies nicht konkret. Jedenfalls gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger oder die S bewusst die fehlende Beschlussfassung ausgenutzt und unter Umgehung der Gemeindevertretung eine Verpflichtung der Beklagten zu 1. in sittenwidriger Weise herbeigeführt hätten.

Angesichts der von der Ansicht des Landgerichts abweichenden Rechtsauffassung des Senats zur Frage der Bindungswirkung der Erklärung des Bürgermeisters kommt es nicht darauf an, ob diese Erklärung mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 03.07.1991 genehmigt worden ist, wie der Kläger zunächst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz in erster Instanz vorgetragen und mit der Berufungsbegründung wiederholt hat. Zwar wäre eine solche Genehmigung für die Kammer aufgrund ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich gewesen, ein Verfahrensfehler liegt jedoch dennoch nicht vor, denn eine der Beklagten hatte schon vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach der Bürgermeister die Beklagte zu 1. nicht wirksam verpflichtet habe, und gerade der nicht nachgelassene Schriftsatz lässt erkennen, dass das Landgericht in der mündlichen Verhandlung auf diesen Aspekt hingewiesen hat. Auch erheblicher Vortrag ist kein zwingender Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, es sei denn, das Gericht selbst hätte durch Versäumen rechtzeitig gebotener Aufklärung zu der Verspätung selbst beigetragen.

4.

Eine vertragliche Bindung der Gemeinde scheitert auch nicht daran, dass ein Ingenieurvertrag mit der S GmbH als Kreditverpflichtung gemäß § 44 KommVerf DDR genehmigungsbedürftig gewesen wäre. Die Vereinbarung einer Ingenieurleistung stellt nicht an sich eine Kreditverpflichtung im Sinne des § 44 KommVerf DDR dar, weil die daraus resultierende Verpflichtung regelmäßig eine nicht unerhebliche Größenordnung aufweist. Es ist auch nicht konkret vorgetragen, daß die übernommene Verpflichtung keine Deckung im Haushalt gefunden hätte. Darüber hinaus ist auch dieser Einwand nur für die interne Geschäftsführungsbefugnis, nicht jedoch für die Vertretungsmacht des Bürgermeisters im Außenverhältnis relevant.

5.

Die Wirksamkeit der Verpflichtung scheitert nicht am Schriftformerfordernis. Auch Ingenieurverträge können formlos, sogar konkludent geschlossen werden. Die Schriftform ist weder durch die HOAI vorgeschrieben, noch gem. § 127 BGB vereinbart worden. Die Ankündigung des Bürgermeisters vom 24.04.1991, er werde den Auftrag schriftlich erteilen, bedeutete noch nicht die Vereinbarung der Schriftform zwischen der Beklagten zu 1. und der S GmbH. Im Übrigen ist die Schriftform gewahrt, weil der Vertrag zwischen der S GmbH und der Beklagten zu 2. förmlich zustande gekommen ist und sich die Beklagte zu 1. auf diesen Vertrag, der ihr vorliegt, bezieht und ihn teilweise übernimmt. Der Sinn und Zweck der förmlichen Vereinbarung ist damit erreicht, denn die Beklagte zu 1. war aufgrund des ihr vorliegenden Vertrages über dessen Umfang und wirtschaftliche Tragweite informiert.

6.

Die Honoraransprüche der S GmbH sind nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Planung des Klägers völlig überdimensioniert und daher auch nicht teilweise bei der späteren Realisierung einer Kläranlage durch die S verwertbar gewesen wäre. Der Kläger hat nicht vorhersehbar zu hoch angesetzte Kapazitäten zugrunde gelegt. Die Ausrichtung der neuen Kläranlage beruhte auf Vorgaben der Beklagten zu 1. und 2. und war Gegenstand laufender Beratung zwischen den Ingenieuren und den Beklagten. Die tatsächlich erforderliche Kapazität konnte aber seinerzeit von allen Beteiligten nicht zuverlässig ermittelt werden. Der Kläger war gehalten, binnen weniger Wochen ein realistisches Konzept vorzulegen, da die Anlage schon Ende des darauffolgenden Jahres fertiggestellt sein sollte. Der Schriftverkehr und die Besprechungsprotokolle zeigen, dass die Größe der Anlage immer wieder Thema war und nicht eine willkürliche Entscheidung des Klägers, die an den Bedürfnissen offensichtlich vorbeigegangen wäre. Diese Bedürfnisse waren seinerzeit nicht genau zu ermitteln.

So war als Grundlage des Ingenieurvertrages vom Dezember 1990 in dessen Bau- und Leistungsbeschreibung, Anlage 4, eine Kapazität für ca. 62.000 E+EGW vereinbart. Die Beteiligten gingen dabei von einem Anschluss der Umlandgemeinden aus. Bei der Beratung vom 13.02.1991 waren die Bürgermeister einiger dieser 10 Umlandgemeinden, die das Protokoll (Anlage K 3) nennt, persönlich anwesend. Eine Bürgermeisterin gab den bereits gefällten Beschluß ihrer Gemeinde zum Anschluss bekannt. In ihrem Schreiben vom 20.03.1991 betont die Beklagte zu 1., dass sie den anderen Gemeinden den Anschluss an den Neubau gewährleiste.

In der Beratung am 27.03.1991 lag noch keine verbindliche Erklärung der Umlandgemeinden vor. Da die Zeit drängte, wurde beschlossen, die Kapazität zunächst am Bedarf der Beklagten zu 1. zu orientieren und eine Erweiterungsmöglichkeit für die Umlandgemeinden sowie eine weitere Erweiterung für unvorhergesehenen Bedarf einzuplanen. Den Vorentwurf sollte der Kläger noch vor Ende Mai vorlegen.

Das Protokoll der Sitzung vom 09.04.1991 (Anlage K 6) zeigt, dass der Kläger Ermittlungen zum Bedarf angestellt hat die in der Summe die vertraglich genannten 62.000 E+EGW ergeben, zzgl. einer Reserve für die Umlandgemeinden von 38.000, letztlich also einen Bedarf für 100.000 E+EGW. Es wird deutlich gesagt, dass die zukünftige Entwicklung, insbesondere der Industriebetriebe, ungewiss sei. Der Kläger stellte zwei Alternativen, A und B, vor, und die Beklagte gab zu erkennen, dass sie dem Vorschlag A zuneigte: 1. Ausbaustufe für 40.000 E+EGW, Vorklärung und Faulgasnutzung erst in einer Ausbaustufe. Es war die Beklagte zu L, die die Auffassung vertrat, weitere betriebliche Erhebungen brächten keine Klarheit über künftige Entwicklungen, und es sollte eine Ausbaukonzeption in einer gewissen Größenordnung vorgesehen werden.

Bei der Besprechung am 24.04.1991 legte sich nach dem Aktenvermerk (Anlage K 8) die Beklagte zu 1. auf den Vorschlag A und eine Endausbaugröße von 100.000 E+EGW nach stufenweisem Ausbau fest. Gegen Ausbaukonzeption und -große wurden keine Bedenken von den Anwesenden erhoben. Die Staatliche Gewässeraufsicht formulierte ihre Anforderungen. Im Anschluss kündigte der Bürgermeister die schriftliche Auftragserteilung an. Der Vorentwurf sollte in 3 - 4 Wochen vorliegen. Gegen das gleichlautende Protokoll der S GmbH (Anlage K 9) hat keiner der Beratungsteilnehmer Einwände erhoben.

Die Unsicherheiten bei der Dimensionierung betonte der Kläger nochmals bei der Vorstellung des Vorentwurfs am 10.06.1991. Außerdem wies er auf die durch die hohen Anforderungen der Gewässeraufsicht bedingten höheren Bau- und Betriebskosten der Anlage hin. Ein von der Beklagten zu 1. beauftragter Berater - Herr S - bestätigte die Berechnung des Klägers zum Vorentwurf und stellte die Abwasserlast aus der Industrie in Frage. Herr S hielt auch die Fäkalschlammmengen für zu hoch angesetzt, den Zuschlag für Trübwasser, Filtrat u. ä. jedoch für zu niedrig. Der Kläger wies auf die Unsicherheit zukünftiger Entwicklungen hin und gab eine Empfehlung ab, stellte aber klar, dass dies die Beklagte zu 1 entscheiden müsse. Diese harte zu der Beratung noch eine gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen G eingeholt (Anlage K 40), die zu dem Ergebnis kam, der Vorentwurf sei ^gewissenhaft aufgestellt, zeigt eine hohe fachliche Qualität und bietet eine Kläranlage gemäß dem Stand der Technik an. Jedoch kann nicht übersehen werden, dass Sicherheiten in der Bemessung übereinandergebaut wurden, Dadurch wird die 1. Baustufe wesentlich zu groß und übersteigt das unter den derzeitigen Verhältnissen Vertretbare erheblich."

Nach dieser Beratung des Vorentwurfes und in Kenntnis der Stellungnahmen der Herren G und S wurde eine 1. Ausbaustufe für 40.000 E+EGW beschlossen, für die die Staatliche Gewässeraufsicht die Erteilung der Wasserbilanzentscheidung zusagte. Die Vertreterin der Staatlichen Gewässeraufsicht forderte vor den Erweiterungen ein Konzept für die Beklagte zu 1. einschließlich der Umlandgemeinden, die sich zur Frage ihres Anschlusses an die neue Kläranlage positionieren sollten. Der Baudezernent der Beklagten zu 1. stellte die Verlegung des Kanalnetzes ab dem 01.07.1991 in Aussicht. Die 1. Ausbaustufe sollte geplant und für die Ausschreibung vorbereitet werden, wobei der Industrieabwasserabfall gemäß Vorentwurf berücksichtigt werden sollte. Der Vorentwurf wurde "vom Grunde her unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse als Grundlage für die Erarbeitung des Entwurfes bestätigt", wie das Protokoll vom 20.06.91 (Anlage K 12) festhält, das allen Besprechungsteilnehmern zugestellt und unwidersprochen geblieben ist. Sämtliche vorgenannten Protokolle belegen, daß alle Beteiligten - Kläger, Beklagte, Gewässeraufsicht, zwei externe Berater - zum endgültigen Bedarf der Anlage seinerzeit nur Spekulationen haben anstellen können, dies auch allen Beratungsteilnehmern bewusst gewesen ist, und die Entscheidung für eine bestimmte, der Planung zugrunde zu legende Kapazität vom Kläger jeweils zur Diskussion gestellt worden ist. die Probleme insoweit offengelegt worden sind und er die nächste Phase der Planung an den in der vorhergehenden Beratung getroffenen Festlegungen ausgerichtet hat. Ein willkürlicher Ansatz ist durch den Kläger nicht erfolgt. Die gesicherten Werte waren allseits bekannt; darüber hinaus waren Prognosen nicht sicher möglich. Der Kläger hat insoweit auch keine Untersuchungen pflichtwidrig unterlassen. Die vorzitierten Protokolle belegen sowohl Erhebungen des Klägers zu den künftigen Industrieabwässern als auch Anfragen an die Umlandgemeinden. Der größte Unsicherheitsfaktor waren die Industrie-/Gewerbeansiedlung. Hierzu hatte die Beklagte zu 1. bereits am 09.04.1991 selbst die Auffassung vertreten, weitere Untersuchungen brächten keine weitere Klarheit - wohl richtig, denn jede zuverlässige Prognose bedarf der Erfahrungswerte, die 1991 nach der politischen Wende, jedenfalls für die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe, noch nicht vorlagen.

Der weitere Verlauf der Beratungen, die dokumentiert sind, zeigt ebenfalls, dass der Kläger nicht schuldhaft eine zu große Auslegung der neuen Kläranlage angenommen hat. Im von der Beklagten zu 1. erstellten Protokoll der Beratung des Entwurfes hält diese fest, dass der Entwurf die am 10.06.1991 getroffenen Feststellungen zur Begutachtung des Vorentwurfs berücksichtige. Da die "Entwicklungstendenz einzelner Gewerbe- und Industriebetriebe gegenwärtig nicht konkret erkennbar" sei, werde davon ausgegangen, die neue Kläranlage in der vorgelegten Ausbaugröße von 40.000 EGW zu belassen. Der Kläger führte aus, dass eine spätere Erweiterung auf 75.000 EGW möglich sei. Das Protokoll führt unter 8. wiederum aus, dass die Auslegung der Kläranlage grundsätzlich den Umlandgemeinden den Anschluss ermöglichen solle. Dabei wird erwähnt, dass die Frage, was als "Umlandgemeinde" anzusehen ist, aufgrund einer Konzeption des Umweltministeriums vom 02.08.1991 sich anders darstellt als zu Beginn der Planung und danach nur noch 5 Gemeinden in Betracht kommen. Hierzu sollte im Laufe der weiteren Planung der Kläger mit dem Ministerium eine Klärung herbeiführen.

Im Übrigen wurde festgelegt, dass die Kläranlage eine Ausbaugröße von 40.000 E+EGW mit einer Leistungsreserve von 10 % haben sollte und der Genehmigungsplanung wurde unter Berücksichtigung der Hinweise zum Vorentwurf vom 10.06.1991 und zum Entwurf vom 26.09.1991 zugestimmt. Diese Festlegungen sind erfolgt, nachdem es zwischen dem Kläger und einem weiteren Sachverständigen der Beklagten zu L, Herrn G, insbesondere über die Größe der Anlage und die Einbeziehung der vorhandenen Substanz zu Diskussionen gekommen war und die Ansicht geäußert worden war, die Beklagte zu 1. sei gut beraten, wenn sie sich zum vorliegenden Entwurf nochmals beraten lasse hinsichtlich technologischer und wirtschaftlicher Fragen. Beratungs- und Aufklärungspflichten hat der Kläger damit ersichtlich nicht verletzt.

III.

1.

Die begründeten Honoraransprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1. sind fällig geworden mit der Erstellung und Übergabe der unterschriebenen Schlussrechnung vom 25.04.1994/24.03.1997, übersandt mit Schreiben vom 27.03.1997 an die Beklagte zu 1. Diese Rechnung ist prüfbar und war es auch schon in erster Instanz, denn die Honorarberechnung, die der Kläger durch den Sachverständigen B hat vornehmen lassen, ist in der Gesamtschau mit den vom Kläger erstellten Kostenermittlungen, die im Vorentwurf und im Entwurf enthalten sind, nachvollziehbar und überprüfbar; ob sie auch inhaltlich richtig ist, hat keine Bedeutung für die Frage der Prüfbarkeit. Es liegt bei der Komplexität eines solchen Vorhabens auf der Hand, dass die Berechnung nicht ohne weiteres übersichtlich und für jedermann verständlich sein kann. Dies entspricht jedoch auch nicht den Anforderungen an eine prüfbare Abrechnung, die sich an dem sachverständigen Empfänger orientiert; es ist anerkannt, dass sich der Auftraggeber gegebenenfalls auch sachverständiger Hilfe bedienen muss, um die Berechnung nachvollziehen zu können. Der Sachverständige nennt im Übrigen die ermittelten Kosten bei der Zuordnung zu den einzelnen Objekten. Wegen der einzelnen Ansätze muss auf die Kostenermittlungen des Klägers zurückgegriffen werden. Insgesamt betrachtet ist es dem Empfänger aber mit der bei einem solchen Projekt notwendigen Sachkunde und zeitlichem Aufwand möglich, die einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen, auf ihre Richtigkeit überprüfen und, soweit notwendig, angreifen zu können. Nichts anderes ist aber der Sinn einer prüfbaren Abrechnung. Sie ist kein Selbstzweck, sondern soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die Berechtigung der gegen ihn geltend gemachten Forderung überprüfen zu können. Genau diesen Zweck konnte die erste Rechnung des Klägers aus 1992 und die darauf gestützte Klage nicht erfüllen, wie das Bezirksgericht dann auch festgestellt hat. Mit der Rechnung vom 25.04.1994 und zuletzt vom 24.03.1997 hat der Kläger diesem Zweck entsprechend eine prüfbare Abrechnung vorgelegt, die zwar die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht enthält, aber auf die hierfür verwendeten Unterlagen und die Erläuterung des Sachverständigen B verweist. Die Übersichtlichkeit der Abrechnung leidet darunter nicht; es wäre nach Auffassung des Senats unnötige Förmelei, wenn man darauf bestünde, die Kostenermittlungen und die Korrektur der anrechenbaren Kosten in die Abrechnung einzubeziehen, was zudem der Übersichtlichkeit eher abträglich sein dürfte. Auch soweit der Sachverständige B vom Kläger privat mit der Erstellung der Schlussrechnung beauftragt worden ist und es sich nicht um ein vom Gericht eingeholtes Gutachten handelt, sind die von ihm erarbeiteten Unterlagen jedenfalls als Parteivortrag des Klägers relevant, da dieser sich hierauf bezieht.

2.

Die Prüfbarkeit der Honorarberechnung scheitert nicht daran, dass die Kostenermittlung nicht gemäß DIN 276 vorgenommen worden ist. Eine Abrechnung nach der DIN 276 ist für Ingenieurleistungen nicht erforderlich. Die nicht auf die einzelnen Objekte bezogenen Kostenansätze sind durch die Berechnung vom 25.04.1994 objektbezogen und nach den LP 1 - 5 unterschieden aufgelistet worden (Anlage K 43 a, S. 20/21 und 28 - 30). Dabei sind für die LP 1 und 2 die Kostenschätzung des Klägers aus dem Vorentwurf und der Kostenvoranschlag aus dem Entwurf verwertet worden, wobei letztgenannter die in LP 3 zu erbringende Kostenberechnung darstellt. Ob diese Kosten zutreffend ermittelt sind, ist wiederum keine Frage der Prüfbarkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Rechnung. Die Kostenschätzung (Anlage K 11) genügt den Anforderungen. Entsprechend der frühen Planungsphase kann sich der Ingenieur hier überschlägig aufgrund von Erfahrungswerten auf Kostenansätze für die einzelnen Gewerke festlegen; für die Planung der Kläranlage hätte der Kläger innerhalb der Kostenschätzung pauschal auf Erfahrungswerte in Bezug auf die Größe - E+EGW - Bezug nehmen können. Die von ihm vorgelegte nach Gewerken unterteilte Kostenschätzung entspricht den Anforderungen jedenfalls. Zwar sind die Werte aus der jeweils gemäß Leistungsphase geschuldeten Kostenermittlung nicht einfach auf die Höhe der anrechenbaren Kosten übertragbar, die z. B. ohne Mehrwertsteuer und ohne Außenanlagen zu berechnen sind - diesen Einschränkungen kommt der Kläger jedoch mit der neuen Berechnung vom 25.04.1994 mit der Objektzuordnung nach. Gleiches gilt für die Kostenberechnung (Anlage K 16), die zwar die zu erwartenden Herstellungskosten detailliert auflistet, wie es in der LP 3 verlangt wird, dies aber zunächst unzulässig auch als Ermittlung der anrechenbaren Kosten ansieht. Die Berechnung vom 25.04.1994 stellt auch insoweit unter Auflistung der jeweils aus dem Voranschlag entnommenen Positionen deren Höhe dar und erläutert, dass beide Summen nicht identisch sein können.

Die Beklagte zu 1. greift die Höhe der anrechenbaren Kosten an sich auch nicht an. sondern nur in Verbindung mit der Dimension der Anlage und der Frage der Berechnung mehrerer Entwürfe in den LP 1 und 2. Für die ihrer Meinung nach anzusetzenden anrechenbaren Kosten beruft sie sich ebenfalls auf die Aufstellung des Klägers, und zwar auf die Werte, die sich bei anderweitiger Dimensionierung und nur einem Vorentwurf ergeben hätten. Die jeweils angesetzten anrechenbaren Kosten sind auch plausibel angesichts der Gesamtherstellungskosten der Anlage, die der Sachverständige F bei der geplanten Größenordnung auf ca. 35 Mio. DM geschätzt hat aufgrund seiner Erfahrung mit Kläranlagen im B Raum unter Berücksichtigung eines Abschlages von 5 % und im Vergleich mit den Ansätzen der S für die kleiner dimensionierte Anlage.

4.

Die Berechnung der Planung für jeweils einzelne Objekte anhand der für diese Objekte festgestellten anrechenbaren Kosten ist ordnungsgemäß. Zwar war Gegenstand des Vertrages der Neubau einer Kläranlage, also eines gesamten Objektes, und den Beklagten war es nicht an der Planung einer einzelnen Komponente der Anlage gelegen. Jedoch besteht eine solche Anlage aus mehreren Komponenten, die zwar erst zusammen die Anlage ergeben, aber jeweils einzeln geplant werden müssen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen F ist nicht auf die Kosten der Gesamtanlage abzustellen, wobei der Sachverständige diese Ansicht auch insofern revidiert hat, als auch er die Freianlagen und das Betriebsgebäude als einzelne Objekte abgerechnet wissen wollte. Aber auch die Abwasser- und Schlammbehandlung sind jeweils einzelne Objekte, wie sich schon aus der Objektliste gemäß § 54 in Abs. 1 Nr. 3 b, Nr. 4 b und 5 b ergibt. Ob die Einteilung in die einzelnen Objekte sich an den Bauwerken oder an den funktionalen Einheiten zu orientieren hat, regelt die HOAI nicht. Die umstrittene Frage kann hier offen bleiben, denn die Beklagte zu 1. hat die Zugrundelegung der funktionalen Einheiten, die allgemein bevorzugt wird wegen der damit verbundenen Degression der Honorare, nicht angegriffen; zudem würde die Abrechnung nach Bauwerken für die Beklagte zu 1. ungünstiger ausfallen. Eine Zusammenfassung von Objekten, die einzeln abzurechnen sind, würde zu einer Unterschreitung der durch die HOAI bindend vorgegebenen Mindestsätze führen. Die Objekte sind daher in entsprechender Anwendung des § 22 HOAI getrennt abzurechnen, auch wenn sie zusammen eine weitere funktionale Einheit ergeben (so auch KG Berlin, BauR2001, 439/440).

5.

Die für die einzelnen Objekte angesetzten Honorarzonen sind für die Objekte 1,2,4 und 5 vereinbart. Ob diese zwischen der S GmbH und der Beklagten zu 2. getroffene Vereinbarung gegen die Beklagte zu 1. wirkt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn sie entspricht der Festlegung gemäß § 53 HOAI und der Objektliste gemäß § 54 HOAI. Dies hat der Kläger in der Berechnung vom 25.04.1994 im einzelnen unter 4. (S. 50) dargelegt. Für das Objekt 3. - Betriebsgebäude -, für das nach der Neueinteilung der Objekte eine vertragliche Vereinbarung fehlt, hat der Kläger die Honorarzone III angesetzt und im einzelnen anhand einer Punktbewertung dargelegt. Die Einstufung als von durchschnittlicher Anforderung hat die Beklagte zu 1. nicht substanziiert angegriffen. Angesichts der in dem Gebäude unterzubringenden Steuerungs-, Überwachungs- und Laborfunktionen ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit nur von geringen Planungsanforderungen auszugehen war.

6.

Die Leistungen zur Grundlagen- und Vorentwurfs- sowie für die Entwurfsplanung für die Objekte 1 - 4 sind erbracht worden. Die vorzitierten Aktenvermerke und Besprechungsprotokolle belegen, dass der Kläger und anfänglich auch die S GmbH die Grundleistungen zu den LP 1, 2 und 3 erarbeitet haben. Die Ergebnisse dieser Leistungsphasen sind auch jeweils dokumentiert worden mit dem Systemvorschlag (Anlage K 7), dem Vorentwurf (Anlage K 11) und dem Entwurf (Anlage K 16). Ob dabei jeweils der gesamte Grundleistungskatalog abgearbeitet worden ist, kann offen bleiben, wenn die wesentlichen Leistungen erbracht worden sind. Allein der Vorentwurf indiziert, daß die Leistungsphase 1 erbracht worden sein muss. Es ist darüber hinaus durch zahlreiche Schriftstücke belegt, dass der Kläger/die S GmbH die Grundlagen für die Planung ermittelt haben, so z. B. durch die Ermittlung der Dimensionierung der Anlage, Teilnahme an den Besprechungen der Beklagten und der Umlandgemeinden, Ortsbesichtigung der alten Kläranlage und des in Aussicht genommenen neuen Standortes, etc.

7.

Die Leistungsphase 4 - Genehmigungsplanung - ist für die Planung der Objekte 1-4 nicht erbracht worden. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass nicht sämtliche Grundleistungen des Leistungsbildes nach § 55 HOAI erbracht worden sein müssen. Die vorgelegten Unterlagen lassen aber eine über die LP 3 hinausgehende Tätigkeit des Klägers nicht erkennen. Die zuletzt von ihm der Beklagten zu 1. vorgelegte Ausarbeitung ist der Entwurf, entsprechend LP 3. Dass die LP 3 und 4 identisch seien und es keiner weiteren Tätigkeit bedürfe, um die Vergütungspflicht auch für die LP 4 auszulösen, die die Planungsphase abschließt, ist nach der Systematik des § 55 HOAI nicht anzunehmen. Zwar liegt der Schwerpunkt, wie die Bewertung der Grundleistungen in § 55 HOAI zeigt, bei der LP 3, die mit 30 % am höchsten bewertet wird, mithin hier die Haupttätigkeit des Planers zu erwarten ist. Aber die eigene Bewertung der LP 4 mit auch nur 5 % - dem geringsten Anteil an der Planung - indiziert, dass eine wenngleich nur noch geringe Leistung über die LP 3 hinaus geleistet worden sein muss. Wie diese weitere Leistung beschaffen ist, bestimmt sich nach dem konkreten Vorhaben. Der Sachverständige F hat den dokumentierten Leistungen des Klägers die Genehmigungsplanung nicht entnehmen können und folglich nach Aktenlage die Erbringung der LP 4 verneint. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige F diese Auffassung korrigiert. Der Senat ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung und aufgrund des Vertrags des Klägers im Schriftsatz vom 07.12.2000 zwar der Ansicht, dass es für die Planung einer Kläranlage der Erbringung der Katalogarbeiten des § 55 Nr. 4 HOAI nicht insgesamt bedurfte. Zwar lag bald nach der Vorstellung des Entwurfes die positive Wasserbilanzentscheidung für eine Anlage in der 1. Ausbaustufe - wie geplant - vor, die baufachliche Stellungnahme war beantragt, und ein Raumordnungsverfahren war von der Beklagten zu 1. mit den vom Kläger erarbeiteten Unterlagen in Gang gesetzt worden. Weiteres war vom Kläger nicht zu veranlassen, insbesondere kommt bei dem Projekt einer Kläranlage nicht eine einzige, die Planung abschließende Vorlage zur Genehmigung bei nur einer Behörde in Betracht. Weitere Genehmigungserfordernisse oder in concreto von dem Kläger zu erbringende Leistungen konnte der Sachverständige F nicht nennen. Auch die Beklagte zu 1. hat nicht im Einzelnen vorgetragen, was der Kläger für die LP 4 noch hätte leisten müssen. Aus dem Protokoll vom 07.10.1991 (Anlage K 17) geht aber hervor, dass die LP 4 noch ausstand, denn in der Beratung wurde festgelegt, dass der Genehmigungsplanung unter Berücksichtigung der Hinweis zum Vorentwurf und zum Entwurf zugestimmt werde. Diese Zustimmung bezog sich nicht auf eine vorliegende Genehmigungsplanung, denn Gegenstand dieser Beratung war der Entwurf, und die Hinweise zielten auf eine Planung in LP 4 für eine Anlage in der Größe 40.000 E+EGW zzgl. einer Leistungsreserve von 10 %. Damit war die 2. Ausbaustufe in der konzipierten Größenordnung hinfällig, ein Raumordnungsverfahren erübrigte sich, die Planung hätte hinsichtlich Lage und Größe jedenfalls überarbeitet werden müssen. Damit konnte der Entwurf nicht zur Erfüllung der LP 4 dienen.

Das hat auch der Kläger seinerzeit wohl nicht anders gesehen, denn im Protokoll der Besprechung vom 29.11.1991 ist eingangs festgehalten, dass nach § 3 Abs. 2 des Ingenieurvertrages die LP 1 - 3 erbracht seien. Der Kläger hat dieses Protokoll (Anlage K 24) gegengezeichnet und inhaltliche Anmerkungen mit Schreiben vom 12.12.1991 angebracht (Anlage K 25), allerdings keine Korrekturen zu der zitierten Passage. Im Gegenteil geht auch der Kläger auf der 2. Seite des Schreibens davon aus, dass die Bearbeitung über den Vorentwurf und den Entwurf geschehen sei. Von der Genehmigungsplanung als erbrachte Leistung ist darin keine Rede.

8.

Die LP 5 kann der Kläger als nicht erbrachte Leistung abrechnen, nachdem die Beklagte die Zusammenarbeit vorzeitig abgebrochen hat. Diese Beendigung des Vertrages hat der Kläger nicht zu vertreten, insbesondere nicht darum, weil er eigenmächtig an den Bedürfnissen der Beklagten zu 1. vorbeigeplant hätte. Auf die dazu bereits erfolgten Ausführungen wird Bezug genommen.

Das Objekt 5 kann insgesamt als nicht erbrachte Leistung abgerechnet werden, nachdem die Planung dazu aus Gründen unterblieben ist, die nicht vom Kläger zu vertreten sind. Wie er unwidersprochen vorgetragen hat, waren hierzu Vorarbeiten des von der Beklagten zu 1. beauftragten Ingenieurbüros D erforderlich, weil das Pumpwerk und die zu konstruierende Druckleitung sich außerhalb des Geländes der neuen Anlage befanden und der Umbau von der Entwässerungskonzeption und der Leitplanung Kanalnetz abhing, die durch D erfolgen sollte. Dieses Konzept lag wider Erwarten auch bei Entwurfsplanung noch nicht vor; die Planung konnte wegen der Beendigung der Zusammenarbeit nach LP 4 nicht mehr erfolgen.

9.

Für die LP 1 und 2 kann der Kläger seine Leistungen nach der Kostenschätzung abrechnen. Die Leistungen der LP 1l und 2 sind von der Aufgabe in den LP 3 und 4 so verschieden, dass für diese keine Kostenberechnung vorliegt. Während der Systemvorschlag zwei Varianten - A und B - mit jeweils 3 Ausbaustufen vorsieht und die Vorplanung sich auf den Vorschlag A bezieht, der eine Anlage in drei Ausbaustufen vorstellt zu 45.000, 75.000 und 100.000 E+EGW, wird die Entwurfsplanung mit 40.000 E+EGW und einer grundsätzlichen Erweiterungsmöglichkeit auf 75.000 E+EGW vorgesehen. Während der Vorentwurf die Stufe 1 und 2 im Einzelnen darstellt, wobei die Stufe 2 die aufwendigere Alternative darstellt wegen der größeren Dimension und technisch anderer Schlammbehandlung, wird mit dem Entwurf im einzelnen nur noch die 1. Stufe mit der noch geringeren Größe konzipiert. Zwar ist der Sachverständige F zunächst der Ansicht gewesen, die Planung baute konsequent aufeinander auf, er hat sich aber in der Beweisaufnahme anders geäußert vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Größe und geänderten Verfahrenstechnik. Der Senat folgt der Ansicht, dass es sich um eine andere Planung ab LP 3 handelte ebenfalls im Hinblick auf die Reduktion der Eingangs- und Ausbaugröße sowie die unterschiedliche Verfahrenstechnik. Die Abrechnung der LP 1 und 2 nach der Kostenberechnung für die LP 3 wäre wegen der stark unterschiedlichen Konzepte nicht gerechtfertigt.

10.

Der Kläger kann die LP 2 gemäß seiner Berechnung vom 25.04.1994 beziffern. Der Vorentwurf über die drei Ausbaustufen beinhaltet drei Alternativen, nicht nur Varianten einer Kläranlage, bedingt durch die unterschiedliche Größe und Verfahrenstechnik. Daran ändert die Tatsache, dass es sich um drei Ausbaustufen derselben Anlage handelt, nichts, denn je nach Größe und Verfahrenstechnik sind die einzelnen Objekte unterschiedlich zu planen. Dies hat auch der Sachverständige F in der mündlichen Verhandlung für die Stufe 1. und 2. nach Erläuterung der Verfahrenstechnik so gesehen. Die Stufe 3 hält der Sachverständige nicht für eine eigenständige geistige Leistung des Klägers, die die Bewertung als Alternative erfüllt, weil sie lediglich größer ausgelegt ist, aber im Prinzip vergleichbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass die größere Kapazität andere Schmutzfrachten mit sich bringt und andere und zusätzliche Behälter usw. erfordert und daher grundsätzlich als eigene Planung anzusehen ist.

Wie der Kläger in seiner Berechnung dargelegt hat, ist es für die Anwendung des § 20 HOAI umstritten, auf welche Planung als der umfassendsten abzustellen ist, gerechnet nach der höchsten Bauwerkssumme oder der technisch anspruchsvollsten Planung. Dies kann vorliegend dahinstehen, nachdem der Kläger die 2. Ausbaustufe annimmt, denn die 1. Ausbaustufe kommt als ersichtlich einfachste Ausstattung bereits der Größe nach unter keinem der beiden Gesichtspunkte in Betracht, und die 3. Stufe muß als Fortschreibung der 2. Stufe für die Beklagte zu 1. ungünstiger ausfallen.

11.

Der Kläger kann die Nebenkosten gemäß Vertrag und auch die Kosten der Technischen Ausrüstung entsprechend der Rechnung vom 25.04.1994 verlangen. Dies scheitert nicht am Schriftformerfordernis, denn der Beklagten zu 1. lag der Vertrag zwischen der S GmbH und der Beklagten zu 2. vor, auf den sie sich in ihrem Schreiben vom 03.05.1991 bezogen hat. Sie hat auf der Grundlage dieses Vertrages erklärt, die Verbindlichkeiten zu übernehmen für die LP 1 - 5. Selbst bei Qualifizierung dieser Erklärung als teilweiser Vertragsübernahme bedürfte sie nicht erneut der Schriftform, weil die Interessen der Beklagten zu 1. durch Vorlage des Vertrages gewahrt waren; insbesondere war sie über die getroffenen Vergütungsvereinbarungen im Bilde. In einem solchen Falle bedarf es nicht der erneuten Warnung über die Tragweite der Verabredung durch die Formvorschrift (BGH LM HOAI Nr. 59).

Die Technische Anlagen waren sowohl nach dem Vertrag als auch der Sache nach zu erbringen. Die Beschränkung im Schreiben vom 31.05.1991 kann sich nur auf die Leistungsphasen beziehen, nicht aber gleichzeitig nur die Grundleistungen umschreiben und die zusätzlichen Leistungen sowie die Technischen Anlagen ausschließen, obwohl sie vereinbart waren, denn ohne diese Zusatzleistungen war die Anlage nicht zu planen. Der Sachverständige ist von der Rechtslage nach dem 01.01.1991 ausgegangen und hat unter den Technische Anlagen die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude verstanden, die er in den Planungsunterlagen nicht berücksichtigt gefunden hat. Nach Aufklärung dieses Missverständnisses hat er seine Ansicht hierzu revidiert und die Technische Anlagen in den Zeichnungen überprüft. Vor dem 01.01.1991 gehörten die Anlagen der Verfahrenstechnik zu den Technische Anlagen und wurden gemäß Teil VII HOAI abgerechnet, soweit sie in den Gebäuden untergebracht waren, unabhängig von der diesen Gebäuden eigenen Haustechnik. Lagen sie außerhalb der Gebäude in den Freiflächen, konnte das Honorar frei vereinbart werden; im Zweifel und bei fehlender Vereinbarung wurde nach Zeitaufwand abgerechnet.

Darüber hinaus ist es der Natur der Sache nach nicht möglich, eine Kläranlage ohne die entsprechende Verfahrenstechnik ingenieurmäßig zu planen. Der Schwerpunkt dieser Planung liegt auf dem technischen Vorgang, der darin stattfinden soll, nicht in dem Bau der erforderlichen Gebäude. Entsprechend macht die Beauftragung nur der Objektplanung - verstanden als reine Gebäudeplanung - keinen Sinn.

12.

Die nicht erbrachten Leistungen hat der Kläger unter Berücksichtigung seiner ersparten Aufwendungen konkret berechnet und nur aufgrund der Bindungswirkung der vorhergehenden Berechnung nach pauschalierter Aufwendungsersparnis der Höhe nach auf 60 % des Anspruches beschränkt.

Es bedurfte keiner weiteren Beweiserhebung zur Frage der Richtigkeit der ersparten Aufwendungen, nachdem der Kläger hierzu umfassend die Kostenstruktur und Kalkulation seines Büros dargelegt hat. Die Beklagte zu 1. hat diesen Vortrag nicht konkret angegriffen. Nachdem die Darlegung des Klägers substanziiert und in sich schlüssig war, oblag es der Beklagten zu 1., die Berechnung konkret anzugreifen; weder ein pauschales Bestreiten noch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens - den die Beklagte zu 1. nicht gestellt hat - hätte ausgereicht. Im Übrigen geht es nach der teilweisen Erledigung nur noch um einen vergleichsweise geringen Betrag, der für die nicht erbrachten Leistungen der LP jedenfalls angefallen sein dürfte.

Danach sind dem Kläger nicht zu vergüten die Honorare für die LP 4. Es stehen ihm daher zu, entsprechend seiner Rechnung vom 24.03.1997 für die erbrachten Leistungen:

zu A. I. 1: 298.363,15 DM 2: nur 30 %, nicht 35 %, mithin 237.898,79 DM zu A. II. 1. 152.815,40 DM 2. entsprechend für 30 %: 61.554,99 DM zu A. III. 1: 12.988,73 DM 2: nicht 17 %, sondern 11 %, mithin 8.199,20 DM zu A IV 1. 9.519,92 DM 2. 21.778,75 DM zu B I 1: 221.372,04 DM 2: nicht 21 %, sondern 15 %: 112.102,64 DM zu B II 1: 168.525,97 DM 2: entsprechend nicht 21, sondern 15 %: 37.410,85 DM insgesamt für die LP 1 - 4 1.342.530,20 DM

Für die nicht ausgeführten Leistungen der LP 5 bzw. 1 - 5 hat der Kläger zutreffend berechnet:

A. 1.3: 198.736,69 DM II.3: 51.424,39 DM III:3: 15.567,72 DM IV 3: 9.097,22 DM V 1: 69.395,18 DM B. I 3: 112.383,61 DM II 3: 37.504,62 DM III 1: 33.228,88 DM insgesamt 527.338,31 DM

abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 151.102,29 DM = 376.236,02 DM.

Da der Kläger zunächst 60 % pauschal geltend gemacht hat, ist er und hält sich an diese Summe - 316.402,98 DM - gebunden. Hiervon macht der Kläger nach der teilweisen Erledigungserklärung in Höhe von 271.170,37 DM nur noch 45.232,61 DM geltend, die ihm in dieser Höhe auch nach der Berechnung jedenfalls zustehen.

Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch in Höhe von DM 1.387.762,81.

13.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt, denn sie sind erst im Laufe des Rechtsstreits durch Übergabe der Schlussrechnung vom 24.03.1997 fällig geworden.

Die ursprüngliche Berechnung des Klägers, die in dem Vorverfahren nicht zum Erfolg geführt und als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung, nachdem die Beklagte sich auf die mangelnde Prüfbarkeit berufen und kein schützenswertes Vertrauen in die abschließende Berechnung des Klägers gezeigt hat.

14.

Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe kann der Kläger nach Übergabe der Rechnung ab Fälligkeit seiner begründeten Forderung verlangen, wobei der Senat von einem Eingang der am 27.03.1997 abgesandten Rechnung am 29.03.1997 ausgeht, und zwar für die Zeit bis zum 18.10.1999 für die ohne das erledigende Ereignis begründete Klageforderung in Höhe von 1.658.933,18 DM, ab dem 19.10.1999 für den laut Tenor zuerkannten Betrag.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 2 ZPO, nachdem der Kläger erst in der Berufung eine prüfbare Abrechnung an die Beklagte zu 1. übergeben hat. Die Kosten im Umfang der teilweisen Erledigung waren der Beklagten zu 1. aufzuerlegen, da sie ansonsten unter Berücksichtigung der Urteilsgründe zur Abrechnung der nicht erbrachten LP 5 voraussichtlich in voller Höhe unterlegen wäre. Nachdem die Beklagte keinen Kostenantrag gestellt hat, war über die Kosten der Rücknahme nicht zu entscheiden. Für die Gerichtskosten ist zugunsten der Beklagten auf die Gesamtforderung des Klägers gegen beide Beklagte abgestellt worden. Die außergerichtlichen Kosten sind nach dem Betrag verteilt worden, der zwischen den Parteien im Streit war.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: bis zum 18.10.1999: 2.251.949,60 DM danach 1.501.949,76 DM.

Ende der Entscheidung

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