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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 11 U 197/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HOAI


Vorschriften:

ZPO § 50
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 265 Abs. 2 S. 1
ZPO § 139
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 635
BGB § 254
BGB § 638 Abs. 1 S. 1 Fall 3
BGB § 638 Abs. 1 S. 2
HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8
HOAI § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 197/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 O 242/93 Landgericht Cottbus

Anlage zum Protokoll vom 11.01.2000

Verkündet am 11.01.2000

Sch Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat das Brandenburgische Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1999 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel,

die Richterin am Oberlandesgericht Pisal und

den Richter am Landgericht Hüsgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.06.1998, Az.: 5 O 242/93, abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Stadtwerke F GmbH 186.000,00 DM nebst 4 % Zinsen ab 16.02.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Stadtwerke F GmbH auch den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch eine nicht ordnungsgemäße Überwachung durch die Beklagte in der Zeit ab dem 29.04.1991 über folgende Ausführungsarbeiten der F B GmbH in der Schwimmhalle in F Straße entstanden ist:

a) nicht ordnungsgemäße Ausbildung des Dichtungsgrades der Dichtungsfolie unterhalb des Wasserspiegels an den Wasserbeckeninnenwänden,

b) keine vollflächige Verklebung der Dichtungsbahnen im Schwimmbecken durch vorher nicht entfernte Lunker und Grate sowie Zementleim in der finnischen Überlaufrinne,

c) mangelhafte Organisation der Bauausführung insoweit, dass die im Schwimmbecken zur Abdichtung verlegte Folie vor Einbringung eines Schutzestrichs ohne Schutz betreten werden konnte.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit von 280.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank zu erbringen.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 236.00000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauaufsicht. Die Klägerin ließ auf ihrem Stadtgebiet in Durchführung eines bereits vor der Wende begonnenen Bauvorhabens durch die zwischenzeitlich in Gesamtvollstreckung befindliche vormalige Beklagte zu 1. als Generalübernehmerin gemäß VOB-Bauvertrag vom 01.10.1991 (13 ff. GA) eine Schwimmhalle errichten und beauftragte die Beklagte durch schriftlichen Architektenvertrag vom 28.03.1991 (10 ff. GA) mit der Bauüberwachung. Bei und nach Abnahme der Schwimmhalle zeigten sich im Keller Durchfeuchtungen an den Seiten des Schwimmer- und des Nichtschwimmerbeckens sowie an der Kellerdecke.

Die Klägerin hat die Durchfeuchtungen auf eine mangelhafte Bauaufsicht der Beklagten zurückgeführt und insbesondere geltend gemacht, diese habe nicht genügend Augenmerk auf die Besonderheiten des Einbaus der verwendeten Dichtungsfolie HEY'DI gelegt.

Die Klägerin hat, in Abänderung eines früheren Feststellungsantrages, beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 186.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit des Leistungsantrages zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch den darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch eine nicht ordnungsgemäße Überwachung durch die Beklagte in der Zeit ab 29.04.1991 über folgende Ausführungsarbeiten der F B GmbH in der Schwimmhalle in F straße entstanden ist.

a) nicht ordnungsgemäße Ausbildung des Dichtungsrandes der Dichtungsfolie unterhalb des Wasserspiegels an den Wasserbeckeninnenwänden;

b) keine vollflächige Verklebung der Dichtungsbahnen im Schwimmbecken durch vorher nicht entfernte Lunker und Grate sowie Zementleim in den finnischen Überlaufrinnen, mangelhafte Organisation der Bauausführung insoweit, dass die im Schwimmbecken zur Abdichtung verlegte Folie vor Einbringung eines Schutzestrichs ohne Schutz großflächig betreten werden konnte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Durchfeuchtungen auf fehlerhafte Bautätigkeiten zurückgeführt, die vor und außerhalb ihrer Überwachungspflicht gelegen hätten. Die Planungsentscheidungen für den Einsatz der Folie seien kurzfristig und jedenfalls vor dem Beginn ihrer Vertragspflichten geändert worden.

Das Landgericht hat die zunächst als Feststellungsklage geltend gemachte Klage abgewiesen. Das abweisende Urteil hat der Senat durch Urteil, vom 30.04.1996 (11 U 142/95) aufgehoben und das Verfahren zur, erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Den Bauwerksmangel hat es in den Feuchtigkeitsschäden gesehen und die Ursachen hierfür in einer mangelhaften Randbefestigung der Dichtungsfolie sowie in einer nicht vollflächigen Verklebung der Dichtung mit dem Untergrund. Beide Baufehler hätte die Beklagte bei Einhaltung der hier gebotenen Bauaufsicht erkennen und unterbinden können und müssen. Zudem hat die Kammer ein Fehlverhalten der Beklagten darin erblickt, dass diese es unterlassen habe, die Geeignetheit der Folie für den konkreten Bauzweck zu überprüfen, obwohl ein offizieller Zulassungsbescheid für die Folie als Baumaterial gefehlt habe. Die Bauaufsicht der Beklagten erstrecke sich auch zeitlich auf den Einsatz der Folie, da die hier maßgeblichen Isolierungsarbeiten an den Schwimmbecken erst nach Vertragsabschluss zwischen den Parteien stattgefunden hätten, nämlich erst im Mai und Juni 1991, wie das Landgericht aus den Bauprotokollen vom 09. und 29.05. sowie vom 16.06.1991 gefolgert hat. Die Höhe der Sanierungskosten habe der Sachverständige nachvollziehbar beziffert. Auch die Feststellungsklage sei begründet.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus rügt sie die Parteifähigkeit der Klägerin und bestreitet deren Aktivlegitimation, da diese die Gewährleistungsansprüche aus dem Architektenvertrag, was unstreitig ist, an die Stadtwerke F GmbH abgetreten habe.

Sie bekräftigt ihre Auffassung, wonach ihre Objektüberwachungspflicht sich nicht auf die Überprüfung der Brauchbarkeit der Folie erstreckt habe, da die Entscheidung zu deren Einsatz bereits vor ihrer vertraglichen Bindung gefällt worden sei. Die Folie sei zudem von einer Spezialfirma verarbeitet worden, der die Beklagte habe vertrauen dürfen.

Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung und beanstandet das Sachverständigengutachten; das sich auf eine räumlich zu kleine Stichprobe beschränke und zudem die möglichen alternativen Ursachen einer Durchfeuchtung nicht untersuche. Sie bestreitet eine nicht vollständige Haftung der Dichtungsfolie und einen mangelhaften, das Druckwasser nicht haltenden Randabschluss außerhalb der untersuchten Schwimmbeckenbereiche. Die Ausführungen des Sachverständigen zu einer Beschädigung der Dichtungsfolie durch Nachfolgearbeiten seien nicht tragfähig. Namentlich sei ein Schutzestrich nicht vorgeschrieben. Als alternative Durchfeuchtungsursachen käme u. a. in Betracht eine defekte Regenentwässerung, eine defekte Fußbodenheizung oder ein mangelhafter Beton bei dem Schwimmbecken selbst. Schließlich sei das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht auf die Frage ihres Verschuldens eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien; der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.09.1999 (755 GA) den Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens gehört.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweist der Senat auf das Terminsprotokoll vom 30.11.1999 (771 GA).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Klägerin ist die Stadt F als Gebietskörperschaft ist sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts, rechtsfähig und parteifähig, § 50 ZPO. Die äußerlich unrichtige Falschbezeichnung des Landgerichts ist unerheblich und von Amts wegen zu berichtigen, wie dies bereits im ersten Senatsurteil geschehen ist.

II.

Die Stadtwerke F GmbH als Zessionarin (§ 398 S. 2 BGB) kann die Klageforderung als Schadensersatz von der Beklagten aus § 635 BGB verlangen.

Nach dieser Bestimmung kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, wenn das Werk mangelhaft ist und der Unternehmer dies zu vertreten hat. Ein Architektenwerk ist mangelhaft, wenn das Bauwerk mangelhaft ist (1) und dies durch die objektiv mangelhafte Erfüllung einer Architektenaufgabe verursacht ist (2). Der Architekt schuldet in diesen Fällen Schadensersatz, wenn er die mangelhafte, Erfüllung seiner Architektenaufgabe zu vertreten hat (3).

1. Die Schwimmhalle ist in dreifacher Hinsicht mangelhaft.

a) Schwimmbecken und Fußböden sind nicht nach den allgemeinen Regeln der Technik abgedichtet und deswegen mangelhaft errichtet. Ein Bauwerk ist mangelhaft, wenn die Werkleistung nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht (vgl. BGH NJW 1998, 2814): Die allgemein, anerkannten Regeln der Technik beachtet ein Unternehmer, wenn er sich Methoden und Materialien bedient, deren Brauchbarkeit für Bauleistungen der geschuldeten Art wissenschaftlich gesichert erscheint und die in der Praxis allgemein anerkannt sind und eingesetzt werden (vgl. Werner/Pastor, Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1459). Diese Voraussetzungen fehlen bei der hier eingesetzten Folie.

Es existieren nur zwei Prüfberichte der Universität S beide auf einem technischen Prüfungsstandard von Sommer 1978, aus denen sich lediglich die Einsetzbarkeit der HEY'DI SK 2000 Dichtungsbahn als Dampfsperre in nicht belüfteten Dächern ergibt (495, 499 GA). Die Folie wurde auch nicht für den Schwimmhallenbau entwickelt, wieder Sachverständige durch Rückfrage beim Hersteller festgestellt hat (440 GA). Damit ist ihre Brauchbarkeit für Schwimmbadbau wissenschaftlich nicht gesichert.

Dass die Folie in der Praxis des hiesigen Schwimmbadbaues als brauchbarer Baustoff allgemein anerkannt und eingesetzt wird, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Die vom Hersteller hierzu vorgelegte Referenzliste enthält lediglich einen Schwimmbadbau in Saudi-Arabien (500 GA) sowie ein Wasserbecken in B. Eine darüber hinausgehende, allgemeine Anerkennung der Folie als geeigneter Baustoff in der Praxis des hiesigen Schwimmbadbaus hat der Sachverständige nicht festgestellt. Nach seiner Auffassung hätte der Bauleiter vielmehr schon wegen eines mangelnden Zulassungsbescheides "Alarm schlagen und das dem Bauherrenanzeigen müssen" (565 GA).

Im Hinblick auf die Fortentwicklung von Baumethoden und Baustoffen steht es den am Bau Beteiligten allerdings frei, von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik abzusehen und neue Baustoffe oder -methoden einzusetzen. Da die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik regelmäßig zugesichert ist (BGH NJW 1998, 2814, 2815), ist deren Nichteinhaltung in diesen Fällen jedoch nur dann vertragsgemäß, wenn der Unternehmer den Bauherren auf die Risiken einer wissenschaftlich noch nicht gesicherten Brauchbarkeit hinweist und im Hinblick auf die fehlende jahrelange Bewährung der Methode oder des Materials dem Einsatz in der Praxis besondere Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH BauR 1976, 66, 67). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat die Klägerin weder auf die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik noch auf die damit verbundenen Risiken hingewiesen, dem konkreten Einbau der Folie hat sie auch nicht die erforderliche Aufmerksamkeit entgegengebracht. Dies konnte sie schon deswegen nicht weil sie, sich die erforderlichen Produktinformationen und Herstellerhinweise nicht vorlegen ließ. Nach ihrem eigenen Vorbringen wurde die geänderte Dichtungsplanung erst am 22.10.1991 zur Dokumentation genommen (645 GA).

Die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik begründet einen Bauwerksmangel ohne dass es auf den Eintritt eines weiteren Schadens ankommt (Palandt-Sprau, § 633, Rn. 2; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 146). Die Verwendung von Baumethoden oder materialien, deren Brauchbarkeit wissenschaftlich nicht gesichert ist und die in der Praxis nicht allgemein anerkannt sind und eingesetzt werden, birgt Schadensrisiken in sich, die der Besteller nicht tragen muss, namentlich ist ihm nicht zuzumuten, den Eintritt eines nicht hinreichend sicher auszuschließenden Schadens erst noch abzuwarten (BGH in ständiger Rechtsprechung, BauR 1975, 341, 342; BauR 1975, 346, 347; NJW 1981, 2801).

b) Zusätzlich folgt hier die Mangelhaftigkeit des Werkes auch aus dem Verstoß gegen die Verarbeitungsvorschriften der Herstellerin. Ein Verstoß gegen die Verarbeitungsvorschriften eines Herstellers führt mit Blick auf das vertraglich nicht übernommene Gebrauchsrisiko des Bestellers selbst dann zu einem Mangel, wenn das Werk ansonsten technisch nicht zu beanstanden wäre (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1987, 889). Die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers sind hier hinsichtlich der Randabdichtung, der Haftung und des Schutzestrichs verletzt.

Gem. dem Hinweis Nr. 7 der Produktinformation des Herstellers zu den Folien SK 2000 und SK 2000-S (477 GA) müssen die Ränder der Dichtungsbahnen besonders sorgfältig bearbeitet werden, damit Regen oder sonstiges Wasser die Bahnen nicht unterwandern kann. Der Dichtungsvorgang ist durch eine Bauskizze veranschaulicht und aus den vorhergehen den Verarbeitungsrichtlinien ergibt sich gleichfalls unmissverständlich, dass die Folie unmittelbar auf den Untergrund aufgebracht werden muss. Damit ist die im konkreten Bauvorhaben gewählte Ausführungsart, bei der ein Abdichtungsgummi nicht zwischen Folie und Klemmschiene eingebracht wurde, sondern zwischen Folie und Untergrund grob fehlerhaft, wie der Sachverständige nochmals bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausdrücklich erläutert hat. Ein solcher Fehler ist bei Kenntnis und Berücksichtigung der Verarbeitungsvorschrift des Herstellers ausgeschlossen, und somit nur mit deren Unkenntnis zu erklären.

Das gleiche gilt für die unzureichende Haftung der Folie am Beckenrand. Nach den Verarbeitungsanleitungen der Herstellerin (475 GA) muss vor dem Aufbringen der Folie der Untergrund geebnet, von losen Teilen befreit und gesäubert werden. Trennschichten aus Öl, Farbe, Schalöl o. ä. sind zu entfernen. Sodann ist der Untergrund zu grundieren und erst wenn die Grundierung getrocknet ist, lässt sich die Folie haftfähig aufbringen. Auch diese Verarbeitungsvorschriften haben die ausführenden Handwerker nicht zur Kenntnis genommen oder ignoriert, wie der Sachverständige auf Bl. 14 seines Gutachtens (335 GA) plausibel dargestellt hat. Danach ist entgegen den Verarbeitungsrichtlinien der Untergrund nicht geglättet, gesäubert und gereinigt worden; vielmehr sind Zementleim, Lunker und Grate auf ihm verblieben und haben die vollflächige Haftung der Folie verhindert.

Entsprechend den Produktinformationen, der Herstellerin sind die Bahnen nicht begehbar und müssen nach der Verarbeitung vor mechanischen Beschädigungen geschützt werden, namentlich begehbare Böden durch einen Schutzestrich oder ähnliches. Ein derartiger Schutzbeton wurde im Bereich Beckenrand und finnischer Rinne nicht aufgebracht, wie der Sachverständige auf 443 GA aus der Stärke der Lagerfuge unter den Spaltplatten von 2,5 bis 3 cm und profilierten Rückseite der Platten nachvollziehbar schließt.

Der Sachverständige stützt sich bei seinen Aussagen über den unterlassenen Betonestrich auch noch auf Fotos des Hausmeisterehepaares S, die er im zweiten Ortstermin in Augenschein, nicht aber zum Gutachten genommen hat. Aus ihrer fehlenden Beifügung kann die Beklagte entgegen ihrer Ansicht kein auch nur teilweises Verwertbarkeitshindernis herleiten. Die Beklagte hat sich auf das Gutachten nach seiner Erstattung sowie während und nach seiner Erläuterung im Termin vor dem Landgericht rügelos eingelassen (§ 295 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen handelt es sich bei der Wahrnehmung und Verwertung der Lichtbilder durch den Sachverständigen um keine für Gericht oder Partei unüberprüfbaren Befundtatsachen. Die Beklagte verkennt schon die Reichweite der Parteiöffentlichkeit in den Ortsterminen am 23. und 30.06.1997 (425 GA). Zudem hat der Sachverständige im Termin vor dem Senat die auf den Fotos wahrnehmbaren Zustände auch anschaulich geschildert.

Im übrigen finden die Ausführungen des Sachverständigen zu einem fehlenden Schutzestrich Unterstützung im eigenen Vorbringen der Beklagten. Diese hat in schwerwiegender Weise die bautechnische Notwendigkeit eines Schutzestrichs verkannt. So hat die Beklagte noch in der Berufungsbegründung auf S. 23 eine entsprechende Herstellervorschrift geleugnet; demgegenüber ist nach Blatt 3 der Produktinformation (478 GA) der Herstellerin ein Schutzestrich oder ähnliches als Schutz gegen Begehungsschäden bei Böden unverzichtbar.

c) Schließlich zeigt sich der Mangel des Bauwerks in dessen Durchfeuchtung. Insoweit haben sich bereits die Risiken verwirklicht, die die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der Verstoß gegen Herstellerrichtlinien in sich bergen. Als Ursache der Durchfeuchtung und damit als konkreten Baumangel hat der Sachverständige den baufehlerhaften Einsatz der Dichtfolie des HEY'DI-Systems genannt, für die es keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, keine allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis und auch keine Einzelfallzustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde gebe. Die Randbefestigung der Dichtungsfolie erfülle nicht die Anforderungen an druckwasserhaltende Dichtungen, sie sei nicht vollflächig verklebt worden und für die hier einzusetzende Herstellungstechnologie nicht reißfest genug. Die Folie sei bereits von Wasser unterwandert. Andere Durchfeuchtungsursachen seien theoretisch zwar denkbar, jedoch fehlten für sie konkrete Anhaltspunkte.

Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Seinem Gutachten hat der Sachverständige sorgfältig ermittelte Ausgangstatsachen zugrunde gelegt und diese hat er methodengerecht analysiert. Seine Ergebnisse hat er widerspruchsfrei, nachvollziehbar und überzeugend dargestellt.

Die Richtigkeit der vom Sachverständigen gemachten Wahrnehmungen hat auch die Beklagte nicht angegriffen. Seine Schlußfolgerungen bauen auf feststehenden, konkreten und schwerwiegenden Baufehlern auf und auf dem Vorhandensein von Wasser hinter der ungeeigneten und falsch verarbeiteten Isolierfolie; sie sind evident. Die Feststellungen des Sachverständigen können entgegen der Ansicht der Beklagten auf das gesamte Baugeschehen verallgemeinert werden. Es handelt sich bei den festgestellten Befunden um keine zufälligen Handhabungsfehler, sondern um bauliche Fehlleistungen, die auf elementarer Unkenntnis der Verarbeitungsrichtlinien beruhen, wie bereits oben erörtert. Auch dies erklärt nochmals plausibel das gesamte Schadensbild.

aa) Entgegen ihrer Ansicht lassen sich zugunsten der Beklagten keine ihre Haftung ausschließenden alternativen Durchfeuchtungsursachen feststellen. Die Beklagte verkennt schon, dass derartige Ursachen unter Kausalitätsgesichtspunkten nur dann erheblich sein könnten, wenn sie eine Ursächlichkeit der festgestellten konkreten Baumängel für Feuchtschäden eliminierten. Sofern die Durchfeuchtung auch auf andere Ursachen zurückzuführen wäre, blieben die festgestellten konkreten Baufehler jedenfalls mitursächlich; sie wären deshalb ebenso zu beseitigen wie bei einer Alleinursächlichkeit.

Derartige ernsthaft in Betracht kommenden alternativen Alleinursachen für Durchfeuchtungen hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeschlossen. Eine fehlerhafte Betonverarbeitung, wie sie der Sachverständige S in seinem, dem Sachverständigen R bekannten, Gutachten vom 28.11.1991 untersucht hat, kommt als Ursache für die konkret festgestellten Wasseraustritte nicht in Betracht. Das Gutachten S hat Wasseraustritte aus zum Teil deutlich sichtbaren Rissen in den Beckenwänden untersucht, dabei sieben Rissstellen festgestellt und, diese mit hoher Wahrscheinlichkeit auf behindertes Schwinden zurückgeführt. Demgegenüber hat. der Sachverständige R bei seiner Begutachtung 1997 festgestellt, dass eine Rißsanierung der Beckenwände durch nachträgliche Abdichtungen und Verpressungen offenbar erfolgreich durchgeführt worden war. Der Gutachter hat an den Beckenwänden keine Risse mit Wasseraustritt festgestellt.

Eine unzureichende Wasserundurchlässigkeit des Betons hat des Sachverständige R als Durchfeuchtungsursache ebenfalls zutreffend verneint. Art und Umfang der von ihm vorgefundenen Nässe sind, wie er überzeugend dargelegt hat, mit einer Kapillarwirkung des Schwimmbeckenbetons nicht zu erklären, insbesondere nicht der Wasseraustritt aus den Rissen in der Kellerdecke: Eine solche Kapillarwirkung wäre auch nicht mit dem Trocknungsverhalten der Schwimmbeckenwände zu erklären. Sofern die Beklagte behauptet, der Beton der Schwimmbeckenwände werde wegen unzureichender Wasserundurchlässigkeit wie ein Schwamm durchfeuchtet, finden sich auch hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach dem Gutachten S waren selbst die horizontalen Risse nicht durchgängig durchfeuchtet; das war nur dort der Fall, wo sie sich mit vertikalen Rissen kreuzten.

Undichtigkeiten der Regenwasserentwässerung und der Heizungsanlage scheiden als Schadensursache schon deswegen aus, weil weder Regenwasser noch Wasser aus der Heizungsanlage den Chloridgehalt des Tropfwassers erklären können. Abgesehen davon hätten Undichtigkeiten in den genannten Systemen nicht unbemerkt bleiben können; wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, hätte die Heizungsanlage bei einem Wasserverlust im hier vorliegenden Ausmaße nicht mehr funktionieren können und Undichtigkeiten des Daches hätten auch an Kontaktstellen der Fallrohre mit anderen Gebäudeteilen auffallen müssen.

Das Gleiche gilt für undichte Flansche, zumal dortige Undichtigkeiten Art und Ausmaß der im Keller festgestellten Feuchtigkeit und der, im Ortstermin vorgefundenen Nässe nicht zu erklären vermögen, wie der Sachverständige bereits in seiner Anhörung vor der Kammer einleuchtend ausgeführt hat.

bb) Selbst wenn sich, wofür der Senat keine Anhaltspunkte sieht, alternative Durchfeuchtungsursachen feststellen ließen, liebe die Klage, unabhängig von den vorerwähnten Verstößen gegen die anerkannten Regeln der Technik und gegen die Herstellerrichtlinien, auch unter dem Gesichtspunkt, eines konkreten Baumangels, begründet. Die schweren baulichen Fehlleistungen stehen fest und sie blieben, was für eine Haftung der Beklagten ebenfalls ausreicht, mögliche Ursache erheblicher drohender Durchfeuchtungschäden. Bauleistungen, die eine mögliche Ursache erheblicher drohender Durchfeuchtungen bilden, sind bei einem Schwimmbadbau keine ordnungsgemäße Vertragserfüllung. Der Besteller muß einen Schadenseintritt nicht abwarten und solche Leistungen nicht hinnehmen; der Unternehmer muß sie nachbessern. Schon das Durchfeuchtungsrisiko einer baufehlerhaften Isolierung begründet hier einen Mangel.

2.

Jeder dieser Bauwerksmängel beruht auf der objektiv fehlerhaften Erfüllung der Architektenaufgaben. Die von der Beklagten geschuldeten Architektenaufgaben haben die Parteien in Anlehnung an die Leistungsphase 8 des Leistungsbildes des § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI (1991) vertraglich vereinbart. Die dort genannte Überwachung der Ausführung des Objektes enthielt vertraglich keine Einschränkungen, zusätzlich hatte die Beklagte bisherige Mängel aufzuzeigen (11 GA).

a) Die Objektüberwachung nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI umfasst ausdrücklich die Ausführung der Baumaßnahmen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Beklagte hätte sich hier deshalb über die wissenschaftliche Sicherung der Brauchbarkeit der Folie und über deren allgemeine Anerkennung in der Praxis und ihren dortigen Einsatz zu informieren und zu vergewissern, und zwar mit höchster Sorgfalt. Die Sorgfaltsanforderungen an den Architekten bei der Bauüberwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und sind um so höher, je wichtiger der Bauabschnitt und die Brauchbarkeit des Materials für das Gelingen des ganzen Werkes sind. Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten gehören zu den Baugeschehen, dem ein Architekt stets besondere Aufmerksamkeit widmen muss (Werner/ Pastor, Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1501). Bei Bauarbeiten zur Errichtung eines Schwimmbades haben die Arbeiten zur Abdichtung gegen Wasser die höchste Priorität, weil mit dem Betrieb eines Schwimmbades notwendigerweise erhebliche Wasserlasten anfallen, Undichtigkeiten einen bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindern, das Gebäude in diesen Fällen im Hinblick auf seinen Bestimmungszweck entwerten und in seiner Substanz sogar zerstören können.

Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt die Pflicht zur Überprüfung der Brauchbarkeit der Folie nicht deswegen, weil die Klägerin oder die Generalübernehmerin diese Folie bereits ausgewählt hatten, bevor die Beklagte die Bauüberwachung übernahm. Der bauleitende Architekt hatte die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen (Werner/Pastor, a.a.O., 1498). Die Überprüfungspflicht der Beklagten - auch für bisherige Mängel - ergibt sich zudem klar aus dem Vertrag selbst, der das "Aufzeigen der bisherigen Mängel" als vertragliche Hauptpflicht nochmals ausdrücklich festschreibt.

Im übrigen verschärfen sich die Bauaufsichtspflichten des Architekten auch immer dann, wenn ein besonderes Gefahrensignal vorliegt (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1501). Ein derartiges Gefahrensignal ergab sich hier aus den Besonderheiten des Bauablaufes, der bereits vor der Wende geplant worden war und begonnen hatte und der im Laufe der folgenden Jahre im erheblichen Umfange an die veränderten Baurahmenbedingungen anzupassen war. Änderungen eines Vorhabens und die damit verbundenen Anpassungsnotwendigkeiten sind indessen generell besonders gefahrenträchtig. Einer geänderten Planung hat ein mit der Bauüberwachung betrauter Architekt deshalb eine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegen zu bringen und die Durchführung dieser Änderungen muß der bauleitende Architekt mit besonderer Sorgfalt verfolgen.

Die Beklagte darf sich auch nicht darauf zurückziehen, von der Klägerin keine Unterlagen erhalten zu haben. In einem solchen Fall muss ein Architekt die Unterlagen anfordern, im Falle fehlender Vorläge den Bauherren auf das damit verbundene Risiko hinweisen oder seine Tätigkeit ggf. einstellen.

Hätte die Beklagte die Klägerin ordnungsgemäß auf die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik hingewiesen, hätte diese entweder das Risiko übernommen oder vom Einsatz der geplanten Folie zu Dichtungszwecken abgesehen; in beiden Fällen wäre ein Mangel wegen Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der damit verbundenen vertragswidrigen Risikoübernahme ausgeblieben.

b) Aus den o. g. Gründen erstreckt sich die Überwachungspflicht der Beklagten hier auch auf eine besonders sorgfältige und akribische Überprüfung und Durchsetzung der Verarbeitungsrichtlinien der Herstellerin. Anders lässt sich die nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI geschuldete Überwachung der einschlägigen Vorschriften nicht verwirklichen. Hätte die Beklagte die Herstelleranweisungen zur Kenntnis genommen, verarbeitet und durchgesetzt, so wäre die Klägerin nicht noch dem zusätzlichen Risiko ausgesetzt, dass jeder Baudurchführung anhaftet; die die ausdrücklichen Verarbeitungsrichtlinien ignoriert.

c) Bei einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung wären, sofern sich die Klägerin für die Beibehaltung der Folie als Baustoff und das damit verbundene Risiko entschieden hätte, der Dichtungsrand in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben und fachgerecht ausgeführt worden, ebenso die nötigen Untergrundarbeiten für Haftung und desgleichen ein rascher und vollständiger Schutzestrich. Die konkreten Baumängel wären unterblieben.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass hier eine Spezialfirma am Werke gewesen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine spezielle Kenntnis der berauftragten Firma über die hier verwendete Folie. Aus den Referenzen der Herstellerin, die die Beklagte hätte anfordern müssen, ergibt sich vielmehr, dass die Folie nur in einem Falle in einem Schwimmbad in Saudi-Arabien eingesetzt wurde. Rückschlüsse auf Spezialkenntnisse der Subunternehmerin mit der streitgegenständlichen Folie im hiesigen Schwimmbadbau lassen sich daraus nicht ziehen.

Im übrigen enthebt auch das grundsätzlich berechtigte Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung; soweit Pläne Dritter zur Ausführung gelangen, darf ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit ihm Kritik möglich und zumutbar ist (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1505). Das gleiche hat für die Ausführungsarbeiten selbst zu gelten. Das Versagen der Beklagten ergibt sich hier besonders anschaulich aus den Lichtbildern, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.03.1999 überreicht hat (696, 697 GA). Diese Fotografien zeigen die Arbeiten an den Rändern des Nichtschwimmerbeckens und lassen unschwer erkennen, dass der Schutzestrich nicht oder allenfalls unvollkommen ausgeführt worden ist. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen R der auf den ihm vorgelegten Fotos sogar, wie er im Termin vor dem Senat nochmals erläutert hat, erheblich größere Flächen mit ungeschützter Folie wahrgenommen hat.

Die Arbeiten bei den Schwimmbecken und den umgebenden Fußböden unterfallen auch zeitlich der Überwachungspflicht der Beklagten. Das Nichtschwimmerbecken befindet sich in der sogenannten "kleinen Halle" und dort wurden die Folienarbeiten zur Abdichtung der Beckenkanten erst Ende Mai 1991 ausgeführt, wie im übrigen auch die in der "großen Halle", in der sich das Schwimmerbecken befindet. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten selbst eingereichten Bauprotokollen (99 ff GA), worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat.

3.

Das Verschulden des Architekten wird vermutet (vgl. Palandt-Sprau, § 635, Rn. 9). Umstände, die es der Beklagten unmöglich gemacht hätten, die ihr obliegenden Architektenpflichten zu erkennen und die Konsequenzen der Verletzung ihrer Überwachungspflichten zu vermeiden, hat die Beklagte nicht dargetan.

4.

Der in der Mangelhaftigkeit liegende Schaden kann, wie hier, nach den Kosten bemessen werden, die für die Mängelbeseitigung erforderlich sind (Palandt-Sprau, § 635, Rn. 6; BGH NJW-RR 1991, 1429). Diese hat der Sachverständige mit 186.000,00 DM sorgfältig geschätzt. Er hat die von einer Mängelbeseitigung betroffenen Flächen zutreffend ermittelt, nämlich aus den Grundrissen der beiden Hallen abzüglich der Grundflächen der Schwimmbecken. Die Einheitspreise hat er unter Zugrundelegung eines Mindestbauumfangs aus üblichen Baukostentabellen und Baupreissammlungen hergeleitet. Hierbei hat er die Angebots- und Nachfragestruktur in F mitbedacht und sich aus einleuchtenden Gründen, nämlich wegen des ungünstigen Verhältnisses zwischen Bauvolumen und Organisationsaufwand, an den Baupreisen in der oberen Preisspanne orientiert. Den Zeitablauf und die Baukostenentwicklung hat er berücksichtigt und Preissenkungen im Termin vor dem Senat trotz leichten Baupreisrückgangs aufgrund der baulichen Besonderheiten und des von ihm nur im Mindestumfang berücksichtigten Bauvolumens nachvollziehbar ausschließen können. Die Unsicherheitsfaktoren hat der Sachverständige mit seinem Ergänzungsgutachten beispielhaft weiter aufgefächert und ihre Gewichtung mit gut 10% der bisher ermittelten Baukosten für nicht erfasste Leistungen und 20% für Planung, Ausschreibung, Überwachung und Management sind gut vertretbar. Die Gewichtungen lassen keinen Nachteil zu Lasten der Beklagten erkennen. Sie liegen vielmehr deutlich unterhalb dessen, was dem Senat aufgrund langjähriger Zuständigkeit für Bausachen an üblichen Baukostenüberschreitungen bekannt ist.

Der Klägerin ist, worauf der Senat vorsorglich hinweist, im Hinblick auf die schweren Pflichtverletzungen der Beklagten nicht zuzumuten, diese auch noch die zur Nachbesserung erforderlichen Planungs-, Ausschreibungs-, Überwachungs- und Betreuungsarbeiten ausführen zu lassen. Die Beklagte hat es in schwerwiegender und vertrauenszerstörender Weise unterlassen; die anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich des verwendeten Baumaterials zu ermitteln, anzuwenden und zu kontrollieren; sie war von Anfang an und über Jahre hinweg unfähig oder unwillens, die Verarbeitungsvorschriften der Herstellerin auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Ihre auf der Hand liegende, zentrale und unverzichtbare Pflicht, die Geeignetheit der eingesetzten Folie für den mit dem Einsatz verfolgten Zweck zu prüfen, qualifiziert die Beklagte noch in der Berufungsbegründung ohne Augenmaß für ihr Verteidigungsinteresse als abwegige Auffassung eines Kammerkollegiums (660 GA).

Ein Abzug "neu für alt" scheidet aus. Es handelt sich bei der Klageforderung nicht um eine Schadenersatzforderung für die Zerstörung oder Beschädigung einer älteren Sache, sondern um einen Gewährleistungsanspruch gerichtet auf die erstmalige Herstellung der mangelfreien Sache überhaupt. Die Klägerin wird in ihrer Vermögenslage durch die Erfüllung der Gewährleistungsverplichtungen nicht ungerechtfertigt besser gestellt, sondern nur und erstmals so, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung zu stehen hat. Dass dieser Zustand zeitlich später. eintritt als vertraglich vorgesehen, begründet regelmäßig den Verzug des Schuldners. Verzug ist nach allgemeinen Regeln haftungsverschärfend, nicht aber schuldnerbegünstigend. Wenn der Schadenersatzgläubiger, um die Verzugsfolgen gering zu hatten; die Sache zwischenzeitlich gebraucht, so stellt dies ein schadensminderndes Verhalten des Gläubigers dar, das den Schuldner nach der Wertung des § 254 BGB bereits angemessen entlastet und ihm zu gute kommt. Eine darüber hinausgehende Kapitalisierung der Gebrauchsmöglichkeit scheidet aus. Denn hierbei handelt es sich um eine unvermeidliche Nutzung, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten, unbeeinträchtigten Gebrauch ermöglicht (vgl. KG BauR 1978, 410). Sähe man bei verzögerter Mängelbeseitigung den alsdann ersparten Instandhaltungsaufwand oder die längere Lebensdauer der Werkleistung als auszugleichende Vorteile an, so hätte es der Unternehmer in der Hand, sich durch Verzögerung der Mängelbeseitigung seiner Gewährleistungspflicht und der damit verbundenen Kostenbelastung teilweise oder sogar ganz zu entziehen (OLG Düsseldorf, BauR 1974, 413). Er brauchte um so weniger eigene Mittel einzusetzen, je länger er die Nachbesserung hinauszuzögern verstünde. Dies widerspräche den werkvertraglichen Gewährleistungsregeln. Deren vorrangiges Ziel besteht darin, dem Besteller zumindest nachträglich zu einem vertragsgemäßen Werk zu verhelfen, und zwar ohne zusätzliche Kosten und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die inzwischen ohne sein Zutun vergangene Zeit (vgl. BGHZ 91, 206, 215; Werner/Pastor; 8. Aufl., 2471; Palandt-Sprau, Vor § 249, Rn. 146 a. E., m.w.N.).

5. Die Verjährungseinrede der Beklagten (§ 222 BGB) greift nicht durch.

Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB verjährt gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB in fünf Jahren bei Bauwerksarbeiten und damit jedenfalls bei Leistungen, die wie hier nach dem Vertragsgegenstand "Neubau Schwimmhalle F" zur Errichtung eines neuen Gebäudes erbracht werden. Zu den Arbeiten bei einem neu zu errichtenden Bauwerk zählen auch geistige Architektenleistungen; die auf die Entstehung des Bauwerks zielen und sich bestimmungsgemäß in ihm verkörpern, also auch die von der Beklagten in Anlehnung an die Leistungsphasen 8 und 9 des Leistungsbildes des § 15 HOAI übernommenen Leistungen (vergleiche Werner/Pastor, Bauprozeß, 9. Aufl., Rn. 2395 m.w.N.).

Es läßt sich schon nicht der Beginn der Verjährungsfrist feststellen. Die Verjährung beginnt mit Abnahme des Werkes, § 638 Abs. 1 S. 2 BGB. Da der Architekt nicht das Bauwerk schuldet, sonder sein Architektenwerk, ist hierauf abzustellen (vgl. Palandt-Sprau, 57. Aufl., § 638, Rn. 13). Abnahmefähig ist das Architektenwerk erst, wenn der Architekt alle ihm nach dem Vertrag Obliegenden Arbeiten erledigt hat (BGHZ 125,111). Nach § 2 des Architektenvertrages oblagen der Beklagten die Überwachung der Mängelbeseitigung im Rahmen der Objektüberwachung und ferner alle Grundleistungen und einige besondere Leistungen der Objektbetreuung und Dokumentation. Das Protokoll der Abnahme zwischen Klägerin und Bauunternehmerin enthält in der Anlage als offene Restleistung u.a. die Beseitigung von Durchfeuchtungen an den Wänden beider Becken zur Beobachtung (19 GA). Ferner hat die Klägerin bereits mit Schreiben an die Beklagte vom 06.04.1992 (21 GA) die Verwirklichung einer qualitätsgerechten Nachbesserung verlangt, dergestalt, dass weitere Durchfeuchtungen ausgeschlossen werden. Da derartige Nachbesserungen bislang ausstehen, ist das Architektenwerk noch nicht vollendet. Dass die Klägerin dessen ungeachtet das Architektenwerk abgenommen hätte, hat die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht einmal behauptet.

Im übrigen verkennt die Beklagte, sofern sie meint, die Feststellungsklage zu den streitgegenständlichen Mängeln sei erst 1998 anhängig geworden, den Streitgegenstandsbegriff bei Gewährleistungsklagen. Der Besteller muß nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich Mangelerscheinungen bezeichnen, nicht den Mangel selbst. Er kann zunächst nur diese Erscheinung zuverlässig kennen und beobachten. Mit der Bezeichnung von Mangelerscheinungen muß daher das jeweilige Verfahren eingeleitet und hinsichtlich seines Gegenstands hinreichend festgelegt werden können. Dies hat die Klägerin getan, indem sie die Durchfeuchtungen vorgetragen hat. Damit sind Mängel wegen fehlerhafter Bauwerksabdichtung angesprochen und die fehlerhafte Bauisolierung der Schwimmbecken sind von Anfang an Streitgegenstand gewesen.

Schließlich übersieht die Beklagte, dass die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 22.03.1995 (261 ff. GA) ausdrücklich den kausalitäts- und schadensunabhängigen Mangel gerügt und geltend gemacht hat, der in dem Einbau der HEY'DI-Folie unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik liegt.

III.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Klage war gegen die Beklagte ursprünglich nur als Feststellungsklage erhoben, und zwar zulässiger Weise, da die vollständige Schadensbezifferung nicht möglich war, ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) mithin vorlag. Bei der Prüfung des gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtlichen Interesses ist eine weite und freie Auslegung geboten (BGH LM 34; Zu § 256 P(c)). Lassen sich die erstattungsfähigen Schadensbeseitigungskosten nur durch teure Voranschläge oder durch Sachverständigengutachten ermitteln, so ist der Klägerin eine Schadensbezifferung nicht zuzumuten und die Feststellungsklage daher zulässig (vgl. Werner/Pastor, Bauprozeß, 8. Aufl., Rn. 438). So liegt es hier, denn schon der Umfang möglicher Schäden ist ohne Sachverständigengutachten nicht hinreichend verläßlich feststellbar gewesen.

Weiterhin ist die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 108, 201, 202; BGH NJW 1984, 1552, 1554) nicht verpflichtet, von einer Feststellungsklage zu einer Leistungsklage überzugehen, wenn sich im Prozeßverlauf Umfang oder Höhe des Schadens klären. Daher hat die Klägerin auch die Möglichkeit, wie hier geschehen, den festzustellenden Ersatzanspruch nur teilweise zu beziffern und im übrigen unbeziffert zu lassen. Davon abgesehen bestehen nach dem insoweit maßgeblichen Klägervorbringen auch Zweifel, ob die Schadensentwicklung bereits gänzlich abgeschlossen ist. Nach dem Klägervorbringen kommen Nutzungsausfallschäden für die Dauer einer Reparatur in Betracht. Deren Höhe hängt von den Unwägbarkeiten einer umfangreichen Reparatur ab.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn es besteht eine Wahrscheinlichkeit für den Eintritt weiterer Schäden oder den Anfall zusätzlicher Kosten; der Sachverständige hat die Reparaturkosten für einen komplikationslosen Reparaturverlauf geschätzt, so dass schon bei komplizierteren Reparaturen Mehrkosten möglich sind, zudem ist mit Einnahmeverlusten aufgrund einer reparaturbedingten Schwimmbadschließung zu rechnen.

VI.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Trotz Änderung der Urteilsformel bleibt die Berufung ohne Erfolg, da sich für die Beklagte an den zu ihren Lasten ausgeurteilten Verpflichtungen wirtschaftlich nichts ändert. Die Änderung der Urteilsformel trägt lediglich der Abtretung der Gewährleistungsansprüche während des Prozesses an die F, Stadtwerke GmbH Rechnung, die die Klägerin im Termin am 04.12.1996 (396 GA) mitgeteilt hat. Die Antragsänderung der Klägerin in der Berufungsinstanz begründet auch keine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu lasten der Klägerin. Zwar kann die Kostenpflicht des § 97 Abs. 2 ZPO auch den Rechtsmittelgegner treffen, wenn dieser nur durch das neue Vorbringen erreicht, dass es bei der angegriffenen Entscheidung verbleibt. Zum Vorbringen zählen neben Tatsachenvortrag und Beweisantritt alle Angriffs- und Verteidigungsmittel; dazu kann auch eine Klageänderung gehören (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1993, 619).

Indessen war die Klägerin zu dem neuen Vorbringen nicht "imstande". Die Partei war imstande; das neue Vorbringen im früheren Rechtszug geltend zu machen, wenn sie dazu nicht nur in der Lage war, sondern für eine sorgfältige und auf Forderung des Verfahrens i.S.d. § 282 bedachte Partei auch dazu Anlaß bestand (vgl. Zöller/Herger, ZPO; 19. Aufl., Rn. 11). Für die Klägerin bestand im ersten Rechtszug noch kein Anlaß ihren Klageantrag zu ändern. Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Abtretung auf den Prozeß keinen Einfluß. Soweit die Rechtsprechung gleichwohl eine Umstellung des Klageantrages auf Leistung oder Feststellung zugunsten des Rechtsnachfolgers verlangt, handelt es sich um eine richterrechtliche Einschränkung des Wortlautes der eben zitierten Bestimmung; beabsichtigt das Gericht, § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO nur eingeschränkt anzuwenden, hat es gemäß § 139 ZPO hierauf hinzuweisen. Einen derartigen Hinweis hat das Landgericht nicht erteilt. Ein gerichtlicher Hinweis war auch nicht aufgrund gegnerischen Parteivortrages entbehrlich, da auch die Beklagte im ersten Rechtszug die Antragstellung der Klägerin nicht beanstandet hatte und auch nicht ihr Recht, die Gewährleistungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ihre erstinstanzliche Antragstellung kann der Klägerin daher nicht zum Nachteil gereichen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 236.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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