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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 202/00
Rechtsgebiete: WEG, VerbrKrG, BGB, RBerG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 8
WEG § 3
VerbrKrG § 6 Abs. 1
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Ziff. 1 d
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 6
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
BGB § 123
BGB § 172
BGB § 134
RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 2, Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teil- und Teilversäumnisurteil

11 U 202/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.01.2002

Verkündet am 15.01.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Groß und den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Oktober 2000, Az: 3 O 144/00, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars I K in L vom 30. Dezember 1994 - Urkunde Nr. - wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 117.000,00 Büro abzuwenden, sofern er nicht vor seiner Vollstreckung in gleich lautender Höhe Sicherheit leistet. Jede Partei kann Sicherheitsleistung durch je schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.

Beschwer des Klägers: 88.791,97 € (= 173.662,00 DM) Beschwer der Beklagten: 105.837,426 € (= 207.000,00 DM).

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckbarkeit eines notariell beurkundeten Kaufvertrages über ein Grundstücksmiteigentumsanteil.

Er ließ am 09.12.1994 gemäß Urkunden-Nr. des Notars N aus D einen Treuhandvertrag zwischen ihm und der K Treuhandgesellschaft mbH (K ) beurkunden, verbunden mit deren unwiderruflicher Bevollmächtigung zur Abwicklung des Erwerbes eines noch zu bildenden Miteigentumsanteils an einem noch zu bebauenden Wohngrundstück. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des eben umrissenen Treuhandvertrages genannt wurden, soweit diese nicht ausdrücklich vom Auftraggeber nicht gewünscht wurden, sowie erforderlich oder nach freiem Ermessen des Treuhänders zweckdienlich wurden. Die Vollmacht berechtigte zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten. Der Treuhänder war insbesondere bevollmächtigt, Verträge zu schließen, gerichtet auf:

- den Erwerb des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft, gegebenenfalls bereits verbunden mit dem Sondereigentum am Erwerbsgegenstand nach erfolgter "Vorratsteilung gem. § 8 WEG, sowie auf die Errichtung der Teilungserklärung gem. § 3 WEG; er war befugt zur Abgabe und Entgegennahme der Auflassungserklärung sowie zur Stellung von Anträgen zur Erteilung von Bewilligungen, welche die Eintragung, Löschung und/oder Rangänderung von Rechten, Lasten und/oder Beschränkungen in allen Abteilungen des Grundbuches betrafen.

- die Begründung der zwischen den Angehörigen der Miteigentümergemeinschaft bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen (Gesellschaftsvertrag der Miteigentümer) oder den Beitritt des Auftraggebers zu der Miteigentümergemeinschaft,

...

- die schlüsselfertige Errichtung der Gesamtanlage...

- die wirtschaftliche Betreuung des Erwerbsvorganges,

- die Vermittlung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung sowie der Vorfinanzierung des Eigenkapitals,

- die Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zu dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten, die Eröffnung des Treuhandkontos sowie die Inanspruchnahme von Kreditmitteln des oder der mitfinanzierenden Kreditinstitute in laufender Rechnung,

- die Gewährung und Bereitstellung der Fremdfinanzierungsmittel im Rahmen der Zwischen- und der Endfinanzierung sowie der Vorfinanzierung des Eigenkapitals. Hierzu gehört die Bestellung der Sicherheiten zu Gunsten des oder der mitfinanzierenden Kreditinstitute durch Bewilligung und Eintragung von Grundpfandrechten mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Erwerbsgegenstand bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwandes. Im Rahmen der Übernahme der persönlichen Schuld war der Treuhänder berechtigt, den Kläger der Zwangsvollstreckung in dessen gesamtes Vermögen zu unterwerfen sowie Arbeitsentgeltansprüche und sonstige Bezüge des Klägers und Ansprüche gleich welcher Art aus Lebensversicherungen, Mietzinsansprüchen aus der Vermietung des Erwerbsgegenstandes und Ansprüche auf Erstattung von Einkommens Steuer und Vorsteuer für das Kalenderjahr der Errichtung des Treuhandvertrages und die beiden auf dieses folgende Kalenderjahr dem oder den mitfinanzierenden Kreditinstituten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen abzutreten,

- die Verbürgung der Zwischenfinanzierung gegenüber dem objektfinanzierenden Kreditinstitut,

- die Übernahme einer Höchstzins- und Anschaffungsnebenkostengarantie,

- die Erstanmietung des Erwerbsgegenstandes.

- die steuerliche Beratung und Vertretung des Auftraggebers mit Bezug auf den beabsichtigten Erwerbsvorgang, ggf. unter Vereinbarung des Entgeltes zu gesonderter Vertragsurkunde

- die Übernahme der Verwaltung des Erwerbsgegenstandes im Zuge der Verwaltung der Gesamtheit aller Einheiten gemäß den Bestimmungen des WEG.

Wegen der weiteren Erstreckung der Vollmacht und sonstigen Einzelheiten der Urkunde des Notars P N, zur Urkunden-Nr. verweist der Senat auf deren Ablichtung K 4, Bl. 80 - 89 d. GA.

Unter Hinweis auf ihre Vollmacht schloss die K für den Kläger am 30.12.1994 den notariell beurkundeten Kaufvertrag (Urkunden-Nr. des Notars K aus L) über 72/10.000 eines Bauplatzgrundstückes in Sch mit der B H -, B -, und G GmbH als Verkäuferin und der G E - und B mbH als Generalübernehmer. Wegen der Einzelheiten des als Generalübernehmermodell ausgestalteten Kaufvertrages verweist der Senat auf dessen Ablichtung K 1, Bl. 44 ff. d. GA.

Die Verkäuferin und die Generalübernehmerin traten ihre Kaufpreis- und Werklohnansprüche an die Beklagte ab, zu deren Gunsten in Abteilung 3 des Grundbuches bereits eine Grundschuld in Höhe von 10 Mio. DM sowie eine weitere in Höhe von 29.229.700,00 DM eingetragen waren.

Mit ihr schloss die K für den Kläger zur Finanzierung dessen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag am 02.01.1995 drei Darlehensverträge über insgesamt 173.662,00 DM, wobei die jeweiligen Darlehen erst in Anspruch genommen werden konnten, wenn die vereinbarten Sicherheiten, u. a. die Übernahme einer bereits bestehenden Grundschuld der Beklagten in Höhe von 207.000,00 DM, bestellt waren (wegen der diesbezüglichen Einzelheiten verweist der Senat auf die Ablichtungen Bl. 90, 92, 94 d. GA). Wegen des Grundschuldbetrages und wegen einer insoweit übernommenen persönlichen Haftung hat die K den Kläger in der verweisungsgegenständlichen Anlage A zum Kaufvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen (insoweit verweist der Senat auf die Ablichtung Bl. 64 d. GA) sowie bereits zuvor im Vertrag selbst wegen aller in dieser Urkunde eingegangenen übernommenen Zahlungsverpflichtungen (vgl. Bl. 54 d. GA).

Die Beklagte hat die geschuldete Darlehensvaluta ausgezahlt, der Kläger wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und hat Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von 65.651,26 DM geleistet. Mit Schreiben vom 01.12.1999 (K 2, Bl. 79 d. GA) kündigte die Beklagte die Darlehensverträge wegen Zahlungsverzug unter Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei gegenüber der Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Die Darlehensverträge hat er darüber hinaus gem. §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Ziff. 1 d VerbrKrG für nichtig gehalten.

Hilfsweise hat er die Ansicht vertreten, der Beklagten über § 9 Abs. 3 VerbrKrG den Einwand der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können.

Weiter hilfsweise ist er der Auffassung gewesen, jedenfalls sei die Erklärung der Übernahme einer persönlichen Schuld und die Zwangsvollstreckung gegen ihn persönlich für die Beklagte klar erkennbar nicht von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen. Schließlich hat er im Laufe des Prozesses die Kreditverträge nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten mit der Begründung, über die Kosten der Kreditaufnahme nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein.

Er hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars L K in L vom 30.12.1994 - Urkunden-Nr. - für unzulässig zu erklären,

2. festzustellen, dass die Kreditverträge Nr. 60208733, 61137469, 61137477 zwischen der Beklagten und dem Kläger unwirksam sind und die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche bislang durch den Kläger auf die Kreditverträge geleisteten Beträge in Höhe von 65.651,26 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars L K in L vom 30.12.1994 - Urkunden-Nr. für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen den Kläger aus einem persönlichen Anspruch betrieben wird,

weiterhin hilfsweise,

festzustellen, dass die Kreditverträge Nr. 60208733, 61137469, 61137477 zwischen der Beklagten und dem Kläger keine weiteren Zahlung schuldet

und

die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche bislang durch den Kläger auf die Kreditverträge Nr. 61137469, 61137477 geleisteten Beträge in Höhe von 43.959,62 DM zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, sich durchweg auf ihre Kreditgeberrolle beschränkt zu haben, von etwaigen Bevollmächtigungsmängeln sei sie jedenfalls nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht geschützt.

Das Landgericht hat die Bevollmächtigung der K durch den Kläger für wirksam erachtet und unter Hinweis auf BGH NJW 1978, 1955 hilfsweise auf die fehlende Beteiligung der Beklagten an einer unerlaubten Rechtsbesorgung abgestellt. Eine Nichtigkeit nach § 6 VerbrKrG scheitere bereits an einem fehlenden Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, denn die dort geforderten Angaben zu den Einzelheiten des Kreditvertrages seien nicht schon in der Vollmachtserklärung des Klägers gegenüber der K aufzunehmen gewesen.

Die Anfechtung hat es nicht durchgreifen lassen, weil die Beklagte den Kläger über die Darlehenskosten nicht getäuscht habe und über weitere Kosten der Vertragsabwicklung nicht habe aufklären müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das angefochtene Urteil.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger zurzeit nur seinen Antrag betreffend die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Er vertieft unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 28.09.2000 (BGHZ 145, 265) seine Ansicht zur Nichtigkeit der Bevollmächtigung der K wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz und vertritt die Auffassung, die Nichtigkeit sei hier wegen der besonders weit gefassten Befugnisse der K besonders leicht zu erkennen gewesen, zumal die Beklagte selbst in die verbotene Rechtsbesorgung eingebunden gewesen sei. Er selbst sowie sein Notar hätten indessen die Nichtigkeit nicht erkennen können.

Der Kläger, der mit seiner Berufung die Weiterverfolgung aller seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt hatte, beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 04.10.2000, Az: 3 O 144/00 - abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars I K in L vom 30.12.1994 - Urkunden-Nr. - für unzulässig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hinsichtlich der angekündigten, indessen nicht gestellten Anträge durch Versäumnisurteil.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit vertieften Ausführungen dazu, dass einem gutgläubigen Dritten die Unwirksamkeit einer Vollmacht nach dem Rechtsgedanken des § 172 BGB nicht notwendigerweise entgegengehalten werden kann, es vielmehr darauf ankomme, inwieweit einem Geschäftsgegner die später als nichtig erkannte Vollmacht vorgelegt worden sei und er bereits aus damaliger Sicht die Nichtigkeit erkennen konnte und habe erkennen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das wechselseitige Schriftsatzvorbringen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat in streitig verhandeltem Umfang Erfolg.

I.

Nachdem im Termin am 18.12.2001 die mögliche Unwirksamkeit des Titels und die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch umfangreich erörtert worden waren, hat der Kläger nur noch den Antrag betreffend die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel aufrechterhalten; Anträge, gerichtet gegen die titulierten, materiell-rechtlichen Ansprüche selbst, hat er nicht mehr gestellt. Bei dieser Sachlage hat der Senat, worauf er die Parteien im Termin hingewiesen hat, keine Bedenken, die Wirksamkeit des Titels im Rahmen des laufenden Prozesses zu überprüfen.

II.

Danach ist die Zwangsvollstreckung unzulässig, denn der Kläger hat sich ihr entgegen § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der streitgegenständlichen Urkunde nicht unterworfen. Er hat unstreitig keine eigene Erklärung abgegeben oder beurkunden lassen und die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung fehlen.

Zwar hat er der K in der Notarurkunde vom 9. Dezember 1994 (K 4, Bl. 80 ff. d.GA) mit dem Treuhandvertrag zugleich Vollmacht erteilt, nicht nur für den Abschluss bürgerlich-rechtlicher Verträge, sondern auch für seine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung, in sein gesamtes Vermögen (vgl. Bl. 95/96 d. GA). Indessen sind Treuhandvertrag und bürgerlich-rechtliche Vollmacht nichtig nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz. Dieser Verstoß führt auch zur Unwirksamkeit der Vollmacht für die Erklärung seiner Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

1.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig, wenn der damit Betraute ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbes im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, ohne die Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz zu besitzen (vgl. BGHZ 145, 265). Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbes im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte bürgerlich-rechtliche Vollmacht (vgl. BGH Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 -). Dem schließt der Senat sich auch insoweit an, als der Kläger hier in kein Bauträger-, sondern in ein Generalübernehmermodell eingebunden war (vgl. hierzu Koeble, NJW 1992, 1142), er also nicht nur eine Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten erhalten, sondern nach Bezahlung des auf Grund und Boden entfallenden Kaufpreises noch vor Baubeginn die Auflassung erklärt, die Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden sollten (vgl. die Nr. III, Bl. 52, und XXII, Bl. 61 d. GA) und der Erwerber Herstellungsansprüche nur gegen den Generalübernehmer erhalten sollte. Auch der hier abgeschlossene Treuhandvertrag enthält zu den höchstrichterlich entschiedenen Fällen vergleichbar weitgehende Befugnisse und Aufgaben, bei denen es um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluss der Kauf-, Finanzierungs-, Mietverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und um Geschäfte zur Bildung einer Miteigentümergemeinschaft ging. Die der K hierfür ausschließlich - und nicht etwa neben einem ohnehin bestehenden Mandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit - übertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrages umfassend und können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objektes, erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Die damit gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages (Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz, § 134 BGB) erfasst zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte umfassende Vollmacht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 200 - III ZR 182/00 -).

2.

Die aus dem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz folgende Unwirksamkeit erstreckt sich gleichfalls auf die Vollmacht, auf Grund derer sich der sie Erteilende bei der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) vertreten lässt. Auch soweit es sich bei der Unterwerfung um eine Prozesshandlung handelt, nämlich um eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Organ in einem Titel schaffenden Verfahren (vgl. RGZ 146, 308 [312]) und bei der Ermächtigung hierzu demgemäß um die Erteilung der dazu erforderlichen Prozessvollmacht, weil sich mangels gesetzlicher Handlungsbefugnis im vorliegenden Fall anders die in der ZPO gesondert geregelte Prozesshandlungsfähigkeit nicht herstellen lässt, spricht dies nicht dafür, den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz deswegen unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr soll das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung in erster Linie die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; BGH WM 2001, 161, 163). Hierbei erfasst die verbotene Besorgung alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (BGH WM 1987, 1263, 1264). Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere nicht nur durch den Abschluss bürgerlich-rechtlicher Verträge gestaltet, sondern namentlich auch durch Prozesshandlungen, die ein Geschäftsbesorger namens eines Dritten vornimmt. Der mit dem Verbot unerlaubte Rechtsbesorgung bezweckte Schutz der Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten gebietet es daher, den unbefugten Rechtsberater auf sichere und zuverlässige Weise außer Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschließt.

Der BGH hat durch Urteil vom 22.10.1998 (NJW 1999, 51) mit der aus § 134 BGB folgenden Nichtigkeit einer Vertragsgestaltung eines Erwerbermodelles die Unwirksamkeit einer Unterwerfungserklärung hergeleitet, ungeachtet ihres prozessualen Charakters. Die dortigen Überlegungen sind übertragbar auf die hier zu beurteilende und in gleicher Weise dem öffentlichen Recht zuzuordnende Erteilung der Vollmacht zur Vornahme von Prozesshandlungen, also Erklärungen gegenüber dem zuständigen Organ in einem Titel schaffenden Verfahren. Entscheidend ist, ob die jeweilige Verbotsvorschrift nach Sinn und Zweck sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäftes wendet, sondern auch gegen seine Wirksamkeit und namentlich gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg, was, wie oben erörtert, bei Verstößen gegen das Rechtsberatungsverbot in besonderem Maße der Fall ist. Die Nichtigkeit kann im Ausnahmefall auch aus der Verletzung einseitiger Verbote folgen, falls der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGH in ständiger Rechtsprechung). Auch diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Erteilung einer Vollmacht zur Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vor. Die Verbotsvorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 Rechtsberatungsgesetz richtet sich gegen den Treuhänder. Das Rechtsberatungsgesetz bezweckt mit dem Verbot den Schutz des Rechtssuchenden vor unbefugter Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse. Dieser Schutz ist vorliegend nur durch die Nichtigkeit der Erteilung der Vollmacht zur Unterwerfung zu erreichen.

3.

Die von der K ohne Vollmacht erklärte Unterwerfung ist auch nicht durch Genehmigung (§ 89 ZPO) wirksam geworden. Diese müsste wegen der Formstrenge des Zwangsvollstreckungsrechts in der Form des Titels vorliegen, somit in öffentlicher (§415 ZPO) oder gleichgestellter öffentlich-beglaubigter Form (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 31 a), was hier nicht feststellbar ist.

Im Übrigen hat die Beklagte auch kein Verhalten des Klägers gegenüber der K oder gar gegenüber dem beurkundenden Notar K, dem für die Unterwerfungstitulierung zuständigen Verfahrensorgan, vorgetragen, das aus deren Sicht als nachträgliche Zustimmung den Rückschluss auf ein Einverständnis mit der vollmachtlos erklärten Unterwerfung trüge.

4.

Der Senat verkennt nicht, dass sein Urteil unter Heranziehung geänderter neuerer und neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung zu so genannten Erwerbsmodellen weithin zurückliegende Rechtsvorgänge kritischer beurteilt als die früheren Praxis. Eine solche Rückwirkung ist indes bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, dass die prozessualen Erklärungen des Klägers nicht rechtswirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 182/00 -), sondern wird erst bei der von der Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung unabhängigen Beurteilung der bürgerlichrechtlichen Vertragsansprüche nach zivilrechtlichen Maßstäben zu erwägen sein.

Ergänzend verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen unter IV. der Entscheidungsgründe in dem zeitgleich verkündeten Urteil 11 U 201/00.

III.

Die Zurückweisung der weitergehenden Berufung beruht auf der Säumnis des Klägers.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 2, Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert beträgt 194.629,39 € (= 380.662,00 DM, Unterwerfungsbetrag in Höhe der Grundschuld und Darlehnssumme).

Ende der Entscheidung

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