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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 11 U 33/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 661 a |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 23.09.2003
in dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Richter am Oberlandesgericht .... auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. März 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 6 O 369/02 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit 33.949,78 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einer Gewinnzusage.
Die Beklagte ist eine geschlossene Gesellschaft niederländischen Rechts, die einen Versandhandel betreibt.
Am 08.02.2001 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein an sie persönlich adressiertes Schreiben.
Dieses enthielt in der Überschriftzeile folgenden Text:
"Ich darf ganz herzlich gratulieren:
1. zu einer Auszahlung in Höhe von 65.000,00 DM;
2. zum Grundigfernseher oder 1.400,00 DM in Bar."
Dem Schreiben beigefügt war ein sogenannter "Test-Anforderungs-Schein" sowie eine Bekanntmachung einer Kanzlei ..., ebenfalls an die Klägerin gerichtet, das ebenfalls die Auszahlung von 65.000,00 DM ankündigte.
Die Klägerin sandte noch am gleichen Tage den Auszahlungsbescheid an die Beklagte zurück. Sie bestellte darüber hinaus auf einem als Testanforderungsschein bezeichnetes Bestellformu-lar einzelne Waren.
Mit der Klage hat die Klägerin ihren Gewinnanspruch gestützt auf § 661 a BGB geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.949,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Potsdam gerügt, weiterhin die Auffassung vertreten, auf das Vertragsverhältnis sei niederländisches Recht anzuwenden. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nach den Teilnahmebedingungen nicht erfüllt seien.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Sie macht letztlich in Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, es fehle an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte, es fehle an der Voraussetzung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts, darüber hinaus fehle es auch bei unterstellter Anwendbarkeit des deutschen Rechts an den Auszahlungsvoraussetzungen nach den Teilnahmebedingungen.
Sie beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Frage der örtlichen Zuständigkeit dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und im Übrigen auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Potsdam ist gegeben.
Die in den Niederlanden ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet ist (BGH NJW 2003, 426 ff m.w.N.; OLG Celle vom 06.12.2002, 8 W 273/02, zitiert nach Juris; OLG Dresden, 8 U 1974/02, zitiert nach Juris; OLG Hamm MDR 2003, 17; OLG Stuttgart MDR 2003, 350).
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang die Vorlage an den EuGH beantragt hat, war diesem Antrag nicht stattzugeben.
Die entscheidungserheblichen Fragen sind weitgehend in der Entscheidung des EuGH vom 11.07.2002 (NJW 2002, 2697 ff) geklärt. Hinsichtlich der verbleibenden Fragen ist eine Vorlage nicht erforderlich, da die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (BGH NJW 2003, 426, 428).
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich nach deutschem Recht.
Dabei neigt der Senat der Auffassung des Landgerichts Potsdam in dem angefochtenen Urteil zu, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bereits aus Art. 29 EGBGB ergibt (so auch OLG Stuttgart MDR 2003, S. 350).
Letztlich kann die Frage aber dahinstehen, da insoweit eine der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit vergleichbare Problematik auch der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts zugrunde liegt. Wenn die Norm des § 661 a BGB nicht als vertragliche Norm, etwa als gesetzliche Ausgestaltung der c.i.c. begriffen wird, so wäre sie eine gesonderte deliktsrechtliche Vorschrift (BGH a.a.O.) mit der weiteren Folge, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts dann aus Art. 40 EGBGB ergäbe (so auch OLG Stuttgart a.a.O.).
Der Anspruch der Klägerin bemisst sich dann nach § 661 a BGB.
Die hiernach zu fordernden Voraussetzungen sind gegeben.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Gewinnmitteilung übersandt. Dies genügt zur Begründung des Auszahlungsanspruchs. Geschwollene Formulierungen und erfundene Titel angeblich Beteiligter sind bei Gewinnzusagen nicht geeignet, den Eindruck des Empfängers, er habe gewonnen, in Frage zustellen (OLG Dresden, Urteil vom 10.02.2003, 8 U 1974/02). Auch kann ein Unternehmer, der in einem Glückwunschschreiben dem Empfänger unzweideutig zum Gewinn von 65.000,00 DM gratuliert und die Auszahlung der Gewinnsumme auf entsprechende Anforderung "garantiert", sich nicht darauf berufen, dass in den umfangreichen und unübersichtlichen Geschäftsbedingungen darauf hingewiesen wird, dass ein derartiger Gewinn tatsächlich nicht geschuldet ist (OLG Hamm MDR 2003, 17; OLG Dresden OLGR 2002, 281).
Das angefochtene Urteil erweist sich somit als zutreffend, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht geboten.
Die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
Ende der Entscheidung
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