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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 11 U 53/05
Rechtsgebiete: GKG Bbg, BGB, GO Bbg, ZPO, VAG, HGB


Vorschriften:

GKG Bbg § 4
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 179
BGB § 179 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 839
GO Bbg § 67
GO Bbg § 67 Abs. 4
ZPO § 313 Abs. 3
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 546
VAG § 7 a
HGB § 49 Abs. 2
HGB § 54 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 53/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 22.08.2006

Verkündet am 22.08.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Pliester und die Richterin am Landgericht Fischer-Dankworth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.03.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 4 O 501/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Klägerin, eine von der evangelischen Kirche getragene Pensionskasse, nimmt den Beklagten aus einer von ihr geleisteten Anschubfinanzierung in Höhe von 2,5 Millionen Euro in Anspruch.

Der Beklagte unterzeichnete in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Stadt K...W... gemeinsam mit den Bürgermeistern der Gemeinden E... und E... unter dem Datum 30.04.2002 einen "Beschluss zur Vorbereitung der Gründung eines Zweckverbandes".

Hintergrund war eine Geschäftsidee des Zeugen N..., der eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung statt des bisherigen Umlageverfahrens für Angestellte im öffentlichen Dienst anbieten wollte. Die Abwicklung sollte aus rechtlichen Gründen über einen Zweckverband und eine Sonderkasse erfolgen. Da nach § 4 GKG Bbg (Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit) nur Gemeinden oder Gemeindeverbände einen Zweckverband gründen können, warb der Zeuge N... um eine Zusammenarbeit mit Brandenburger Kommunen.

In dem Beschluss heißt es unter anderem:

"Beschluss zur Vorbereitung der Gründung eines Zweckverbandes zum Betreiben einer ŽZusatzversorgungskasse des öffentlichen und sozialen Dienstes` als Sonderkasse

Die in Vertretung für ihre Gemeinden unterzeichnenden Bürgermeister ... werden gemäß des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg ... auf Grundlage einer zu erlassenden Satzung ... für die Angestellten des öffentlichen Dienstes ... eine Zusatzversorgungskasse als öffentliche Einrichtung begründen. ... Zur Umsetzung der Genannten wird beschlossen:

1.

Es wird ein ŽZweckverbandes i.G.` als Zusatzversorgungsverband bis zur endgültigen Beschlussfassung der jeweiligen Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung gegründet und gibt sich eine vorläufige Satzung, die auf der Satzung des Zusatzversorgungsverbandes beruht.

2.

Er beruft den vorläufigen Vorstand vertreten durch Herrn D... H....

3.

Er bestellt Dr. H...-J... N... als Geschäftsführenden Direktor (§ 7 a Versicherungsaufsichtsgesetz) des Zusatzversorgungsverbandes (Zweckverband als Freiverband).

4.

Er beauftragt die Service-, Dienstleistungs- und Beratungs-GmbH ... mit der Administration und Verwaltung der ŽZusatzversorgungskasse des öffentlichen und sozialen Dienstes als Sonderkasse` (Sonderkasse) sowie mit der Ausschreibung der Rückdeckung der Sonderkasse."

Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Service-, Dienstleistungs- und Beratungs-GmbH (nachfolgend SDB-GmbH genannt) war zunächst der Zeuge N.... Mit Vertrag vom 21. Juni 2002 übertrug er unter Abberufung von seinem Geschäftsführerposten alle Geschäftsanteile an der SDB-GmbH an die V...1 Holding AG zum Kaufpreis von 2,5 Millionen Euro, zahlbar in zwei gleichen Raten zum 20. Juli und 30. September 2002. Mit Beschluss vom 16. März 2003 hat das Amtsgericht Würzburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V... 1 Holding eröffnet.

Bereits Anfang Mai 2002 trat der Zeuge N... mit der Klägerin in Kontakt und bat sie mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter dem Briefkopf der SDB-GmbH sich an der Ausschreibung zur Rückdeckung der Versorgungslasten zu beteiligen. Ende der Ausschreibungsfrist sollte der 22. Mai 2005 sein.

Die Klägerin bewarb sich, worauf ihr mit einem unter dem Briefkopf "Zusatzversorgungskasse für den öffentlichen und sozialen Dienst" (im weiteren N... genannt) gefertigten und vom Zeugen N... unterzeichneten Schreiben vom 24. Mai 2002 mitgeteilt wurde, dass die Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch die SDB-GmbH abgeschlossen sei und diese empfohlen habe, die Klägerin zu beauftragen; es sei beabsichtigt, dieser Empfehlung zu folgen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2002 erteilte der Zeuge N..., wiederum unter dem Briefkopf der N... handelnd, der Klägerin den Rückdeckungsauftrag.

Mit weiterem Schreiben der N... vom 11. Juni 2002 unterrichtete der Zeuge N... die Klägerin darüber, dass die N... als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit ihrem Sitz in P... begründet worden sei und als rechtsfähige Einrichtung ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb zum 31. Juli 2002 aufnehmen werde.

Unter dem Datum 18. Juni 2002 erstellte die Klägerin durch ihre damaligen Vorstände B... und K... eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit der N.... Danach verpflichtete sie sich, vorbehaltlich des Zustandekommens vertraglicher Vereinbarungen, die Anschubfinanzierung der N... zu übernehmen und am 30. Juni 2002 2,5 Millionen Euro sowie am 15. September 2002 1,5 Millionen Euro auszuzahlen.

Am 25. Juni 2002 schloss der Zeuge N... im Namen der N... mit der Klägerin einen Rückdeckungsvertrag; in diesem wurden über die Anschubfinanzierung und deren Auszahlung keinerlei Aussagen getroffen. Mit Schreiben der N... vom gleichen Tag bat der Zeuge N... die Klägerin "entsprechend der Erklärung zur Zusammenarbeit vom 18.06.2002" die Geldbeträge auf ein Konto der SDB-GmbH bei der VR Bank W... zu überweisen. Am 28. Juni 2002 überwies im Auftrag der Klägerin die V...-Pensionskasse AG i. G. den vereinbarten Betrag von 2,5 Millionen Euro auf das angegebene Konto der SDB-GmbH.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 sämtliche mit der N... abgeschlossenen Verträge und erklärte zugleich die Anfechtung aller abgegebenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung.

Zur Gründung des Zweckverbandes kam es in der Folgezeit nicht. Eine Genehmigung der Erklärungen der Bürgermeister durch die jeweiligen kommunalen Gremien ist nicht erfolgt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit dem Beschluss vom 30. April 2002 sei ein Gründungszweckverband entstanden und mit der Einsetzung des Zeugen N... als "Geschäftsführenden Direktor" sei diesem Generalvollmacht bzw. umfassende Handlungsvollmacht erteilt worden. Dessen Erklärungen müsse sich der Beklagte als vollmachtloser Gründungsgesellschafter zurechnen lassen, nachdem die jeweiligen Gemeindeparlamente das Handeln der Bürgermeister nicht gebilligt hätten. Der Beklagte sei auch vom Zeugen N... über die Erforderlichkeit einer Anschubfinanzierung im Detail informiert worden. Die Haftung des Beklagten ergebe sich daher aus § 179 Abs. 1 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1 BGB bzw. § 839 BGB. Für den Fall, dass sowohl Kündigung als auch Anfechtung unwirksam seien, schulde der Beklagte die Erfüllung des Vertrages, d.h. die Rückzahlung der Anschubfinanzierung zum 1. Januar 2008.

Sie hat behauptet, die Legitimation des Zeugen N... vor Abgabe ihrer Bereitschaftserklärung zur Auszahlung der Anschubfinanzierung hinreichend geprüft zu haben. So sei ihr der Beschluss vom 30. April 2002 vor dem 18. Juni 2002 ausgehändigt worden. Zum Zeitpunkt der Auszahlung sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die N... nicht rechtswirksam begründet worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.500.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17. Oktober 2003 zu zahlen;

hilfsweise,

festzustellen, dass der Beklagte am 1. Januar 2008 verpflichtet ist, aus dem Vertrag über die Gewährung einer Anschubfinanzierung an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.500.000,00 € zurückzuzahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beschluss vom 30. April 2002 lediglich eine Absichtserklärung im Hinblick auf die Errichtung eines Gründungszweckverbandes beinhalte. Abgesehen davon sei der Beschluss wegen Fehlens der 2. Unterschrift nach § 67 GO Bbg formunwirksam. Keinesfalls lasse sich dem Beschluss eine Bevollmächtigung des Zeugen N... entnehmen, Verträge über eine Anschubfinanzierung von 4.000.000,00 € abzuschließen.

Es liege überdies ein evidenter Vollmachtsmissbrauch durch den Zeugen N... vor, der sich aus einer Vielzahl von Umständen ergeben habe und die Klägerin ihrerseits habe jegliche Kontrolle der Legitimation des Zeugen N... vernachlässigt.

Der Beklagte hat schließlich behauptet, dass der Zeuge N... und die Vorstände der Klägerin kollusiv zusammengewirkt hätten.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht Potsdam hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Anschubfinanzierung bzw. Schadensersatz zustehe. Dies ergebe sich aus einer Reihe von rechtlichen Gesichtspunkten:

Eine Haftung des Beklagten für Handlungen des Zeugen N... bestehe bereits deshalb nicht, weil dieser keine Vertretungsmacht zur Eingehung langjähriger Verpflichtungen und Entgegennahme von Millionenbeträgen besessen habe. Die Klägerin habe aufgrund der besonderen Umstände allen Anlass gehabt, die Legitimation des Zeugen N... bzw. die Existenz der N... zu überprüfen. Angesichts der Größenordnung des Projektes hätte die Klägerin erkennen müssen, dass üblicherweise politische Leitungsorgane die maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen unterzeichnen und nicht sämtliche Kontakte über einen (vorgeblichen) Vertreter laufen. Der gedrängte zeitliche Ablauf hätte Anlass zu Zweifeln geben müssen. Dies gelte auch für den Geldfluss über ein Konto der SDB-GmbH. Sie hätte daher den Mangel der Bevollmächtigung erkennen müssen, so dass eine Haftung des Beklagten aus § 179 BGB ausscheide. Die Nachlässigkeiten der Klägerin begründeten im Rahmen von Schadensersatzansprüchen überdies ein so überwiegendes Mitverschulden, dass eine etwaige Haftung des Beklagten entfiele.

Der Beschluss vom 30. April 2002 sei im Einklang mit seiner Überschrift als zukunftsorientierte Absichtserklärung auszulegen. Ein Gründungszweckverband sei hierdurch noch nicht entstanden. Dementsprechend seien die unter Ziffer 2. bis 4. getroffenen Regelungen auch als zukünftige Aktivitäten in dem Sinne zu werten, dass der noch zu gründende Zweckverband i.G. zu einem späteren Zeitpunkt einen geschäftsführenden Direktor erhalten sollte.

Unabhängig davon lasse sich aus der Bezeichnung "Geschäftsführender Direktor" nicht der Rückschluss ziehen, dass dieser Generalvollmacht besitze. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass im Beschluss vom 30. April 2002 ein Vorstand erwähnt sei, dem nach allgemeinem Verständnis zunächst die Führung der Geschäfte obliege. Dies hätte jedenfalls Anlass zu Rückfragen zum Zwecke der Klarstellung bei dem dort bezeichneten Vorstand sein müssen.

Soweit der Zeuge N... als Geschäftsführer der SDB-GmbH aufgetreten sei, scheide eine Vollmacht für über die Ausschreibung hinausgehende Aktivitäten, wie den Empfang von 2,5 Millionen Euro, bereits nach dem Wortlaut des Beschlusses von vornherein aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 14. April 2005 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 20. Juni 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist für die Berufungsbegründung bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden war. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Entgegen der Vorschrift des § 313 Abs. 3 ZPO lägen nicht zu allen Klageansprüchen Entscheidungsgründe vor. Das Urteil enthalte lediglich Ausführungen zur Haftung des vollmachtlosen Vertreters, nicht aber zu bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüchen. Übergangen worden sei auch der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag.

Darüber hinaus habe das Landgericht wesentlichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen: Die behaupteten Absprachen zwischen dem Zeugen N... und Herrn B... sowie dem Beklagten hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anschubfinanzierung seien nicht gewürdigt worden. Der Beklagte sei mit der Vereinbarung einer Anschubfinanzierung durch den Zeugen N... einverstanden gewesen und habe diesen ausdrücklich darum gebeten. Zuvor sei ihm der Businessplan vorgelegt und erläutert worden. Entsprechende Beweisangebote (Bl. 235 ff) seien übergangen worden. Die Kenntnis des Beklagten von etwaigen Haftungsrisiken werde durch die Haftungsfreistellungserklärung dokumentiert.

Auf Grund dessen liege ein erheblicher Verfahrensmangel vor, der wegen der Erforderlichkeit einer umfangreichen Beweisaufnahme die Zurückverweisung an das Landgericht erfordere.

In materieller Hinsicht wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie sei aktivlegitimiert. Die Zahlung des Geldes sei auf ihre Anweisung durch ein 100 %-iges Tochterunternehmen aus einem von ihr eingerichteten Organisationsfonds erfolgt. Hilfsweise beruft sich die Klägerin nunmehr auf eine im Berufungsverfahren neu vorgetragene Abtretung vom 27. Juni 2003.

Da die Klägerin gegenüber der N... habe leisten wollen und diese nicht wirksam gegründet wurde, müsse sich der Beklagte die Leistungserbringung als vollmachtloser Gründungsgesellschafter zurechnen lassen und zurückzahlen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei durch den Beschluss vom 30. April 2002 ein Gründungszweckverband entstanden. Die Auslegung des Beschlusses ergebe, dass es sich nicht um reine Vorbereitungsmaßnahmen gehandelt habe, was auch der Wille der beteiligten Bürgermeister gewesen sei.

Die Bezeichnung "Geschäftsführender Direktor" sei unter Berücksichtigung von § 7 a VAG und der hierzu ergangenen Kommentierung dahingehend auszulegen, dass der Zeuge N... sämtliche für die Führung des Geschäftes erforderlichen Erklärungen im Außenverhältnis abgeben durfte. Anlass zu Rückfragen habe nicht bestanden; der Ablauf sei üblich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 15. März 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 501/03 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.10.2003 zu zahlen;

hilfsweise,

unter Abänderung des am 15. März 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 501/03 festzustellen, dass der Beklagte am 1. Januar 2008 verpflichtet ist, aus dem Vertrag über die Gewährung einer Anschubfinanzierung an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.500.000,00 € zurückzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Verfahrensmängel würden zu Unrecht geltend gemacht. Das Landgericht habe im Eingang der Entscheidungsgründe alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen erwähnt und verneint. Mangels Vollmacht des Zeugen N... und wegen des fahrlässigen Verhaltens der Klägerin erübrigten sich alle Ansprüche aus Vertrags-, Bereicherungs- und Deliktsrecht. Dies gelte auch für den Feststellungsantrag. Eine Beweisaufnahme zu etwaigen Gesprächen zwischen dem Zeugen N...und Herrn B... bzw. dem Beklagten sei mangels substanziierten Vortrages nicht erforderlich.

Nach § 67 Abs. 4 GO Bbg habe der Zeuge N... bei vertraglicher Vereinbarung einer Anschubfinanzierung eine zweite Unterschrift benötigt.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe Herrn H...-J... N... ausdrücklich gebeten, sich um die Anschubfinanzierung der zu gründenden Zusatzversorgungskasse in Höhe von 4 Millionen Euro zu kümmern und entsprechende Vereinbarungen mit der Klägerin zu treffen, durch Vernehmung der Zeugen N..., H..., Dr. Sch... und F.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk über die Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006 (Bl. 583 bis 589 d. A.) verwiesen.

B.

I.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht und sie auch nicht die Feststellung seiner Zahlungsverpflichtung verlangen kann.

1.

Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt bereits kein Verstoß gegen § 313 Abs. 3 ZPO vor, der nach seinem Wortlaut lediglich eine "kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht" fordert. Diesen Anforderungen trägt die Entscheidung des Landgerichts Potsdam Rechnung.

Das angefochtene Urteil enthält die erforderlichen Entscheidungsgründe zu allen Klageansprüchen. Zwar liegt der Schwerpunkt der rechtlichen Ausführungen bei der Behandlung des Anspruchs aus vollmachtlosem Vertreterhandeln gemäß § 179 Abs. 1 BGB. Daneben erwähnt das Landgericht jedoch auch die übrigen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen und stellt bereits im Eingang der Entscheidungsgründe deren Erfolglosigkeit fest. Aus Sicht des Landgerichts erübrigten sich mit der Ablehnung einer wirksamen Bevollmächtigung des Zeugen N... durch den Beklagten und der Feststellung eines nachlässigen Verhaltens der Klägerin hinsichtlich der Legitimationsprüfung sämtliche in Betracht kommende Ansprüche zur Begründung des Haupt- und Hilfsantrages.

2.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages zu. Sie kann weder die begehrte Zahlung auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Deliktsrecht und vollmachtlosem Vertreterhandeln stützen, noch die hilfsweise beantragte Feststellung einer vertraglich begründeten Zahlungspflicht verlangen.

a.

Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht aus einer unmittelbaren vertraglichen Verpflichtung des Beklagten herleiten, da nach ihrem eigenen Vortrag vertragliche Absprachen lediglich mit dem Vorgründungszweckverband geschlossen worden sind.

b.

Zutreffend hat das Landgericht auch einen durch Vertreterhandeln des Zeugen N... gem. § 164 Abs. 1 BGB begründeten vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten abgelehnt. Zwar käme eine Inanspruchnahme des Beklagten als Gründungsgesellschafter des vorgelagert gegründeten, nach zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen zu beurteilenden (vgl. BGH NJW 2001, 748 f) (Vor-) Gründungszweckverbandes in Betracht. Der Beklagte hat als Bürgermeister die Vereinbarung zur Gründung eines Gründungszweckverbandes vom 30. April 2002 mangels erforderlicher Genehmigung durch die kommunalen Gremien als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so dass er und nicht die von ihm vertretene Gemeinde K...W... als Gründungsgesellschafter des Verbandes gem. § 179 Abs. 1 BGB haftet. Hierbei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Bürgermeister am 30. April 2002 bereits die Gründung eines Vorgründungsverbandes beschlossen und dessen Gründung nicht nur in Aussicht gestellt haben. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht , denn eine Einstandspflicht des Beklagten für das Handeln des Zeugen N... gemäß § 164 Abs. 1 BGB scheidet - in Übereinstimmung mit den landgerichtlichen Feststellungen - bereits deshalb aus, weil dieser dem Zeugen N... weder eine Generalvollmacht oder eine umfängliche Handlungsvollmacht zum Abschluss eines Anschubfinanzierungsvertrages mit der Klägerin noch eine Geldempfangsberechtigung erteilt hat.

aa.

Eine solche Vollmachtserteilung liegt insbesondere nicht in den Festlegungen des Beschlusses vom 30. April 2002. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Zeugen N... enthält der Beschluss nicht und dessen Bestellung zum Geschäftsführenden Direktor beinhaltet nicht die von der Klägerin behauptete Generalvollmacht. Mangels eindeutigen Wortlautes ist der Inhalt der Erklärung nach den für die Bevollmächtigung geltenden allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln. Das Berufungsgericht ist auch gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO befugt, in vollem Umfang zu überprüfen, ob die erstinstanzliche Auslegung überzeugt (BGHZ 160, 83 ff).

Die Auslegung hängt dabei entscheidend davon ab, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, die dieser kennt oder kennen musste, verstehen durfte. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine (auch nur vermeintliche) Vollmachtsurkunde dem Dritten vorgelegt worden, so ist bei der normativen Auslegung auf die Verständnismöglichkeiten des Geschäftsgegners abzustellen, dem die Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Maßgebend sind die dem Geschäftsgegner erkennbaren, nicht nur die ihm bekannten Umstände (RGZ 143, 199 f).

Die von der Klägerin behauptete Generalvollmacht verleiht dem Bevollmächtigten regelmäßig unbeschränkte Vertretungsmacht in allen den Vollmachtgeber betreffenden Angelegenheiten, bei denen eine Vertretung zulässig ist. Sie geht über eine Prokura hinaus und unterliegt nicht den Beschränkungen der §§ 49 Abs. 2 und 54 Abs. 2 HGB. Jedoch ist auch sie auslegungsfähig und kann ihrem Umfang nach begrenzt sein. So sind außergewöhnliche Geschäfte, insbesondere solche, die erkennbar und eindeutig den Vollmachtgeber schädigen, nicht von der Generalvollmacht gedeckt. Im Übrigen ist die erkennbare Stellung des Vertreters im Rechtskreis des Vollmachtgebers zu beachten (MüKo-Schramm, BGB, § 167 Rn. 83).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat das Landgericht Potsdam in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beklagte im Zusammenwirken mit den anderen Bürgermeistern am 30. April 2002 dem Zeugen N... weder eine Generalvollmacht noch eine umfängliche Handlungsvollmacht eingeräumt hat.

Zunächst lässt die Bestellung des Zeugen N... zum "Geschäftsführenden Direktor" neben einem ebenfalls bestellten vorläufigen Vorstand einen klaren Umfang der Vertretungsmacht nicht erkennen. Auch unter Berücksichtigung des Verweises auf § 7 a VAG, in welchem dieser Begriff nicht vorkommt, verbleibt ein Auslegungsspielraum. Die Bezeichnung "Geschäftsführender Direktor" ist daher unter Heranziehung der oben dargestellten Kriterien und gerade unter Beachtung der für die Klägerin erkennbaren Umstände auszulegen.

Der Klägerin war aufgrund des ihr vorgelegten Beschlusstextes bekannt, dass ein Zweckverband noch nicht gegründet war, allenfalls ein Gründungszweckverband bestand, an welchem mehrere Kommunen beteiligt waren. Für diesen Vor-Verband sollte der Zeuge N... als Geschäftsführender Direktor tätig werden. Diese Aufgabenübertragung an den Zeugen durfte die Klägerin unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrssitte nur so verstehen, dass der Zeuge N... zur Vornahme im Gründungsstadium erforderlicher Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu denen Verträge zur Anschubfinanzierung mit einem Volumen von 4 Millionen Euro erkennbar nicht gehören, ermächtigt ist. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder umfassenden Handlungsvollmacht liegt darin nicht. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Vorgründungsverband gleichzeitig einen Vorstand bestellt hat, ohne die Aufgabenbereiche und damit die Handlungs- und Vertretungsbefugnisse zwischen Vorstand und Geschäftsführendem Direktor deutlich zu machen. Dass der Klägerin aufgrund außerhalb des Beschlusses liegender und dem Beklagten zurechenbarer Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, eine Bestimmung des Umfanges der Vertretungsmacht des Zeugen N... in der von ihr dargestellten Weise möglich war, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Vielmehr durfte sie aufgrund des tatsächlichen Geschehensablaufes und der für sie wahrnehmbaren Tatsachen eine dem Zeugen N... erteilte Generalvollmacht nicht unterstellen: Der äußerst gedrängte zeitliche Ablauf der Verhandlungen musste aus Sicht der als Versorgungskasse tätigen und damit auf diesem Gebiet als geschäftserfahren geltenden Klägerin ungewöhnlich erscheinen. Die Tatsache, dass zu keinem Zeitpunkt ein direkter Kontakt zu den - vermeintlichen - Vollmachtgebern des Zeugen N... bestand, die bei Abschluss wirksamer Verträge in erheblichem Umfang verpflichtet werden sollten, hätte bei der Klägerin Bedenken hervorrufen müssen. Spätestens aufgrund der mit Schreiben vom 25. Juni 2002 geäußerten Bitte des Zeugen N... um Überweisung von 2, 5 Millionen Euro zum 30. Juni 2002 und weiterer 1,5 Millionen zum 15. September 2002 auf ein Konto einer ihr unbekannten GmbH durfte die Klägerin auf die Erteilung einer unbeschränkten General- bzw. Handlungsvollmacht durch einen formlosen Beschluss nicht mehr vertrauen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin angenommene Gewährsträgerhaftung aufgrund der Insolvenzunfähigkeit eines Zweckverbandes. Hierbei handelt es sich - aus Sicht der Klägerin - um ein Motiv für die ohne weitere Nachfrage erfolgte rasche Abwicklung des Geschäfts. Eine nachvollziehbare Begründung, warum sich die Klägerin im Wesentlichen ausschließlich auf die Angaben von Herrn N... verlassen hat, stellt dies nicht dar.

Die in jedem Falle bestehenden erheblichen Zweifel hinsichtlich der Reichweite der Vollmacht führen dazu, dass von einem weniger weitreichenden Umfang auszugehen ist (BGH NJW 1978, 995) und der Zeuge N... allenfalls als zur Abwicklung von Vorbereitungsmaßnahmen bevollmächtigt zu betrachten ist; die Eingehung weitreichender Verbindlichkeiten in Millionenumfang umfasst dies nicht.

bb.

Aber auch die behauptete mündliche Bevollmächtigung des Zeugen N... durch den Beklagten hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht. Nach der in sich widerspruchsfreien Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen N... hat dieser vom Beklagten keinen Auftrag dahingehend erhalten, mit der Klägerin über eine Anschubfinanzierung zu verhandeln oder Verträge darüber abzuschließen. Soweit er eine mündliche Beauftragung durch den Beklagten bestätigt hat, soll diese zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgt sein, nämlich nach Kündigung der Verträge durch die Klägerin und somit nicht mehr im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Überweisung von 2,5 Millionen Euro.

Die Aussage des Zeugen N... steht im Einklang mit den Aussagen der beklagtenseits benannten Zeugen H..., Dr. Sch... und F.... Der Zeuge H... hat bekundet, dass es Einzelgespräche zwischen dem Beklagten und dem Zeugen N... nicht gegeben habe und er auch diese nicht für möglich halte. Dies wird auch durch den Zeugen F... bestätigt, der Einzelgespräche zwischen den Zeugen N... und dem Beklagten mangels Kenntnis zwar nicht ausschließen konnte aber davon ausging, dass diese nicht stattgefunden haben. Der Zeuge Dr. Sch...hat ergänzend ausgesagt, dass bei einem Treffen am 12. April 2002 konkrete Maßnahmen nicht besprochen worden seien. Auch daraus lässt sich eine mündliche Vollmachtserteilung nicht entnehmen.

c.

Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht in Anspruch nehmen.

Voraussetzung einer Duldungsvollmacht ist, dass der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer wie ein Vertreter für ihn auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325; NJW-RR 2004, 1275 ff). Vorliegend mangelt es bereits an hinreichend konkretem Vortrag der Klägerin dazu, dass der Beklagte das Handeln und das Auftreten des Zeugen N... ihr gegenüber kannte und sich dies somit zurechnen lassen muss. Der lediglich pauschale Vortrag der Klägerin zu Gesprächen zwischen dem Beklagten und dem Zeugen N... zur Notwendigkeit einer Anschubfinanzierung genügt nicht.

Aber auch das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht kann nicht bejaht werden. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (BGH NJW 1981, 1728; NJW 1998, 1854). Hierbei muss das Verhalten, das den Rechtsschein der Bevollmächtigung erzeugt von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein, denn dem Vertretenen muss eine Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Last fallen, das heißt, er muss die Möglichkeit haben, das vollmachtlose Verhalten vorauszusehen und zu verhindern (BGH NJW-RR 1990, 4049). Der Umfang der Anscheinsvollmacht richtet sich dabei nach dem geschaffenen Vertrauenstatbestand. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht, muss sich der andere Teil erkundigen (OLG Köln, NJW-RR 1992, 915). Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht gelten jedoch nicht für ungewöhnliche Geschäfte und für Verträge, die einer gründlichen Vorbereitung bedürfen (BGH NJW 1958, 2061; LM § 164 Nr. 34). Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen durfte die Klägerin angesichts der oben festgestellten Besonderheiten nicht auf eine Bevollmächtigung von Herrn N... zum Abschluss derart weit reichender Vereinbarungen vertrauen. Jedenfalls lagen Zweifel auf der Hand, die Anlass zur Prüfung der Legitimation von Herrn N... durch Rückfrage beim angeblich Vertretenen hätten geben müssen, so dass eine Anscheinsvollmacht zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden kann.

d.

Der Beklagte haftet auch nicht nach den Grundsätzen eines Vertretungshandelns ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB für einen bei der Klägerin entstandenen Schaden. Dieser Anspruch setzt ein Auftreten des Beklagten als Vertreter gegenüber der Klägerin voraus, woran es vorliegend bereits mangelt. Aber auch eine Inanspruchnahme des Beklagten im mehrstufigen Vertretungsverhältnis scheidet aus. Die mangelnde vertragliche Verpflichtung des Vorgründungsverbandes bzw. der Gemeinden ist nicht auf einen Mangel in der Vollmacht des Beklagten zur Gemeinde, sondern auf einen Mangel im Untervertretungsverhältnis des Zeugen N...zum Beklagten zurückzuführen. Dafür kommt ausschließlich eine Haftung des Zeugen N..., nicht jedoch die des Beklagten, nach § 179 Abs. 1 BGB in Betracht.

e.

Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf deliktisches Handeln des Beklagten stützen. Eine Haftung nach § 839 BGB scheidet bereits wegen Artikel 34 GG aus. Das Handeln des Beklagten im Rahmen der Beschlussfassung vom 30. April 2002 ist aufgrund des zwingenden Zusammenhangs mit der Gründung des Zweckverbandes, der nur öffentlich-rechtlich zulässig ist, als überwiegend im öffentlich-rechtlichen Sinne zu bewerten.

Selbst, wenn man das Handeln des Beklagten bei der Gründung des Vorgründungsverbandes im Zusammenhang mit der Finanzierung als überwiegend privatrechtlich ansehen würde, fehlt es an einer für den eingetretenen Schaden ursächlichen Amtspflichtverletzung des Beklagten. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die ohne Bevollmächtigung der Gemeinden erfolgte Beschlussfassung vom 30. April 2002 pflichtwidrig war. Der bei der Klägerin eingetretene Schaden ist jedoch nicht auf diese Pflichtwidrigkeit zurückzuführen; es fehlt an dem dafür erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die Überweisung der eingeklagten 2,5 Millionen Euro beruht darauf, dass die Klägerin auf eine vom Beklagten tatsächlich jedoch nicht eingeräumte Vollmacht des Zeugen N... vertraut hat, auf die sie nicht hätte vertrauen dürfen.

f.

Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten scheiden im Ergebnis aus. Zunächst ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Zahlung des Geldbetrages auf Anweisung der Klägerin durch die V...-Pensionskasse AG i. G. als Leistung der Klägerin einzuordnen ist. Der Bereicherungsausgleich findet in einem solchen Fall grundsätzlich zwischen dem Anweisenden und dem Leistungsempfänger statt, nicht dagegen zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger (BGH NJW 2003, 582; NJW 2004, 1315). Auf die im Rahmen der Berufung vorgetragene Abtretung möglicher Ansprüche auf die Klägerin kommt es daher nicht einmal an.

Bei der Überweisung der 2,5 Millionen Euro auf das Konto der SDB-GmbH handelt es sich jedoch um eine Zuwendung an einen Dritten, wobei die Klägerin davon ausging, eine Verpflichtung gegenüber der N... zu erfüllen. Eine Haftung des Beklagten (unmittelbar oder als Gründungsgesellschafter des Vorgründungsverbandes) ergäbe sich nur, wenn diese Überweisung aufgrund einer dem Beklagten zurechenbaren Weisung erfolgt wäre (vgl. hierzu BGH NJW 2003, 582; Palandt-Sprau, BGB, 64. Aufl., § 812 BGB Rn. 54 und 51 m.w.N.). Eine derartige Weisung hat der Beklagte entsprechend den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht erteilt und die Erklärungen des Zeugen N... muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen, da dieser ohne entsprechende Vertretungsmacht handelte.

Der Bereicherungsausgleich findet daher allenfalls im Verhältnis der Klägerin zur Leistungsempfängerin statt.

g.

Aus den oben dargestellten Gründen bleibt auch dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag mangels einer den Beklagten treffenden wirksamen vertraglichen Verpflichtung der Erfolg versagt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung von Einzelfallgesichtspunkten.

Ende der Entscheidung

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