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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 11 U 57/01
Rechtsgebiete: VBG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VBG § 30 Abs. 6
VBG § 2 Abs. 3
VBG § 30 Abs. 1
VBG § 30 Abs. 2
VBG § 30 Abs. 3
BGB § 278
BGB § 278 S. 1
BGB § 282
BGB § 831 Abs. 1 S. 2
ZPO § 304
ZPO § 304 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 57/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.01.2002

Verkündet am 15.01.2002

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. Februar 2001, Az.: 4 O 174/96, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist wegen dieser Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern sie nicht vor ihrer Vollstreckung in gleichlautender Höhe Sicherheit leistet. Jede Partei kann Sicherheitsleistung durch die schriftliche, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen, das einen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat und dort als Zoll-, Steuer- oder Prozessbürge zugelassen ist.

Beschwer des Beklagten: 432.910,61 € (= 846.699,56 DM).

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz eines bei einem Gebäudebrand entstandenen Schadens in Anspruch.

Sie beauftragte ihn durch schriftlichen Bauvertrag vom 06.04.1995 mit Heizungsinstallationsarbeiten in einem ihr gehörenden Gebäude B... Straße ... in G..., u. a. in zwei dortigen Dachgeschosswohnungen. Vereinbart waren neben den besonderen und zusätzlichen Vertragsbedingungen der Klägerin die Geltung der VOB/B. Wegen der Einzelheiten des Vertragswerkes verweist der Senat auf die Ablichtungen B 1, Bl. 134 ff. d. GA, wegen des zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnisses vom 19.01.1995, auf dessen Ablichtung in der Anlage B 2, Bl. 138 ff. d. GA, 1351 ff. d. GA, mit den Preisansätzen des Beklagten.

Zur Installation der Heizungsanlage durchbrachen Arbeitnehmer des Beklagten im teilweise ausgebauten Dachgeschoss des Gebäudes der Klägerin in der Wohnung der Zeugin N... in einer Zimmerecke die Wand zwischen Schlafzimmer und Küche (Wand 1). Der für den Beklagten tätige Zeuge M... verlötete dort am 30.05.1995 Heizungsleitungen bis 14:00 Uhr. Wegen der Örtlichkeiten im Einzelnen verweist der Senat auf die Grundrisszeichnung Bl. 12 der GA, Bl. 64 der BA, und wegen der Lötstellen auf das Lichtbild Nr. 2, Bl. 72 der BA (56 JS 101/95 der Staatsanwaltschaft Cottbus). Am 31.05.1995 meldete der zur Nachtschicht auf dem Bahnhof G... eingeteilte Fahrdienstleiter um 04:37 Uhr einen Brand des Dachstuhls des Gebäudes der Klägerin (vgl. Bl. 45, 46 BA).

Die Klägerin hat den Brand auf unsachgemäßes Vorgehen der Mitarbeiter des Beklagten bei den Lötarbeiten zurückgeführt. Hierdurch seien Torfisolierplatten an einer, die Wand 1 rechtwinklig treffenden, Gaubenwand (Wand 2) in einen Glimmbrand versetzt worden, der sich zunächst seitlich über die Wandbreite entwickelt habe und an der Anstoßkante zu einer abermals rechtwinklig stehenden zweiten Gaubenwand (Wand 3) nach oben, in Richtung Dachgeschossboden gewandert sei, wo er sich später zu einer vollen Flamme entfacht habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich nach teilweiser Klagerücknahme Schadensersatz wegen fünf näher spezifizierter und teilweise weiter untergliederter Schadenspositionen (vgl. Bl. 312 GA) beansprucht und zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 846.966,56 DM nebst 4 % Zinsen ab 20.05.1996 zu zahlen;

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 166.780,22 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung sowie weitere 679.912,34 DM als Kostenvorschuss nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen;

weiter hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 166.780,22 DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen und den Beklagten zum Schadensersatz an sie dem Grunde nach zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.

Er habe die Lötarbeiten fachgerecht, unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt. Brandursächlich sei ein Blitzeinschlag oder eine Brandstiftung von dritter Seite.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung. Der Beklagte oder seine Mitarbeiter hätten gegen § 30 Abs. 6 der VBG 15 verstoßen, indem sie nach Lötarbeiten in einem brandgefährdeten Bereich diesen nicht ausreichend kontrolliert hätten. Diese Versäumnisse seien ursächlich für die Ausbreitung des Schwelbrandes, der in der durch die Wände 1 und 2 gebildeten Zimmerecke im Bereich der Lötarbeiten seinen Ausgang genommen habe.

Der vom Beklagten behauptete Brandentstehungsort im Bereich der Bodentreppe scheide aus, weil sich der Brand in diesem Falle gegen die Windrichtung hätte entwickeln müssen, um die Schäden auf der aus Sicht des Bodentreppenaufganges dem Wind zugewandten Seite zu verursachen.

Als Brandursache habe ebenfalls ein Blitzeinschlag auszuscheiden, da sich für diesen keine Spurenbilder feststellen ließen. Anhaltspunkte für eine Brandverursachung durch Dritte seien nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das angefochtene Urteil, sowie namentlich in chronologischer Aufführung auf das Gutachten vom 20.06.1995 des Sachverständigen T... (Bl. 83 BA, Anl. K 20 a, Bl. 420 GA) das Gutachten vom 16.10.1995 des Gutachters B... (Anl. B 7, Bl. 206 GA), die Ergänzungen vom 28.08. und 02.09.1996 zum Gutachten "T... " ( K 21 a ff., Bl. 454 ff. GA), das Gutachten vom 12.03.1999 des Gerichtssachverständigen P... (Bl. 1003 ff. GA) sowie dessen Ergänzung vom 28.03.2000 (Bl. 1117 GA).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag uneingeschränkt weiter. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, das zudem die Unanwendbarkeit der VBG 15 verkannt und den Mitverschuldenseinwand zu seinen Lasten übergangen habe.

Er beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 1. Februar 2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 4 O 174/96, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO ist zulässig.

1.

Grund und Höhe des Klageanspruches sind bestritten.

2.

Die Sache ist hinsichtlich des Grundes entscheidungsreif, denn alle für die hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen maßgeblichen Punkte sind geprüft und beurteilbar. Soweit der Beklagte - zusammenhangslos - auf Seite 14 seiner Berufungsreplik vom 02.11.2001 (1334 GA) die Ansicht vertritt, die Geltendmachung eines überhöhten Schadens lasse Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Klägervorbringens zu und dies stehe dem Erlass eines Grundurteils entgegen, ist dem nicht beizutreten. Bei der Glaubwürdigkeit handelt es sich um ein Wertungskriterium für die Bekundungen natürlicher Personen als Zeugen oder im Rahmen einer Parteivernehmung. Die Klägerin ist keine natürliche Person. Der Beklagtenvortrag lässt auch nicht erkennen, welche konkrete Zeugenaussage im Hinblick auf die Reduzierung der Schadensersatzforderung der Klägerin im Prozessverlaufe derart mit Glaubwürdigkeitsbedenken behaftet worden wäre, dass hierdurch der gesamte Inhalt der bisherigen Verhandlung (§ 286 ZPO) in Frage gestellt und deshalb der Anwendungsbereich des § 304 ZPO verschlossen wäre. Auch die bloße Reduzierung der Klageforderung führt nicht zu einer Unanwendbarkeit dieser Bestimmung. Der Beklagte verkennt insoweit Sinn und Zweck des § 304 ZPO, der das Verfahren vereinfachen und verbilligen soll, indem er eine Vorklärung des Anspruchs und deren Überprüfung im Instanzenzug ermöglicht und damit ggf. eine aufwendige Beweisaufnahme ersparen kann.

Im Übrigen wäre der Beklagte gegen etwaige - hier nicht erkennbare - Betrugsmanöver der Klägerin geschützt, denn im Betragsverfahren sind Einwendungen und Einreden zu beachten, die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, die dem Erlass des Grundurteils vorausgingen, entstanden sind (vgl. BGH NJW 1965, 1763; Stein/Jonas/Leipold, ZPO-Kommentar, § 304 Rn. 51). Es sind insoweit die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie sie im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage gelten. Ergeben sich Wiederaufnahmegründe gegen das Grundurteil, etwa weil Betrugsmanöver erst später erkennbar werden, so kann der Kläger sie im Betragsverfahren geltend machen (BGH LM § 578 Nr. 6 ZPO).

3.

Der Streitstoff ist schließlich auch aufteilbar, denn das Klagebegehren ist gerichtet auf Zahlung von Geld oder vertretbaren Sachen und der Höhe nach summenmäßig bestimmt (vgl. hierzu BGH NJW 1990, 1366, 1367). Lediglich der letzte Hilfsantrag ist insoweit unklar, wäre als Feststellungantrag hinsichtlich des das im vorletzten Hilfsantrag genannte Zahlungsbegehren übersteigenden Betrages auszulegen und insoweit lägen die Voraussetzungen eines Teilendurteils vor (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen insoweit zuletzt BGH NJW 2000, 1572).

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung.

1.

Diese Grundsätze sind hier anwendbar, denn die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften enthalten eine Regelungslücke hinsichtlich der Schäden, die der Unternehmen an einem anderen Rechtsgut des Bestellers, hier namentlich am gesamten Dachgeschoss des Gebäudes der Klägerin, verursacht. Derartige Schäden stehen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in keinem engen oder unmittelbaren Zusammenhang mit einem etwaig fehlerhaften Werk an einem anderen Leistungsgegenstand. Es handelt sich vielmehr bei solchen Brandschäden regelmäßig um ausgesprochene entfernte Mangelfolgeschäden (vgl. Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rn. 277; BGHZ 58, 305 [308]). Ein besonderer Grund, aus welchem hier ein "enger und unmittelbarer Zusammenhang" über den dem Werk des Beklagten unmittelbar anhaftenden Schaden hinaus bejaht werden könnte und müsste, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.

2.

Das Bestehen eines Werkvertrages ist zwischen den Parteien unstreitig.

3.

Die für die Arbeiten in einem brandgefährdeten Bereich zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften sind objektiv verletzt.

a.) Die bei Lötarbeiten zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen regelt die VBG 15. Diese Unfallverhütungsvorschrift ist entgegen der Auffassung des Beklagten anwendbar, denn sie gilt nach § 1 Abs. 1 für Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen. Verwandte Verfahren sind insbesondere das Löten, § 2 Abs. 3 VBG 15. Dass hier metallische Werkstücke im Lötverfahren zu bearbeiten waren und bearbeitet worden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Abgesehen von dem bereits hierdurch eröffneten Geltungsbereich führt der zwischen den Parteien ausgefüllte Erlaubnisschein vom 11.05.1995 die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, namentlich die VBG 1 §§ 33, 34 sowie die VBG 15 ausdrücklich als zu beachtend auf (vgl. Bl. 193 GA).

b.) Die Lötarbeiten an den Gaubenwänden in den Dachgeschosswohnungen der Zeugin N... im Gebäude der Klägerin erfolgten in einem brandgefährdeten Bereich i. S. d. § 30 Abs. 1 VBG 15. Nach der Durchführungsanweisung zu dieser Vorschrift sind Bereiche brandgefährdet, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich durch die unfallverhütungsgegenständlichen Verfahren in Brand setzen lassen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind unter anderem Faserstoffe oder Isolierstoffe. Das Vorhandensein von Torfisolierplatten auf der Rauminnenseite der Gaubenwände ist zwischen den Parteien unstreitig.

Davon abgesehen muss bei den im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift liegenden Verfahren außerhalb dafür eingerichteter Werkstätten, wie hier, ohnedies mit dem Vorhandensein von brandgefährdeten Bereichen gerechnet werden (Abs. 3 der Durchführungsanweisung (DA) zu § 30 Abs. 1 VBG 15).

c.) Die Bestimmungen der VBG 15 sind mehrfach verletzt, und zwar soweit sie das Verhalten des Unternehmers vor dem Löten, beim Löten und nach dem Löten regeln.

aa.) Der Unternehmer hat nach § 30 Abs. 1 VBG 15 vor Beginn seiner Arbeiten in brandgefährdeten Bereichen die Brandgefahr zu beseitigen, oder, soweit dies aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen nicht restlos möglich ist, nach Abs. 2 die anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen für den Einzelfall in einer schriftlichen Schweißerlaubnis für die unter seiner Verantwortung stehenden Ausführenden festzulegen.

Diese nach § 30 Abs. 2 VBG 15 gebotenen Festlegungen hat der Beklagte nicht vorgenommen, er hat sie vielmehr durch die dafür unter keinem Gesichtspunkt zuständige oder auch nur geeignete Zeugin L... als Mitarbeiterin der Klägerin vornehmen lassen. Der einzige und hier maßgebliche schriftliche Schweißerlaubnisschein wurde nach dem Beklagtenvortrag vom zuständigen Polizeiamt am 31.05.1995 sichergestellt (vgl. 918 GA); er befindet sich auf Bl. 11 in der Beiakte und entspricht der Ablichtung Anl. B 3, 193 d. GA. Wie aus diesem Erlaubnisschein ersichtlich und vom Beklagten im Übrigen selbst vorgetragen (vgl. Bl. 104 GA) fungierte dort die Zeugin L... als Betriebsleiterin im Sinne des Erlaubnisscheines. Diese Funktion konnte sie indessen nicht ausüben, da ihr unstreitig keinerlei arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten zustand.

Damit hat der Beklagte der Klägerin als Bauherrin, statt sich mit ihr abzustimmen, wie das die Dienstanweisung zu § 30 Abs. 2 VBG 15 vorsieht, die ihm als Unternehmer originär obliegenden Festlegungen vorschriftswidrig überantwortet.

Der Beklagte hat sich darüber hinaus entgegen der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 VBG 15 bei der schriftlichen Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen nicht einmal ordnungsgemäß mit dem Auftraggeber unter Beachtung der jeweiligen Umgebungsbedingungen abgestimmt. Wie er selbst vorträgt, hat sich die Klägerin über die insoweit zu beantwortenden Fragen überhaupt keine Gedanken gemacht (vgl. Bl. 103 GA).

Schließlich war der vor Arbeitsbeginn vom Unternehmer auszustellende Erlaubnisschein auch inhaltlich unzureichend, denn er enthielt keine Festlegungen zu einer Brandwache während und nach Beendigung der Arbeiten, obwohl nach Nummer 5 des verwendeten Vordruckes derartige Festlegungen ausnahmslos geboten waren, was sich im Übrigen ohnehin aus zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften ergab:

§ 30 Abs. 6 der VBG 15 legt es dem Unternehmer auf, dafür zu sorgen, dass auch im Anschluss an die Arbeiten im brandgefährdeten Bereich dieser und seine Umgebung wiederholt kontrolliert wird. Nach der dazugehörigen Durchführungsanweisung ist diese Forderung beispielsweise erfüllt, wenn sofort nach Beendigung der brandgefährdenden Arbeiten für die folgenden Stunden eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitsstelle und ihrer Umgebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und Rauchentwicklung erfolgt.

Übereinstimmend hiermit weisen die Richtlinien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten (VDS 2008 12/86 (01), vgl. Bl. 80 f. d. BA) in ihrer Nr. 6 ausdrücklich darauf hin, dass viele Brände durch die vorgenannten Arbeiten erfahrungsgemäß erst mehrere Stunden nach deren Beendigung ausbrechen und deshalb die mehrmalige nachträgliche gewissenhafte Kontrolle besonders wichtig ist. Nach den Richtlinien ist dazu erforderlich, die Umgebung der Arbeitsstelle einschließlich der benachbarten Räume sorgfältig auf Brandgeruch, verdächtige Erwärmungen, Glimmstellen und Brandnester zu kontrollieren; diese Kontrolle kann für mehrere Stunden und in kurzen Zeitabständen erforderlich sein. Sie ist solange durchzuführen, bis die Entstehung eines Brandes nicht mehr wahrscheinlich ist.

Hierauf verweist gleichfalls der Sicherheitslehrbrief für Bau- und Montagearbeiten in seiner branchenüblich so genannten "Fünf-Finger-Regel" zum Brandschutz. Unter Nr. 5 lautet die letzte Regel:

"5. Kontrollieren nach Beendigung der Arbeit Arbeitsplatz und Umgebung mehrmals nach Glimmstellen oder kleinen Brandnestern absuchen und auf Übertemperaturen abtasten."(vgl. Bl. 206/207 d. BA).

bb.) Der Zeuge M... , dessen sich der Beklagte zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin bedient hat (§ 278 BGB), hat bei seinen Lötarbeiten in der Schlafzimmerecke an den Gaubenwänden der Wohnung N... die erforderlichen und gebotenen Sicherheitsmaßnahmen unzureichend angewendet. Nach § 30 Abs. 3 VBG 15 sind die verbleibenden brennbaren Stoffe und Gegenstände so gegen Feuereinwirkung abzudecken, dass thermische Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Dies ist unterblieben, wie die Verbrennungen in unmittelbarer Nähe der Lötstellen zeigen (vgl. etwa Bild 2, Bl. 72 d. BA, oder etwa Bild 45, Bl. 159 d. BA für Zustände der Umgebungen nach Lötarbeiten der Erfüllungsgehilfen in der Speisekammer der Wohnung N... ). Insoweit geht der Beklagte im Übrigen selbst davon aus, dass es sich bei diesen Schwärzungen um das Ergebnis einer Anflämmung der Tapete handele (Bl. 544 d. GA).

Die Art und Weise, in der die Mitarbeiter des Beklagten die Lötarbeiten in der Dachgeschosswohnung der Zeugin N... durchführten, wird besonders anschaulich auf dem Lichtbild Nr. 45, Bl. 159 d. GA, das in einer Detailaufnahme deutliche Verbrennungen im unmittelbaren Bereich der Lötarbeiten an der Wand und an der Fußbodenleiste zeigt.

Im Übrigen hat der Zeuge M... , der im Strafverfahren gegen ihn den Schuldvorwurf akzeptiert und mit Schreiben vom 15.04.1996 seine Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung einer Zahlungsauflage erklärt hat (vgl. Bl. 224 d. BA), bei seiner Vernehmung im Termin am 06.11.1997 vor dem Landgericht, nachdem er zunächst keine Erinnerungen an eine Verfärbung der Tapete nach dem Löten im Bereichen des Durchbruchs bekundet hatte, eingeräumt, dass die Verfärbungen hinter den Lötstellen auf Wärmeeinwirkungen des Lötens zurückzuführen waren. Zudem hat der Beklagte die Brandstellen ohnehin selbst als Anflämmung eingeräumt.

cc.) Schließlich haben die Mitarbeiter des Beklagten auch schwerwiegend gegen berufsrechtlich zwingend zu beachtende Sicherheitsvorschriften nach dem Löten verstoßen, indem sie entgegen § 30 Abs. 6 VBG 15, entgegen der Nr. 6 der Richtlinnien für den Brandschutz bei Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten sowie entgegen der Regel Nr. 5 der sogenannten 5-Finger-Regel (Sicherheitslehrbrief für Bau- und Montagearbeiten) es unterlassen haben, nach Beendigung der Arbeiten Arbeitsplatz und Umgebung mehrmals nach Glimmstellen oder kleinen Brandnestern abzusuchen und auf Übertemperaturen abzutasten. Das Fehlen regelmäßiger Kontrollen der Umgebung der Lötstellen auf verdächtige Erwärmungen durch Mitarbeiter des Beklagten ist unstreitig.

4. Die Pflichtverletzungen des Beklagten und die seiner Mitarbeiter haben den gleichfalls unstreitigen Brand im Dachgeschossbereich des Gebäudes der Klägerin verursacht.

a.) Die Zuwiderhandlung gegen Unfallverhütungsvorschriften begründet eine Vermutung für die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden, wenn dieser, wie hier, in der Gefahrenzone eingetreten ist, die durch die Unfallverhütungsvorschriften beherrscht werden soll (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 823 II Rn. 49 m.z.w.N , Palandt/Thomas, 60. Aufl., § 823 Rn. 168).

b.) Der Beklagte hat den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Es lassen sich keine Umstände feststellen, die von einem typischen Geschehensablauf bei Verletzung von Brandschutzvorschriften abweichen und konkret eine andere, ernsthaft ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit für die Entwicklung des Brandes nahe legen.

aa.) Der Beklagte entkräftet den gegen ihn wirkenden Anscheinsbeweis nicht schon durch den Hinweis auf einen möglichen Blitzeinschlag. Zwar kann ein Brand die typische Folge eines Blitzeinschlages in ein Gebäude sein; indessen kommt ein Blitzeinschlag vorliegend nicht ernsthaft in Betracht. Soweit das Blitzortungssystem der Fa. S... einen Einschlag für den Abend des 30.05.1995 gegen 19:30 Uhr im Bereich der B... Straße in G... registriert hat, wie der Beklagte durch Vorlage des Gutachtens B... vorgetragen hat (vgl. Bl. 207 GA), spricht dies eher gegen als für einen Blitzeinschlag in das streitgegenständliche Gebäude. Dieses liegt, wie die Ablichtung des Stadtplanes der G... er Altstadt auf 135 BA zeigt, am äußersten Ende der mitten durch die G... er Altstadt führenden B... Straße und demgegenüber mitten im Verlauf der Bahnhofstraße. Für den Bereich der Bahnhofstraße ist indessen um 19:30 Uhr kein Blitzeinschlag feststellbar, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn der Blitz um 19:30 Uhr das Gebäude der Klägerin, das an beiden Straßen liegt, getroffen hätte.

Zudem beträgt nach Angaben der Fa. S... die Genauigkeit ihres Blitzortungssystems im Zentrum der Bundesrepublik etwa 250 m und an der Landesgrenze etwa 1000 m, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Feststellungen des Herrn T... in seiner Stel-lungnahme vom 02.09.1996 (vgl. Bl. 466 GA) vorträgt. Bei dieser Messungenauigkeit lässt sich der Blitzeinschlag schon nicht einmal annähernd demjenigen Gebiet der B... Straße zuordnen, in dem das Gebäude der Klägerin liegt.

Soweit der Beklagte die vom Gutachter T... wiedergegebenen Angaben der Fa. S... zur Messgenauigkeit ihres Blitzortungssystems bestritten hatte (vgl. Bl. 550 GA), brauchte das Landgericht dem nicht näher nachzugehen. Der Vortrag der Beklagten zum Einschlagsort des vom Ortungssystem registrierten Blitzes war begrenzt auf den Bereich der B... Straße und ohne Angabe der Messgenauigkeit überdies unsubstanziiert. Die Klägerin hat zu diesem Vortrag mit ihrer Klagereplik außerdem qualifiziert Stellung genommen. Da der Beklagten die Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, die den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis erschüttern sollen, obliegt es ihm, zur Messgenauigkeit konkretere Angaben zu machen als die qualifiziert bestreitende Klägerin. Dies hat er unterlassen, so dass das Landgericht auf 12 UA in nicht zu beanstandender Weise von einer Messgenauigkeit von nur 1000 m Umkreis ausgehen durfte. Inwieweit das streitgegenständliche Gebäude oder auch nur welcher Bereich der B... Straße in diesem 1000 m Umkreis lagen, lässt sich schon nicht feststellen.

Auch das Erscheinungsbild des Gebäudes nach dem Brand liefert keine Umstände, die einen Blitzeinschlag als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Brandursache nahe legen. Es fehlen Einschlagbilder und Spuren, die nachvollziehbar auf einen Blitzeinschlag als Ort des ursprünglichen Brandherdes hinweisen.

Keiner der vom Gericht hierzu vernommenen Zeugen hat um 19:30 Uhr akustische Wahrnehmungen gemacht, die Rückschlüsse auf einen Blitzeinschlag tragen könnten. Keiner der Zeugen hat bekundet, dass sich ihm um 19:30 Uhr ein anderes Geräuschbild dargeboten hätte, als in den Gewitterstunden zuvor oder danach.

Auch optisch ließen sich keine Blitzeinschlagsspuren feststellen. Der für die Staatsanwaltschaft tätige Gutachter T... hat keine Blitzeinschlagsspuren gefunden und auch der Privatgutachter B... des Beklagten "teilte die Meinung der Fa. T... (T... ), dass sie mit Bezug auf ihre Ermittlungen keine Einschlagsstellen gefunden hat" (Bl. 209 GA), weil ein Blitz wegen fehlender Erdung der Antennenanlage nicht zwangsläufig mittelbar in diese einschlüge, sondern möglicherweise an anderen Stellen des Bauwerkes günstigere Potenzialableitungen vorfinde (Bl. 208 GA). Konkrete andere Bauwerkssteile mit Potenzialbaleitungsspuren hat der Beklagte indessen auch nicht dartun können.

Die Ausführungen, mit denen das Landgerichts auf 12 UA einen Blitzeinschlag als Ursache ausgeschieden hat, hat der Beklagte zweitinstanzlich in seiner Berufungsreplik auf Bl. 1345 GA im Übrigen auch lediglich dahin angegriffen, dass ein Blitzeinschlag nicht notwendigerweise eine Störung elektrischer Haushaltsgeräte nach sich ziehe, und ansonsten unbeanstandet gelassen.

Ein Blitzeinschlag als typische und damit ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit für den Ausbruch eines Brandes kommt auch nicht aufgrund der Beschädigung am Unterteil der Satellitenschüssel in Betracht. Als Blitzeinschlagsstelle kommt sie schon deswegen nicht ernsthaft in Betracht, weil ein Blitzeinschlag gerade an dieser Stelle im höchsten Grade ungewöhnlich wäre, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Ing. P... in seinem Gutachten vom 12.03.1999 unter näherer Darstellung der Geschehnisse bei einem Blitzeinschlag auf den Seiten 11 ff (Bl. 1016 ff d. GA) nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Zudem erscheint die Beschädigung auf dem Lichtbild Nr. 22 Bl. 147 d. BA, gut erkennbar auch auf der vergrößerten Lichtbilddarstellung Bl. 916 d. GA, mindestens handgroß und wäre auch aus diesem Grunde für eine Blitzeinschlagsstelle deutlich zu groß, denn, wie der Sachverständige P... unter Auswertung der Fachliteratur dargestellt hat, hinterlässt der Blitz an der Einschlagsstelle nur in seltenen Fällen und auch dann nur geringe Schmelzspuren, die oft auch bei sorgfältiger Suche übersehen werden. Dagegen treten Schmelzspuren im Zuge metallen leitender Bahnen für den Blitz an Punkten auf, wo schlechte Kontakte hohe Übergangswiderstände haben. Das dort verdampfte und geschmolzene Metall kann zu sekundären Zündungen führen. Das geschieht besonders leicht bei weich gedeckten Dächern (vgl. Sachverständigenausführung Bl. 1019 d. GA unter Hinweis auf Bl. 1068 GA).

Zudem scheidet die Beschädigung am unteren Teil der Satellitenschüssel auch deswegen als ernsthaft in Betracht zu ziehende Blitzeinschlagsstelle aus, weil Schäden im dort beginnenden Ableitungsweg nicht festgestellt werden konnten, obwohl diese bei fehlender Erdung besonderes stark hätte ausfallen müssen, wie der Sachverständige P... gleichfalls plausibel dargelegt hat (vgl. Bl. 1020 GA).

Die Beschädigung am unteren Teil der Satelittenschüssel kommt auch nicht ernsthaft als Sekundärfolge eines Blitzeinschlages in ihrer näheren Umgebung in Betracht. Auch dort fanden sich keine Blitzeinschlagsspuren an den verwendeten Baumaterialien. An den Metallteilen wurden keine Verbiegungen, Verdrehungen, Zerreißungen oder Magnetisierungen festgestellt, ebenso wenig wie blitzeinschlagstypische Schmor- oder Schmelzstellen, Schmelzperlen oder sonstige Erscheinungen wie Ausglühen und Anlaufen oder Zerstäuben (vgl. zu den erwartbaren Materialveränderungen etwa die Darstellungen im Gutachten P... Bl. 1064 d. GA).

Das Mauerwerk wies keine Zertrümmerungen auf, und bot keine Hinweise auf fortgeschleuderte oder ausgedehnte Steinteile, keine Löcher, Sprünge oder Risse an den Mauern oder im Erdboden. Wie die Übersichtsaufnahme, Bild 14 auf Bl. 143 d. BA und Bild 21 auf Bl. 147 d. BA, zeigen, wies auch der Schornstein auf der zum Bahnhof weisenden Gebäudespitze bei der Halterung mit der Satellitenschüssel keinerlei blitzeinschlagstypischen Risse, Sprünge, siebartige Durchlöcherungen oder Gesteinsverglasungen auf.

Dagegen, dass die der Zeugin N... gehörende Satellitenschüssel auf dem Dach (vgl. Schadenszusammenstellung Bl. 39 d. BA) um 19:30 Uhr aufgrund eines Blitzeinschlages beschädigt worden wäre, spricht zudem der störungsfreie Fernsehempfang bis 22:00 Uhr, den die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht im Termin am 12.11.1996 bekundet hat (vgl. Bl. 503 GA).

Gegen eine nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin nur noch als ganz unwahrscheinliche und fernliegende, allenfalls nur noch als bloße Denkmöglichkeit in Betracht zu ziehende Verursachung der Beschädigung an der Satellitenanlage durch einen Blitzeinschlag sprechen mit ganz erheblichem Gewicht sodann die experimentell gestützten weiteren Aussagen des Sachverständigen P... , der bei seinen in Lichtbildern festgehaltenen Untersuchungen (vgl. Bl. 1046 GA) an Leichtmetallblechen wissenschaftlich gesichert festgestellt hat, dass derartige Leichtmetallbleche, aus denen Satellitenschüsseln in ca. 80 % der Fälle bestehen, schon bei relativ milden thermischen Belastungen weitgehend gezackt einreißen und zwar ohne typische Schmelzstrukturen, wie etwa abgerundeten Ecken oder Schmelzverdickungen und damit ein Bild zeigen, das im Wesentlichen übereinstimmt mit der Erscheinung der Satellitenschüssel nach dem Brand.

Gegen einen Blitzeinschlag als Brandursache sprechen schließlich auch die zeitlichen Gegebenheiten. So ist nicht nachvollziehbar, wieso bei einem Einschlag um 19:30 Uhr ein offener Brand erst um 04:30 Uhr des folgenden Tages soweit entwickelt war, dass er entdeckt wurde. Wie den Lichtbildaufnahmen auf Bl. 6 ff der BA zu entnehmen ist, war das feuerbetroffene Dach im obersten Bereich nicht mit Ziegeln, sondern mit Bitumendachpappe eingedeckt (vgl. auch die Feststellungen des Sachverständigen T... auf Bl. 65 d. BA). Bei sogenannten weichgedeckten Dächern treten bei einem Blitzeinschlag infolge verdampften oder geschmolzenen Metalls besonders leicht sekundäre Zündungen ein (vgl. Dr. Ernst von Schwarz, Handbuch der Feuer- und Explosionsgefahr, 6. Aufl., S. 267, Bl. 1068 d. GA). Auch dies spricht dafür, dass sich ein Brand aufgrund eines Blitzeinschlages um 19:30 Uhr deutlich schneller hätte entwickeln müssen, als er es tatsächlich getan hat.

Anhaltspunkte dafür, dass ein - ohnehin ganz unwahrscheinlicher und fernliegender - Blitzeinschlag, dessen Spuren nicht feststellbar sind, einen Schwelbrand ausgelöst hätte, der erst zeitlich versetzt zu einem wahrnehmbaren offenen Feuer geführt hätte, lassen sich nicht feststellen. Der Beklagte hat keinen Blitzableitungsweg dargetan, der durch eine geeignete Baugeometrie mit geeigneten Baumaterialien geführt hätte.

bb.) Der Beklagte vermag den gegen ihn gerichteten Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit seiner Pflichtverletzungen für den Brand im Dachbereich des Hauses der Klägerin auch nicht durch den Hinweis auf eine mögliche Brandstiftung zu erschüttern.

Keiner der drei Sachverständigen hat hierfür konkrete Spuren oder auch nur Anhaltspunkte, wie etwa Brandbeschleuniger, Brandsätze oder dergleichen feststellen können.

Soweit das Gebäude der Klägerin in der Vergangenheit Gegenstand einer versuchten Brandstiftung gewesen ist, spricht auch dies für die danach liegende Zeit eher gegen als für eine nochmalige Brandstiftung. Eine versuchte Brandstiftung gibt dem Gebäudeeigentümer nach allgemeiner Lebenserfahrung einen besonderen Anlass, künftig gesteigerte Vorsicht walten zu lassen. Übereinstimmend mit einer gesteigerten Vorsicht waren tatsächlich alle Gebäudefenster im Erdgeschoss vergittert, wie der Brandortbeschreibung des Kriminalhauptmeisters Pr... auf Bl. 17 d. BA zu entnehmen ist. Desgleichen waren alle vier Gebäudetüren und das Rolltor zur Laderampe nach dieser Brandortbeschreibung verschlossen, und der Zeuge M... hat bei seiner ersten Vernehmung im Strafverfahren am 31.05.1995 bekundet, dass auch die Kellertür immer verschlossen war (Bl. 25 BA). Nach den Angaben des Zeugen K... vom 31.05.1995 im Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 20 BA) war die Haustür bereits um 19:30 Uhr verschlossen und keiner der drei Handwerker, von denen niemand das Haus verlassen hatte, hat am Abend oder in der Nacht verdächtige Wahrnehmungen gemacht.

Eine Brandstiftung durch externe Täter liegt daher mangels feststellbarer konkreter Anhaltspunkte fern, zumal auch der Zeuge M... an dem ihm unbekannten Mann, der am 30.05.1995 während normaler Arbeitszeiten mit Spray und Lappen die Briefkästen des Hauses geputzt hatte, erkennbar keine Verheimlichungstendenzen oder sonstige verdachtserregende Auffälligkeiten hat feststellen können, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Brand stünden, der am Folgetag um 04:30 Uhr entdeckt wurde. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte vorträgt, der Dachboden sei seinerzeit von der Klägerin verschlossen worden und für ihn und seine Mitarbeiter nicht zugänglich gewesen (Berufungsreplik S. 24, Bl. 1344 d. GA).

Eine Brandstiftung durch Hausbewohner erscheint schon im Hinblick auf deren damit verbundene Selbstgefährdung ebenso fernliegend, zumal sämtliche Hausbewohner den Rettern und Helfern mit charakteristischen Schlaf- und Aufwachanzeichen entgegentraten.

c.) Im Übrigen wäre, ohne dass es darauf entscheidend ankommt, der Senat auch ohne Anscheinsbeweis von der Verursachung des Brandes durch die Arbeitnehmer des Beklagten überzeugt.

aa.) Es besteht ein engster räumlicher und physikalischer Zusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und den daraus erwartbaren Branderscheinungen, die das Brandgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verursacht haben.

Wie der Sachverständige P... auf S. 4 seines Gutachtens vom 12.03.1999 auf der Grundlage seiner eigenen experimentellen Untersuchungen ausführt, liegt die untere Glimmtemperatur von Cellulose, zu denen auch Torf in lockerer, aber auch verpresster Form gehört, bei ca. 250° C, abhängig von der Feuchtigkeit des untersuchten Materials. Die Umgebungstemperatur, die auf die Torfmullisolierung im Schlafzimmer der Zeugin N... an der parallel zum Gaubenfenster verlaufenden Gaubenwand (Wand 2) im rechten unteren Bereich eingewirkt hat, betrug demgegenüber 600° - 800°. Damit musste sich der Torfmull mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entzünden.

Die Einwirkunbgstemperatur von 600° - 800° ergibt sich aus den Untersuchungen des Sachverständigen P... , der bei seinen Experimenten Schwärzungen oder gar Verbrennungen des Tapetenmaterials - ähnlich den fotografisch dokumentierten thermischen Defekten der Tapete in der Wohnung der Zeugin N... - nur bei direkter Flammenbelastung mit Temperaturen zwischen ca. 600 ° und 800° C in den Flammenspitzen erreichen konnte. Die experimentellen Ergebnisse des Sachverständigen wurden zudem dadurch erhärtet, dass eine Temperaturlast von ca. 200° C an einer mit Tapete belegten Wandoberfläche hinter einem Schutzblech nur zu einer schwachen gelblichen Verfärbung der auf eine Mineralfaserplatte aufgeklebten Rauhfasertapete geführt hat (Bl. 1077 GA).

Die Torfmullisolierung war den Flammen, die die dokumentierten Verbrennungen verursacht haben (vgl. etwa Bild 2 auf Bl. 72 d. BA, Bild 39 Bl. 156 d. BA) auch direkt ausgesetzt. Der Beklagte räumt in seiner Berufungsrepblik auf Bl. 1320 GA ein, "dass der Durchbruch der Zwischenwand auch zu einer Beschädigung des Außenwandputzes der mit Torfmull belegten Gaubenabmauerung geführt hat und dass an dieser Stelle gelötet worden ist.". Das Vorhandensein von Verbrennungserscheinungen in diesem Bereich ist unstreitig. Selbst nach dem Beklagtenvorbringen handelt es sich insoweit um das Ergebnis von Anflämmungen (vgl. Bl. 544 GA). Der Wertung des Beklagten, diese Anflämmungen seien bedeutungslos, vermag der Senat im Anschluss an die Ergebnisse der Untersuchungen des Sachverständigen P... nicht beizutreten.

bb.) Die danach physikalisch zwingende Entzündung des Torfmulls in der rechten unteren Zimmerecke im Schlafzimmer der Zeugin N... , in der Ecke der Wand 1 und der Wand 2, die ihrerseits im weiteren Verlauf die wiederum senkrecht zur und bis zur Dachaußenhülle verlaufende Wand 3 trifft, steht auch zeitlich in einem wissenschaftlich verlässlichen Zusammenhang zum späteren Brandgeschehen in weiteren Dachgeschossteilen. Wie der Sachverständige P... in seinem Gutachten vom 12.03.1999 auf Seite 6 ausführt (Bl. 1008 GA), ist das Verhalten von Schwel- und Glimmprozessen cellulosischer Substrate trotz jahrzehntelanger intensiver wissenschaftlicher Untersuchung wegen vieler Parameter nur schwer vorhersehbar. Nach experimentellen Erfahrungen an Modellbränden kann man davon ausgehen, dass sich ein Glimmbrand in verpresster Cellulose mit ca. 20 cm/h fortpflanzt (S. 7 d. Gutachtens, Bl. 1012 GA). Veranschlagt man die Gesamtlänge des an der Wand 2 auf den Bildern 34, 35 und 36 auf Bl. 108, 109 d. BA und auf Bild 5 auf Bl. 484 d. GA sichtbaren Brandkanals mit etwa 80 cm, wie dies der Sachverständige P... auf Bl. 1012 GA tut, und setzt man die Länge des sich an der Kante zwischen Wand 2 und Wand 3 vertikal anschließenden Brandkanals mit ca. 180 cm an, gelangt man zu einer Brandstrecke von ca. 260 cm und zu einer theoretischen Branddauer von etwa 13 Stunden. Berücksichtigt man eine Verlangsamung der Ausbreitung in horizontaler Richtung, wie dies der Sachverständige auf Bl. 1012, 1013 GA und unter weiterer Erläuterung zu den Ausbreitungsrichtungen in seiner Ergänzung vom 28.03.2000 auf Bl. 1136 GA plausibel tut, so erhöht sich die Glimmdauer ohne weiteres in einem solchen Ausmaß, dass das Brandgeschehen sich auch zeitlich in die aufgrund von Experimentalbränden zu erwartenden zeitlichen Vorgänge sogar nahezu passgenau einfügt. Auch die Längenangaben des Sachverständigen sind sorgfältig geschätzt, wie sich anhand des Maßstabes auf dem rechten Lichtbild Bl. 1137 GA ergibt und für beide Wegstrecken nachvollziehen lässt.

Im übrigen würde es, schon weil das Verhalten von Schwel- und Glimmprozessen cellulosischer Substrate trotz jahrzehntelanger intensiver wissenschaftlicher Untersuchungen wegen vieler Parameter nur schwer zu fassen ist, nicht einmal ernsthafte Zweifel des Senates am zeitlichen Zusammenhang begründen, wäre der Brand erst nach fünf oder sechs Stunden weiterer Glimmdauer wahrnehmbar ausgebrochen.

Damit steht das Bild, das der Brand gegen 04:30 Uhr bot und bei dem die Flammen über der Wohnung der Frau N... nach den Angaben der Zeugin Se... vom 01.06.1995 gegenüber den Strafermittlungsbehörden schon mindestens einen halben Meter hoch waren (vgl. Bl. 34 BA) auch zeitlich ohne weiteres in Übereinstimmung mit dem Ausbruch eines Glimmbrandes an der vorstehend erörterten unteren rechten Ecke an der Wand 2 des Schlafzimmers der Wohnung der Zeugin N... im brandbetroffenen Dachgeschoss des der Klägerin gehörenden Gebäudes.

cc.) Entgegen der Auffassung des Beklagten musste die Zeugin N... als Wohnungsinhaberin weder optische noch olfaktorische Wahrnehmungen zu dem Glimmbrand in der Torfisolierplatte zwischen dem Mauerwerk der Wand 2 und der dortigen - abgesehen vom Bereich der rechten unteren Wandecke - geschlossenen Putzdecke machen. Wie etwa das Bild 25 auf Bl. 103 d. BA zeigt, verursachte der Glimmbrand erst an der Außenkante der Wände 2 und 3 wahrnehmbare Verfärbungen der Zimmertapete. Berücksichtigt man, dass der Glimmbrand von der Brandausbruchstelle bis zur eben genannten Außenkante gut 80 cm zurückzulegen hatte und dass die Ausbreitungsgeschwindigkeit hierbei deutlich unterhalb von 20 cm/h gelegen hat, so ergibt sich, dass der Glimmbrand die Außenkante frühestens in den Abendstunden erreicht haben kann. Berücksichtigt man sodann, dass der Glimmbrand sich weiterhin erst noch intensivieren musste, um entsprechende thermische Einwirkungen durch die ihn zum Rauminneren hin umgebende Putzschicht auf die Tapete auszuüben, spricht dies erst recht für allenfalls allmählich wahrnehmbare Verfärbungen erst im weiteren Verlaufe des Abends.

Die Zeugin N... hat indessen den Abend überhaupt nicht in ihrem Schlafzimmer verbracht, sondern bis 22:00 Uhr ferngesehen, wie sie vor dem Landgericht im Termin am 12.11.1996 bekundet hat (Bl. 503 GA). Sie hat sich bereits gegen 22:00 Uhr bis 22:30 Uhr schlafen gelegt. Zu diesem Zeitpunkt mussten etwaige Tapetenverfärbungen noch überhaupt nicht wahrnehmbar sein, zumal zu diesem Zeitpunkt kein Tageslicht mehr herrschte und das Schlafbedürfnis der Zeugin ohnehin gegen eine noch nennenswert erhalten gebliebene Aufnahmefähigkeit oder Wahrnehmungsbereitschaft spricht.

Ebenso wenig musste die Zeugin einen für sie identifizierbaren Brandgeruch wahrnehmen. Soweit Brandaromen überhaupt die Putzschicht in das Rauminnere durchdrungen haben sollten, so spricht selbst dort ein kontinuierlicher Luftaustausch gegen eine gesteigerte Wahrnehmbarkeit. Der Beklagte verkennt, dass die Zeugin N... im Gegensatz zu den übrigen Wohnungsfenstern gerade das Schlafzimmerfenster offen gelassen hat, wie sie bei ihrer Vernehmung am 12.11.1996 gegenüber dem Landgericht bekundet hat (Bl. 503 GA).

dd.) Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen einen Vollbeweis der Klägerin griffen nicht durch. Die vom Beklagten zur Erklärung der auf Bl. 1137 GA, rechtes Foto, besonders gut sichtbaren Brandkanäle entwickelte "Rauchgastheorie" ist nicht stichhaltig. Danach soll in dem Bereich zwischen Wand 2 und dem dahinter liegenden Dach (vgl. zeichnerische Darstellung Bl. 1128 GA) ein Brennvorgang stattgefunden haben, dergestalt, dass dadurch verursachte heiße Gase durch angebliche Mauerritzen die Torfisolierungsplatten an der Rauminnenseite der Wand 2 entzündet hätten. Diese Theorie erklärt nicht stichhaltig, warum der auf Bl. 1129 GA im Lichtbild nochmals besonders anschaulich dargestellte Brandkanal eine zusammenhängende Gestalt aufweist und gerade und nur an dieser Stelle in Erscheinung tritt. Da die nach der Rauchgastheorie besonders intensiv brandbetroffene gemauerten Wand 2 nicht einmal die volle Raumhöhe aufweist, sondern etwa in Brusthöhe aufhört, müssten dort entsprechende Gaseinwirkungen nicht nur durch Mauerritzen, sondern völlig ungehemmt auf den insoweit völlig ungeschützten Torf einwirken und ihn dort besonderes intensiv zerstören. Ein derartiges, nach der Rauchgastheorie zwingend zu erwartendes Zerstörungsbild der Torfisolierplatten im Gaubenbereich der Wand 2 lässt sich jedoch gerade nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich aus den Lichtbildern des Privatgutachters B... auf Bl. 220 GA, dass die Torfisolierung an dieser Stelle keinerlei Brandbelastung ausgesetzt war.

Auch zeigt die auf dem obersten Bild auf Bl. 220 GA erkennbare Rückseite der Wand 3 keinerlei Rußerscheinungen, wie sie zu erwarten gewesen wären, wenn sich etwa 1 1/2 m tiefer ein so intensives Brandgeschehen abgespielt hätte, dass in dessen Folge Rauchgase durch Mauerritzen hinweg die Torfisolierung im untersten Bereich der Wand 2 verbrannt hätten.

Abgesehen davon, dass schon nicht einmal die Rückseite der Wand 3 korrespondierende Brandspuren trägt, spricht gegen die Rauchgastheorie weiterhin, dass entsprechende Erscheinungen bei zumindest gleich intensiv betroffenen Gauben gänzlich fehlen. So zeigt Bild 43 auf Bl. 158 BA bei geöffneter Speisekammertür, dass im gesamten dortigen Bereich keinerlei Verfärbungen wahrnehmbar sind. Desgleichen fehlen auch an den anderen Wänden der Küchengaube irgendwelche Verfärbungen. Das Gleiche gilt für die Wände der Badgaube (Bild 47, 48, 160, 161 der BA).

Im Übrigen hat auch der Sachverständige P... die Tragfähigkeit der Rauchgastheorie in seinem Gutachten plausibel und nachhaltig entkräftet, so dass auch insofern eine andere Ursache für das unstreitige Brandgeschehen über die gesamte Breite im unteren Bereich der Wand 2, beginnend an der lötgegenständlichen Zimmerecke ausscheidet.

Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen den Vollbeweis der Ursächlichkeit seiner Lötarbeiten für den Dachbrand griffen nicht durch. Namentlich weckt das sich nach den Löscharbeiten darstellende Brandbild keine ernsthaften Zweifel an einer Brandverursachung durch Entfachen eines von den Mitarbeitern des Beklagten verursachten Glimmbrandes an der Wand 2 in der Wohnung der Zeugin N... . Nach den Ausführungen des Sachverständigen P... lag die deutlichste Brandlast im Bereich zwischen deren Schlafzimmergaube und Treppenaufgang. Der Wind erreichte bei seiner vorherrschenden Richtung zuerst die Gaube und dann den Bereich des Treppenaufganges, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht im Termin am 12.10.2000 nochmals verdeutlicht hat (vgl. Terminsprotokoll Bl. 1188 GA). Dies lässt eine Brandausbreitung vom Bereich des Treppenaufganges in Richtung Schlafzimmergaube, also gegen die Windrichtung, fernliegen, zumal weitere Bereiche des Treppenaufganges in der windabgewandten Seite nicht abgebrannt waren, obwohl der Wind die Flammen bei einem Windausbruch im Bereich des Treppenaufganges in diese Bereiche gelenkt haben müsste.

5.

Der Beklagte hat die Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften, die hier den Schaden der Klägerin verursacht haben, zu vertreten, denn sein Verschulden (§ 276 BGB) und das seiner Leute (§ 278 BGB) wird analog § 282 BGB vermutet und der Beklagte hat sich als Werkunternehmer nicht für die von ihm gesetzten Schadensursachen entlastet, die aus seinem Einfluss- und Gefahrenbereich stammen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGHZ 23, 288, 290 f; 28, 251, 254), dass bei bestimmten Vertragstypen, zu denen namentlich der hier vorliegende Werkvertrag gehört, den Schuldner nach dem Rechtsgedanken des § 282 BGB insoweit jedenfalls dann die Beweislast trifft, wenn entweder feststeht, dass er objektiv gegen die ihn treffenden Pflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist (BGHZ 42, 16, 18; 61, 118, 128; BGH-Urteil vom 01.07.1980 - VI ZR 112/79; VersR 1980, 1024, 1028) oder die Ursache für den eingetretenen Schaden, vor den seinen Vertragspartner zu bewahren, zu den Pflichten des Unternehmers gehört hat, in dessen Herrschafts- oder Verantwortungsbereich zu suchen ist (vgl. BGHZ 3, 162, 174; 67, 383, 397; BGH-Urteil vom 18.12.1990 - VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540, 1541; BGH-Urteil vom 17.01.1995 - X ZR 88/93; VersR 1995, 805). Danach trifft die Beweislast den Beklagten schon deshalb, weil die objektive Nichteinhaltung der ihn adressierenden Unfallverhütungsvorschriften feststeht, ebenso wie die Verursachung des als solchen unstreitigen Brandes durch die objektiven Pflichtverstöße.

a.) Den ihm damit obliegenden Entlassungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Vielmehr bestehen sogar greifbare Anhaltspunkte für ein subjektiv gesteigertes Verschulden, denn es handelt sich um besonders gewichtige objektive Pflichtverstöße (vgl. hierzu BGH NJW VersR 1989, 109), die noch dazu besonders einfach zu erkennen und leicht zu vermeiden gewesen wären.

Dass es sich jedenfalls bei den Gaubenwänden 2 und 3 um brandgefährdete Bereiche i. S. d. § 30 Abs. 1 VBG 15 handeln musste, lag auf der Hand und war nur für denjenigen zu verkennen, der schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte und das unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Abgesehen davon, dass bei Lötarbeiten außerhalb der dafür eingerichteter Werkstätten nach der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 1 VBG 15 ohnehin mit dem Vorhandensein von brandgefährdeten Bereichen zu rechnen ist, ergab sich hier schon aus der Lage der Wände, ihrer Konstruktionsbesonderheiten und aus dem Alter des Gebäudes der zwingende Schluss auf das Vorhandensein von Isolierstoffen. Während es sich bei der Wand 1 zur Küche um eine bloße Zwischenwand handelte, an die keine unterschiedlich temperierten Raumbereiche angrenzten, befand sich hinter der Wand 2 und 3 erkennbar kein weiterer Wohnraum mehr. Auf der Wand 2 setzte, klar erkennbar, eine mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gemauerte ins Rauminnere verlaufende Dachschräge an. Desgleichen folgte die Wand 3 in ihrem oberen Rauminnenbereich direkt erkennbar der Dachgeometrie. Schon aufgrund dieser Lage musste sich einem auch nur durchschnittlich erfahrenen Heizungsinstallateur die Notwendigkeit von Isoliermaßnahmen und das Vorhandensein von Wärmedämmmaterial auf der wärmeren Bauseite unabweisbar aufdrängen.

Die Erkennbarkeit der Brandgefährdung war zudem auch hinsichtlich des Alters des Gebäudes erleichtert. Der Beklagte selbst räumt auf Bl. 1280 GA ein, dass Torfmullplatten bis Ende der dreißiger Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts zur Isolierung verwandt wurden. Er musste daher mit dem Vorhandensein dieses Baustoffs rechnen, denn seine eigenen "von unten nach oben" vorgehenden Mitarbeiter hatten die Demontage eines alten Warmwasserbereiters aus dem Baujahr 1935 wahrgenommen, wie er selbst ausdrücklich vorträgt (vgl. Bl. 823 GA). Zudem hatte der Beklagte, der das Haus als "marode" bewertete, wie er selbst wiederholt und nachdrücklich hervorgehoben hat (vgl. etwa Bl. 97, 541, 823 GA), und nach dessen Einstufung Linoleum, Tapeten und Elektroleitungen in einem völlig desolaten Zustand waren (vgl. Bl. 824 GA), keinerlei Veranlassung, auf das Vorhandensein moderner und sicherer Baustoffe zu vertrauen.

b.) Gegenüber dieser erleichterten Erkennbarkeit hat das Verhalten der Klägerin die Erkennbarkeit eines brandgefährdeten Bereiches nicht nachhaltig erschwert. Vielmehr verkennt der Beklagte, der sich insoweit auf eine unzureichende Ausstellung des Schweißerlaubnisscheines vom 11.05.1995 durch die Mitarbeiterin L... der Klägerin berufen will, krass fehlerhaft die Voraussetzungen und den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 VBG 15. Nach dieser Bestimmung hat nicht der Auftraggeber, sondern der Unternehmer als Betriebsleiter des berufsgenossenschaftszugehörigen Betriebes gegenüber seinen Betriebsangehörigen als Ausführenden die Schweißerlaubnis festzulegen.

Diese schon arbeitsrechtlich und berufsgenossenschaftsrechtlich auf der Hand liegende persönliche Verantwortung des Inhabers des berufsgenossenschaftszugehörigen Sanitärunternehmens ergibt sich zudem unmissverständlich im vorliegenden Fall auch aus dem hier verwendeten Vordruck des Verbandes der Sachversicherer e. V. (VDS 2036 3/80 (01), Bl. 11 d. BA, Bl. 193 d. GA), der die entsprechenden Funktionsbezeichnungen in der Unterschriftszeile ausdrücklich aufführt. Die Zeugin L... war Mitarbeiterin der Klägerin und leitete bei dieser eine P...filiale; sie ist damit klar erkennbar kein festlegungsberechtigter Unternehmer mit einer Firma für Schweißen, Schneiden oder verwandte Verfahren.

Abgesehen von diesem bereits für sich schulderhöhenden Umstand war im vorliegenden Fall für den Beklagten auch besonders leicht zu erkennen, dass es an der für die schriftliche Festlegung der Schweißerlaubnis nach der Durchführungsanweisung zu § 30 Abs. 2 VBG gebotenen ordnungsgemäßen Abstimmung mit dem Auftraggeber mangeln musste, denn nicht nur die Zeugin L... , eine in Fragen des Schweißens, Schneidens und verwandter Verfahren hinsichtlich der damit verbundenen fachtechnischen Besonderheiten erkennbare Laien, von der der Beklagte selbst vorträgt, sie habe sich nicht um die im Erlaubnisschein angesprochene Problematik gekümmert (Bl. 104 GA) war klar erkennbar ohne Sachkunde; vielmehr hat sich nach dem Beklagtenvortrag die Klägerin selbst über all diese Fragen überhaupt keine Gedanken gemacht (vgl. Bl. 103 GA). Bei dieser Sachlage kommt auch der Behauptung des Beklagten im Senatstermin am 04.12.2001, wonach bei der Unterzeichnung des Schweißerlaubnisscheins durch die Filialleiterin L... die zuständige Heizungsfachfrau der D..., eine Frau Sei... zugegen gewesen sei, die die Klägerin ohnehin bestritten hat, jedenfalls kein für die Grundentscheidung maßgebliches Gewicht zu.

Die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.12.2001 abermals zu Akte gereichte Brandschutzanweisung lag bereits als Bestandteil der Anl. B 1 auf Bl. 147 GA vor. Aus ihr ergibt sich im Übrigen unter Nr. 1 nochmals die Pflicht zur Einhaltung der VBG 1 und VBG 15 und unter Nr. 5 das damit übereinstimmende Erfordernis eine Brandwache zu stellen. Schließlich gebietet die Brandschutzanweisung unter Nr. 6 unmissverständlich nach Abschluss der Arbeiten gründlich zu prüfen, ob Gegenstände brennen, schwelen oder rauchen. Verdeckte Stellen sind besonders sorgfältig zu untersuchen. Die Prüfung muss während mehrerer Stunden zunächst in kürzeren, später in längeren Abständen, wiederholt werden. Selbst geringfügige Brand- oder Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. Die Regelung in Nr. 7 S. 1, wonach Privatfirmen, die solche Arbeiten ausführen, von der auftraggebenden Stelle schriftlich auf mögliche Gefahren hinzuweisen sind, richtet sich als Anweisung schon nach ihrem Wortlaut an die auftraggebende Stelle. Sie dient erkennbar dazu, den Schutz vor Brandgefahren zu intensivieren. Mit dieser Zielrichtung ist die Lesart des Beklagten unvereinbar, der daraus eine Herabsetzung seiner eigenen Prüfungspflichten abzuleiten versucht.

Davon abgesehen musste beim Beklagten unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens der Eindruck herrschen, bei der Klägerin habe sich niemand über die Frage etwaiger Gefahrenbereiche überhaupt Gedanken gemacht. Einlassungsfähige Tatsachen dazu, welche konkreten Äußerungen welches Mitarbeiters der Klägerin ihm trotz deren fehlender Beschäftigung mit diesen oder sonstigen fachtechnischen Fragen einen greifbaren Anlass hätten bieten können, ein gesteigertes Vertrauen in die besondere Sachkenntnis des auf Seiten der Klägerin auftretenden Mitarbeiters zu setzen, hat der dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgebracht.

Die Erkennbarkeit des Pflichtverstoßes war auch nicht etwa dadurch nachhaltig erschwert, dass die Klägerin der Beklagten im Zuge der Vertragsanbahnung ein Leistungsverzeichnis eines Ingenieurbüros M. ..., Versorgungstechnik, vom 19.01.1995 zukommen ließ, welches im Titel 3 unter der Pos. 2.3.1 aufführte "280 m nahtloses zierhartes Kupferrohr nach DIN 1786, 15 x 1 mm einschließlich Verschnitt, den Form- und Verbindungsstücken, Löt- und Dichtmaterial einschließlich den Rohrbefestigungen komplett liefern und verlegen" (vgl. Bl. 168 u. 1371 d. GA). Der Beklagte, der sich aufgrund dieses Ausschreibungstextes zur Verwendung sogenannter "Lötfittings" verpflichtet glaubte und am Einsatz sogenannter "Pressfittings" gehindert sah, durfte aus einem etwaigen Schweigen des Leistungsverzeichnisses und der übrigen Ausschreibungsunterlagen über die Beschaffenheit der Wände schwerlich und schon gar nicht blind den Rückschluss auf das dortige Nichtvorhandensein von Isolierstoffen ziehen. Bereits der nächste Titel des Leistungsverzeichnisses enthielt zahlreiche Positionen für Wärmedämmung, die der Beklagte selbst mit über 7.900,00 DM netto angeboten hatte (vgl. Bl. 1376 d. GA). Schon im Hinblick hierauf musste der Beklagte mit dem Vorhandensein weiterer Wärmedämmbaustoffe im Gebäude der Klägerin, namentlich im dortigen bewohnten Dachgeschoss zwingend rechnen.

Selbst wenn das Leistungsverzeichnis, das dem Beklagten hinsichtlich des zu verarbeitenden Rohrmaterials keine über den Text des dritten Titels des Leistungsverzeichnisses vom 19.01.1995 hinausgehenden Materialvorgaben gestellt hat, insoweit lücken- oder mangelhaft gewesen sein sollte, was aus Sicht des Senates fernliegt, änderte dies nichts an der Haftung des Beklagten dem Grunde nach. Ein Unternehmer darf sich nicht blind und bedenkenlos auf Bestellervorgaben verlassen. Der Werkunternehmer hat vielmehr die Vorgaben des Auftraggebers daraufhin zu untersuchen, ob sie geeignet sind, unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Bautechnik das geschuldete Werk ordnungsgemäß entstehen zu lassen (Prüfungspflicht). Zu den anerkannten Regeln der Bautechnik zählen die Vorschriften der Berufsgenossenschaft, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaften, sofern sie sich, wie hier, die einschlägigen Bestimmungen der VBG 15, auf die Bauausführung selbst beziehen (Ingenstau/Korbion, VOB/B, § 4 Rn. 160). Er hat erkennbare Fehler der Vorgaben aufzudecken und die sich daraus ergebenden Bedenken dem Auftraggeber mitzuteilen (Mitteilungspflicht). Sollten die Spezifizierungen tatsächlich fehlerhaft erfolgt sein, so wäre der Fehler spätestens dann offen zu Tage getreten und hätte sich einem Fachhandwerker, insbesondere einem geprüften Meister in dem speziellen Handwerkszweig der Sanitärinstallation unabweisbar aufdrängen müssen, als erkennbar wurde, dass Arbeiten mit offener Lötflamme in unmittelbarer Nähe von Außenwänden einer Dachgeschosswohnung in einem Altbau durchzuführen waren.

Dass die Prüfungspflicht des Beklagten hier wegen besonders sachkundig erstellter Bauvorgaben herabgesetzt gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. Das Leistungsverzeichnis vom 19.01.1995 ist von einem Ingenieurbüro M. ..., Versorgungstechnik in P... erstellt worden. Dass dieser Verfasser über eine besondere Sachkunde, die den umfassenden betriebsbezogenen beim Beklagten vorauszusetzenden Kenntnisse auf dem speziellen Sachgebiet der Sanitärinstallation überlegen gewesen wäre, oder dass das Ingenieurbüro ein besonders herausgehobenes Renommee gehabt hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Es lässt sich nicht einmal feststellen, dass die Kenntnisse des Verfassers des Leistungsverzeichnisses denen, die bei dem Beklagten entsprechend § 2 Nr. 1 VOB/A vorauszusetzen sind, gerade auf dem Spezialgebiet der Sanitärinstallation und des Heizungsanlagenbaus auch nur gleichwertig gewesen wären.

c.) Der Pflichtverstoß war für den Kläger und dessen Mitarbeiter nicht nur wegen krassen Verstoßes gegen vielfach aufgestellte und elementar zusammengefasste Unfallverhütungsvorschriften, wie etwa die 5. Regel der "5-Finger-Regel" auf erste Sicht zu erkennen, sondern auch auf einfachste Weise zu vermeiden. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten die gebotenen Glimmbrandkontrollen problemlos durchführen können. Sie befanden sich durchgängig im selben Gebäude, in dem sie sogar eine Wohnung nur ein oder zwei Stockwerke unter der der Zeugin N... inne hatten. Als Brandwache hätte hier schon das einfachste Abtasten der brandgefährdeten Wände auf Temperaturdifferenzen hin ausgereicht, wie es die letzte der 5-Finger-Regel prägnant zusammengefasst vorschreibt.

6. Danach lässt sich bereits jetzt mit Sicherheit feststellen, dass ein völliger Wegfall der Haftung des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB ausscheiden muss. Inwieweit eine etwaig fehlerhafte Fassung des Leistungsverzeichnisses, namentlich der Pos. 2.3.1 im dritten Titel überhaupt vorliegt und überhaupt zu einer auch nur berücksichtigungsfähigen Anspruchskürzung führt, kann daher dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

III.

Deliktische Ansprüche können offen bleiben, denn die festgestellten Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung reichen für die Höhe des gesamten eingeklagten Betrages aus und neben ihnen kommen deliktischen Anspruchsgrundlagen keine eigene Bedeutung mehr zu (vgl. zur Anspruchskonkurrenz beim Grundurteil Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, 22. Aufl., § 304 Rn. 10). Der für deliktische Haftung in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB eröffnete Entlastungsbeweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen steht dem Beklagten als Werkunternehmer für seine Erfüllungsgehilfen nicht offen, da er deren Verschulden in gleichem Umfange zu vertreten hat wie eigenes (§ 278 S. 1 BGB).

IV.

Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls inwieweit ein Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung oder der Schadensminderung gem. § 254 BGB zu berücksichtigen ist, behält der Senat dem Betragsverfahren vor. Für den Erlass eines Grundurteils ist ausreichend, dass, was hier nicht zweifelhaft ist, der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest in irgend einer Höhe besteht (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, 20. Aufl., § 304 m.z.w.N.).

V.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 432.910,61 € (= 846.699,56 DM).

Ende der Entscheidung

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