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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: 11 U 6/07
Rechtsgebiete: 3. DVO, GVO, VermG, BGB, ZPO


Vorschriften:

3. DVO § 3
GVO § 3 Abs. 3 Satz 2
GVO § 7 Abs. 3
GVO § 7 Abs. 4 Satz 3
VermG § 3 Abs. 3
VermG § 3 Abs. 3 Satz 1
VermG § 3 Abs. 5
VermG § 10 Abs. 10
VermG § 16
VermG § 16 Abs. 2
VermG § 16 Abs. 10
VermG § 16 Abs. 10 Satz 3
BGB § 215
BGB §§ 249 ff.
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 250
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 878
BGB § 1191
ZPO § 308
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 6/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 15.01.2008

Verkündet am 15.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Hütter und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers gegen das am 14. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 185/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; hiervon ausgenommen sind die Kosten des Streithelfers, die die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin veräußerte als ehemalige Verfügungsberechtigte und Eigentümerin gem. § 3 der dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz das streitgegenständliche Grundstück an die Eheleute W.... Fehlerhaft hatte der Landkreis B... (Streithelfer) eine "Negativbescheinigung" erteilt. Die Eheleute W... bebauten das Grundstück mit einem Einfamilienhaus mit Schulungsräumlichkeiten. Nachdem die für die Vollziehung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden den vermögensrechtlichen Antrag der Rechtsvorgänger des Beklagten weiterbearbeiteten, wurde in der Folgezeit die für die Grundstücksveräußerung erteilte GVO-Genehmigung widerrufen. Das Grundstück wurde auf den Beklagten zurück übertragen und dieser verpflichtet, die durch die Bebauung erfolgte Werterhöhung an die Klägerin dem Grunde nach zu ersetzen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin diesen Anspruch in bezifferter Höhe geltend. Der vom Beklagten erhobene Widerklageanspruch resultiert daraus, dass das Grundstück grundpfandrechtlich belastet war und bei Rückübertragung des Grundstückes die Grundpfandrechte nicht gelöscht wurden.

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem der Klägerin und dem Streithelfer am 18.12.2006 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 10.465,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat die Kammer abgewiesen.

Die Kammer ist mit näheren Ausführungen davon ausgegangen, dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Die Klägerin habe dem Grunde nach einen Wertersatzanspruch nach § 7 Abs. 3 GVO für Verwendungen der Eheleute W... in Höhe der objektiven Verkehrswertsteigerung für die Gebäude und Außenanlagen, was rechtsbestandskräftig durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat das Landgericht einen Wertersatzanspruch in Höhe von 222.534,67 € festgestellt. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt. Demgegenüber habe der Beklagte jedoch gegen die Klägerin einen Anspruch in Höhe des Wertverlustes am Grundstück abzüglich des geschuldeten Wertersatzes gem. § 10 Abs. 10 VermG i. V. m. § 249 ff. BGB. Ein weitergehender Schaden auf Grund der Baukreditbelastung sei nicht festzustellen. Die Klägerin hafte deswegen auch nicht für mögliche Baukreditverpflichtungen des Beklagten. Sie hafte aber als "Besteller" der Grundschuld für den dem Beklagten auf Grund der Zwangsversteigerung entstandenen Schaden, §§ 16 Abs. 10 VermG, 1191, 249 ff. BGB. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beklagte zunächst einen Anspruch auf Freistellung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang gehabt habe, in dem es gemäß § 16 VermG nicht von ihm zu übernehmen gewesen wäre. Da der Beklagte der Klägerin die objektive Wertsteigerung schulde, solle er nicht zugleich für die insoweit eingetragenen Grundpfandrechte einstehen. Eine Verpflichtung zur uneingeschränkten Übernahme widerspreche auch dem Grundsatz der Wiedergutmachung der dem Restitutionsprinzip zu Grunde liege. Eine andere Wertung ergebe sich nur für die Fälle, dass das Grundpfandrecht der Sicherung eines Baukredites diene und als Baumaßnahme auf dem Grundstück uneingeschränkt dem Berechtigten auch zu Gute komme. Ein solcher Fall liege wegen des gesetzlich geregelten Verwendungsersatzanspruchs der Klägerin nicht vor. Im Rahmen dieser Verpflichtung und in dieser Höhe sei der Beklagte von den Grundpfandrechten daher durch die Klägerin freizuhalten.

Die Klägerin sei auch Gegner des Freistellungsanspruchs.

Schließlich habe der Beklagte auch nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Grundschuld gehabt. Soweit er ihr nämlich zum Wertersatz wegen der Verwendungen verpflichtet sei, müsse er von den Belastungen freigehalten werden, § 818 Abs. 3 BGB.

Dem Beklagten sei durch die Beschlagnahme und Zwangsversteigerung seines Grundstücks ein Schaden entstanden. Die Klägerin sei sowohl nach allgemeinen als auch nach besonderem Recht verpflichtet gewesen, den Beklagten im Umfang der geltend gemachten Verwendungsersatzansprüche auf das Grundstück von den insoweit bestehenden Grundpfandrechten zu befreien. Der Belastete habe gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen Freihaltungsanspruch, der in § 16 Abs. 10 VermG geregelt sei. Gem. § 250 BGB könne dieser Anspruch in einen Geldanspruch übergehen. Erforderlich seien danach eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Sie sei entbehrlich, wenn - wie hier - die erforderliche Erklärung keinen Erfolg mehr zeitigen könne, weil die Inanspruchnahme erfolgt sei. Unschädlich sei, dass sich der Beklagte nicht ausdrücklich auf diesen Schadensersatz gestützt habe, weil sich dieser aus den Vorträgen der Parteien für das Gericht schlüssig ergebe und der Beklagte sich jedenfalls auf eine Verrechnung mit den das Grundstück belastenden Rechten gestützt habe. Den Wertverlust am Grundstück bewerte die Kammer auf Grundlage der Bewertungen des Sachverständigen mit 233.000,00 €. Dieser Wert überschreite die Klageforderung. Der Beklagte habe aus den vorgenannten Gründen einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vorbenannten Wertverlustes am Grundstück abzüglich des geschuldeten Wertersatzes, gegen den erfolgreich aufgerechnet werden könne. In Höhe des überschießenden Betrages sei die Widerklage begründet.

Unter dem 02.01.2007 hat die Klägerin einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt (Bl. 555/556 d. A.). Der Tatbestand des Urteils vom 14.12.2006 sei hinsichtlich der Frage der Geltendmachung von Rechten des Beklagten zumindest missverständlich. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.01.2007 Bezug genommen. Der Beklagte ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 11.01.2007, auf den verwiesen wird, entgegengetreten, Bl. 557/558 d. A. Mit Beschluss vom 29.01.2007 hat das Landgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.

Mit ihren am 12. bzw. am 18.01.2007 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen haben die Klägerin und der Streithelfer gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Die Klägerin hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.04.2007 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Streithelfer hat das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.03.2007 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Gegen die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wenden sich die Klägerin und ihr Streithelfer nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungen.

Die Klägerin greift unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen wie folgt an:

Das Landgericht habe die erhobenen Ansprüche prozessual fehlerhaft behandelt. Die ausdrücklichen Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.11.2006 (vgl. Sitzungsniederschrift des Landgerichts von diesem Tage, Seite 2 unten, Seite 3 oben = Bl. 503/504 d. A.) stünden im Gegensatz zur Auslegung des Parteivortrags durch das Landgericht. Der Beklagte habe an dieser Stelle ausdrücklich klarstellen lassen, dass er die Klageforderung ohnehin für ungerechtfertigt halte und er sich daher auf eine hilfsweise Aufrechnung gegenüber dem bezifferten Klageanspruch nicht berufe. Im Protokoll heiße es insoweit (unstreitig): "Der Beklagtenvertreter erklärte, seine Aufrechnung beziehe sich auf die Klageforderung, soweit sie einen Betrag von 220.000,00 € übersteige." Weiterhin habe der Beklagtenvertreter ausdrücklich erklärt, dass er vorsorglich und hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht mit der eigenen Gegenforderung auf Schuldbefreiung gegenüber der Klageforderung geltend mache. Ausdrücklich stelle der Beklagte allerdings klar, dass es sich hierbei nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen der erfolgten grundpfandrechtlichen Belastung des Grundstücks und der nicht erfolgten Freistellung des Grundstücks von dieser Belastung handeln solle. Vielmehr heiße es im Protokoll (auch insoweit unstreitig: ) "Mit dem Schuldbefreiungsanspruch sei der Anspruch auf Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 700.000,00 DM gemeint. Danach sei festzuhalten, dass sich der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch mit einer Aufrechnung nur verteidigt habe, soweit der Betrag von 220.000,00 € überschritten sei, und er sich darüber hinaus gegenüber der Klageforderung auf ein Zurückbehaltungsrecht - keine Aufrechnung - mit einem Schuldbefreiungsanspruch betreffend Darlehenverbindlichkeiten berufen habe, Bl. 629. Das Landgericht habe mithin die Klageabweisung auf eine vom Beklagten ausdrücklich nicht erklärte Aufrechnung gestützt. Damit habe es gegen § 308 ZPO verstoßen.

Abgesehen davon stehe dem Beklagten gegenüber der Klageforderung ein aufrechenbarer Gegenanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Der Beklagte hätte sich mit den von ihm erhobenen Ansprüchen unmittelbar bei den Eheleuten W... schadlos halten müssen. Zutreffend sei das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass ihr ein Anspruch gem. § 7 Abs. 3 GVO in Höhe von 220.534,67 € zustehe. Soweit sie darüber hinaus im erstinstanzlichen Verfahren zunächst eine weitergehende Feststellung begehrt habe, sei dieser Antrag überholt. Dies beruhe auch darauf, dass W...s keine weitergehenden Ansprüche mehr gegen sie geltend gemacht hätten und eine ergänzende Geltendmachung nicht mehr zu erwarten stehe. Rechtsfehlerhaft sei es auch, wenn das Landgericht eine Aufrechnung mit vermeintlich gleichartigen, nämlich Geldforderungen bejahe. § 16 Abs. 10 VermG normiere gerade keinen Zahlungs- sondern allenfalls einen Freistellungsanspruch.

Es sei nicht ersichtlich, woraus das Landgericht einen gegen sie gerichteten Schadensersatzanspruch hergeleitet habe.

Ein Freihaltungsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 249 Abs. 1 BGB. Daher könne auch § 250 BGB nicht angewendet werden. Zudem sei verkannt worden, dass unterschiedliche Bewertungszeitpunkte maßgeblich sein könnten. Das Gericht stelle für den Schadensersatzeintritt auf "die Beschlagnahme und Zwangsversteigerung" ab. Es bleibe mithin offen, wann konkret welcher Schaden eingetreten sein solle.

Zu Unrecht habe die Kammer auch die materiellen Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs gem. § 16 Abs. 10 VermG bejaht. Nicht sie sei Anspruchsgegnerin; dies seien vielmehr die Eheleute W... gewesen, da diese das Grundpfandrecht "bestellt" hätten. Allein W...s seien die materiell Betroffenen der Grundschuldbestellung. Nur auf Grund der von ihnen in eigenem Namen abgegebenen Erklärung vom 13.12.1994 habe eine Eintragung der Grundpfandrechte überhaupt erfolgen können. Derjenige, dem das Grundpfandrecht allein zu Gute komme, müsse dieses bei einer Rückübertragung auch zur Löschung bringen. Dies habe das Landgericht bei Auslegung des § 16 Abs. 10 VermG nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen entspreche es allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, dass dem Verfügenden das Recht, über das er verfüge, noch im Augenblick der Eintragung zustehen müsse. Habe - wie im vorliegenden Fall - die Rechtszuständigkeit durch Eigentumserwerb der Eheleute W... vor Eintragung des Grundpfandrechts gewechselt, so müsse eine neue Einigung über die Stellung des Grundpfandrechts mit dem neuen Eigentümer stattfinden, sofern nicht die abgegebene Erklärung auch dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Bewilligungserklärung nicht nur im Namen des alten Eigentümers, sondern auch im Namen des neuen Eigentümers abgegeben worden sei. § 878 BGB heile lediglich den Verlust der Verfügungsbefugnis des bisherigen Eigentümers bei entsprechender rechtzeitiger Antragstellung, nicht jedoch den Verlust der Rechtsinhaberschaft vor Eintragung, wie im vorliegenden Fall. Damit habe das Grundbuchamt das streitgegenständliche Grundpfandrecht nach Eintragung der Eheleute W... als Eigentümer im Grundbuch nicht mehr auf Basis einer Bewilligung eingetragen, sondern allein auf Grund der in der Urkunde zugleich enthaltenen Erklärung der Eheleute W... als Grundstückseigentümer und damit Rechtsinhaber selbst. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch ihren Verjährungseinwand unbeachtet gelassen. Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht die Widerklage insgesamt abweisen müssen.

Der Streithelfer der Klägerin ist unter näherer Darlegung gleichfalls der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verrechnung vorgenommen habe, die Voraussetzungen für eine Aufrechnung hätten bereits deshalb nicht vorgelegen, weil es an einer Aufrechnungserklärung des Beklagten gefehlt habe. Abgesehen davon könne bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Bestellerin und damit Anspruchsgegnerin eines eventuellen Befreiungsanspruchs gewesen wäre. Darüber hinaus vermittle § 16 Abs. 10, Satz 3 VermG einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht nur in dem Umfang, in dem es nach den Absätzen 5 - 9 nicht zu übernehmen sei. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, hierzu vorzutragen und darzulegen, dass die Grundschuld nach den genannten Absätzen nicht zu übernehmen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Grundschuld vom Beklagten zu übernehmen gewesen wäre, so dass ein Befreiungsanspruch nicht in Betracht gekommen wäre.

Jedenfalls wäre ein - unterstellter - Befreiungsanspruch nicht in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Es fehle insoweit an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Diese sei nicht wegen der erfolgten Zwangsversteigerung entbehrlich gewesen. Der Beklagte hätte hinreichend Zeit gehabt, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auszusprechen. Dies verdeutliche bereits der Umstand, dass die Klage aus September 2001 stamme, die Zwangsversteigerung aber erst drei Jahre später im September 2004 erfolgt sei. Wenn der Beklagte über Jahre hinweg untätig geblieben sei, könne die Zwangsversteigerung nicht zu seinen Gunsten dazu führen, dass sich sein vermeintlicher Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandele.

Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,

unter teilweiser Abänderung des am 14.12.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder - Az.: 14 O 185/02 - den Beklagten zu verurteilen, an sie 222.534,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 31.12.2000 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin und des Streithelfers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei von Beginn an unbegründet gewesen, weil dem nunmehr bezifferten Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Wertverbesserung der in § 16 Abs. 10 VermG ausgestaltete Gegenanspruch auf Ersatz der Wertverschlechterungen wegen Grundschuldbelastung über insgesamt 700.000,00 DM entgegengestanden habe. Mit dem Eigentumsverlust durch die Zwangsversteigerung auf Betreiben der Grundschuldgläubiger während des Klageverfahrens habe sich dieser Anspruch wegen des Verstoßes des Verfügungsberechtigten gegen das Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG im Zusammenhang mit der Nichtablösung der nicht zu übernehmenden Belastungen in einen Schadensersatzanspruch verwandelt. Mit diesem Schadensersatzanspruch habe er gegen die Klageforderung aufgerechnet und den übersteigenden Schadensersatzanspruch widerklagend geltend gemacht. Im Ergebnis sei dies seinen erstinstanzlichen Erklärungen - gegebenenfalls bei der gebotenen Umdeutung - zu entnehmen gewesen. Sein mit Schriftsatz vom 18.05.2005 im Wege der Widerklage ausdrücklich geltend gemachtes Schadensersatzverlangen habe er aus Vereinfachungsgründen nach dem Wert von Grund und Boden im Zeitpunkt des Eigentumsverlustes beziffert. Für diese Schadensberechnung habe er gegenüber dem Wertersatzanspruch der Klägerin mit seinem in gleicher Höhe bestehenden Schaden aus dem Eigentumsverlust "saldiert", also aufgerechnet. Dabei sei er davon ausgegangen, dass sich die maßgeblichen Werte der Bebauung und des Grundstücks im Zeitpunkt der Bestandskraft der Entscheidung über Rückübertragung und zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes allenfalls in vernachlässigbarer Höhe geändert haben könnten. Er habe sich ausdrücklich auf entsprechende Anspruchsgrundlagen berufen.

Soweit die Gegenseite Äußerungen aus dem Termin vor dem Landgericht vom 16.11.2006 zitiere, sei es insoweit nicht um die in Höhe der Klageforderung aufgerechneten und im Übrigen widerklagend geltend gemachten Schadensersatzforderung gegangen. Hintergrund dieser Äußerungen sei seine Verpflichtung zur vorläufigen Übernahme der Grundschulden und der zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten gem. § 16 Abs. 2, 10 VermG gewesen. Es sei im Termin vorgetragen worden, dass mit dem Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung zwar der Anspruch auf Grundschuldbefreiung hinfällig geworden sei, es jedoch zweifelhaft bleibe, ob dies auch für die auf den Berechtigten übergegangenen Kreditverbindlichkeiten zutreffe. Anlässlich der Erörterung dieser Hintergründe sei ein Zurückbehaltungsrecht wegen des fortbestehenden Anspruchs auf Befreiung von diesen Kreditverbindlichkeiten ergänzend und zusätzlich zu dem bereits in Höhe der Klageforderung aufgerechneten Schaden hilfsweise geltend gemacht worden.

Trotz der anders lautenden Auffassung des Landgerichts zu dieser Thematik gehe er weiterhin davon aus, dass die Klägerin auch zur Freistellung von den den weggefallenen Grundschulden zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten abzüglich des Zuschlagserlöses verpflichtet sei, und halte an dem insoweit erklärten Zurückbehaltungsrecht weiter fest. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Bestellerin anzusehen sei. Dies ergebe sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme der Vorschrift auf "denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt habe". Ausweislich der notariellen Grundschuldurkunde vom 13.12.1994 (Anlage zum Schriftsatz vom 23.4.2004 = Bl. 212 - 215 d. A.) sei dies die Treuhandanstalt gewesen. Aus der Literatur folge, dass bei Bestimmung desjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt habe bzw. des zur Befreiung Verpflichteten, es auf den Zeitpunkt der Bestellung, nicht auf den Tag der Grundbucheintragung ankomme. Dies habe das Landgericht zutreffend gewürdigt und ergänzend mit dem allgemeinen Verfahren bei der Rückabwicklung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 GVO begründet. Die im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen der mit Belastungsvollmacht der Treuhandanstalt handelnden Käufer hätten sich ausschließlich auf die Übernahme der persönlichen Haftung und die dazu erklärte Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezogen (vgl. Grundschuldbestellungsurkunde Bl. 212 ff).

Er habe den durch den Eigentumsverlust entstandenen Schadensersatzanspruch auf den Verstoß gegen das - die erfolgte Grundschuldbelastung einschließende - Verfügungsverbot nach § 3 Abs. 3 VermG gestützt. Die vor der Beurkundung der Grundstückbelastung am 13.12.1994 (rund sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrages) gebotene Vergewisserung über das Nichtvorliegen vermögensgesetzlicher Ansprüche gem. § 3 Abs. 5 VermG - die eine erneute Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 3 VermG dargestellt habe - sei von der Verfügungsberechtigten unterlassen worden. Zutreffend sei das Landgericht im Übrigen davon ausgegangen, dass an die Stelle des Anspruchs auf Freistellung der Geldersatzanspruch getreten sei. Eine Fristsetzung zur Freistellung sei vor der Klageerhebung deshalb nicht erfolgt, weil die Parteien bis zur Einleitung des Mahnverfahrens noch über eine einvernehmlich Regelung verhandelt hätten. Deshalb sei auch die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede unbegründet (§ 215 BGB).

Das Landgericht Berlin hat die hiesige Klägerin in einem Rechtsstreit gegen die Eheleute W... vom 19.11.2002 rechtskräftig zur Zahlung von 452.214,60 € Schadensersatz verurteilt (Az.: 9 O 579/00). Die Zahlungsklage gegen die Klägerin über weitere 132.961,89 € haben die Eheleute W... zurückgenommen.

Im Verfahren 11 O 342/01 Landgericht Frankfurt (Oder) hat die hiesige Klägerin ihrem hiesigen Streithelfer verklagt. Das Landgericht hat im Tenor festgestellt, dass der Beklagte (= hiesiger Streithelfer) verpflichtet sei, der Klägerin bis zu einem Betrag in Höhe von 368.572,52 € den Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten B... (hiesiger Beklagter) entstehe abzüglich der Zahlungen, die die Klägerin als Wertersatz gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 GVO von B... erhalte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteils Bezug genommen. Die Berufung des beklagten Landkreises hat der 2. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 21.11.2006 zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Az.: 2 U 37/05). Die Revision des Streithelfers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.Oktober 2007, Az.: III ZR 301/06, zurückgewiesen. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.

II.

1.

Die Berufung der Klägerin und des Streithelfers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben.

Der Beklagte hat das Urteil hingenommen, soweit das Landgericht einen Wertersatzanspruch der Klägerin gem. § 7 Abs. 3 GVO für Verwendungen der Eheleute W... in Höhe von 222.534,67 € bejaht hat. Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens ist damit noch, welche Gegenrechte dem Beklagten zustehen.

a)

Soweit die Berufungsführer dem Landgericht vorwerfen, dieses sei über die Anträge des Beklagten in rechtsfehlerhafter Weise hinausgegangen (§ 308 Abs.1 ZPO), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zutreffend ist, dass der Beklagte bis zur Zwangsversteigerung zunächst Freistellung beantragt hat. Sein weiterer Vortrag ist - insoweit ist den Berufungsführern beizupflichten - juristisch nicht völlig klar. Zutreffend hat das Landgericht indes ausgelegt, was der Beklagte prozessual hat vortragen wollen. Danach ist davon auszugehen, dass er bis zur Zwangsversteigerung ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf etwaige Ansprüche nach § 16 Abs. 10 VermG geltend gemacht hat. Sein weiteres Vorbringen ist als Aufrechnung zu verstehen. Wegen des übersteigenden Betrages hat er sodann Widerklage erhoben. Selbst wenn man der Auffassung des Landgerichts nicht folgen wollte, so wäre jedenfalls durch den Vortrag des Beklagten in zweiter Instanz klargestellt, was dieser konkret der Forderung der Klägerin entgegenhalten will. Insoweit handelte es sich auch um eine prozessual zulässige Klarstellung und nicht um neues Vorbringen, so dass er nicht vor dem Hintergrund des § 531 ZPO mit seinem entsprechenden Vortrag ausgeschlossen wäre.

b)

Der Senat folgt auch im Übrigen den insgesamt zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Ergänzend ist zu bemerken:

(1)

Dem Beklagten stand gegen die Klägerin bis zur Zwangsversteigerung ein Freistellungsanspruch gem. § 16 Abs. 10 VermG im Hinblick auf die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden zu. Dieser Freistellungsanspruch hat sich schließlich in einen Schadensersatzanspruch "umgewandelt".

Maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hat die Frage, ob die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als "Bestellerin" der Grundschuld im Sinne des § 16 Abs. 10 VermG angesehen werden kann. Dies ist mit dem Landgericht zu bejahen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen Kinnes in Rädler/Raupach/Bezzenberger (Hrsg.), Vermögen in der ehemaligen DDR (dort § 16 Rn. 100). Kinne vertritt die Auffassung, da das Gesetz das Wort "bestellt" verwende, dürfe es nicht auf den Tag der Eintragung des Rechts, sondern auf das Datum der Vereinbarung der Sicherheit (Grundschuldbestellungsurkunde) ankommen. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an und folgt auch den weiteren zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu der Frage, in welcher Reihenfolge die entsprechende Abwicklung vorzunehmen ist. Auf Seite S. 10/11 des landgerichtlichen Urteils zu "b)" nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den unter I. wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin zu den sachenrechtlichen Grundsätzen, die vorliegend ein anderes Ergebnis rechtfertigen sollen, nicht zu folgen. Wollte man auf die von der Klägerin vertretende Auffassung abstellen, bedeutete dies im Übrigen, wie das Landgericht an anderer Stelle zu Recht betont, einen Verstoß gegen den Restitutionsgedanken.

(2)

Gemäß § 16 Abs. 10 Satz 3 hat der Berechtigte gegen den früheren Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Freistellung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es nach den Absätzen 5 - 9 nicht zu übernehmen wäre. Insoweit greift allein der Streithelfer die Ausführungen des Landgerichts an, weil die Kammer zu dieser Frage keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen habe. Ohne nähere Erläuterungen vertritt der Streithelfer die Auffassung, dass die Grundschuld nach den Absätzen 5 - 9 zu übernehmen gewesen wäre. Der Senat vermag demgegenüber nicht festzustellen, dass die genannten Normen einschlägig sein könnten. Soweit der Streithelfer im Wesentlichen die Regelung des Absatz 5 meinen dürfte, ist anzumerken, dass diese ausschließlich eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Rechte zur Sicherung von Baukrediten, die vom staatlichen Verwalter bestellt worden sind, betrifft (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus-Impelmann, VermG, § 16 Rn. 52). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, wie sich den vorstehenden Ausführungen unter I. der Gründe entnehmen lässt.

(3)

Dieser Freistellungsanspruch hat sich auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles mit der Zwangsversteigerung in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da die Klägerin das im Rechtsstreit geltend gemachte Freistellungsbegehren des Beklagten ausdrücklich und ernsthaft abgelehnt hat, wie ihrem Prozessverhalten zu entnehmen ist.

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit Freistellungsansprüchen in anderem rechtlichen Kontext unter anderem ausgeführt, da es für den Freistellungsanspruch typisch sei, dass der gegen den Freistellungsgläubiger erhobene Anspruch schon abgewehrt werden solle, müsse der zur Freistellung Verpflichtete ausreichend Gelegenheit haben, sich dieser Aufgabe zu unterziehen. Allein eine zeitweilige Untätigkeit des Schuldners, der vertraglich eine solche Pflicht übernommen habe, führe in der Regel noch nicht dazu, dass der Gläubiger nun selbst - die Schuldnerleistung ersetzend - tätig werden und dem Schuldner die dadurch entstehenden Kosten aufbürden dürfe. Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht habe vielmehr grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge (BGH, Urteil vom 19.1.1983, Az.: IV a ZR 116/81). Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen die Verletzung der Freistellungsverpflichtung darin gesehen, dass der Verpflichtete nach Aufforderung die Freistellung ausdrücklich und endgültig abgelehnt habe. Eine solche ausdrückliche Erfüllungsverweigerung stehe der schuldhaften Nichtleistung oder Untätigkeit trotz Mahnung nach Fälligkeit - dem Verzug - oder aber der zu vertretenden Schlechterfüllung - der positiven Forderungsverletzung - gleich (BGH a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 24.6.1970, NJW 1970, 1595 r. S. p. m. w. N.).

Bei der gebotenen Auslegung des prozessualen Verhaltens des Beklagten, ist hierin im Ergebnis eine an die Klägerin gerichtete Aufforderung zu sehen, ihn von der Grundschuld freizustellen. Die Klägerin hat ihre Freistellungsverpflichtung dadurch verletzt, dass sie es mit ihrem Schriftsatz vom 23.06.2004 (Bl. 246 d. A.) ausdrücklich und endgültig abgelehnt hat, den Beklagten freizustellen. In diesem Schriftsatz hat sie ausgeführt, die Grundpfandrechte seien nicht durch die Beklagte (gemeint ist offensichtlich die Klägerin), sondern durch die Eheleute W... bestellt worden. Der Ausgleich müsse sich demgemäß auch im Verhältnis zwischen Beklagten und W... vollziehen. Diese Auffassung hat die Klägerin näher begründet und vertritt sie im Übrigen, wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, nach wie vor. Dies kann nur als eine endgültige Ablehnung des Freistellungsbegehrens des Beklagten verstanden werden. Da die Klägerin zudem von der Beschlagnahme des Grundstücks jedenfalls durch die Schriftsätze der Gegenseite Kenntnis erlangt hatte, wäre sie gehalten gewesen, ihrer Freistellungsverpflichtung zu entsprechen. Sie dürfte im Übrigen auch von dem Zwangsversteigerungstermin gewusst haben, da auch ihre Rechte betroffen waren.

(4)

Mit diesem Schadenersatzanspruch konnte der Beklagte auch erfolgreich gegenüber der Forderung der Klägerin aufrechnen und hinsichtlich des übersteigenden Betrages eine Widerklage erheben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung des Beklagten verjährt wäre, bestehen nicht. Die Klägerin erhebt die Verjährungseinrede ohne nähere Erläuterungen zu dieser Frage. Jedenfalls spricht bereits der von den Berufungsführern nicht weiter angegriffene Vortrag des Beklagten, man habe verhandelt, so dass die Vorschrift des § 215 BGB zur Anwendung gelange, gegen eine Verjährung. Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich nicht, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sein könnte. Der Schadensersatzanspruch ist erst mit der während des Rechtsstreits erfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks entstanden. Unmittelbar danach wurde der Anspruch im Prozess geltend gemacht. Bis dahin konnte sich der Beklagte auf einen - nicht verjährten - Freistellungsanspruch berufen. Weshalb dieser verjährt gewesen sein könnte, ist ebenfalls nicht von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind gegeben. Die Rechtssache hat im Hinblick auf die sich aus § 16 Abs. 10 VermG ergebende Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung des "Bestellers" eines Grundpfandrechts abzustellen ist, grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 233.000,00 € (Klage: 222.534,67 € + Widerklage 10.465,33 €)

Beschwer für die Klägerin: 233.000,00 €

Ende der Entscheidung

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