Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 11 U 88/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 531 Abs. 2 S. 3
ZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8
BGB § 196 S. 1 Nr. 1 a. F.
BGB § 198 a. F.
BGB § 201
BGB § 209 Abs. 1 a. F.
BGB § 631 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 12.12.2006

Verkündet am 12.12.2006

in dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 8. Mai 2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (5 a O 28/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.269,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird, bei Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 13. März 2000, die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz zu tragen. Im Übrigen haben von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Beklagte ein Zehntel und der Kläger neun Zehntel zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Kläger um 19.000,27 €, den Beklagten um 2.269,45 €.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel in geringem Umfang Erfolg. Der Beklagte schuldet dem Kläger die Zahlung von 2.269,45 € nebst ausgeurteilter Zinsen. Die darüber hinausgehende Klageforderung ist nicht begründet. Insoweit tritt der Senat jedenfalls dem Ergebnis des Landgerichts bei.

1.

Der Kläger macht Werklohn geltend. Mithin ist seine Klageforderung insgesamt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 631 Abs. 1 BGB zu bewerten.

2.

Der Kläger hat in erster Instanz ein Versäumnisurteil erwirkt, dessen Gegenstand die vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil unter den lfd. Nummern 17, 18, 19, 20 und 22 behandelten Teilforderungen sind.

Es kann dahingestellt bleiben, ob, falls es darauf entscheidend ankäme, die Werklohnansprüche des Klägers zu den Punkten 17, 18 und 20 mit der vom Landgericht gewählten Begründung verneint werden könnten, insoweit seien Bestellungen des Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen. Gleiches gilt für die Klageforderung zu Punkt 19 betreffend eine Rechnung über 13.374,04 DM mit dem Gegenstand "Rekonstruktion und Erweiterung der E-Anlage". Hierzu verweist der Kläger, der hinsichtlich der zuvor genannten Rechnungen lediglich seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt, möglicherweise zu Recht auf seinen bisherigen Vortrag zur Entstehung des Vertrags und auf die Rechnung vom 08.12.1997 (Anlage K 6, Bl. 18 d. A.).

Ohne dass dies rechtlich vertieft und tatsächlich aufgeklärt werden muss, bleibt es hinsichtlich all dieser Teilforderungen - ebenso hinsichtlich des als Punkt 22 behandelten Anspruchs auf Bezahlung der Beseitigung eines Wasserschadens - bei der Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.03.2000 und der Abweisung der Klage. Denn die Klageforderung ist insoweit verjährt. Das Landgericht hat diese Frage offen gelassen.

Die Verjährungsfrist beträgt für den Streitfall zwei Jahre. Denn der Beklagte hat die Leistungen der Insolvenzschuldnerin als Privatmann bestellt, nicht für einen von ihm geführten Gewerbebetrieb, § 196 S. 1 Nr. 1 BGB a. F. Nur im letztgenannten Falle hätte die Verjährungsfrist vier Jahre betragen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorzutragen und sie gegebenenfalls zu beweisen, wäre Sache des Klägers.

Zutreffend ist, dass der Beklagte offenkundig als Geschäftsmann arbeitet. Dies heißt aber nicht zwingend, dass er alle seine Verträge für einen von ihm geführten Gewerbebetrieb schließt. Er hat, was den Streitfall angeht, ein bebautes Grundstück gekauft, das Gebäude zum Teil umgestaltet und die Räume vermietet, z. B. an Gastronomen.

Das ergibt sich aus der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen L.... Er ist der Steuerberater des Beklagten. Der Zeuge hat bekundet, er kenne die Mietverträge des Beklagten (als Vermieters). Darin sei er als Privatperson und unter seiner Privatanschrift aufgetreten; ebenso seinerzeit beim Erwerb des Grundstücks. Mit der Tätigkeit des Beklagten auf dem Immobiliensektor, so der Zeuge ausdrücklich, hätten jedenfalls die Verträge betreffend das Haus ...straße 3 in C... nichts zu tun.

Der Kläger hat nichts vorgetragen, was geeignet wäre, das damit gewonnene Beweisergebnis zu entkräften, so dass von der Regelverjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 S. 1 Nr. 1 BGB a. F. auszugehen ist. Sie endete gemäß den §§ 201, 198 BGB a. F., da sämtliche Ansprüche bereits im Jahr 1997 entstanden sind, mit Ablauf des 31.12.1999.

Um die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BGB a. F. rechtzeitig zu unterbrechen, hätte der Kläger die Klage spätestens am 31.12.1999 zumindest anhängig machen müssen, um - bei gleichzeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses - die Rückwirkung des Zustellungszeitpunktes auf den Tag der Klageeinreichung bewirken zu können. Indessen ist die Klage erst nach Fristablauf, nämlich am 03.01.2000, bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 22.02.2000 zugestellt worden.

3.

Vom Kläger nachträglich, d. h. nach Erlass des Versäumnisurteils, geltend gemachte Werklohnforderungen:

a) Rechnung "K 84038" vom 06.01.1999 über 13.481,66 DM brutto betreffend die Elektroinstallation Keller/Erdgeschoss

Zu diesem Punkt folgt der Senat Ergebnis und Begründung des Landgerichts. Es ist Sache des Klägers, im Einzelnen darzulegen, mit welchem Inhalt die Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten einen Vertrag abgeschlossen habe, dass sie ihn erfüllt und sodann die vereinbarte Vergütung in Rechnung gestellt habe. An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es in mehrfacher Hinsicht, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Entgegen der Auffassung des Klägers geht es nicht lediglich darum, dass die Rechnung nicht "prüffähig" ist, vielmehr fehlt es an der Schlüssigkeit der Klage.

Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Der Vortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar.

Zutreffend zieht die Kammer das Angebot der Insolvenzschuldnerin vom 01.10.1997 (K 26, Bl. 169 d. A.) heran, auf das sich der Kläger noch in der Berufungsbegründung stützt. Mit der später erteilten Rechnung ist das Angebot indessen nicht in Einklang zu bringen. Auch im Übrigen erklärt der Kläger die Rechnung nicht nachvollziehbar.

Zutreffend ist der Hinweis der Kammer, das Angebot enthalte vier Pauschalpreise. Denn dort steht jeweils: "Komplettpreis der beschriebenen Leistung". Auch die Leistungsbeschreibung ist grob und könnte keine Grundlage einer Abrechnung nach Einheitspreisen sein. Damit steht fest, dass nicht nur der Endpreis, sondern auch die von der Insolvenzschuldnerin angebotene Leistung pauschaliert worden sind.

Angesichts dessen hätte der Kläger, der nach dem Angebotspreis abrechnen will, im Einzelnen darlegen müssen, welche Teilsumme er wofür berechnet. Denn gerade die deutliche Unterschreitung des Angebotspreises lässt, worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hinweist, darauf schließen, dass nicht alle von den Vertragsparteien vereinbarten Leistungen schließlich auch erbracht worden sind.

Den Vortrag des Klägers zum Leistungsumfang bestreitet der Beklagte nach wie vor. Daher scheitert das insoweit neue Vorbringen in der Berufungsinstanz bereits an der Vorschrift des § 531 Abs. 2 S. 3 ZPO und kann nicht berücksichtigt werden, ohne dass es darauf ankommt, inwieweit es überhaupt substanziiert ist.

b)

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Parteien nicht bereits für die Gewerke Heizung, Lüftung und Sanitär (ohne Elektroinstallation) einen Pauschalpreis in Höhe von 42.000,00 DM vereinbart haben.

Auch insoweit kann auf die Ausführungen der Kammer Bezug genommen werden. Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht überzeugend. Der dazu gehörte Zeuge S... hat bekundet, die Anlage K 32 (Bl. 229 d. A.), ein handschriftlicher Zettel, um den sich der Streit der Parteien in diesem Zusammenhang dreht, habe die Zusammenfassung der Gewerke Heizung, Sanitär und zusätzlich Elektro zum Gegenstand gehabt. Genannt wird dort die Summe von 42.000,00 DM.

c) Rechnung betreffend die Reparatur eines Heizungsrohres, Pkt. 14 des landgerichtlichen Urteils

Ob die Argumentation des Landgerichts insoweit zutrifft, bedarf nicht der abschließenden Beurteilung. Denn auch dieser Teil der Klageforderung ist, wie bereits ausgeführt, verjährt. Der betreffende Werklohnanspruch ist bereits am 08.12.1997 entstanden. Die Verjährungsfrist ist am 31.12.1999 abgelaufen.

d) Rechnung betreffend das Herstellen eines Installationsschachtes, Pkt. 16 des landgerichtlichen Urteils

Die Kammer beanstandet zu Recht das Fehlen substanziierten Vortrages zu einem vom Beklagten erteilten Auftrag. Ein gerichtlicher Hinweis hierauf ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat also entgegen der Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründungsschrift nicht lediglich einen Beweisantritt vermisst, sondern tragfähigen Klagevortrag.

e) Rechnung vom 24.02.1999 über 4.438,66 DM betreffend die Installation mehrerer Leuchten und eines Zigarettenautomaten (K 29, Bl. 60 d. Anlagenordners zur Akte)

Insoweit hat das Rechtsmittel des Klägers Erfolg. Der Beklagte ist zur Zahlung des Werklohns verpflichtet. Das Zustandekommen eines Vertrages ist bewiesen. Die Rechnung der Insolvenzschuldnerin ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts weist die Aussage des auch hierzu vernommenen Zeugen S... keine Widersprüche auf. Der Zeuge hat vielmehr nachvollziehbar bekundet, dass der Zigarettenautomat und die Lieferung der Leuchten nicht Gegenstand des Ausgangsangebotes gewesen seien. Der Text des Pauschalangebotes vom 01.10.1997 (K 26, Bl. 169 d. A.) bestätigt dies zusätzlich.

Somit kann der Kläger auf der Grundlage einer nachträglichen Vertragserweiterung die Vergütung verlangen. Die Leistung als solche, nämlich die Lieferung und Montage, ist unstreitig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Würdigung von Einzelfallgesichtspunkten.

Ende der Entscheidung

Zurück