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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2008
Aktenzeichen: 11 VA 4/08
Rechtsgebiete: HinterlO


Vorschriften:

HinterlO § 3 Abs. 1
HinterlO § 3 Abs. 2
HinterlO § 6 Satz 2 Nr. 1
HinterlO § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Geschäftswert: 90,00 €

Gründe:

I.

In dem Ausgangsstrafverfahren 22 Ds 272 Js 45953/04 (131/05) Amtsgericht ... ist zu Gunsten des Antragstellers eine Zeugenentschädigung in Höhe von 90,00 € festgesetzt worden. Da eine Barauszahlung an Gerichtsstelle am Terminstag nicht möglich war und der Antragsteller nicht bereit war, seine Kontoverbindung anzugeben, kam es letztlich nicht zu einer vom Antragsteller begehrten Barauszahlung. Auf Antrag der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ...hat die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts ... am 23. Juli 2007 - Az.: 12 HL 13/07 - eine Hinterlegungsanordnung getroffen. Der Betrag von 90,00 € wurde daraufhin am 23. Juli 2007 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu Gunsten des Antragstellers hinterlegt.

Gegen die Hinterlegungsanordnung des Amtsgerichts hat sich der Antragsteller zunächst mit einer Beschwerde vom 03. August 2007 gewandt, die der Direktor des Amtsgerichts ... mit Schreiben vom 24. September 2007 als unbegründet zurückgewiesen hat. Einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Beschwerde" vom 26. Oktober 2007 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt/Oder mit Schreiben vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen (Az.: 386 E-14). Wegen der Einzelheiten der dem Antragsteller bekannten Begründung dieser Entscheidung, die dem Antragsteller am 27. Juni 2008 zugestellt worden ist, wird auf Bl. 30 ff. d.A. Bezug genommen.

Gegen die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts hat der Antragsteller mit Schreiben, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 15. Juli 2008, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er vertritt die Auffassung, die Zeugenentschädigung hätte nur bar ausgezahlt werden dürfen; deshalb sei die Hinterlegung mangels Annahmeverzugs unzulässig gewesen.

II.

Der Antrag ist statthaft gemäß §§ 23 ff. EGGVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 HinterlO. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts, die dieser im Aufsichtswege gemäß § 3 Abs. 1 HinterlO erlassen hatte. Der Antragsteller hat auch die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gewahrt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig. Ein Hinterlegungsbeteiligter kann sich gegen eine Hinterlegungsanordnung nur so lange mit den nach § 3 Abs. 2 HinterlO bestehenden Rechtsbehelfen wenden, wie die Hinterlegung noch nicht erfolgt ist. Das OLG Dresden (Beschluss vom 05. Juni 2000; Az.: 6 VA 11/99) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 HinterlO ist die Hinterlegung bewirkt, wenn - wie vorliegend - eine Annahmeanordnung ergangen ist, d.h. die Hinterlegungsstelle verfügt hat, dass ein bestimmter Gegenstand zur Hinterlegung anzunehmen ist, und wenn dieser Gegenstand bei der Hinterlegungskasse oder der Gerichtszahlstelle eingezahlt oder eingeliefert ist (BGH, Urteil vom 28.04.1952, Az. IV ZR 122/51, LM Nr. 1 zu § 142 BGB; Bülow/Mecke/Schmidt, a.a.O., § 6, Rdn. 2).

Die Hinterlegung nach § 6 HinterlO begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, das auch wirksam ist, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorgelegen haben (BGH, LM Nr. 1 zu § 142 BGB; BGH, Urteil vom 14.02.1985, Az. IX ZR 76/84, ZIP 1985, 525, 526; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., vor § 372, Rdn. 4; MünchKomm./Heinrichs, a.a.O., § 372, Rdn. 23; Staudinger/Olzen, vor § 372, Rdn. 13; Hornung, Rpfleger 1985, 413, 414). Zugleich entsteht durch die Hinterlegung ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle, dessen Inhaber bei einer Mehrheit von Prätendenten der wahre Berechtigte ist (MünchKomm./Heinrichs, a.a.O., § 372, Rdn. 24; Hornung, Rpfleger 1985, 413, 414).

Nach Einzahlung des Geldbetrages kommt allerdings eine Rückabwicklung der Annahme nicht mehr in Betracht, weil durch die bewilligte Hinterlegung das öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden ist, welches -- wenn wie hier mehrere Beteiligte vorhanden sind -- die Rechtslage zu Gunsten eines Beteiligten verändern kann und auf jeden Fall die formellen Rechte begründet, die die Hinterlegungsordnung den am Verfahren Beteiligten zuerkennt. Vielmehr kann nur noch Herausgabe nach Maßgabe der §§ 12 ff. HinterlO erfolgen (Bülow/Mecke/Schmidt, a.a.O., § 3, Rdn. 12; Hornung, Rpfleger 1985, 413, 414). Wäre nach der bewirkten Hinterlegung eine Anfechtung der Annahmeanordnung möglich, würde dies zudem zu einer Umgehung der gesetzlichen Herausgabevorschriften nach §§ 12 ff. HinterlO führen."

Dem folgt der Senat uneingeschränkt.

Da der Antrag demgemäß unzulässig ist, kommt es auf die weiteren Fragen, insbesondere, ob die Gerichte zur Zahlung von Zeugenentschädigung in bar verpflichtet sind, ob die Voraussetzungen des Annahmeverzugs vorliegen und ob die Hinterlegungsanordnung rechtmäßig ergangen ist, nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO. Der Geschäftswert entspricht dem geltend gemachten Interesse des Antragstellers und ist gemäß § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 KostO festzusetzen.



Ende der Entscheidung

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