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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 11 VA 5/02
Rechtsgebiete: SchuVVO, EGGVG, ZPO
Vorschriften:
SchuVVO § 7 Abs. 1 | |
SchuVVO § 20 Abs. 1 | |
EGGVG §§ 23 ff. | |
EGGVG § 26 | |
EGGVG § 28 | |
EGGVG § 30 Abs. 2 | |
ZPO § 915 h | |
ZPO § 915 e |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
11 VA 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Verfahren
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Goebel, den Richter am Oberlandesgericht Groß und den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen
am 5. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Cottbus vom 9. November 2001 über die Festsetzung der Überprüfungsfrist gemäß § 7 Abs. 1 SchuVVO wird aufgehoben.
Der Präsident des Landgerichts ist verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senates erneut über die Befristung der erteilten Bewilligung zu befinden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten des Antragsverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der als Widerspruch bezeichnete Rechtsbehelf der Antragstellerin ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft.
Gemäß § 20 Abs. 1 der SchuVVO findet gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts, durch die ein Antrag auf Bewilligung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG statt.
Der danach statthafte Rechtsbehelf ist zulässig. Er ist insbesondere in der Frist des § 26 EGGVG formgerecht eingelegt worden.
II.
Der Rechtsbehelf ist auch begründet.
Durch die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Cottbus, den laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 7 Abs. 1 SchuVVO auf ein Jahr zu befristen, werden Rechte des Antragstellers verletzt. Die angefochtene Entscheidung übt das dem Präsidenten des Landgerichts bei der Festsetzung der Bewilligungsfrist gemäß § 7 Abs. 1 SchuVVO eingeräumte Ermessen nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Art und Weise aus.
Mit dem Erlass der Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15.09.1994 hat der Gesetzgeber von der ihm in § 915 h ZPO eingeräumte Verordnungsvermächtigung Gebrauch gemacht. Die Verordnung regelt das Verfahren, das bei der Erteilung der Bewilligung des Bezugs von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis zu beachten ist.
Dabei ist die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts zunächst als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 915 e ZPO für den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vor, so ist die Bewilligung zu erteilen (Lappe, Die neue SchuVVO, NJW 1995, 1657; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.1995, Die Justiz, 1995, S. 227).
Die Entscheidung über die zeitliche Geltungsdauer der erteilten Bewilligung ist gemäß § 7 Abs. 1 SchuVVO demgegenüber als Ermessensentscheidung ausgestaltet. Nach den Vorgaben der Verordnung ist die Bewilligung mindestens für die Dauer von einem Jahr, höchstens für die Dauer von sechs Jahren zu erteilen.
Der Verordnungsgeber wollte durch diese zeitliche Spanne dem Präsidenten des Landgerichts bei der Entscheidung über die Bewilligung die Möglichkeit geben, bei der Bemessung der Frist auf die Umstände Rücksicht zu nehmen, auf die auch der Präsident des Landgerichts Cottbus in der angefochtenen Entscheidung seine Fristbemessungsentscheidung gestützt hat.
Insbesondere bei Antragstellern, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei erwiesen ist, und bei denen das Bedürfnis nach einer Überprüfung in kürzeren Abständen nicht von der Hand zu weisen ist, kann die Bewilligungsfrist notfalls bis auf das gesetzliche Mindestmaß verkürzt werden.
Eine Handhabung, die indes durchgängig Bewilligungen nur im Umfang des durch die Verordnung vorgesehenen zeitlichen Mindestmaßes erteilt, wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht, schöpft vor allem das durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen nicht aus.
Auch der Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung aller Antragsteller, denen eine Bewilligung erteilt worden ist, rechtfertigt es nicht, Bewilligungen durchgängig nur für den kürzestmöglichen Bewilligungszeitraum zu erteilen.
Die Ermittlungen des Senates aus Anlass des Antragsverfahrens haben hierzu ergeben, dass die zeitliche Bemessung der Bewilligung durch die Präsidenten der Landgerichte unterschiedlich gehandhabt wird.
Wie der Präsident des Oberlandesgerichts aus Anlass des Verfahrens berichtet hat, erteilt der Präsident des Landgerichts Neuruppin die Bewilligung, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, durchgängig für die Dauer von fünf Jahren. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder) erteilt eine Bewilligung durchgängig für einen Zeitraum von sechs Jahren. Der Präsident des Landgerichts Potsdam differenziert und erteilt Behörden durchgängig eine Bewilligung für einen Zeitraum von sechs Jahren, bekannten und bewahrten.
Wirtschaftsunternehmen mit mindestens fünf Jahren Praxis eine Bewilligung für einen Zeitraum von drei Jahren und allein unbekannten Firmen eine Bewilligung für einen Zeitraum von einem Jahr.
Ist damit die angefochtene Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts, die erteilte Bewilligung auf ein Jahr zu befristen, ermessensfehlerhaft, so ist diese Entscheidung gemäß § 28 EGGVG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben.
Der Senat ist gehindert, anstelle der Verwaltungsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
Er sieht indes Anlass zu dem Hinweis, dass vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalles eine Entscheidungspraxis, die sich in etwa an der des Präsidenten des Landgerichts Potsdam orientiert, wohl nicht ermessensfehlerhaft wäre.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG.
Ende der Entscheidung
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