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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: 11 VA 8/09
Rechtsgebiete: EGGVG, KostO, HinterlO, BGB


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 f
EGGVG § 26
KostO § 30 Abs. 1
EGGVG § 30 Abs. 1 S. 1
EGGVG § 30 Abs. 2
EGGVG § 30 Abs. 3
KostO § 130 Abs. 1
HinterlO § 3 Abs. 2
BGB § 372 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung, mit der die Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.04.2009 - 386E-16 - begehrt wird, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird auf 5.578,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der u. a. als Kläger im Rechtsstreit - 12 O 365/06 - Landgericht Frankfurt (Oder) beteiligte L... L... hat mit Schreiben vom 26.09.2008 auf einem Briefbogen der B... Immobilien beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) - Hinterlegungsstelle - beantragt, einen Betrag von 5.578,00 € zur Hinterlegung anzunehmen. Dem lag ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 365/06 - vom 30.07.2008 zugrunde, nach dem von den Klägern an die Beklagten des Verfahrens - das waren der Antragsteller sowie ein H...-G... F... sowie ein R... La..., alle im Prozess vertreten durch Rechtsanwälte O... & O..., ..., ... Berlin - Kosten in Höhe von 5.478,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2008 zu erstatten waren. Als Hinterlegungsgrund teilte der Hinterleger auf Anfrage der Hinterlegungsstelle mit, der Gläubiger teile trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung seine Kontonummer nicht mit. Unter dem 23.10.2008 ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) an, den Betrag von 5.578,00 € als neue Masse anzunehmen und den Betrag vom Verwahrbuch-Nr. 7008.1016.10607-165, eingezahlt am 01.10.2008, umzubuchen. Unter dem 12.11.2008 quittierte die Hinterlegungskasse, dass am 01.10.2008 dieser Betrag als Geldhinterlegung eingezahlt worden war. Nachdem der Antragsteller am 25.11.2008 in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages beantragt hatte, schrieb das Amtsgericht mit Verfügung vom 25.11.2008 die neben dem Antragsteller aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.07.2008 ebenfalls begünstigten Herren F... und La... an, teilte mit, dass der Antragsteller die Herausgabe des hinterlegten Betrages beantragt habe und bat darum, kurzfristig eine Geldempfangsvollmacht für Rechtsanwalt O... zur Hinterlegungsakte zu reichen, um den hinterlegten Betrag auszahlen zu können. Mit Beschluss vom 16.12.2008 wurde der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe des hinterlegten Geldbetrages zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Vertretungsvollmacht der Herren F... und L... im Hinterlegungsverfahren liege nicht vor, eine solche sei trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von 2 Wochen von den beiden Berechtigten F... und L... nicht eingereicht worden.

Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 29.12.2008 wies der Direktor des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) durch Beschluss vom 06.03.2009 zurück. Dagegen stellte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.03.2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG, den der Präsident des Landgerichts Frankfurt (Oder) als weitere Beschwerde auslegte, die er unter dem 17.04.2009 zurückwies. Gegen diesen Bescheid, der dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 21.04.2009 zugestellt worden ist, stellte der Antragsteller mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22.05.2009 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wegen dessen Inhalt auf die Antragsbegründung verwiesen wird.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 23 f EGGVG i.V.m. § 3 Abs. 2 HinterlO statthaft, soweit der Antragsteller sich gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Hinterlegung wendet. Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gem. § 26 EGGVG eingelegt, die Monatsfrist lief erst am 22.05.2009 ab, da der 21.05.2009 ein Feiertag war.

Der Antrag hat aber insoweit in der Sache keinen Erfolg, da nach Einzahlung des hinterlegten Geldbetrages eine Anfechtung der Annahmeanordnung nicht mehr zulässig ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, die der darin zitierten Rechtsprechung auch des Senats entsprechen.

Ob die Hinterlegungsstelle nach den Angaben des Hinterlegers die Voraussetzungen des § 372 Abs. 1 S. 1 BGB annehmen durfte, kann daher in diesem Verfahren nicht mehr geprüft werden.

Soweit der Antragsteller beanstandet, der Präsident des Landgerichts habe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.03.2009 nicht als weitere Beschwerde auslegen dürfen und sei zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf nicht zuständig gewesen, hat der Präsident des Landgerichts in seiner Stellungnahme vom 02.07.2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass, da Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen im Aufsichtwege erledigt werden (§ 3 Abs. 1 HinterlO), die Dienstaufsicht über die Rechtspfleger - die angefochtene Entscheidung war die eines Rechtspflegers - dem Direktor des Amtsgerichts übertragen ist, so dass zunächst dieser über die Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zu befinden hatte. Hiergegen ist die weitere Beschwerde an den Präsidenten des Landgerichts gegeben, gegen dessen Entscheidung erst Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 23 f EGGVG zulässig ist.

Soweit der Präsident des Landgerichts durch den angefochtenen Bescheid den Antrag des Antragstellers auf Herausgabe abgelehnt hat, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht zulässig. Der Präsident des Landgerichts hat die Herausgabe nicht nur von behebbaren, aber den Antragsteller selbständig beschwerenden Auflagen abhängig gemacht (so aber in dem der Entscheidung des KG NJW-RR 1999, 863 zugrunde liegenden Fall), sondern die Herausgabe endgültig abgelehnt, da der Antragsteller den Nachweis zur Berechtigung zum Empfang des Geldbetrages auch für die Beteiligten F... und La... nicht geführt, weder auf Hinweis des Amtsgerichts eine Vollmacht vorgelegt hat noch aus der beigezogenen Gerichtsakte 12 O 365/06 LG Frankfurt (Oder) festgestellt werden konnte, dass im Verlauf des zivilrechtlichen Verfahrens eine Prozessvollmacht eingereicht worden ist. Unter diesen Umständen kann, wie der Präsident des Landgerichts in seiner Rechtsmittelbelehrung zutreffend ausgeführt hat, insoweit nur durch Klage auf Herausgabe gem. § 3 Abs. 3 HinterlO vorgegangen werden, diese Klage schließt ein Verfahren nach § 23 EGGVG aus.

III.

Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der Gerichtskosten folgt aus §§ 30 Abs. 1, S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller selbst; für eine Billigkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 2 EGGVG besteht keine Veranlassung.

Der Geschäftswert war gem. § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO entsprechend der Höhe des hinterlegten Betrages festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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