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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 11 W 31/01
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, HGB
Vorschriften:
GVG § 17 a Abs. 4 | |
ArbGG § 48 Abs. 1 | |
HGB §§ 84 ff | |
HGB § 84 Abs. 1 | |
HGB § 84 Abs. 1 S. 2 | |
HGB § 84 Abs. 4 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
11 W 31/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 15.03.2001 verkündeten Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 7. Juni 2001
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die gem. § 17 a Abs. 4 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die ordentlichen Gerichte, nicht aber die Arbeitsgerichte berufen. Es liegt keine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis vor. Die Beklagte war nicht Arbeitnehmerin der Klägerin, sondern selbständige Handelsvertreterin i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB.
Bei einem Handels- bzw. Versicherungsvertreter ist die Abgrenzung, ob eine selbständige Tätigkeit oder ein Arbeitnehmerverhältnis vorliegt, anhand der Vorschrift des § 84 Abs. 1 S. 2 HGB zu treffen (KGR 1997, 147, 148; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen OLGR 97, 104). Die Vorschrift enthält eine positive Bestimmung des Begriffs der Selbständigkeit für den Versicherungsvertreter in Abgrenzung zum Angestelltenvertreter. Mit dieser Begriffsbestimmung werden zugleich die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 84 ff HGB festgelegt (Sonnenschein/Weitemeyer in Heimann HGB, 2. Aufl., 1995, § 84 Rn. 4 und Rn. 7 m.w.N.).
Nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Im Bereich der Vermittlung von Geschäften und Versicherungen für Dritte stellt das Gesetz für die Abgrenzung zum unselbständigen Angestellten allein auf diese beiden Merkmal ab. Die weiteren, zur Abgrenzung zwischen einen Arbeitsverhältnis einerseits und dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters andererseits ansonsten herangezogenen Kriterien können bei einem Handelsvertreter nur insoweit im Rahmen einer Gesamtschau berücksichtigt werden, als sie sich den vorbezeichneten gesetzlichen Unterscheidungsmerkmalen zuordnen lassen (BAG DB 2000, 1618, BB 2000, 1469 und Betriebsberater 2000, 826, 827). Nach diesen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, denen der Senat sich anschließt, ist die Frage, ob die für die Annahme eine das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit besteht, maßgeblich danach zu bestimmen, ob der Vertreter seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann oder ob Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Für andere Abgrenzungskriterien, etwa für eine Abgrenzung nach der Theorie vom Unternehmerrisiko (hierzu etwa Lieb, Arbeitsrecht, 7. Aufl., 2000, Rn. 11 ff), bliebt dann kein Raum (Reiserer, BB 2000, 1472, 1473 und Bolle, BB 2000, 1837, 1838).
Bei einer Beurteilung nach diesen Grundsätzen war die Beklagte selbständige Versicherungsvertreterin.
Dabei ist im Rahmen der Beurteilung zunächst auf den Inhalt des Mitarbeitervertrages abzustellen, wobei dessen tatsächliche Durchführung mit zu berücksichtigen ist (KG OLGR 1997, 147, 148).
Nach den Regelungen des Arbeitsvertrages war die Beklagte in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei. Hinsichtlich des Anfangs und hinsichtlich des Endes der Arbeitszeit enthalten weder der Vertrag noch die in Bezug genommenen Vertragsbestimmungen irgendwelche Vorgaben. Ein Recht der Klägerin, der Beklagten bindende Weisungen zur Arbeitszeit zu erteilen, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Ein solches Recht ist auch nicht in § 3 des Vertrages niedergelegt. Diese Bestimmung des Vertrages regelt allein die allgemeinen Grundsätze, die die Beklagte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten hatte und erklärt vor allem die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft und die besonderen wettbewerbsrechtlichen Weisungen der ... Versicherung für die Beklagte für verbindlich. Eine Regelung der Arbeitszeit der Beklagten ist hierin nicht enthalten. Auch die in § 3 des Handelsvertretervertrages in Bezug genommene allgemeine Arbeitsanweisung der Klägerin beschränkt sich darauf, ein darin genau beschriebenes wettbewerbswidriges Verhalten im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Auch die Regelung in § 17 des Vertrages, die bestimmte dort bezeichnete Verstöße unter Strafe stellt, stellt keine Arbeitszeitregelung dar. Eine derartige ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach § 17 b auch die Einstellung der Tätigkeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Strafe bedroht ist. Die Regelung kann nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen des Vertrages nur dahin verstanden werden, dass allein das vollständige Einstellen jeglicher Tätigkeit der Beklagten für die Klägerin geeignet gewesen wäre, den Vertragsstrafenanspruch auszulösen. Eine andere Auslegung verbietet sich bereits deshalb, da genaue Bestimmungen über die Gestaltung der Arbeitszeit und den Umfang der von der Beklagten zu leistenden Arbeiten in dem Vertrag gerade nicht enthalten sind.
Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Fallgestaltung deutlich von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH (ZIP 1998, 2104, 2107; Eismann) zu Grunde lag, in der durch die verbindliche Vereinbarung von Umsatzvorgaben auf der Grundlage von 240 jährlichen Einsatztagen letztlich der Umfang der Arbeitszeit des Vertragspartners umfassend und so geregelt war, dass nur bei vollständiger Ausnutzung der überhaupt zur Verfügung stehenden Arbeitszeit die vertraglichen Vorgaben erfüllt werden konnten.
Derartige verbindliche Regelungen fehlen im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
Allein der Umstand, dass die Beklagte von dem Kläger auf mögliche Kundenkontakte hingewiesen wurde, genügt für die Annahme eines Arbeitnehmerverhältnisses nicht; dies jedenfalls dann nicht, wenn es dem Vertreter nach der vertraglichen Gestaltung freisteht, ob er die Hinweise aufnimmt und abarbeitet oder dies unterlässt (BAG DB 2000, 1618).
Sonstige Umstände, die es rechtfertigen könnten, eine Eingliederung der Beklagten in den Betrieb des Klägers mit einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit anzunehmen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Diese ergeben sich letztlich auch nicht daraus, dass die Beklagte während der Dauer des Vertragsverhältnisses keine eigene Büroorganisation geschaffen hat. Wie sich aus § 84 Abs. 4 HGB ergibt, finden die Vorschriften des 7. Abschnitts des HGB auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (BAG DB 2000, 723, 724).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Den Gegenstandswert für die Beschwerde hat der Senat unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers festgesetzt (hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 22. Auf., § 17 a Rn. 20 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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