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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 11 W 5/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 704 Abs. 1
ZPO § 793
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss

11 W 5/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

den Richter am Oberlandesgericht Hütter, den Richter am Oberlandesgericht Ebling und den Richter am Oberlandesgericht Pliester

am 27. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 10. Oktober 2006 - Az.: 2 O 54/06 - aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerin, der Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Teilurteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. Oktober 2005 ein Zwangsgeld aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Schuldnerin im Ausgangsverfahren 2 O 54/05 durch Teilurteil vom 6. Oktober 2005 (Bl. 321 d. A.) verurteilt. Der Tenor der Entscheidung lautet:

"Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über die Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft abzulegen, die sie für die Klägerin über das Konto bei der ... Sparkasse O..., Konto-Nr. ... vereinnahmt und getätigt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten."

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht den Tatbestand des Teilurteils durch Be-schluss vom 9. Dezember 2005 berichtigt; auf den den Parteien bekannten Berichtigungsbe-schluss wird Bezug genommen.

Auf Grund der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1. März 2006 hat dieses am 2. März das Teilurteil auf Antrag der Gläubigerin wie folgt ergänzt:

"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar."

Am 10. Oktober 2006 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Teilurteil ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € verhängt, ersatzweise für je 100,00 € einen Tag Zwangshaft. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die überreichten Unterlagen seien nicht vollständig und erfüllten nicht die Anforderungen, die an eine Rechenschaftslegung zu stellen seien.

Gegen diesen Beschluss, der Schuldnerin am 19. Oktober 2006 zugestellt, richtet sich ihre sofortige Beschwerde, die am 2. November 2006 beim Landgericht Neuruppin eingegangen ist.

Die Schuldnerin beantragt,

den Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts Neuruppin aufzuheben. Die Gläubigerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat durch ein am 29. März 2007 verkündetes Urteil - Az.: 11 U 51/06 - das Ergänzungsurteil des Landgerichts abgeändert und den Antrag auf Ergänzung zurückgewiesen; auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils wird Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO beim Landgericht Neuruppin eingegangen. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Gem. § 704 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen nur dann statt, wenn sie entweder rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind. Das Teilurteil des Landgerichts vom 6. Oktober 2005 ist indes durch eine zulässige Berufung (Az. des Senats: 11 U 167/05) angegriffen worden, sodass Rechtskraft bislang nicht eingetreten ist. Die unterbliebene Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit konnte vom Landgericht, wie im Senatsurteil vom 29. März 2007 (Az: 11 U 51/06) ausgeführt ist, nicht mehr wirksam nachgeholt werden, weil die Gläubigerin die Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten hat.

Gerät die Geeignetheit eines Titels zur Zwangsvollstreckung wie hier in Wegfall, so sind Vollstreckungsmaßnahmen, zu denen auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes gehört, aufzuheben (vgl. Zöller/Stöber § 888 Rn. 14 m.w.N.).

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 91 Abs. 1 der Gläubigerin aufzuerlegen. Über die Kosten des erstinstanzlichen Zwangsgeldverfahrens ist nicht zu befinden, weil noch nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 788 Abs. 3 ZPO vorliegen werden. Sollte das Teilurteil des Landgerichts vom 6. Oktober 2005 Bestand haben, so würde § 788 Abs. 1 ZPO eingreifen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus der festgesetzten Höhe des Zwangsgeldes.

Ende der Entscheidung

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